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| Umfrage-Ergebnis:
Verträge
mit einer Limited? |
| (April 2006) |
Die Unternehmensform der Private Company Limited by Shares
(auch Ltd. oder Limited) erfreut sich bei IT-Selbstständigen
als Alternative zur GmbH zunehmend größerer Beliebtheit.
Diskutiert wurde sie von GULP-Lesern zuletzt u.a. als möglicher
Rettungsanker vor der Rentenversicherungspflicht
für GmbH-Geschäftsführer. Mittlerweile hat sich
in Sachen Limited ein richtiger Vermittlermarkt etabliert, der mit
den vielen Vorteilen dieser Gesellschaftsform wirbt, u.a. schnelle,
einfache und kostengünstige Gründung, Eigenkapital von
nur einem Pfund, keine persönliche Haftung der Gesellschafter.
Bevor IT-Selbstständige aber eine Limited gründen, sollten
sie sich überlegen, wie ihre Kunden dieser Unternehmensform
gegenüberstehen.
Denn bei vielen Geschäftspartnern hat die Limited noch einen
schweren Stand. Sie begegnen ihr mit Vorsicht, bisweilen auch Argwohn,
da sie auch Missbrauchspotenzial birgt. So empfehlen beispielsweise
Rechtsanwälte und Ltd.-Vermittler die Gründung einer Limited
besonders Unternehmern mit Zahlungsschwierigkeiten oder gar anhängigem
Konkursverfahren, damit sie auch weiterhin selbstständig bleiben
können. GULP interessierte, was Projektanbieter von Verträgen
mit einer Limited halten. An der Umfrage beteiligten sich insgesamt
60 Anbieter. |
Obwohl die englische Ltd. in Deutschland als Unternehmensmodell
rechtlich anerkannt ist, haben 60 % der Projektanbieter bei Vertragsabschlüssen
mit einer solchen so ihre Probleme: Über ein Drittel (35 %)
der Befragten gibt an, "ein ungutes Gefühl" zu haben.
Ein Viertel (25 %) unterschreibt den Vertrag erst gar nicht. Damit
gibt es auch im global agierenden IT-Projektmarkt noch deutliche
Vorbehalte gegenüber der Ltd.
Mehrere Faktoren dürften bei dieser Einstellung zusammenspielen:
So ist die Ltd. in Deutschland noch ein relativ junges Unternehmensmodell,
denn erst seit ca. 2000/2001 ist sie hier als rechtsfähig anerkannt.
Damit dürften die vorhandenen Erfahrungswerte als eher gering
einzustufen sein, was vor allem bei auftretenden Streitigkeiten
zu einer hohen Rechtsunsicherheit führt. Denn nicht jeder kennt
sich mit den Besonderheiten von Auslandsgesellschaften aus, zumal,
wenn noch nie Geschäfte mit einer solchen getätigt wurden.
Dann kann es schon abschreckend wirken, wenn man sich bei Differenzen
vor ein englisches Gericht gezerrt sieht, vor dem man sich zusätzlich
noch in englischer Sprache erklären müsste. Hinzu kämen
noch die höheren Kosten und der größere Aufwand,
wenn der Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht landet.
Nachvollziehbar, dass Projektanbieter dann lieber auf Nummer sicher
gehen und den Vertrag "vorsichtshalber" mit einem IT-Selbstständigen
ohne Ltd. schließen.
Allerdings gibt es bei der Limited zwischenzeitlich klare Rechtszuständigkeiten.
So ist es ganz wesentlich zu wissen, in welchem Land der Ltd.-Gründer,
also der IT-Selbstständige, sein Unternehmen betreibt. Zwar
wird die Limited in England nach englischem Recht und in englischer
Sprache gegründet und dort ins Handelsregister eingetragen;
sind ihre geschäftlichen Aktivitäten jedoch auf Deutschland
beschränkt, dann gilt auch deutsches Recht. So ist beispielsweise
bei einer insolventen Ltd., die keinerlei Geschäftstätigkeit
in England ausübt, deutsches Insolvenzrecht anzuwenden. D.h.
der Gläubiger kann z. B. bei Vorlage eines Titels das Insolvenzverfahren
beim deutschen Amtsgericht beantragen. Zudem muss die Ltd. wie alle
in Deutschland gewerblich tätigen Unternehmen beim deutschen
Gewerbeamt angemeldet werden. Die erzielten Gewinne unterliegen
dem deutschen Steuerrecht, so dass die Ltd. keine Steuervorteile
für ihren Gründer hat.
Die Pflichten des Directors der Ltd., meist eins mit der Person
des IT-Selbstständigen, ergeben sich dagegen aus dem englischen
Gesellschaftsrecht. Dieses wird auch bei Streitigkeiten im Innenverhältnis,
also unter den Gesellschaftern, angewandt. Somit bewegt sich also
in erster Linie der Gründer zwischen zwei verschiedenen Rechtssystemen.
Anders verhält es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH). Hier gilt für beide Vertragsparteien ausschließlich
deutsches Recht.
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Vertragsabschlüssen mit einer GmbH
steht die überwältigende Mehrheit der befragten Projektanbieter
(93 %) positiv gegenüber. Das verwundert kaum, denn immerhin
existiert das deutsche GmbH-Gesetz bereits seit ca. 1892. Heute
ist die GmbH die populärste Unternehmensrechtsform in Deutschland.
Sie ist im Geschäftsleben nicht nur bekannt, sondern auch anerkannt.
Möglicherweise ist die Akzeptanz für Vertragsabschlüsse mit einer GmbH auch deshalb höher, weil der IT-Selbstständige für eine GmbH-Gründung wesentlich mehr Eigenkapital aufbringen muss als bei einer Ltd.: Während bei der GmbH das Mindestkapital 25.000 Euro beträgt, reicht bei der Ltd. schon ein Pfund. Die Haftung der Gesellschafter ist bei beiden Unternehmensformen auf die Höhe ihrer übernommenen bzw. bereits eingezahlten Einlagen beschränkt. Eine persönliche Gesellschafterhaftung ist ausgeschlossen. Nur der Geschäftsführer
bzw. Director, dessen Position bei einer Ein-Mann-GmbH bzw. Limited
identisch ist mit der Person des Gründers, haftet bei Pflichtverletzungen
persönlich. Zudem kann der Ltd.-Director nicht nur wie ein
GmbH-Geschäftsführer nach deutschem Recht (Handels-, Steuer-,
Insolvenz-, Strafrecht und BGB) haftbar gemacht werden, sondern
auch nach britischem Gesellschaftsrecht. Folglich könnte er
von Gläubigern sowohl in Deutschland als auch England belangt
werden, womit die Haftungsrisiken für Limited–Gründer
nicht ganz ohne sind.
IT-Selbstständige sollten deshalb genau prüfen, ob sie
mit einer GmbH nicht doch besser gestellt sind, zumal diese von
den Projektanbietern deutlich stärker akzeptiert wird. Bei
Vertragsabschlüssen mit einer Limited dagegen tun sich diese,
zumindest heute noch, ziemlich schwer.
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