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| Kurz berichtet: Umsatzsteuererhöhung
2007
Wichtige
Übergangsregelungen
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(August 2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich |
Bei Werkleistungen Teilentgelte vereinbaren |
Kürzere Abrechnungszeiträume bei Dauerleistungen
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| Nächstes Jahr müssen die Bundesbürger
den Gürtel noch etwas enger schnallen, denn zum 1. Januar 2007
erhöht sich die Umsatzsteuer von 16 % auf 19 %. Der ermäßigte
Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Selbstständige
sollten bereits jetzt bei ihrer Kalkulation im Auge behalten, welchen
Steuersatz sie auf ihren Rechnungen ausweisen müssen. Beispielsweise,
wenn sie einen Auftrag noch in diesem Jahr erledigen, die Rechnungsstellung
aber erst im Jahr 2007 erfolgt. Gilt dann der "alte" Umsatzsteuersatz
von 16 % oder der neue mit 19 %?
Über die häufigsten Übergangsprobleme die durch
die Umsatzsteuererhöhung auftreten können, informiert
die Industrie und Handelskammer (IHK) für München und
Oberbayern in ihrem Merkblatt "Umsatzsteuererhöhung".
GULP stellt relevante Punkte auszugsweise vor. |
| Zeitpunkt
der Leistungserbringung maßgeblich |
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| Für die Anwendung des neuen Steuersatzes
ist für den Steuerpflichtigen der Zeitpunkt der Ausführung
der Lieferung, sonstigen Leistung, unentgeltlichen Wertabgabe (vormals:
Eigenverbrauch), des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr
maßgebend. Unerheblich sind der Tag des Vertragsabschlusses,
der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts. Das
bedeutet, dass Rechnungen über Leistungen, die nach dem 31.
Dezember 2006 zu erbringen sind, bereits heute mit einem Umsatzsteuersatz
von 19 % fakturiert werden, sofern das Entgelt nicht bereits in
2006 vereinnahmt wird. Andernfalls schuldet der Rechnungsaussteller
den Differenzbetrag zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.
Werden dagegen Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2006 erbracht
wurden, erst nach diesem Zeitpunkt in Rechnungen gestellt, ist noch
der Steuersatz von 16 % anzuwenden.
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| Kürzere
Abrechnungszeiträume bei Dauerleistungen |
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| Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl
um Dienstleistungen als auch um wiederkehrende Lieferungen über
einen längeren Zeitraum handeln (Halbjahr, 1 Jahr, 5 Jahre
usw.). Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gilt die Dauerleistung an
dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum
endet. Im Falle wiederkehrender Lieferungen gilt als Leistungszeitpunkt
der Tag, an dem die letzte Lieferung ausgeführt wurde. Insofern
muss grundsätzlich für alle Dauerleistungen, die nach
dem 31. Dezember 2006 enden, der erhöhte Steuersatz von 19
% angewendet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich,
wenn die Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten
Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte,
z. B. ein Kalendervierteljahr abgerechnet wird. Insoweit erkennt
die Verwaltung die Ausführung von Teilleistungen an. Beispiel:
Bei einem Wartungsvertrag für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni
2007, dessen Entgelt noch im Jahr 2006 fällig wird, sollte
gegenüber dem leistenden Unternehmen eine anteilige Abrechnung
für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 durchgesetzt
werden. Die in diesem Zeitraum erbrachte Teilleistung unterliegt
noch dem Steuersatz von 16 %.
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