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Kurz berichtet: Umsatzsteuererhöhung 2007

Wichtige Übergangsregelungen

(August 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich | Bei Werkleistungen Teilentgelte vereinbaren | Kürzere Abrechnungszeiträume bei Dauerleistungen

 

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Nächstes Jahr müssen die Bundesbürger den Gürtel noch etwas enger schnallen, denn zum 1. Januar 2007 erhöht sich die Umsatzsteuer von 16 % auf 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Selbstständige sollten bereits jetzt bei ihrer Kalkulation im Auge behalten, welchen Steuersatz sie auf ihren Rechnungen ausweisen müssen. Beispielsweise, wenn sie einen Auftrag noch in diesem Jahr erledigen, die Rechnungsstellung aber erst im Jahr 2007 erfolgt. Gilt dann der "alte" Umsatzsteuersatz von 16 % oder der neue mit 19 %?

Über die häufigsten Übergangsprobleme die durch die Umsatzsteuererhöhung auftreten können, informiert die Industrie und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern in ihrem Merkblatt "Umsatzsteuererhöhung". GULP stellt relevante Punkte auszugsweise vor.

 

Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich nach oben
   

Für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist für den Steuerpflichtigen der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, sonstigen Leistung, unentgeltlichen Wertabgabe (vormals: Eigenverbrauch), des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr maßgebend. Unerheblich sind der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts. Das bedeutet, dass Rechnungen über Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 zu erbringen sind, bereits heute mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % fakturiert werden, sofern das Entgelt nicht bereits in 2006 vereinnahmt wird. Andernfalls schuldet der Rechnungsaussteller den Differenzbetrag zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Werden dagegen Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2006 erbracht wurden, erst nach diesem Zeitpunkt in Rechnungen gestellt, ist noch der Steuersatz von 16 % anzuwenden.

 

 

Bei Werkleistungen Teilentgelte vereinbaren nach oben
   

Werklieferungen und Werkleistungen unterliegen dem Steuersatz von 19 %, wenn sie über den 31. Dezember 2006 hinaus ausgeführt werden. Sind sie wirtschaftlich teilbar und werden sie in Teilleistungen erbracht und abgerechnet, so kann unter folgenden Voraussetzungen für die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Leistungen noch der Steuersatz von 16 % angewandt werden:

o der Leistungsteil einer Werklieferung muss vor dem 1. Januar 2007 abgenommen worden sein; der abgrenzbare Teil einer Werkleistung muss vor dem Januar 2007 vollendet oder beendet worden sein.
o vor dem 1. Januar 2007 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung/Werkleistung zunächst keine Teilentgelte vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2007 entsprechend geändert werden.
o das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
 

 

Kürzere Abrechnungszeiträume bei Dauerleistungen nach oben
   

Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um Dienstleistungen als auch um wiederkehrende Lieferungen über einen längeren Zeitraum handeln (Halbjahr, 1 Jahr, 5 Jahre usw.). Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gilt die Dauerleistung an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Im Falle wiederkehrender Lieferungen gilt als Leistungszeitpunkt der Tag, an dem die letzte Lieferung ausgeführt wurde. Insofern muss grundsätzlich für alle Dauerleistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 enden, der erhöhte Steuersatz von 19 % angewendet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn die Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte, z. B. ein Kalendervierteljahr abgerechnet wird. Insoweit erkennt die Verwaltung die Ausführung von Teilleistungen an. Beispiel: Bei einem Wartungsvertrag für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007, dessen Entgelt noch im Jahr 2006 fällig wird, sollte gegenüber dem leistenden Unternehmen eine anteilige Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 durchgesetzt werden. Die in diesem Zeitraum erbrachte Teilleistung unterliegt noch dem Steuersatz von 16 %.

 

 

Die IHK für München und Oberbayernextern behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Leider geht der Artikel gar nicht darauf ein, dass die Umsatzsteuer nur Privatleute wirklich trifft. Alle Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von den Finanzbehörden wieder ausgezahlt bekommen. Abgesehen von einer Liquiditätsverschiebung ist es also uninteressant, ob man 16% oder 19% als Freiberufler bezahlen muss. Es lohnt sich also nicht, für igendwelche Wartungsverträge einen riesen Aufwand mit Vertragsänderungen zu betreiben. Auch wenn der Zahlungsempfänger grundsätzlich dazu bereit wäre. (August 2006)"

"Sehr gut, für mich und meine Kunden sind solche Informationen schlicht und ergreifend lebensnotwendig. Danke dafür. (August 2006)"

"Sehr klar und präzise formuliert. (August 2006)"

"Da ich das erste Mal eine USt.-Erhöhung als Rechnungsaussteller mitmache, habe ich mich schon lange für dieses Thema interessiert und bin froh, jetzt von GULP eine komprimierte Fassung zu bekommen. (August 2006)"


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