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Kurz berichtet:
Unwirksamkeit von
Klauseln zu "Schutzrechten Dritter"
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(September
2006)
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Autor: Sebastian Schröder, Rechtsanwalt
Klauseln zur Rechtsmängelhaftung in Allgemeinen Einkaufsbedingungen
(AEB) sind jüngst Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichtshofes
(BGH) - Urteil vom 05. Oktober 2005, AZ: VIII ZR 16/05 - gewesen.
Folgende gemeinhin übliche Klauseln sind dabei vom BGH für
unwirksam erklärt worden:
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"Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür,
dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland,
oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland
ist." |
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"Im Falle einer Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus
entstehenden Schäden verpflichtet." |
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"Wir sind in diesem Falle auch berechtigt,
auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte
die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme,
Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes
zu erwirken." |
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass diese Regelungen
von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweichen und daher
gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Sie benachteiligen
den Verkäufer unangemessen, da hier eine Verpflichtung zum
Schadensersatz ohne Verschulden vorgesehen ist. Ebenso wurde eine
Verjährungsfrist von 10 Jahren für Rechtsmängel
für unwirksam erachtet.
Sofern also Allgemeine Einkaufsbedingungen sowie Rahmenvereinbarungen
diese oder inhaltsgleiche Regelungen enthalten, ist dringend zu
empfehlen, diese an die "neue" Rechtslage anzupassen.
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