Abmahnung und Retourkutsche
(November 2008)
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg im Breisgau
Werberechtliche Abmahnungen sind teuer und in solchen Fällen besonders ärgerlich, in denen der Abgemahnte zuvor nicht die geringste Ahnung von der Existenz des Abmahners besaß. Dennoch hatte sich dieser bei ihm anwaltlich und kostenpflichtig als "Mitbewerber" vorgestellt. In der Tat: Im Internet wird jeder Kleinladen in der Provinz wettbewerbsrechtlich zum Konkurrenten und Mitbewerber eines Anbieters am anderen Ende der Republik.
Werberechtliche Abmahnungen sind teuer und in solchen Fällen besonders ärgerlich, in denen der Abgemahnte zuvor nicht die geringste Ahnung von der Existenz des Abmahners besaß. Dennoch hatte sich dieser bei ihm anwaltlich und kostenpflichtig als "Mitbewerber" vorgestellt. In der Tat: Im Internet wird jeder Kleinladen in der Provinz wettbewerbsrechtlich zum Konkurrenten und Mitbewerber eines Anbieters am anderen Ende der Republik.
Auch ist es ein offenes Geheimnis, dass es im Internet Möglichkeiten gibt - womöglich sogar im Zusammenspiel mit bereitwilligen Anwälten oder gar auf deren Veranlassung - um aus
Abmahnungen ein "Geschäftsmodell" zu generieren. Das Interesse des Abmahnenden liegt dann kaum in der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Recherchemöglichkeiten in Suchmaschinen lassen
zudem die Chancen, etwaige Verstöße gegen das weit gefächerte deutsche Recht aufzufinden, erheblich steigen.
Um ihrem Ärger Luft zu machen - und mehr noch, um die Kostenlast wenigstens auf den eigenen Anwalt zu beschränken, den man lieber entlohnt als den gegnerischen - reagieren Abmahnopfer zuweilen mit einer "Retourkutsche". Sie schauen dem Abmahner selbst "auf die Finger" und werden oft sogar fündig. Eine Gegenabmahnung ist die Folge, deren Kosten dann mit denen des ursprünglichen Anwaltsschreibens aufgerechnet werden.
Das LG München I hatte hierzu zur Jahreswende geurteilt (1HK O 5136/07 und 8475/07), dass solche Abmahnungen unzulässig sein könnten. Dies wurde damit begründet, dass die Retourkutsche doch nur erfolge, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren und diesen gegen die Anwaltskosten der ersten Abmahnung aufrechnen zu können. Dies hielt das LG München I für rechtsmissbräuchlich.
Das OLG Bremen (2 U 69/08) sieht dies nun anders und lässt die Gegenabmahnung nebst Aufrechnung zu. Wer sich zum Hüter des Wettbewerbs aufschwinge, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der Abgemahnte dies zum Anlass nehme, seinerseits die Werbung des Abmahners zu überprüfen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten quasi gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Die Regelung zur Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen solle den Abgemahnten unter anderem vor "Wettbewerbsschützern" schützen, denen es vordergründig selbst um die Generierung von Abmahnkosten und nicht um den fairen Wettbewerb gehe. Die Vorschrift schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.
Dieses Vorgehen hat angesichts der im Internet immer noch in ungezählter Zahl ablaufenden Abmahnwellen, deren Veranlassung nicht in einer tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigung der Abmahner durch einen Wettbewerbsverstoß begründet liegt, weniger mit Rache zu tun als mit dem berechtigten Interesse, den Abmahnern ihre Grenzen aufzuzeigen. Die Ansicht, einen Gegenabmahner grundsätzlich einem Missbrauchsverdacht auszusetzen, ist bedenklich. Der Abmahner soll eben nicht eine Wettbewerbswidrigkeit "frei" haben. Das Urteil aus Bremen ist zu begrüßen.
Um ihrem Ärger Luft zu machen - und mehr noch, um die Kostenlast wenigstens auf den eigenen Anwalt zu beschränken, den man lieber entlohnt als den gegnerischen - reagieren Abmahnopfer zuweilen mit einer "Retourkutsche". Sie schauen dem Abmahner selbst "auf die Finger" und werden oft sogar fündig. Eine Gegenabmahnung ist die Folge, deren Kosten dann mit denen des ursprünglichen Anwaltsschreibens aufgerechnet werden.
Das LG München I hatte hierzu zur Jahreswende geurteilt (1HK O 5136/07 und 8475/07), dass solche Abmahnungen unzulässig sein könnten. Dies wurde damit begründet, dass die Retourkutsche doch nur erfolge, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren und diesen gegen die Anwaltskosten der ersten Abmahnung aufrechnen zu können. Dies hielt das LG München I für rechtsmissbräuchlich.
Das OLG Bremen (2 U 69/08) sieht dies nun anders und lässt die Gegenabmahnung nebst Aufrechnung zu. Wer sich zum Hüter des Wettbewerbs aufschwinge, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der Abgemahnte dies zum Anlass nehme, seinerseits die Werbung des Abmahners zu überprüfen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten quasi gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Die Regelung zur Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen solle den Abgemahnten unter anderem vor "Wettbewerbsschützern" schützen, denen es vordergründig selbst um die Generierung von Abmahnkosten und nicht um den fairen Wettbewerb gehe. Die Vorschrift schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.
Dieses Vorgehen hat angesichts der im Internet immer noch in ungezählter Zahl ablaufenden Abmahnwellen, deren Veranlassung nicht in einer tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigung der Abmahner durch einen Wettbewerbsverstoß begründet liegt, weniger mit Rache zu tun als mit dem berechtigten Interesse, den Abmahnern ihre Grenzen aufzuzeigen. Die Ansicht, einen Gegenabmahner grundsätzlich einem Missbrauchsverdacht auszusetzen, ist bedenklich. Der Abmahner soll eben nicht eine Wettbewerbswidrigkeit "frei" haben. Das Urteil aus Bremen ist zu begrüßen.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Dr. Stefan Ernst 

