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Umfrage-Ergebnis:

Verträge mit einer Limited?

(April 2006)

Die Unternehmensform der Private Company Limited by Shares (auch Ltd. oder Limited) erfreut sich bei IT-Selbstständigen als Alternative zur GmbH zunehmend größerer Beliebtheit. Diskutiert wurde sie von GULP-Lesern zuletzt u.a. als möglicher Rettungsanker vor der Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer. Mittlerweile hat sich in Sachen Limited ein richtiger Vermittlermarkt etabliert, der mit den vielen Vorteilen dieser Gesellschaftsform wirbt, u.a. schnelle, einfache und kostengünstige Gründung, Eigenkapital von nur einem Pfund, keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Bevor IT-Selbstständige aber eine Limited gründen, sollten sie sich überlegen, wie ihre Kunden dieser Unternehmensform gegenüberstehen.

Denn bei vielen Geschäftspartnern hat die Limited noch einen schweren Stand. Sie begegnen ihr mit Vorsicht, bisweilen auch Argwohn, da sie auch Missbrauchspotenzial birgt. So empfehlen beispielsweise Rechtsanwälte und Ltd.-Vermittler die Gründung einer Limited besonders Unternehmern mit Zahlungsschwierigkeiten oder gar anhängigem Konkursverfahren, damit sie auch weiterhin selbstständig bleiben können. GULP interessierte, was Projektanbieter von Verträgen mit einer Limited halten. An der Umfrage beteiligten sich insgesamt 60 Anbieter.

 

Der Freiberufler möchte den Vertrag mit Ihnen über seine Limited in UK abwickeln. Wie reagieren Sie?
Habe kein Problem damit. 40%

Habe ein ungutes Gefühl dabei. 35%

Ich schließe den Vertrag nicht ab. 25%


Obwohl die englische Ltd. in Deutschland als Unternehmensmodell rechtlich anerkannt ist, haben 60 % der Projektanbieter bei Vertragsabschlüssen mit einer solchen so ihre Probleme: Über ein Drittel (35 %) der Befragten gibt an, "ein ungutes Gefühl" zu haben. Ein Viertel (25 %) unterschreibt den Vertrag erst gar nicht. Damit gibt es auch im global agierenden IT-Projektmarkt noch deutliche Vorbehalte gegenüber der Ltd.

Mehrere Faktoren dürften bei dieser Einstellung zusammenspielen: So ist die Ltd. in Deutschland noch ein relativ junges Unternehmensmodell, denn erst seit ca. 2000/2001 ist sie hier als rechtsfähig anerkannt. Damit dürften die vorhandenen Erfahrungswerte als eher gering einzustufen sein, was vor allem bei auftretenden Streitigkeiten zu einer hohen Rechtsunsicherheit führt. Denn nicht jeder kennt sich mit den Besonderheiten von Auslandsgesellschaften aus, zumal, wenn noch nie Geschäfte mit einer solchen getätigt wurden. Dann kann es schon abschreckend wirken, wenn man sich bei Differenzen vor ein englisches Gericht gezerrt sieht, vor dem man sich zusätzlich noch in englischer Sprache erklären müsste. Hinzu kämen noch die höheren Kosten und der größere Aufwand, wenn der Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht landet. Nachvollziehbar, dass Projektanbieter dann lieber auf Nummer sicher gehen und den Vertrag "vorsichtshalber" mit einem IT-Selbstständigen ohne Ltd. schließen.

Allerdings gibt es bei der Limited zwischenzeitlich klare Rechtszuständigkeiten. So ist es ganz wesentlich zu wissen, in welchem Land der Ltd.-Gründer, also der IT-Selbstständige, sein Unternehmen betreibt. Zwar wird die Limited in England nach englischem Recht und in englischer Sprache gegründet und dort ins Handelsregister eingetragen; sind ihre geschäftlichen Aktivitäten jedoch auf Deutschland beschränkt, dann gilt auch deutsches Recht. So ist beispielsweise bei einer insolventen Ltd., die keinerlei Geschäftstätigkeit in England ausübt, deutsches Insolvenzrecht anzuwenden. D.h. der Gläubiger kann z. B. bei Vorlage eines Titels das Insolvenzverfahren beim deutschen Amtsgericht beantragen. Zudem muss die Ltd. wie alle in Deutschland gewerblich tätigen Unternehmen beim deutschen Gewerbeamt angemeldet werden. Die erzielten Gewinne unterliegen dem deutschen Steuerrecht, so dass die Ltd. keine Steuervorteile für ihren Gründer hat.

Die Pflichten des Directors der Ltd., meist eins mit der Person des IT-Selbstständigen, ergeben sich dagegen aus dem englischen Gesellschaftsrecht. Dieses wird auch bei Streitigkeiten im Innenverhältnis, also unter den Gesellschaftern, angewandt. Somit bewegt sich also in erster Linie der Gründer zwischen zwei verschiedenen Rechtssystemen. Anders verhält es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Hier gilt für beide Vertragsparteien ausschließlich deutsches Recht.

 

Und wenn der Vertrag über seine GmbH laufen sollte?

Habe kein Problem damit. 93%

Habe ein ungutes Gefühl dabei. 2%
Ich schließe den Vertrag nicht ab. 5%


Vertragsabschlüssen mit einer GmbH steht die überwältigende Mehrheit der befragten Projektanbieter (93 %) positiv gegenüber. Das verwundert kaum, denn immerhin existiert das deutsche GmbH-Gesetz bereits seit ca. 1892. Heute ist die GmbH die populärste Unternehmensrechtsform in Deutschland. Sie ist im Geschäftsleben nicht nur bekannt, sondern auch anerkannt.

Möglicherweise ist die Akzeptanz für Vertragsabschlüsse mit einer GmbH auch deshalb höher, weil der IT-Selbstständige für eine GmbH-Gründung wesentlich mehr Eigenkapital aufbringen muss als bei einer Ltd.: Während bei der GmbH das Mindestkapital 25.000 Euro beträgt, reicht bei der Ltd. schon ein Pfund. Die Haftung der Gesellschafter ist bei beiden Unternehmensformen auf die Höhe ihrer übernommenen bzw. bereits eingezahlten Einlagen beschränkt. Eine persönliche Gesellschafterhaftung ist ausgeschlossen. Nur der Geschäftsführer bzw. Director, dessen Position bei einer Ein-Mann-GmbH bzw. Limited identisch ist mit der Person des Gründers, haftet bei Pflichtverletzungen persönlich. Zudem kann der Ltd.-Director nicht nur wie ein GmbH-Geschäftsführer nach deutschem Recht (Handels-, Steuer-, Insolvenz-, Strafrecht und BGB) haftbar gemacht werden, sondern auch nach britischem Gesellschaftsrecht. Folglich könnte er von Gläubigern sowohl in Deutschland als auch England belangt werden, womit die Haftungsrisiken für Limited–Gründer nicht ganz ohne sind.

IT-Selbstständige sollten deshalb genau prüfen, ob sie mit einer GmbH nicht doch besser gestellt sind, zumal diese von den Projektanbietern deutlich stärker akzeptiert wird. Bei Vertragsabschlüssen mit einer Limited dagegen tun sich diese, zumindest heute noch, ziemlich schwer.

 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Wegen der Komplexität würde ich mir keine Sorgen machen. Da ich meine Steuerangelegenheiten outgesourced habe. Was mich eher beunruhigt ist, das sich viele Steuerberater mit Ltd. nicht richtig auskennen. (Mai 2007)"

"Im Artikel und in den Kommentaren zeigt sich an einem wichtigen Punkt völlig blinde, betriebswirtschaftliche Unwissenheit: Die GmbH haftet nicht bis zur Höhe der "Einlagen" oder "Haftungseinlagen", sondern mit dem Betriebsvermögen. Wenn die GmbH schon alle Einlagen/Betriebsvermögen fast aufgezehrt hat, weil z.B. der Umsatz normalerweise nicht reicht, um das Gehalt des GF zu bezahlen, und am Rande der Insolvenz wandelt, dann kann die Haftung auf die übrig gebliebenen paar EUR Betriebsvermögen beschränkt sein. Wenn in einer Ltd. höhere Einlagen geleistet werden, oder bisher erzielte Gewinne thesauriert (angesammelt) werden, kann die Höhe des Betriebsvermögens durchaus einige Hunderttausend EUR betragen. Auch bei einer GmbH sollte der Kunde sich immer erkundigen, wie hoch das Betriebsvermögen ist. M.E. wird auf Kundenseite zu oft aufgrund von Vorurteilen anstatt nach Faktenlage entschieden. Die Umfrage könnte man auch gleich noch ausdehnen im Vergleich zum Freiberufler: Würden Sie mit einem Freiberufler einen Vertrag abschliessen, und was sind die wichtigsten Gründe dafür? Jedenfalls haftet der Freiberufler mit seinem gesamten Vermögen, auch dem, das er nicht in der GmbH hat. Die Antworten der befragten Kunden würden sicher auch hier eine erstaunliche Menge an Vorurteilen zutage fördern. (Mai 2006)"

"Auch von einer 1-Mann GmbH wird in der Regel Vorkasse verlangt, bei Projektverträge/Krediten wurde nach meiner Erfahrung immer eine Privatbürgschaft/haftung des geschäftsführenden Gesellschafters verlangt. (Mai 2006)"

"Als Privatperson und als Unternehmer würde ich niemals Geschäfte mit einer Ltd machen, weil es doch offensichtlich ist, daß hier kein Geld vorhanden ist. (April 2006)"

"Mit einer Ltd. habe ich auf Händlerseite eine große Skepsis erfahren. Ohne HR-Eintrag ist eine Ltd. in Deutschland nicht sinnvoll. Aus diesem Grund habe ich mittlerweile den Schritt zur GmbH vollzogen. (April 2006)"

"Wenn es sich um eine englische Ltd. mit deutscher Filiale, deutschem Geschäftsführer und englischem Briefkasten handelt, würde ich nur gegen Vorkasse tätig werden. In diesem Fall begründet die Rechtsform den dringenden Verdacht der Unterkapitalisierung. Und weiter: wie schwierig ist es, als deutscher Kläger jemanden in Großbritannien zu verklagen, oder wen will man im Inland pfänden lassen, wenn er behauptet, das Firmenvermögen liege in England? (April 2006)"

"Tendenziöser Artikel. So ist bei der GmbH die Durchgriffshaftung auf den GF auf Grund der gelebten Rechtsprechung fast schon Standard. Die Ltd. benötigt immer mind. zwei Personen; den Director und den Secretary. Im Bereich der Ltd. kennt die Rechtssprechung auch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die laufenen Kosten der GmbH durch die teure Pflichtarchivierung der Bilanzen bei den zuständigen Amtsgerichten wurde auch nicht angesprochen. (April 2006)"

"Was der Bauer nicht kennt... Was ist bei GmbH im Konkursfalle zu holen? Doch wohl kaum Bargeld. Die 25.000 Euro Einlage kann doch durchaus in Sacheinlagen erfolgen. Und dann? Büromöbel und EDV-Hardware verkaufen, und evtl. den Firmenwagen. Bei Pleite einer GmbH ist meiner Meinung nach genausoviel zu holen wie bei Ltd.: Nichts. Beide Rechtsformen sind dazu da, die Haftung einzuschränken, nur die Höhe der Einlagen unterscheiden sich. Da es in Deutschland zunehmend schwerer wird, eine GmbH zu gründen (siehe Rentenversicherungspflicht für GF's einer Ein-Mann-GmbH), ist für mich die Ltd. die einzige Möglichkeit. Deutschland stellt sich damit im globalen Wettlauf selbst ins Abseits. (April 2006)"

"Dem kann ich mich, als Inhaber einer in Deutschland ansässigen und arbeitenden Limited, nur anschliessen. (April 2006)"

"Die zurückhaltenden Reaktionen überraschen mich nicht. Bereits eine GmbH ist für den durchschnittlichen Freiberufler grenzwertig hinsichtlich der bürokratischen und steuerlichen Komplexität (habe selbst eine). Die Ltd bringt - mit der Ausnahme der Stammeinlage - nur noch höhere Komplexität mit sich, sofern die deutsche Betriebsstätte korrekt steuerlich geführt wird. Warum sollte sich ein Freiberufler das ohne Not antun? Für den Kunden entsteht hier ganz klar das Risiko, an einen Freiberufler zu geraten, der von den leichten Gründungsformalitäten geblendet in sein Verderben rennt und später die Komplexität nicht mehr stemmen kann. (April 2006)"

"Habe schon des Öfteren Anfragen von Ltd.'s erhalten. Die erste Frage, die ich stellte war: "Wie hoch ist Ihre Haftungseinlage?" Und dannach war bei der Gegenseite meistens für immer Funkstille. Und wenn man schon als Einzelunternehmer so denkt ... (April 2006)"

"Kunden, die keine Verträge mit einer Ltd. abschließen, sind mir nicht bekannt. Das wäre auch paradox, denn die Ltd. ist weltweit anerkannter als die GmbH. (April 2006)"


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