GULP >> GULP Knowledge Base >> Law & Order >> Vertragsgestaltung >> Unwirksamkeit von Klauseln zu "Schutzrechten Dritter"

Kurz berichtet:
Unwirksamkeit von Klauseln zu "Schutzrechten Dritter"

(September 2006)

Autor: Sebastian Schröder, Rechtsanwalt

Klauseln zur Rechtsmängelhaftung in Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind jüngst Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) - Urteil vom 05. Oktober 2005, AZ: VIII ZR 16/05 - gewesen.

Folgende gemeinhin übliche Klauseln sind dabei vom BGH für unwirksam erklärt worden:

o "Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist."
o "Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet."
o "Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken."

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass diese Regelungen von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweichen und daher gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Sie benachteiligen den Verkäufer unangemessen, da hier eine Verpflichtung zum Schadensersatz ohne Verschulden vorgesehen ist. Ebenso wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für Rechtsmängel für unwirksam erachtet.

Sofern also Allgemeine Einkaufsbedingungen sowie Rahmenvereinbarungen diese oder inhaltsgleiche Regelungen enthalten, ist dringend zu empfehlen, diese an die "neue" Rechtslage anzupassen.

 

Sebastian Schröder, Rechtsanwalt, Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. externer Link (BME e.V.)
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt Sebastian Schröder

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Diese Information ist für mich absolut neu und ich erachte sie als sehr wichtig, ja sogar als essentiell. (Oktober 2006)"

"Als Freiberufler wurde ich jedesmal, wenn ich die Zeitarbeitsfirma gewechselt habe, mit diesen Klauseln im Vertrag konfrontiert. Ich habe den Vertrag jedoch so niemals unterschrieben. Alle waren bereit ein "sofern mir bekannt" einzufügen. (September 2006)"

"Das ist doch ein schönes Urteil für Selbstständige, die nun beruhigt solche Klauseln von großen Konzernen unterschreiben können, ohne dass diese tatsächlich gegen den Selbstständigen durchsetzbar sind. (September 2006)"


Seite drucken Seiten drucken
Zum Seitenanfang nach oben

Für die Teilnahme an den mit diesem Icon gekennzeichneten Diensten melden Sie sich mit den Zugangsdaten an.
Zugangsdaten vergessen? | Noch kein GULP Profil?
Über GULP: Mehr als 3.000 Kunden, 75.000 eingetragene IT-Experten, davon 10.500 mit Schwerpunkt Engineering, und über 1.000.000 abgewickelte Projektanfragen: GULP ist die wichtigste Quelle für die Besetzung von IT-/Engineering-Projekten mit externen Spezialisten im deutschsprachigen Raum. Zusätzlich zu den Dienstleistungen einer modernen Personalagentur bietet GULP ein umfassendes Online-Portal mit Informationen und Services für die Teilnehmer im Markt.