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| Vertragsauslegung
und Vertragsarten |
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"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des
Ausdrucks zu haften", steht in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Übertragen auf Vertragsauslegungen bedeutet dies, dass
es im Streitfall völlig nebensächlich ist, wie ein Vertrag
benannt ist. Nur weil ein Vertrag als "Werkvertrag" bezeichnet
ist, muss es noch lange kein solcher sein. Maßgeblich ist
nicht der Name des Vertrages, sondern was in ihm vereinbart ist.
Geprüft wird immer die Idee bzw. der Wille hinter dem Vertrag.
Welche vertragstypischen Verpflichtungen sich bei den im IT-Projektmarkt
am häufigsten verwendeten Vertragsarten "Werkvertrag"
und "Dienstvertrag" ergeben, ist in den §§ 611
und 631 BGB definiert:
| Dienstvertrag § 611 BGB |
Werkvertrag § 631 BGB |
| (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher
Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,
der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet. |
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung
des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet. |
| (2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein. |
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung
oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer
durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. |
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Voraussetzung für das Vorliegen eines Werkvertrages
ist die genaue Spezifizierung des Werkes bzw. der Leistung (Aussehen,
Funktion). Im Gegensatz dazu wird im Dienstvertrag
meist die Erbringung einer Dienstleistung mittlerer Art und Güte
vereinbart. Einen weiteren Unterschied zwischen beiden Vertragsarten
gibt es hinsichtlich der Gewährleistung, denn nur beim Werkvertrag
hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche im Rahmen
der gesetzlichen und rechtlichen Regelungen. Auch kann er die Zahlung
verweigern, wenn der Freiberufler nicht vertragsgemäß
gearbeitet hat. Beim Dienstvertrag ist dagegen eine Haftung weitaus
schwieriger nachzuweisen. Aufgrund des Vorgesagten erscheint es
logisch, dass im Zweifelsfall der Auftraggeber auf einem Werkvertrag
bestehen wird, während der Freiberufler mit einem Dienstvertrag
wesentlich besser gestellt ist. Vor Gericht werden dann die Argumente
hin- und hergeschoben. Letztendlich gilt: Ist der vermeintliche
Werkvertrag inhaltlich gar keiner, dann wird er automatisch zum
Dienstvertrag.
Erfahrungsgemäß sind laut Dr. Grunewald 80 bis 90 Prozent
aller Werkverträge mit IT-Selbstständigen in Wirklichkeit
Dienstverträge, da ihnen eine ausreichend konkrete Beschreibung
der zu erbringenden Leistung fehlt. |
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| Unwirksamkeit
nachvertraglicher Wettbewerbsverbote |
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| Das Thema Wettbewerbsverbote wurde in der GULP Knowledge Base bereits vielfach behandelt:
Nach aktuellem Stand der Rechtsprechung ist ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn:
| 1.) |
keine Karenzentschädigung vereinbart wurde, was laut
Dr. Grunewald auf 99 Prozent aller Fälle zutrifft. (Die
Höhe der Karenzentschädigung muss mindestens 50 Prozent
des letzten Einkommens betragen.) |
| 2.) |
es nur einen Hauptauftraggeber bzw. Vertragspartner gibt. |
| 3.) |
die Vertragsdauer mehr als ein Jahr umfasst. |
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit
das Wettbewerbsverbot als unwirksam gilt. Ein zusätzliches
Argument wäre noch die Spezialisierung,
die aber nach neuester Rechtsprechung (BGH-Entscheidung) nicht zwingend
notwendig ist.
Bei Vorliegen der oben genannten Kriterien ergibt sich eine gewisse
wirtschaftliche Abhängigkeit des Freiberuflers von seinem Auftraggeber,
so dass der Freiberufler den gleichen Schutz wie ein Arbeitnehmer
genießt und hier eine Rechtsprechung angewandt wird, die sonst
nicht für Freiberufler gilt.
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| Salvatorische
Klausel in Verträgen |
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| In § 139 BGB heißt es: "Ist
ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen
Teil vorgenommen sein würde." Um zu vermeiden, dass ein Vertrag
komplett wegfällt, nur weil er in einem Punkt nichtig ist (z.B.
würde ein unwirksames Wettbewerbsverbot gleich den ganzen Vertrag
kippen) enthalten Verträge die so genannte Salvatorische Klausel.
Diese besagt, dass der Vertrag auch dann noch wirksam bleibt, wenn
eine seiner Klauseln unwirksam ist. Der BGH hat hierzu jedoch im
Jahr 2002 entschieden, dass auch bei Vorliegen einer Salvatorischen
Klausel geprüft werden muss, ob die unwirksame Vertragsbedingung
nicht doch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt. Damit
stellt die Klausel keinen Automatismus dar.
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| Altes
Eisen Scheinselbstständigkeit? |
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| Das Thema Scheinselbstständigkeit
ist nahezu aus der öffentlichen Diskussion verschwunden. Jedoch
sollten insbesondere Freiberufler, die bereits im Jahr 2002 selbstständig
tätig waren, das Thema zumindest heuer noch im Hinterkopf behalten.
Da der Deutsche Rentenversicherungsbund (DRB), ehemals BfA, bis
zu vier Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge
einziehen kann, können Freiberufler auch noch im Jahr 2006
nachträglich zum Beitragszahler gemacht werden.
Zum Verständnis: Im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2002 initiierte die rot-grüne Regierung das "Gesetz zur
Förderung der Selbständigkeit", das - entgegen der
Namensgebung - die Bedingungen zur Anerkennung als Selbstständiger
verschärfte. Zur Prüfung der Selbstständigkeit wurden
nun die fünf Kriterien - eigener Mitarbeiter, ein Auftraggeber,
vergleichbare Tätigkeit, unternehmerisches Handeln und vorherige
Beschäftigung beim Auftraggeber – herangezogen. Trafen
drei dieser Punkte zu, erfolgte die Einstufung als scheinselbstständig
und die BfA (heute DRB) konnte rückwirkend für bis zu
vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge einfordern. Die Beweislast
wurde auf den Freiberufler abgeschoben.
Allerdings kollidierten die aufgestellten Kriterien dann mit der
Idee der ICH-AG, so dass diese ab 1. Januar 2003 mit dem neuen "Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" wieder zu
den Akten gelegt wurden; die Beweislast ging wieder auf die BfA
bzw. DRB über. Das bedeutet, dass ab 2007 die Gesetzgebung
der Jahre 1999 bis 2002 zur Scheinselbstständigkeit nicht mehr
gilt. Anders verhält es sich dagegen mit der Rentenversicherungspflicht.
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| Rentenversicherungspflicht
bleibt weiter aktuell |
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| Die Gesetzesänderung zum Januar
2003 hatte keine Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht,
so dass ein Selbstständiger nach wie vor rentenversicherungspflichtig
ist, wenn er
keine eigenen, versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt
und
im wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber
arbeitet. |
Treffen diese beiden Punkte zu, dann kann die DRB ebenfalls für
bis zu vier Jahre rückwirkend Rentenbeiträge nachfordern.
Bei Prüfungen schickt die DRB entweder einen Fragebogen oder,
was immer häufiger vorkommt, gleich den Überweisungsbeleg.
Hier heißt es aufgepasst, denn wird eines der beiden vorgenannten
Kriterien nicht erfüllt, kippt das ganze Gebilde und es besteht
keine Rentenversicherungspflicht. Als Mitarbeiter zählen auch
Familienangehörige. Diese dürfen beschäftigt werden,
sofern die Tätigkeit etwas mit der Freiberuflichkeit zu tun
hat (z.B. Reinigungskräfte) und ihr Mindestgehalt mehr als
400 Euro beträgt.
Vor allem der zweite Punkt stellt für viele Freiberufler eine
Problematik dar, da sie ihre Projekte meist über ein und denselben
Projektanbieter und damit im Wesentlichen über hauptsächlich
einen Auftraggeber abwickeln. Dabei ist die Formulierung "auf
Dauer" reine Auslegungssache, da es dazu bislang keine Rechtsprechung
gibt. Erfahrungsgemäß betrachtet die DRB Vertragsverhältnisse
die länger als ein Jahr bestehen als rentenversicherungspflichtig,
so die Erfahrung von Dr. Grunewald. Zur Problematik "ein Auftraggeber"
gibt es ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichtes
Aachen zugunsten eines IT-Beraters, der über drei Jahre
lang für einen Auftraggeber tätig war. Weitere Argumentationshilfen
können sein:
Der Nachweis, dass man für den einen Auftraggeber nur deshalb
länger tätig war, weil der Wechsel zu anderen Auftraggebern
- nur, um von der DRB nicht als rentenversicherungspflichtig eingestuft
zu werden - den Freiberufler wirtschaftlich schlechter stellen würde.
Auch der Abschluss privater Rentenversicherungen kann zumindest
vorgetragen werden. Denn theoretisch gibt es dann keinen Grund mehr,
den Freiberufler in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu verpflichten,
da er bereits selbst für sein Alter vorsorgt. Dazu gibt es
aber bislang keine juristischen Entscheidungen.
Paradox an der Geschichte: Will der Freiberufler die Rentenversicherungspflicht
umgehen, muss er raus aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Will er sich aber vor Wettbewerbsverboten schützen, muss er
eine solche gerade nachweisen. Womit dann ein Teil der Karenzentschädigung
an die DRB gehen dürfte.
Empfehlung: Bereits bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass
dem DRB keine Anhaltspunkte für eine arbeitnehmerähnliche
Beschäftigung gegeben werden. Der Vertrag sollte
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keine vertragliche Verpflichtung des Freiberuflers enthalten,
die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen, |
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keine Einschränkung des Einsatzes eigener Mitarbeiter
vorsehen, |
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nicht unbefristet sein, da dieser sonst als Arbeitsvertrag
anmutet und damit ein Indiz für Dauerhaftigkeit darstellt. |
Im Streitfall muss der IT-Selbstständige meist einen langen
Atem und eine gefüllte Geldbörse haben. In der Regel kommt
bei einer Rückzahlung von Rentenbeiträgen für vier
Jahre nicht selten ein Betrag von rund 20.000 Euro zusammen. Hinzu
kommen bei einem anhängigen Rechtsstreit noch die Kosten des
eigenen Anwalts und des Gerichts, die der Selbstständige bei
einer Niederlage zusätzlich zu tragen hat. Einzig die Anwaltskosten
des DRB entfallen, da sich dieser selbst vertritt. Eine Kosten-Nutzen-Abwägung
ist deshalb in jedem Fall anzuraten.
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| Umsatzsteuer
bei Auslandsbezug |
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| Generell gilt, dass Rechnungen nicht
umsatzsteuerpflichtig sind, wenn der Ort der Leistungserbringung
nicht im Inland liegt. Spätestens bei einer Betriebsprüfung
kann die folgende, typische Konstellation Schwierigkeiten nach sich
ziehen: Der IT-Freiberufler wickelt über einen z.B. in der
Schweiz sitzenden Projektvermittler ein in Deutschland stattfindendes
Projekt ab. Handelt es sich um eine bloße Vermittlung, dann
hat der Freiberufler aber nicht für den Vermittler in der Schweiz,
sondern für den Kunden in Deutschland gearbeitet. Das würde
bedeuten, dass er auf der Rechnung Umsatzsteuer ausweisen muss.
Wird jedoch vertraglich vereinbart, dass der Freiberufler das Projekt
für den Schweizer Vermittler abwickelt und er dazu zufällig
in Deutschland eingesetzt wird, ist die Sachlage wieder anders.
Wichtig ist in einem solchen Fall also die vertragliche Konstellation.
Besonderes verfahren wird die Situation dann, wenn es das ausländische
Unternehmen zum Zeitpunkt einer Betriebsprüfung nicht mehr
gibt. Dann steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im
Raum. Dr. Grunewald rät deshalb, alle Unternehmensinformationen
und –unterlagen ausländischer Vertragspartner wie Verträge,
Referenzen, Geschäftsunterlagen, Handelsregisterauszüge
oder Inserate des Vermittlers aufzubewahren. Denn im Zweifelsfall
ist immer der Freiberufler beweispflichtig! |
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| Gewerbesteuer
und Freiberuflichkeit |
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| Aufgrund des BFH-Urteils
vom 04.05.2004 (Az. XI R 9/03, BStBl. II 2004, 989) ist die
Unterscheidung zwischen Anwender- und Systemsoftware als Voraussetzung
für die Anerkennung als Freiberufler in der IT irrelevant geworden.
Somit haben sich die Chancen für IT-Selbständige deutlich
erhöht, als Freiberufler anerkannt werden zu können.
Allerdings führt diese Entscheidung des BFH auch dazu, dass
nunmehr sowohl die Finanzämter als auch die Finanzgerichte
auf eine sogenannte "ingenieurmäßige" Tätigkeit
Wert legen, ohne eigentlich zu wissen, was damit genau gemeint ist.
Aus diesem Grunde ist der Darstellung der Tätigkeit gegenüber
den Finanzämtern und Finanzgerichten besondere Aufmerksamkeit
zu schenken. Jeder Selbständige, so Dr. Grunewald, sollte prüfen
bzw. von einem Experten prüfen lassen, wie seine Chancen stehen,
von der Gewerbesteuer befreit zu werden. |
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Nähere Informationen zu den dargestellten Themen erhalten
Sie bei Rechtsanwalt Dr.
Benno Grunewald.
Dr. Grunewald berät seit vielen Jahren IT-Selbstständige
in den Bereichen Steuerrecht, Wettbewerbsverbot, Vertragsrecht,
Rentenversicherungspflicht u. v. m. Rechtsanwalt Dr.
Benno Grunewald
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