Probleme beim Wechsel zur neuen Version 3 der General Public License
Die neuen Regelungen in Version 3 der GPL
(Juni 2008)
Autor: Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch
Die General Public License (GPL) ist zweifellos eine der erfolgreichsten Formen der Lizenzierung quellcodeoffener Software. Ebenso sicher ist sie aber keine einfache Lizenzform, sondern in ihrer Verwendung in der Praxis im Gegenteil mit einigen nicht immer offensichtlichen Haftungsrisiken verbunden, die rasch ganze Entwicklungsprojekte gefährden oder gar scheitern lassen können. Einige dieser Risiken insbesondere aus der Inkompatibilität von Version 2 und Version 3 der GPL werden nachfolgend knapp zusammengestellt.
Die General Public License (GPL) ist zweifellos eine der erfolgreichsten Formen der Lizenzierung quellcodeoffener Software. Ebenso sicher ist sie aber keine einfache Lizenzform, sondern in ihrer Verwendung in der Praxis im Gegenteil mit einigen nicht immer offensichtlichen Haftungsrisiken verbunden, die rasch ganze Entwicklungsprojekte gefährden oder gar scheitern lassen können. Einige dieser Risiken insbesondere aus der Inkompatibilität von Version 2 und Version 3 der GPL werden nachfolgend knapp zusammengestellt.
| Wahlzwang |
| a) GPL Entwickler können Software nicht mehr einfach "unter der GPL" anbieten. Früher wurde hierunter schlicht die Version 2 der GPL von 1991 verstanden (GPLv2). Seit dem 29.6.2007 ist nun Version 3 der GPL (GPLv3) verfügbar (www.gnu.org/licenses/gpl-3.0.txt ).
Der erste Fallstrick für
die Praxis ist, dass Version 3 nicht einfach Version 2 ablöst. Vielmehr
existieren beide Versionen nebeneinander. Da sie teilweise gravierende Unterschiede aufweisen (insbesondere bei der freie Festlegung einer Lizenzvergütung), muss sich jeder freie Entwickler
(bzw. jedes Software-Haus) entscheiden, unter welcher Version der GPL das Entwicklungsprodukt vertrieben werden soll. Wie bemerkt wurde, ist ein "Rosinenpicken" nicht zulässig.
Ebenso dürfen Bearbeitungen von unter Version 2 erstellten Sourcen dürfen nur unter Version 2 verbreitet gemacht werden, nicht unter Version 3. Schließlich darf unter Version 2 erstellter Source Code und maschinenlesbare Code weiterhin nicht öffentlich (zum Download) zugänglich gemacht werden, sondern nur unter Version 3 erstellter Code. Freilich ist das Eröffnen von Download-Möglichkeiten schon lange Praxis, gerade auch für Software unter Version 2. Dies ist dann unschädlich, wenn die jeweiligen Urheber selbst ihre Software zugänglich machen. Nr. 6 Absatz 1 e GPLv3 erklärt ergänzend die Code-Übertragung in Peer-to-Peer-Netzen für zulässig. Urheberrechtlich wird hier freilich meist ohnehin Öffentlichkeit gegeben sein und demzufolge ein öffentliches Zugänglichmachen erfolgen. b) LGPL Auch für die Lesser General Public License (LGPL), für die ebenfalls seit dem 29.6.2007 eine Version 3 verfügbar ist (www.gnu.org/licenses/lgpl-3.0.txt )
.Die LGPL ist insbesondere auf Quell- und Maschinencodes von Software-Funktionsbibliotheken anwendbar (sog. "Libraries").c) Anwendbares Lizenzrecht Ohne die Festlegung auf eine der beiden Versionen von GPL oder LGPL kommt zwar auch ein Software-Entwicklungs- und/oder Überlassungsvertrag mit Kunden/Auftraggebern zustande, jedoch kann dann nur auf den (letztlich von einem Gericht zu beurteilenden) Vertragszweck zurückgegriffen werden, um festzustellen, welche Nutzungsrechte einzuräumen sind und welche Nutzungsbeschränkungen gelten. Dies erhöht die Rechtsunsicherheit in der Praxis deutlich und sollte durch klare Vereinbarungen vermieden werden. d) AGPL Völlig neu ist die Regelung für den Vertrieb von Applikationen, die durch Web Services oder Computernetze mit Nutzern interagieren, in der sog. "Affero General Public License" (AGPL, www.affero.org/oagf.html ).e) FDL Unverändert ist die GNU Free Documentation License geblieben (Stand Version 1.2 vom November 2002, www.gnu.org/licenses/fdl.txt ) |
| Ausweg "Dual Licensing" |
| Entwickler können grundsätzlich frei wählen, ob sie eine Entwicklung Version 2 oder Version 3 der (L)GPL (oder einer anderen Open Source-Lizenz) unterstellen (oder
auch proprietär anbieten). Bei vergüteten Auftragsentwicklungen ist aber grundsätzlich anzunehmen, dass der Auftraggeber die Entwicklungsprodukte frei verwerten, also insbesondere
gegen Vergütung (weiter)vertreiben will. Damit kann der beauftragte Entwickler nur Version 3 wählen, da er unter Version 2 die geschuldeten Nutzungsrechte nicht (bzw. nicht als ausschließliche)
einräumen kann. Der Entwickler muss freilich sorgfältig darauf achten, dass in den unter Version 3 erstellten Code keine Version 2-Codeteile übernommen werden, die den gesamten Code unter Version 2 ziehen würden. Selbst eigentlich als proprietär entwickelter Code wird insgesamt zum quelloffenen Code, wenn er GPL-"Einsprengsel" enthält. |
| Kein Schutz für Digital-Rights-Management |
| Unter Version 3 verzichtet jeder Anbieter auf sein Recht, eine mögliche Umgehung bestehender technischer Schutzmaßnahmen zu verbieten (Nr. 3 Absatz 2 GPLv3). Die Implementierung solcher Schutzmaßnahmen als solche ist aber nicht unzulässig. Jedoch ist grundsätzlich in der Programmbeschreibung auf solche Schutzmaßnahmen und ihre Funktion hinzuweisen. Keinesfalls dürfen sie bewirken, dass die freie Nutzung (Kopieren, Installieren auf mehreren Rechnern, etc.) beeinträchtigt wird. |
| Freie Patentnutzung |
| Die Inhaber von Patentrechten an neuen Software-Versionen, die Patentschutz genießen, müssen allen Nutzern ein nichtausschließliches, weltweites und kostenfreies Recht zur Patentnutzung einräumen (Nr. 11 Absatz 3 GPLv3), also für Handlungen wie das Ändern, Verbreiten oder öffentliche Zugfänglichmachen des Codes. |
| Hat die kommerzielle GPL-Version eine Zukunft? |
| Der besondere Vorteil der Open Source-Lizenzen unter Version 2 liegt für die Mehrzahl der Praktiker darin, unterschiedliche Codes studieren und erarbeitete Änderungen und Weiterentwicklungen gemeinsam zu teilen. So gab und gibt es für Open Source-Programme zwar keine Gewährleistung, aber im Internet kann eine Behebung festgestellter Fehler durch eine Vielzahl konnektierter Entwickler oft wesentlich schneller erfolgen als durch einen kommerziellen Anbieter, der ab und zu Updates herausgíbt. Abzuwarten bleibt, ob diese Erfahrung auf den kommerziellen Software-Vertrieb unter GPL Version 3 übertragbar ist. Wenn der Programmcode nicht mehr vergütungsfrei (zumindest online) verfügbar ist, hat auch eine breite Entwickler-Community keine Möglichkeit mehr, den Programmcode ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu inspizieren und gegebenenfalls Modifikationen (etwa Bugfixes) vorzuschlagen. Die Produktentwicklung unter Version 3 nähert sich damit dem traditionellen, proprietären Modell an. Die Fehlerbeseitigung kann sich hier tendenziell deutlich verlangsamen. Der Erwerber wird also kalkulieren müssen, ob er aus dem Kauf von Open Source-Software unter Version 3 erzielbare Kostenvorteile dadurch verlieren könnte, dass er etwa zusätzlich Wartungsleistungen für die vorgesehene Nutzungsdauer kontraktieren muss, um die Nutzbarkeit zu sichern. Die Anbieter sollten also zeigen können, dass die Entscheidung für ihre Open Source-Software kalkulatorisch dennoch günstiger ist als eine Entscheidung für "herkömmliche" proprietäre Software. |
Der Autor Dr. Koch ist Rechtsanwalt in München, auf IT-Recht spezialisiert und Verfasser der Publikationen "Computer-Vertragsrecht" (Haufe-Verlag), "Handbuch Software- und
Datenbank-Recht" (wiss. Springer-Verlag") und "Internet-Recht" (Oldenbourg-Verlag).
Zum Thema Open Source und GPLv3 ausführlich s. Koch, IT-Rechtsberater Hefte 11/2007, S. 261 und 12/2007, S. 285 und Koch, Rechtsrisiko Open Source Software ? Informatik-Spektrum 2004, 55.
Website des Verfassers: www.anwaltskanzlei-koch.de
Website des Verfassers: www.anwaltskanzlei-koch.de

Nähere Informationen bei Dr. Frank A. Koch.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008
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