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| Eine
schwere Geburt |
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Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung
des Urheberrechts wurde erstmals im Mai 2001 vorgelegt und nach
ebenso erbitterten wie kontrovers geführten Diskussionen mehrmals
umgeändert, bevor er letztlich am 25. Januar 2002 vom Bundestag
verabschiedet wurde. Originäres Ziel der zum 1. Juli 2002 in
Kraft tretenden Regelung war, die Stellung der Urheber gegenüber
den Verwertern zu stärken und somit das wirtschaftliche Ungleichgewicht
der Vertragsparteien zwischen Urhebern und Verwertern (=Kunden)
auszugleichen. Zufrieden gestellt wurde allerdings mit dem reformierten
Gesetz letztlich niemand: Während die Verwerter urheberrechtlich
relevanter Werke befürchten, künftig mit existenzbedrohenden,
finanziellen Nachforderungen überzogen zu werden, beklagen
die meisten Interessenverbände der Urheber, dass dieses Gesetz
nicht ausreichen wird, um die Stellung ihrer Klientel nachhaltig
zu stärken. Welche der beiden Seiten sich zurecht beklagt,
wird allerdings erst die juristische Praxis in den kommenden Monaten
und Jahren zeigen.
Bislang wurden häufig Verträge zwischen Kunden und Urhebern
abgeschlossen, bei denen der Urheber gegen eine pauschale Bezahlung
sämtliche Verwertungsrechte an den Auftraggeber übertragen
hat - und das ungeachtet des tatsächlichen Gewinns, den der
Auftraggeber durch das Werk erzielen konnte. Das neue Urheberrecht
wendet sich daher gegen schwarze Schafe, die durch Verweigerung
der angemessenen Vergütung nicht nur den Werkschöpfern
Probleme bereiteten, sondern auch Unternehmen, die bereits jetzt
faire Vergütungen zahlten, unter einen unredlichen Konkurrenzdruck
setzten. Im Mittelpunkt der Neufassung des Urheberrechtes steht
daher die Sicherstellung einer "angemessenen" Vergütung
für den Werkschöpfer.
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| Die
neue Rechtslage |
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Das reformierte Urheberrecht
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garantiert (u.a.) den Schöpfern von Computerprogrammen
den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung
- und das ungeachtet jeglicher zuvor getroffener, vertraglicher
Vereinbarungen; (§2,
§4, §32 UrhG (.pdf) ) |
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regelt das Verfahren zur Schaffung gemeinsamer Vergütungsregeln
zwischen den Verbänden der Betroffenen zur Bestimmung der
angemessenen Vergütung durch die jeweilige Branche selbst;
(§36
UrhG (.pdf) ) |
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sieht ein obligates Schlichtungsverfahren vor, das mit einem
Schlichtungsspruch endet. Um rechtsverbindlich zu sein, muss
er von den betroffenen Parteien angenommen werden; eine Indizwirkung
für die Angemessenheit der Vergütung hat er in jedem
Fall; (§36a
UrhG (.pdf) ) |
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gibt den Urhebern die Möglichkeit, ihre angemessene
Vergütung notfalls selbst vor Gericht einzuklagen; (§36.3
UrhG (.pdf) ) |
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schafft mit dem verbesserten und auch rückwirkend geltenden
Bestsellerparagraphen einen Ausgleich für die Fälle,
in denen das Honorar nicht dem (selbst nach Jahren) eingetretenen
Erfolg eines Werkes entspricht; (§36
UrhG (.pdf) ) |
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beschränkt sich nicht auf den Kunden des
Urhebers. Letzterer kann auch direkt auf die Vertragspartner
seines Kunden zurückgreifen, falls diesen Nutzungsrechte
vom Kunden eingeräumt wurden - man spricht hier vom sogenannten
"Durchgriff"; (§32
a UrhG (.pdf) ) |
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berücksichtigt Open Source Software: Mit der sogenannten
"Linux-Klausel" kann der Urheber jedermann ein kostenloses,
einfaches Nutzungsrecht einräumen, ohne dem Vergütungszwang
zu unterliegen; (§
32.3 UrhG (.pdf) ) |
Vor allem die Frage, was unter einer "angemessen Vergütung"
zu verstehen ist, dürfte noch für heftige juristische
Streitereien sorgen, denn es existiert keine gesetzliche Grundlage,
was genau darunter zu verstehen ist. Da zudem die wenigsten Freiberufler
in Interessenvertretungen oder Berufsverbänden organisiert
sind, dürfte es auch auf absehbare Zeit keine allgemein gültigen
Vergütungsregeln geben, die für die ganze oder zumindest
für Teile der freiberuflichen IT-Branche anwendbar sind. Das
Durchsetzen etwaiger Nachforderungen bleibt daher auf absehbare
Zeit dem einzelnen Freiberufler überlassen.
Wenn Urheberrechte verletzt wurden
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kann der Urheber eine Frist setzen, weitere Veröffentlichungen
zu unterlassen, |
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kann der Urheber einen Betrag (z.B. für entgangene Lizenzgebühren)
einklagen, |
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kann der Urheber Schadensersatz verlangen und bei weiteren
Verstößen eine Strafanzeige stellen, |
Bevor der Urheber juristische Schritte einleitet, sollte er unbedingt
einen fachkundigen Anwalt hinzuziehen. Der sollte die Erfolgsaussichten
beim jeweiligen Fall genauestens abwägen, bevor die Klage eingereicht
wird. Denn wenn die Klage scheitert, hat der Urheber nicht nur eine
Menge Zeit und Geld vergeudet, sondern auch noch Rufschädigung
in eigener Sache betrieben: Welcher Projektanbieter möchte
schon mit einem Freiberufler zusammenarbeiten, dem der Ruf vorauseilt,
seine Kunden in ungerechtfertigter Weise vor den Kadi zu zerren?
Dieser Punkt sollte daher vom Freiberufler im eigenen Interesse
auch dann berücksichtigt werden, wenn die Erfolgsaussichten
gut sind.
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| Die
angemessene Vergütung |
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Wichtig in Bezug auf die angemessene Vergütung ist der sogenannte
Bestseller-Paragraph (§36
UrhG (.pdf) ,
der dem Urheber das grundsätzliche Recht einer Nachzahlung
einräumt, falls der Verwerter seines Werks Erträge und
Vorteile erzielt, die "in einem auffälligen Missverhältnis"
zu dem vereinbarten Honorar stehen. Bislang konnten Verwerter im
Streitfall stets behaupten, dass der Erfolg und damit auch die Ertragshöhe
absehbar und damit bereits mit dem zuvor vereinbarten Honorar abgegolten
wurde. Der Freiberufler musste in diesem Fall vor Gericht den Nachweis
führen, dass dem eben nicht so war. Aufgrund dieser schwierigen
Beweisführung drangen derartige Nachforderungen bislang vor
Gericht nur selten durch. Nach neuem Urheberrecht ist es dagegen
vollkommen irrelevant, ob diese Zusatzerträge für den
Verwerter vorhersehbar waren oder nicht, denn: "Ob die Vertragspartner
die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen
haben oder hätten vorher sehen können, ist unerheblich."
(§32a
UrhG (.pdf) )
Ob und inwieweit sich dies allerdings auf die tatsächliche
Rechtsprechung auswirken wird, bleibt abzuwarten. Immerhin genügt
nun schon ein "auffallendes" Missverhältnis zwischen
Honorarhöhe und Erlösen, während früher ein
"grobes" Missverhältnis Voraussetzung für den
Anspruch einer Nachzahlung war. Ob die Beweisführung in der
juristischen Praxis dadurch für den Werkschöpfer erleichtert
wird, bleibt allerdings zweifelhaft, denn der Interpretationsspielraum
bei solch dehnbaren Begriffen wie "angemessen", "Missverhältnis"
"auffallendes" und "grobes Missverhältnis"
ist enorm, entsprechend schwierig dürfte es in der juristischen
Praxis werden, hier zumindest einigermaßen einheitliche Normen
aufzustellen.
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| Wann
fällt ein Werk unter den Urheberrechtsschutz? |
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Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gemäß
§2.1
UrhG (.pdf)
zählen "Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;".
Zur Entstehung des Schutzes durch das Urheberrecht ist kein amtliches
oder sonstiges Verfahren notwendig. Ist das schöpferische Werk
bekannt gegeben oder veröffentlicht worden, entsteht das Urheberrecht.
Das Urheberrecht beschränkt seinen Schutz allerdings auf Computerprogramme,
die "persönlich geistige Schöpfungen" sind.
"Schöpferische" Tätigkeit setzt aus juristischer
Sicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Programmierer Programmcode
erstellt und damit seine Ideen in eigene Bilder, Abläufe oder
Worte umsetzt. Den Gerichten genügt zumeist der Nachweis, dass
dem jeweiligen Entwickler ein nicht unerheblicher eigener Gestaltungsfreiraum
verblieb. Umstritten ist dabei, wie Programme etwa von Grafikdateien
abzugrenzen sind und wann Websites als Programme gelten können.
Insbesondere nicht-dynamische Websites erfüllen oftmals nicht
die charakteristischen Voraussetzungen der Programmlogik. Statt
dessen greift in solchen Fällen der allgemeine, urheberrechtliche
Schutz, der wiederum einer gewissen Schöpfungshöhe bedarf.
Geschützt ist in Deutschland also nicht die Idee für
eine Software, sondern das Produkt der schöpferischen Tätigkeit,
sprich die Software selbst. Diese Software ist nur dann urheberrechtlich
schutzfähig, wenn:
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sie sich durch individuelle Merkmale von anderen unterscheidet, |
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sie nicht von trivialer Natur ist, |
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es sich bei ihr um ein Original handelt, |
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sie von einer Person geschaffen wurde, |
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sie einen gewissen Mindestumfang aufweist. |
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| Grenzfälle
urheberrechtlicher Programmierung |
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| Wie bereits erwähnt lässt sich
die Idee nicht schützen, sondern nur das Werk selbst respektive
dessen fertiger Entwurf. Eine kleine Idee des Kunden beispielsweise
ist nicht geschützt. So lange die Entwicklungstätigkeit
allein beim Programmierer lag, hat er auch das alleinige Urheberrecht.
Das Urheberrecht schützt damit die konkrete Ausdrucksform eines
schöpferischen Werkes, also den Quellcode. Es erstreckt sich
zwar auch auf die Vorstufen und das Entwicklungsmaterial, jedoch gilt
auch hier jeweils die Beschränkung auf die konkrete Ausdrucksform.
Aber auch hier gibt es natürlich Grenzfälle: Wenn in
einem vom Kunden erstellten Pflichtenheft die gewünschte Software
bereits in allen Details beschrieben wird und der Programmierer
damit nur noch die reine Tipparbeit leistet, könnte das Urheberrecht
auf den Verfasser des Pflichtenheftes übergehen. In aller Regel
muss man jedoch davon ausgehen, dass der Kunde lediglich eine übergeordnete
Zielvorgabe vorgibt, während die Interpretation und Art der
praktischen Umsetzung dieser Vorgabe dem jeweiligen Freiberufler
überlassen bleibt, der damit auch der geistige Schöpfer,
also der Urheber der genannten Software ist. Im Übrigen schützt
das Urheberrecht die einem Programm zu Grunde liegenden Ideen und
Grundsätze auch dann nicht, wenn ein Dritter diese in einem
anderen, eigenen Programm umsetzt. In diesem Fall könnte sich
der "Bestohlene" allenfalls auf das Patentrecht berufen.
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| Urheberrecht
und Nutzungsrechte |
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Webdesigner, Content-Producer und Software-Entwickler müssen
sich bezüglich der Vergabe der Nutzungsrechte an die Bestimmungen
des §31
UrhG (.pdf)
halten, da ihr Produkt als "Werk" gilt. Man unterscheidet
dabei zwischen dem einfachen und dem ausschließenden Nutzungsrecht:
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wird das einfache Nutzungsrecht vereinbart, kann der Urheber
sein Werk weiter für sich oder auch andere Kunden nutzen. |
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besitzt der Kunde laut Vertrag ein ausschließliches
Nutzungsrecht, so besitzt er auch die alleinigen Nutzungsrechte. |
Fehlen diese Vereinbarungen, darf der Verwerter das Werk nur für
den vereinbarten Zweck nutzen, der Entwickler kann in diesem Fall
oftmals seine Schöpfung auch für sich oder für andere
Kunden weiter verwenden. Die Gerichte gehen in aller Regel davon
aus, dass das ausschließliche Nutzungsrecht umso eher greift,
je individueller eine Software auf den entsprechenden Kunden zugeschnitten
wurde.
Der Quellcode
Oft gibt es Probleme um die Überlassung des Quellcodes. Der
Auftraggeber möchte den Quellcode möglichst lange nutzen,
um Anpassungen und Aktualisierungen möglichst selbst durchführen
zu können. Der Entwickler hat ein Interesse, dieses möglichst
kurzfristig zu gestalten, um erneut an Veränderungen und Wartungsarbeiten
verdienen zu können. Außerdem wird damit das wichtigste
Kapital, das Wissen, veröffentlicht. Ohne gesonderte Vereinbarung
hat der Auftraggeber grundsätzlich kein Anrecht auf Herausgabe
des Quellcodes. Man kann sich aber darauf verständigen, dass
die Parteien bei einem kommerziellen Anbieter eine Hinterlegung
vereinbaren. Die Einsichtnahme und der Umfang der Hinterlegung kann
nur unter strengen Voraussetzungen durchgeführt werden, beispielsweise
wenn der Entwickler nicht erreichbar ist und ein hoher Produktionsausfall
droht. Zum Umfang ist zu sagen, dass nicht nur der Quellcode hinterlegbar
ist, sondern auch Sprachen und Compiler. Man kann vereinbaren, dass
die Hinterlegung nur dann erfolgt, wenn die komplette Zahlung erfolgt
ist. Wird ein Wartungsvertrag getroffen, kann abgemacht werden,
dass die Datenübergabe nach Ablauf des Wartungsvertrages erfolgt.
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| Von
A bis Z: Kernpunkte des neuen Urhebervertragsrechts |
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Angemessene Vergütung
Urheber müssen für die Nutzung ihrer Werke angemessen
bezahlt werden, der Anspruch darauf ist einklagbar. Diese Regel
der "angemessenen Vergütung" gilt unabhängig
von jeglicher vertraglichen Vereinbarung! Sie widerspricht zwar
damit der allgemein gültigen Vertragsfreiheit, allerdings geht
der Gesetzgeber davon aus, dass der Auftragnehmer bei Vertragsverhandlungen
dem Auftraggeber grundsätzlich unterlegen ist, das neureformierte
Urheberrecht soll auf diese Weise eine Art "Gleichgewicht der
Vertragspartner" sicherstellen.
Beteiligungsanspruch
Ein Anspruch aus §36 UrhG verjährt nach zwei Jahren ab
Kenntnis, eine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung unterliegt
nicht der Zwangsvollstreckung und kann nicht übertragen werden.
Gegebenenfalls besteht allerdings ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
von Nutzungsrechten des Arbeitgebers.
Durchgriff
Der Urheber kann seinen Anspruch aus der Bestsellerklausel nicht
nur gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen, sondern
auch gegenüber denjenigen, die von diesem Unterlizenzen erworben
haben und damit Erträge erwirtschaften.
EU-Recht
Am 22.6.2001 trat die "Richtlinie
2001/29/EG (.pdf) des Europäischen Parlaments und des "Rates zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft" ("Multimedia - Richtlinie")
in Kraft. Sie stellt erstmals einen einheitlichen europäischen
Rechtsrahmen für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte
zur Verfügung. Die Richtlinie legt fest, dass grundsätzlich
der Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte hat. Allerdings
enthält die Richtlinie auch einen ganzen Katalog von Ausnahmen
und Beschränkungen. Kritiker sind daher der Ansicht, dass die
europaweite Vereinheitlichung des Urheberrechts auch mit dieser
Richtlinie weitestgehend auf der Strecke bleibt und nur einen EU-weiten
Minimalkonsens darstellt, der am bestehenden deutschen Urheberrecht
nichts Wesentliches ändert.
Inkrafttreten
Für Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1.
Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften
des neuen Urheberrechts vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 (§132
UrhG) in der am 28. März geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§32 a UrhG findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem
28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit
dem 1. Juni 2001 und bis zum 28.März 2002 geschlossen worden
sind, findet auch §32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten
Recht oder der Erlaubnis nach dem 28.März 2002 Gebrauch gemacht
wurde. (§132.3 UrhG).
Interessenvertretungen
Interessenvertretungen der Urheber können mit den Nutzern der
Werke auch Mindestbedingungen vereinbaren, um so Rechtssicherheit
für beide Seiten sicherzustellen. Urheber- und Werknutzerverbände
sowie einzelne Werknutzer jeder Branche legen gemeinsame Vergütungsregeln
fest, um die Angemessenheit der Vergütung innerhalb einer Branche
zu konkretisieren (§ 36 UrhG).
Langfristige Folgen
Bezüglich der Honorarfragen wird das reformierte Urhebervertragsrecht
eine Hinwendung zu erfolgsabhängigen Faktoren mit sich bringen,
erfolgunabhängige Vereinbarungen wie etwa eine Pauschalzahlung
werden künftig eher die Ausnahme sein.
Nachforderungsrecht des Urhebers
Mit dem "Bestseller-Paragraphen" § 32a UrhG eröffnet
der Gesetzgeber dem Urheber die Möglichkeit, einen Anteil an
unerwartet hohen Gewinnen zu erhalten. Weiterhin zwingt der Bestseller-Paragraph
den Urheber zum Rechtstreit, wenn er seine Interessen durchsetzen
will.
Rechtsweg
Bei Streitigkeiten über die Nutzungsrechte entscheiden in der
Regel die Zivilgerichte. Soweit es um einen Vergütungsanspruch
im Rahmen eines Urheberrechtsstreits geht, sind die Arbeitsgerichte
zuständig (§104 UrhG). Die Beweislast, dass die Verwertungsrechte
dem Softwareentwickler zustehen, trägt dieser selbst.
Schlichtungsstellen
Im Streitfall kommt es zu einem obligaten Schlichtungsverfahren
vor einer Schlichtungsstelle.
Steuerlicher Hinweis
Urheberrechtsvergütungen unterliegen der Einkommenssteuer.
Urheberrecht in den USA
Völlig anders ist die "Urheber-Rechtslage" in
den USA: Gemäß § 201 des US-Copyright-Act gilt der
Arbeitgeber oder Auftraggeber, für den das Werk geschaffen
worden ist, als Urheber. Man spricht hier vom Prinzip "work
made for hire".
Zeitrahmen
Das Urheberrecht schützt das Werk bis 70 Jahre nach dem
Tod des Autors.
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| Exkurs:
Patentrecht vs. Urheberrecht |
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Vorbemerkung
Ein Schutz von Softwareprogrammen durch das Patentgesetz
(PatG)
ist zwar wie nachfolgend beschrieben denkbar, die Möglichkeiten
sind allerdings sehr eingeschränkt, da gemäß §
1 Abs.2 PatG "Programme für Datenverarbeitungsanlagen"
- ebenso wie mathematische Formeln - eigentlich vom Patentrecht
ausgeschlossen sind.
Originärer Gegenstand des Patentrechtes ist immer eine Erfindung
und nicht das Programm selbst. Das Programm als solches kann also
nicht durch ein Patent geschützt werden, es kommt hier ausschließlich
das Urheberrecht zur Anwendung. Während das Urheberrecht das
Programm auf ein statisches linguistisches Konstrukt reduziert,
hat das Patenrecht die Funktionalität der Software im Auge.
In einfachen Worten wird beim Urheberrecht der Programmcode mit
einem literarischen Werk gleichgesetzt, also als Aneinanderreihung
von Zeichen, die der Grammatik einer formalen Sprache (der Programmiersprache)
entsprechen. Mit dieser Argumentation ordnet das Urheberrecht das
Programm als Sprachwerk ein und billigt dem Programmierer damit
einen Urheberrechtsschutz zu, den er quasi für die von ihm
erschaffene sprachliche Ausdrucksform bekommt.
Ganz anders argumentiert das Patentrecht, denn hier wird die durch
den Programmcode ausgedrückte Funktionalität betrachtet.
Aus patentrechtlicher Sicht muss der Programmcode stets im Zusammenhang
mit dem "Prozessor" gesehen werden, mit dem er in Wechselwirkung
steht, denn nur so lässt sich seine Funktionalität objektiv
bestimmen. In Betracht kommt auch eine "virtuelle Maschine",
bei der eine bestimmte Prozessor-Hardware mit einer Interpreter-
oder Compiler-Software zusammenwirkt, um ein linguistisches Konstrukt
einer Programmiersprache, die nicht von der Hardware unmittelbar
verarbeitet werden kann, dennoch abarbeiten zu können. Da das
Programm letztlich dazu bestimmt ist, auf einer Computerhardware
abzulaufen, formt der Programmierer mit jedem von ihm erstellten
Programm auch eine patentrechtlich bedeutsame Datenverarbeitungseinrichtung,
die nach außen ein bestimmtes Verhalten zeigt. Auch die zeitliche
Aufeinanderfolge der Verarbeitungsschritte, die der Computer dank
des erstellten Programms ausführt, kann patentrechtlich von
Bedeutung sein. Ebenfalls patentierbar ist eine technische Lösung,
innerhalb der ein Computerprogramm zum Einsatz kommt.
Die Abgrenzung ist diesem Bereich schwierig. Was ist z.B. ein Programm
"als solches"? Programme bestehen nie für sich, sie
dienen immer einem bestimmten Zweck. Das Deutsche Patent- und Markenamt
hat auf die verbreitete Unsicherheit reagiert und wendet seit 1995
liberalere Prüfungsrichtlinien an. Dies geschieht auch im Blick
auf die Rechtslage in den U.S.A. und in Japan, wo Computerprogramme
ohne weiteres patentfähig sind, wenn sie die Kriterien der
Neuheit und Anwendbarkeit erfüllen.
Zusammenfassend ist eine Patentierbarkeit dann gegeben, wenn mindestens
eine der folgenden vier Fragen bejaht werden kann:
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wird mit dem Programm eine physikalische Eigenschaft einer
Einrichtung beeinflusst? (z.B. die Anwendung eines neuen Algorithmus
zur Bearbeitung von Bilddaten) |
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wird mit der Erfindung ein technischer Effekt bewirkt? (z.B.
die Optimierung des Wirkungsgrades) |
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liegt eine technische Aufgabe vor? (z.B. die Verbesserung
einer bestimmten Fähigkeit einer Einrichtung) |
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waren technische Überlegungen erforderlich? (z.B. die
Überwindung anlagebedingter Beschränkungen) |
Kurz gesagt: Ein Patent kann für eine technische Erfindung
erteilt werden, die sich auf ein Computerprogramm stützt.
EU-Richtlinienvorschlag zu Softwarepatenten
Die EU-Kommission hat am 20.2.2002 den lange erwarteten Richtlinienvorschlag
zur Frage der Patentierung von computer-implementierten Erfindungen
vorgelegt. In der Begründung wird hervorgehoben, dass die Richtlinie
den Schutz computer-implementierter Erfindungen ohne abrupte Änderung
der Rechtslage anstrebe, insbesondere solle keine Ausdehnung des
Patentschutzes auf Software "als solche" erfolgen. Zwar
müsse das Patentsystem dort, wo es erforderlich sei, angepasst
werden, damit Erfindungen in neuen Bereichen der Technik den nötigen
Schutz erhielten; diese Weiterentwicklung des Systems solle sich
aber an den allgemeinen, historisch gewachsenen Grundsätzen
des europäischen Patentrechts ausrichten, die ihren besonderen
Ausdruck in dem Grundsatz fänden, dass eine Erfindung einen
technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten müsse, damit
sie patentierbar sei. Die Gemeinschaft solle daher zumindest vorläufig
auf dem erreichten Stand verbleiben und den Patentschutz für
computerimplementierte Erfindungen nicht - etwa durch Verzicht auf
das Kriterium des technischen Beitrags - ausweiten. Eine Angleichung
an die US-amerikanische Vorgehensweise solle nicht vorgenommen werden;
die dortigen Erfahrungen auf diesem Gebiet ließen noch keine
Rückschlüsse auf die Auswirkungen patentierter Geschäftsmethoden
auf die Wirtschaft im Allgemeinen und den elektronischen Geschäftsverkehr
im Besonderen zu.
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