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Das neue Urheberrecht - mehr Rechte für Programmierer?

(Mai 2002)
Inhalt dieses Artikels:
Eine schwere Geburt | Die neue Rechtslage | Die angemessene Vergütung | Wann fällt ein Werk unter den Urheberrechtsschutz?| Grenzfälle urheberrechtlicher Programmierung | Urheberrecht und Nutzungsrechte| Von A bis Z: Kernpunkte des neuen Urhebervertragsrechts| Exkurs: Patentrecht vs. Urheberrecht
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Am 1. Juli 2002 tritt mit dem "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" ein neues Gesetz in Kraft, das die Stellung von Schöpfern urheberrechtlich relevanter Werke stärkt. Diese Neuregelung greift massiv in das Verhältnis zwischen freiberuflichen Softwareentwicklern und deren Kunden ein - und das ungeachtet sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen.

 

Eine schwere Geburt
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Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Urheberrechts wurde erstmals im Mai 2001 vorgelegt und nach ebenso erbitterten wie kontrovers geführten Diskussionen mehrmals umgeändert, bevor er letztlich am 25. Januar 2002 vom Bundestag verabschiedet wurde. Originäres Ziel der zum 1. Juli 2002 in Kraft tretenden Regelung war, die Stellung der Urheber gegenüber den Verwertern zu stärken und somit das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien zwischen Urhebern und Verwertern (=Kunden) auszugleichen. Zufrieden gestellt wurde allerdings mit dem reformierten Gesetz letztlich niemand: Während die Verwerter urheberrechtlich relevanter Werke befürchten, künftig mit existenzbedrohenden, finanziellen Nachforderungen überzogen zu werden, beklagen die meisten Interessenverbände der Urheber, dass dieses Gesetz nicht ausreichen wird, um die Stellung ihrer Klientel nachhaltig zu stärken. Welche der beiden Seiten sich zurecht beklagt, wird allerdings erst die juristische Praxis in den kommenden Monaten und Jahren zeigen.

Bislang wurden häufig Verträge zwischen Kunden und Urhebern abgeschlossen, bei denen der Urheber gegen eine pauschale Bezahlung sämtliche Verwertungsrechte an den Auftraggeber übertragen hat - und das ungeachtet des tatsächlichen Gewinns, den der Auftraggeber durch das Werk erzielen konnte. Das neue Urheberrecht wendet sich daher gegen schwarze Schafe, die durch Verweigerung der angemessenen Vergütung nicht nur den Werkschöpfern Probleme bereiteten, sondern auch Unternehmen, die bereits jetzt faire Vergütungen zahlten, unter einen unredlichen Konkurrenzdruck setzten. Im Mittelpunkt der Neufassung des Urheberrechtes steht daher die Sicherstellung einer "angemessenen" Vergütung für den Werkschöpfer.

 

 

Die neue Rechtslage
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Das reformierte Urheberrecht

> garantiert (u.a.) den Schöpfern von Computerprogrammen den gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung - und das ungeachtet jeglicher zuvor getroffener, vertraglicher Vereinbarungen; (§2, §4, §32 UrhG (.pdf) extern)
> regelt das Verfahren zur Schaffung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen den Verbänden der Betroffenen zur Bestimmung der angemessenen Vergütung durch die jeweilige Branche selbst; (§36 UrhG (.pdf) extern)
> sieht ein obligates Schlichtungsverfahren vor, das mit einem Schlichtungsspruch endet. Um rechtsverbindlich zu sein, muss er von den betroffenen Parteien angenommen werden; eine Indizwirkung für die Angemessenheit der Vergütung hat er in jedem Fall; (§36a UrhG (.pdf) extern)
> gibt den Urhebern die Möglichkeit, ihre angemessene Vergütung notfalls selbst vor Gericht einzuklagen; (§36.3 UrhG (.pdf) extern)
> schafft mit dem verbesserten und auch rückwirkend geltenden Bestsellerparagraphen einen Ausgleich für die Fälle, in denen das Honorar nicht dem (selbst nach Jahren) eingetretenen Erfolg eines Werkes entspricht; (§36 UrhG (.pdf) extern)
> beschränkt sich nicht auf den Kunden des Urhebers. Letzterer kann auch direkt auf die Vertragspartner seines Kunden zurückgreifen, falls diesen Nutzungsrechte vom Kunden eingeräumt wurden - man spricht hier vom sogenannten "Durchgriff"; (§32 a UrhG (.pdf) extern)
> berücksichtigt Open Source Software: Mit der sogenannten "Linux-Klausel" kann der Urheber jedermann ein kostenloses, einfaches Nutzungsrecht einräumen, ohne dem Vergütungszwang zu unterliegen; (§ 32.3 UrhG (.pdf) extern)

Vor allem die Frage, was unter einer "angemessen Vergütung" zu verstehen ist, dürfte noch für heftige juristische Streitereien sorgen, denn es existiert keine gesetzliche Grundlage, was genau darunter zu verstehen ist. Da zudem die wenigsten Freiberufler in Interessenvertretungen oder Berufsverbänden organisiert sind, dürfte es auch auf absehbare Zeit keine allgemein gültigen Vergütungsregeln geben, die für die ganze oder zumindest für Teile der freiberuflichen IT-Branche anwendbar sind. Das Durchsetzen etwaiger Nachforderungen bleibt daher auf absehbare Zeit dem einzelnen Freiberufler überlassen.

Wenn Urheberrechte verletzt wurden

> kann der Urheber eine Frist setzen, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen,
> kann der Urheber einen Betrag (z.B. für entgangene Lizenzgebühren) einklagen,
> kann der Urheber Schadensersatz verlangen und bei weiteren Verstößen eine Strafanzeige stellen,

Bevor der Urheber juristische Schritte einleitet, sollte er unbedingt einen fachkundigen Anwalt hinzuziehen. Der sollte die Erfolgsaussichten beim jeweiligen Fall genauestens abwägen, bevor die Klage eingereicht wird. Denn wenn die Klage scheitert, hat der Urheber nicht nur eine Menge Zeit und Geld vergeudet, sondern auch noch Rufschädigung in eigener Sache betrieben: Welcher Projektanbieter möchte schon mit einem Freiberufler zusammenarbeiten, dem der Ruf vorauseilt, seine Kunden in ungerechtfertigter Weise vor den Kadi zu zerren? Dieser Punkt sollte daher vom Freiberufler im eigenen Interesse auch dann berücksichtigt werden, wenn die Erfolgsaussichten gut sind.

 

 

Die angemessene Vergütung
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Wichtig in Bezug auf die angemessene Vergütung ist der sogenannte Bestseller-Paragraph (§36 UrhG (.pdf) extern, der dem Urheber das grundsätzliche Recht einer Nachzahlung einräumt, falls der Verwerter seines Werks Erträge und Vorteile erzielt, die "in einem auffälligen Missverhältnis" zu dem vereinbarten Honorar stehen. Bislang konnten Verwerter im Streitfall stets behaupten, dass der Erfolg und damit auch die Ertragshöhe absehbar und damit bereits mit dem zuvor vereinbarten Honorar abgegolten wurde. Der Freiberufler musste in diesem Fall vor Gericht den Nachweis führen, dass dem eben nicht so war. Aufgrund dieser schwierigen Beweisführung drangen derartige Nachforderungen bislang vor Gericht nur selten durch. Nach neuem Urheberrecht ist es dagegen vollkommen irrelevant, ob diese Zusatzerträge für den Verwerter vorhersehbar waren oder nicht, denn: "Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorher sehen können, ist unerheblich." (§32a UrhG (.pdf)extern)

Ob und inwieweit sich dies allerdings auf die tatsächliche Rechtsprechung auswirken wird, bleibt abzuwarten. Immerhin genügt nun schon ein "auffallendes" Missverhältnis zwischen Honorarhöhe und Erlösen, während früher ein "grobes" Missverhältnis Voraussetzung für den Anspruch einer Nachzahlung war. Ob die Beweisführung in der juristischen Praxis dadurch für den Werkschöpfer erleichtert wird, bleibt allerdings zweifelhaft, denn der Interpretationsspielraum bei solch dehnbaren Begriffen wie "angemessen", "Missverhältnis" "auffallendes" und "grobes Missverhältnis" ist enorm, entsprechend schwierig dürfte es in der juristischen Praxis werden, hier zumindest einigermaßen einheitliche Normen aufzustellen.

 

 

Wann fällt ein Werk unter den Urheberrechtsschutz?
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Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gemäß §2.1 UrhG (.pdf) extern zählen "Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;". Zur Entstehung des Schutzes durch das Urheberrecht ist kein amtliches oder sonstiges Verfahren notwendig. Ist das schöpferische Werk bekannt gegeben oder veröffentlicht worden, entsteht das Urheberrecht. Das Urheberrecht beschränkt seinen Schutz allerdings auf Computerprogramme, die "persönlich geistige Schöpfungen" sind. "Schöpferische" Tätigkeit setzt aus juristischer Sicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Programmierer Programmcode erstellt und damit seine Ideen in eigene Bilder, Abläufe oder Worte umsetzt. Den Gerichten genügt zumeist der Nachweis, dass dem jeweiligen Entwickler ein nicht unerheblicher eigener Gestaltungsfreiraum verblieb. Umstritten ist dabei, wie Programme etwa von Grafikdateien abzugrenzen sind und wann Websites als Programme gelten können. Insbesondere nicht-dynamische Websites erfüllen oftmals nicht die charakteristischen Voraussetzungen der Programmlogik. Statt dessen greift in solchen Fällen der allgemeine, urheberrechtliche Schutz, der wiederum einer gewissen Schöpfungshöhe bedarf.

Geschützt ist in Deutschland also nicht die Idee für eine Software, sondern das Produkt der schöpferischen Tätigkeit, sprich die Software selbst. Diese Software ist nur dann urheberrechtlich schutzfähig, wenn:

> sie sich durch individuelle Merkmale von anderen unterscheidet,
> sie nicht von trivialer Natur ist,
> es sich bei ihr um ein Original handelt,
> sie von einer Person geschaffen wurde,
> sie einen gewissen Mindestumfang aufweist.
 

 

Grenzfälle urheberrechtlicher Programmierung
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Wie bereits erwähnt lässt sich die Idee nicht schützen, sondern nur das Werk selbst respektive dessen fertiger Entwurf. Eine kleine Idee des Kunden beispielsweise ist nicht geschützt. So lange die Entwicklungstätigkeit allein beim Programmierer lag, hat er auch das alleinige Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt damit die konkrete Ausdrucksform eines schöpferischen Werkes, also den Quellcode. Es erstreckt sich zwar auch auf die Vorstufen und das Entwicklungsmaterial, jedoch gilt auch hier jeweils die Beschränkung auf die konkrete Ausdrucksform.

Aber auch hier gibt es natürlich Grenzfälle: Wenn in einem vom Kunden erstellten Pflichtenheft die gewünschte Software bereits in allen Details beschrieben wird und der Programmierer damit nur noch die reine Tipparbeit leistet, könnte das Urheberrecht auf den Verfasser des Pflichtenheftes übergehen. In aller Regel muss man jedoch davon ausgehen, dass der Kunde lediglich eine übergeordnete Zielvorgabe vorgibt, während die Interpretation und Art der praktischen Umsetzung dieser Vorgabe dem jeweiligen Freiberufler überlassen bleibt, der damit auch der geistige Schöpfer, also der Urheber der genannten Software ist. Im Übrigen schützt das Urheberrecht die einem Programm zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze auch dann nicht, wenn ein Dritter diese in einem anderen, eigenen Programm umsetzt. In diesem Fall könnte sich der "Bestohlene" allenfalls auf das Patentrecht berufen.

 

 

Urheberrecht und Nutzungsrechte
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Webdesigner, Content-Producer und Software-Entwickler müssen sich bezüglich der Vergabe der Nutzungsrechte an die Bestimmungen des §31 UrhG (.pdf) extern halten, da ihr Produkt als "Werk" gilt. Man unterscheidet dabei zwischen dem einfachen und dem ausschließenden Nutzungsrecht:

> wird das einfache Nutzungsrecht vereinbart, kann der Urheber sein Werk weiter für sich oder auch andere Kunden nutzen.
> besitzt der Kunde laut Vertrag ein ausschließliches Nutzungsrecht, so besitzt er auch die alleinigen Nutzungsrechte.

Fehlen diese Vereinbarungen, darf der Verwerter das Werk nur für den vereinbarten Zweck nutzen, der Entwickler kann in diesem Fall oftmals seine Schöpfung auch für sich oder für andere Kunden weiter verwenden. Die Gerichte gehen in aller Regel davon aus, dass das ausschließliche Nutzungsrecht umso eher greift, je individueller eine Software auf den entsprechenden Kunden zugeschnitten wurde.

Der Quellcode

Oft gibt es Probleme um die Überlassung des Quellcodes. Der Auftraggeber möchte den Quellcode möglichst lange nutzen, um Anpassungen und Aktualisierungen möglichst selbst durchführen zu können. Der Entwickler hat ein Interesse, dieses möglichst kurzfristig zu gestalten, um erneut an Veränderungen und Wartungsarbeiten verdienen zu können. Außerdem wird damit das wichtigste Kapital, das Wissen, veröffentlicht. Ohne gesonderte Vereinbarung hat der Auftraggeber grundsätzlich kein Anrecht auf Herausgabe des Quellcodes. Man kann sich aber darauf verständigen, dass die Parteien bei einem kommerziellen Anbieter eine Hinterlegung vereinbaren. Die Einsichtnahme und der Umfang der Hinterlegung kann nur unter strengen Voraussetzungen durchgeführt werden, beispielsweise wenn der Entwickler nicht erreichbar ist und ein hoher Produktionsausfall droht. Zum Umfang ist zu sagen, dass nicht nur der Quellcode hinterlegbar ist, sondern auch Sprachen und Compiler. Man kann vereinbaren, dass die Hinterlegung nur dann erfolgt, wenn die komplette Zahlung erfolgt ist. Wird ein Wartungsvertrag getroffen, kann abgemacht werden, dass die Datenübergabe nach Ablauf des Wartungsvertrages erfolgt.

 

 

Von A bis Z: Kernpunkte des neuen Urhebervertragsrechts
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Angemessene Vergütung
Urheber müssen für die Nutzung ihrer Werke angemessen bezahlt werden, der Anspruch darauf ist einklagbar. Diese Regel der "angemessenen Vergütung" gilt unabhängig von jeglicher vertraglichen Vereinbarung! Sie widerspricht zwar damit der allgemein gültigen Vertragsfreiheit, allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Auftragnehmer bei Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber grundsätzlich unterlegen ist, das neureformierte Urheberrecht soll auf diese Weise eine Art "Gleichgewicht der Vertragspartner" sicherstellen.

Beteiligungsanspruch
Ein Anspruch aus §36 UrhG verjährt nach zwei Jahren ab Kenntnis, eine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung und kann nicht übertragen werden. Gegebenenfalls besteht allerdings ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung von Nutzungsrechten des Arbeitgebers.

Durchgriff
Der Urheber kann seinen Anspruch aus der Bestsellerklausel nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen, sondern auch gegenüber denjenigen, die von diesem Unterlizenzen erworben haben und damit Erträge erwirtschaften.

EU-Recht
Am 22.6.2001 trat die "Richtlinie 2001/29/EG (.pdf) des Europäischen Parlaments und des "Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" ("Multimedia - Richtlinie") in Kraft. Sie stellt erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zur Verfügung. Die Richtlinie legt fest, dass grundsätzlich der Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte hat. Allerdings enthält die Richtlinie auch einen ganzen Katalog von Ausnahmen und Beschränkungen. Kritiker sind daher der Ansicht, dass die europaweite Vereinheitlichung des Urheberrechts auch mit dieser Richtlinie weitestgehend auf der Strecke bleibt und nur einen EU-weiten Minimalkonsens darstellt, der am bestehenden deutschen Urheberrecht nichts Wesentliches ändert.

Inkrafttreten
Für Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften des neuen Urheberrechts vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 (§132 UrhG) in der am 28. März geltenden Fassung weiter anzuwenden. §32 a UrhG findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 28.März 2002 geschlossen worden sind, findet auch §32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 28.März 2002 Gebrauch gemacht wurde. (§132.3 UrhG).

Interessenvertretungen
Interessenvertretungen der Urheber können mit den Nutzern der Werke auch Mindestbedingungen vereinbaren, um so Rechtssicherheit für beide Seiten sicherzustellen. Urheber- und Werknutzerverbände sowie einzelne Werknutzer jeder Branche legen gemeinsame Vergütungsregeln fest, um die Angemessenheit der Vergütung innerhalb einer Branche zu konkretisieren (§ 36 UrhG).

Langfristige Folgen
Bezüglich der Honorarfragen wird das reformierte Urhebervertragsrecht eine Hinwendung zu erfolgsabhängigen Faktoren mit sich bringen, erfolgunabhängige Vereinbarungen wie etwa eine Pauschalzahlung werden künftig eher die Ausnahme sein.

Nachforderungsrecht des Urhebers
Mit dem "Bestseller-Paragraphen" § 32a UrhG eröffnet der Gesetzgeber dem Urheber die Möglichkeit, einen Anteil an unerwartet hohen Gewinnen zu erhalten. Weiterhin zwingt der Bestseller-Paragraph den Urheber zum Rechtstreit, wenn er seine Interessen durchsetzen will.

Rechtsweg
Bei Streitigkeiten über die Nutzungsrechte entscheiden in der Regel die Zivilgerichte. Soweit es um einen Vergütungsanspruch im Rahmen eines Urheberrechtsstreits geht, sind die Arbeitsgerichte zuständig (§104 UrhG). Die Beweislast, dass die Verwertungsrechte dem Softwareentwickler zustehen, trägt dieser selbst.

Schlichtungsstellen
Im Streitfall kommt es zu einem obligaten Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle.

Steuerlicher Hinweis
Urheberrechtsvergütungen unterliegen der Einkommenssteuer.

Urheberrecht in den USA
Völlig anders ist die "Urheber-Rechtslage" in den USA: Gemäß § 201 des US-Copyright-Act gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber, für den das Werk geschaffen worden ist, als Urheber. Man spricht hier vom Prinzip "work made for hire".

Zeitrahmen
Das Urheberrecht schützt das Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

 

 

Exkurs: Patentrecht vs. Urheberrecht
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Vorbemerkung
Ein Schutz von Softwareprogrammen durch das Patentgesetz (PatG) extern ist zwar wie nachfolgend beschrieben denkbar, die Möglichkeiten sind allerdings sehr eingeschränkt, da gemäß § 1 Abs.2 PatG "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" - ebenso wie mathematische Formeln - eigentlich vom Patentrecht ausgeschlossen sind.

Originärer Gegenstand des Patentrechtes ist immer eine Erfindung und nicht das Programm selbst. Das Programm als solches kann also nicht durch ein Patent geschützt werden, es kommt hier ausschließlich das Urheberrecht zur Anwendung. Während das Urheberrecht das Programm auf ein statisches linguistisches Konstrukt reduziert, hat das Patenrecht die Funktionalität der Software im Auge. In einfachen Worten wird beim Urheberrecht der Programmcode mit einem literarischen Werk gleichgesetzt, also als Aneinanderreihung von Zeichen, die der Grammatik einer formalen Sprache (der Programmiersprache) entsprechen. Mit dieser Argumentation ordnet das Urheberrecht das Programm als Sprachwerk ein und billigt dem Programmierer damit einen Urheberrechtsschutz zu, den er quasi für die von ihm erschaffene sprachliche Ausdrucksform bekommt.

Ganz anders argumentiert das Patentrecht, denn hier wird die durch den Programmcode ausgedrückte Funktionalität betrachtet. Aus patentrechtlicher Sicht muss der Programmcode stets im Zusammenhang mit dem "Prozessor" gesehen werden, mit dem er in Wechselwirkung steht, denn nur so lässt sich seine Funktionalität objektiv bestimmen. In Betracht kommt auch eine "virtuelle Maschine", bei der eine bestimmte Prozessor-Hardware mit einer Interpreter- oder Compiler-Software zusammenwirkt, um ein linguistisches Konstrukt einer Programmiersprache, die nicht von der Hardware unmittelbar verarbeitet werden kann, dennoch abarbeiten zu können. Da das Programm letztlich dazu bestimmt ist, auf einer Computerhardware abzulaufen, formt der Programmierer mit jedem von ihm erstellten Programm auch eine patentrechtlich bedeutsame Datenverarbeitungseinrichtung, die nach außen ein bestimmtes Verhalten zeigt. Auch die zeitliche Aufeinanderfolge der Verarbeitungsschritte, die der Computer dank des erstellten Programms ausführt, kann patentrechtlich von Bedeutung sein. Ebenfalls patentierbar ist eine technische Lösung, innerhalb der ein Computerprogramm zum Einsatz kommt.

Die Abgrenzung ist diesem Bereich schwierig. Was ist z.B. ein Programm "als solches"? Programme bestehen nie für sich, sie dienen immer einem bestimmten Zweck. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf die verbreitete Unsicherheit reagiert und wendet seit 1995 liberalere Prüfungsrichtlinien an. Dies geschieht auch im Blick auf die Rechtslage in den U.S.A. und in Japan, wo Computerprogramme ohne weiteres patentfähig sind, wenn sie die Kriterien der Neuheit und Anwendbarkeit erfüllen.

Zusammenfassend ist eine Patentierbarkeit dann gegeben, wenn mindestens eine der folgenden vier Fragen bejaht werden kann:

> wird mit dem Programm eine physikalische Eigenschaft einer Einrichtung beeinflusst? (z.B. die Anwendung eines neuen Algorithmus zur Bearbeitung von Bilddaten)
> wird mit der Erfindung ein technischer Effekt bewirkt? (z.B. die Optimierung des Wirkungsgrades)
> liegt eine technische Aufgabe vor? (z.B. die Verbesserung einer bestimmten Fähigkeit einer Einrichtung)
> waren technische Überlegungen erforderlich? (z.B. die Überwindung anlagebedingter Beschränkungen)

Kurz gesagt: Ein Patent kann für eine technische Erfindung erteilt werden, die sich auf ein Computerprogramm stützt.

EU-Richtlinienvorschlag zu Softwarepatenten

Die EU-Kommission hat am 20.2.2002 den lange erwarteten Richtlinienvorschlag zur Frage der Patentierung von computer-implementierten Erfindungen vorgelegt. In der Begründung wird hervorgehoben, dass die Richtlinie den Schutz computer-implementierter Erfindungen ohne abrupte Änderung der Rechtslage anstrebe, insbesondere solle keine Ausdehnung des Patentschutzes auf Software "als solche" erfolgen. Zwar müsse das Patentsystem dort, wo es erforderlich sei, angepasst werden, damit Erfindungen in neuen Bereichen der Technik den nötigen Schutz erhielten; diese Weiterentwicklung des Systems solle sich aber an den allgemeinen, historisch gewachsenen Grundsätzen des europäischen Patentrechts ausrichten, die ihren besonderen Ausdruck in dem Grundsatz fänden, dass eine Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten müsse, damit sie patentierbar sei. Die Gemeinschaft solle daher zumindest vorläufig auf dem erreichten Stand verbleiben und den Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen nicht - etwa durch Verzicht auf das Kriterium des technischen Beitrags - ausweiten. Eine Angleichung an die US-amerikanische Vorgehensweise solle nicht vorgenommen werden; die dortigen Erfahrungen auf diesem Gebiet ließen noch keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen patentierter Geschäftsmethoden auf die Wirtschaft im Allgemeinen und den elektronischen Geschäftsverkehr im Besonderen zu.

 

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Ein sehr guter Beitrag über das neue Urheberrecht, der in gebotener Kürze nichts unberücksichtigt läßt und das neue Recht mit seinen praktischen Schwierigkeiten sachgerecht bewertet. (Dezember 2002)"


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