Gefährliche Teilselbstanzeige: Keine Straffreiheit mehr möglich
In der Vergangenheit konnten sich Steuersünder in einer Selbstanzeige auf gewisse Aspekte beschränken. Das hat sich geändert.
Autor: Andreas Böhm, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Ob wissentlich, aus Schlamperei oder aus Unkenntnis – schnell kann auch ein IT-Freiberufler in die Situation geraten, dass er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Da stellt sich die Frage: Was tun? Wer denkt, es reiche aus, die jeweiligen kritischen Sachverhalte durch eine Selbstanzeige aufzudecken, bewegt sich auf gefährlichem Terrain. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) führt die Teilselbstanzeige nicht (mehr) zur Straffreiheit.
| Neue Rechtslage zur Selbstanzeige |
Nicht zuletzt unter dem Eindruck der erwähnten "Salamitaktik" im Zusammenhang mit den verschiedenen Bankdaten auf CD-Rom hat der BGH in seiner
Entscheidung vom 20.05.2010 (Az.
1 STR 577/09 Der BGH geht auch ausdrücklich darauf ein, dass gerade im Zusammenhang mit verschwiegenen Zinseinkünften eine auf ausgewählte Konten beschränkte "Berichtigung” nicht mehr ausreicht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei der Selbstanzeige durch den BGH ein Alles-oder-Nichts-Prinzip eingeführt wurde. Die Straffreiheit kann durch die Selbstanzeige nur noch erlangt werden, wenn alle Hinterziehungssachverhalte offen gelegt werden. Wird auch nur ein einziger Hinterziehungssachverhalt nicht benannt, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung. Dies ist vor allem insoweit problematisch, als dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig erst durch die Selbstanzeige überhaupt Kenntnis von dem relevanten Sachverhalt erlangt haben. |
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