Abmahnung und Retourkutsche

(November 2008)
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg im Breisgau

Werberechtliche Abmahnungen sind teuer und in solchen Fällen besonders ärgerlich, in denen der Abgemahnte zuvor nicht die geringste Ahnung von der Existenz des Abmahners besaß. Dennoch hatte sich dieser bei ihm anwaltlich und kostenpflichtig als "Mitbewerber" vorgestellt. In der Tat: Im Internet wird jeder Kleinladen in der Provinz wettbewerbsrechtlich zum Konkurrenten und Mitbewerber eines Anbieters am anderen Ende der Republik.
Auch ist es ein offenes Geheimnis, dass es im Internet Möglichkeiten gibt - womöglich sogar im Zusammenspiel mit bereitwilligen Anwälten oder gar auf deren Veranlassung - um aus Abmahnungen ein "Geschäftsmodell" zu generieren. Das Interesse des Abmahnenden liegt dann kaum in der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Recherchemöglichkeiten in Suchmaschinen lassen zudem die Chancen, etwaige Verstöße gegen das weit gefächerte deutsche Recht aufzufinden, erheblich steigen.

Um ihrem Ärger Luft zu machen - und mehr noch, um die Kostenlast wenigstens auf den eigenen Anwalt zu beschränken, den man lieber entlohnt als den gegnerischen - reagieren Abmahnopfer zuweilen mit einer "Retourkutsche". Sie schauen dem Abmahner selbst "auf die Finger" und werden oft sogar fündig. Eine Gegenabmahnung ist die Folge, deren Kosten dann mit denen des ursprünglichen Anwaltsschreibens aufgerechnet werden.

Das LG München I hatte hierzu zur Jahreswende geurteilt (1HK O 5136/07 und 8475/07), dass solche Abmahnungen unzulässig sein könnten. Dies wurde damit begründet, dass die Retourkutsche doch nur erfolge, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren und diesen gegen die Anwaltskosten der ersten Abmahnung aufrechnen zu können. Dies hielt das LG München I für rechtsmissbräuchlich.

Das OLG Bremen (2 U 69/08) sieht dies nun anders und lässt die Gegenabmahnung nebst Aufrechnung zu. Wer sich zum Hüter des Wettbewerbs aufschwinge, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der Abgemahnte dies zum Anlass nehme, seinerseits die Werbung des Abmahners zu überprüfen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten quasi gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Die Regelung zur Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen solle den Abgemahnten unter anderem vor "Wettbewerbsschützern" schützen, denen es vordergründig selbst um die Generierung von Abmahnkosten und nicht um den fairen Wettbewerb gehe. Die Vorschrift schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.

Dieses Vorgehen hat angesichts der im Internet immer noch in ungezählter Zahl ablaufenden Abmahnwellen, deren Veranlassung nicht in einer tatsächlich vorhandenen Beeinträchtigung der Abmahner durch einen Wettbewerbsverstoß begründet liegt, weniger mit Rache zu tun als mit dem berechtigten Interesse, den Abmahnern ihre Grenzen aufzuzeigen. Die Ansicht, einen Gegenabmahner grundsätzlich einem Missbrauchsverdacht auszusetzen, ist bedenklich. Der Abmahner soll eben nicht eine Wettbewerbswidrigkeit "frei" haben. Das Urteil aus Bremen ist zu begrüßen.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Dr. Stefan Ernst externer Link

Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr gut. Der Abmahnwut in Deutschland muss endlich Einhalt geboten werden. Anwälte, die sich als Abmahngeier betätigen, muss das Handwerk gelegt werden. Sie sollen besser im Park weggeworfenes Papier aufsammeln. Dann würden sie der Allgemeinheit wenigstens einen Dienst erweisen. (November 2008)"

"Für mich ist diese Praxis der Geldgeilheit und Gegenpraxis eigentlichn nur eine weiter Bestätigung, dass es in diesem Lande schon lange nicht mehr um saubere, ehrliche Arbeit, Ethik und Engagement geht, sondern nur um reine Abzocke, die dann durch mehr weniger kompetente Juristen (die sich daran natürlich auch bereichern) sanktioniert wird. Unter dem Strich wäre es dringend geboten, die §§ zu entrümpeln und solchen (in diesen Fällen) Unfug /(wie bei der Abbildung eines grünen Allerweltapfels) hart zu bestrafen - immerhin kann hierdurch eine Existenz, die durch solch einen Fehler abgezockt wird, bis ans Lebensende ruiniert werden. Ich habe aus diesem Grunde meine angedachte Website nach reiflicher Überlegung erst einmal zurück gestellt. (November 2008)"

"Besser wäre eigentlich ein höchstrichterliches Urteil oder Gesetz, welches die ersten Abmahnkosten auf einen Mahnbetrag von 100,- EUR deckelt, sodass diesen Aasgeiern von Abmahnanwälten endlich der Spass am Aufwand einer Abmahnung vergeht. Wenn diese nicht mehr das große Geld "wittern", werden wir endlich wieder vernünftig miteinander reden können und einmal begangene Fehler gerne beim nächsten Mal unterlassen. (November 2008)"

"Ich bin entsetzt, da urteilt ein Gericht mit Recht und Verstand. Hoffentlich macht so etwas auch an anderen Gerichten schule... (November 2008)"

"Für praktische Beispiele ist wohl noch zu kurz. (November 2008)"

"Da ich in der Schweiz lebe, wusste ich bis vor wenigen Jahren nicht mal, was Abmahnungen sind. Bis es mir ein deutscher Arbeitskollege erklärte. Ich kann über diese deutsche Praxis nur völlig verständnislos den Kopf schütteln. Von daher ist dieser Artikel interessant, weil er auf eine mögliche Gegenmassnahme hinweist. (November 2008)"

"Sie möchten ein praktisches Beispiel? Firma A verkauft erfolgreich Bluntschlis übers Internet, wie auch Firma B dies tut. Firma A findet bei Firma B auf der Interentseite einen Fehler, welcher der Anwalt AA auf Nachfrage durch A abmahnwürdig findet; AA tritt also in Aktion und mahnt gegen Kostennote in Höhe von 9,95 Silberlinge den B ab. B findet das nicht ganz so toll und beauftragt nun den AC, ebenfalls Anwalt, auf der Interentseite ebenfalls "abmahnfähige Texte oder ähnliches zu finden. AC findet, meldet, mahnt (ab), gegen Kostennote (9,95 Silberlinge). Soweit der Sachverhalt. München meint, das geht nicht, B sei ja nur daran interessiert, nicht zahlen (aufrechnen zu können) zu müssen; Bremen jedoch ist der Ansicht, wer das Sandkorn im Auge des Anderen sieht möge sich zuerst seinen Holzbalken aus dem eigenen Auge entfernen. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, googeln Sie in der Bibel :-) ("Was Du nicht willst", "werfe den ersten Stein") und die Interpretationen dazu. (November 2008)"

"derart Grundsätzliches zu diesem Thema ist sehr gut, insbesondere die damit eröffnete Möglichkeit, sich aus der Klammer der Raffgier zu befreien. (November 2008)"

"es fehlt ein praktisches Beispiel. (November 2008)"