Die neue DL-InfoV: Was bedeutet sie für
IT-Selbstständige?

Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" regelt, welche Informationen IT-Freelancer wo zur Verfügung stellen müssen.

(Juni 2010)

Kürzlich haben wir in der GULP Knowledge Base einen Artikel über die neue "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" und die daraus entstehenden Informationspflichten für Dienstleister veröffentlicht. Die DL-InfoV regelt, welche Informationen Dienstleister ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen. Zu diesem Beitrag erreichten uns einige Fragen. Zusammen mit dem Münchner Rechtsanwalt Andreas Witte (siehe GULP Anwaltsverzeichnis unter "Kanzlei Witte") haben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen erarbeitet.

Vorweggenommen: Eine kurze Zusammenfassung
Selbstständige IT-Experten sollten davon ausgehen, dass sie auch von der seit Mitte Mai geltenden DL-InfoV betroffen sind, egal ob sie Freiberufler oder Gewerbetreibende sind. Es empfiehlt sich nach aktueller Rechtslage, die geforderten Informationen zum Beispiel auf der eigenen Homepage oder auf einem Formblatt aufzuführen. Am GULP Profil muss nichts geändert werden. Welche Konsequenzen entstehen, wenn ein Selbstständiger der Verordnung nicht genüge tut, ist derzeit noch nicht definitiv abzusehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Warum diese neue Verordnung?
 

Andreas Witte: "Es wurde eine präzise gesetzliche – und wegen des Verordnungscharakters auch unmittelbar anwendbare – Regelung geschaffen, die festlegt, welche und wie viele Informationen vom Dienstleistungserbringer (IT-Selbstständigen) dem Dienstleistungsnehmer (Kunden) mitzuteilen sind". Das Ziel der neuen DL-InfoV, die aus einer EU-Richtlinie entstanden ist, ist erstens eine europaweite Anpassung der Pflichtangaben. Zweitens soll sich jeder Vertragspartner schneller und einfacher informieren können, mit wem er es geschäftlich "zu tun" hat. Der deutsche Gesetzgeber war zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet.

Wer ist betroffen?
 

Die neuen Pflichten gelten für alle Dienstleistungsunternehmen, also für Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen. Eine "Dienstleistung" wird hierbei in der Europäischen Richtlinie definiert als "selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird". Damit sind grundsätzlich alle IT-Freelancer, also die "typischen" bei GULP eingetragenen Selbstständigen, von der DL-InfoV betroffen.

Für die DL-InfoV ist die Einordnung als Freiberufler oder Gewerbetreibender nicht relevant. Sie gilt für beide Berufsgruppen. Die DL-InfoV wurde ausdrücklich auch für Katalogberufe (also Tätigkeiten, die weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer unterliegen wie zum Beispiel Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieure) erlassen, auch hier haben alle Paragraphen der Verordnung volle Gültigkeit. Ausschlaggebend sind allein die Erbringung einer Dienstleistung und der Sitz in Deutschland. Rechtsanwalt Witte: "Die Verordnung gilt auch für alle Dienstleistungserbringer, welche in Deutschland niedergelassen sind und im Zuge der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Staat der EU oder eines anderen Vertragsstaates tätig werden (umgekehrt gilt die Verordnung nicht).“ Für Angestellte (zum Beispiel bei einem Ingenieurbüro) gilt natürlich, dass deren Arbeitgeber der Dienstleister ist.

In der DL-InfoV sind wenige Ausnahmen aufgelistet, darunter befinden sich "Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation". Webdesigner und Webentwickler gehören dazu aber nicht, das heißt, sie sind nicht von der Verordnung ausgenommen. Andreas Witte dazu: "In dieser EU-Richtlinie geht es hauptsächlich darum, mehr Wettbewerb unter den Netzanbietern etc. zu ermöglichen. Meines Erachtens handelt es sich bei Webdesignern und Webentwicklern um reine Dienstleistungserbringer. Deshalb gelten die Vorschriften der DL-InfoV auch für diese im vollen Umfang."

Hinweis Eine Einzelfallklärung muss mit einem Anwalt stattfinden, aber es ist davon auszugehen, dass Sie als IT-Selbstständiger unter die Regelungen der DL-InfoV fallen. Personalagenturen sind übrigens in der Regel ebenso betroffen. Anwälte auch.
Wie und wo sollen die Informationen veröffentlicht werden?
 

In der DL-InfoV wird unterschieden nach Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. §2 externer Link) und Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. §3 externer Link).

Hinweis "Natürlich müssen nur die Informationen angegeben werden, die auch vorhanden sind“, erläutert Andreas Witte. Ein Freiberufler, der zum Beispiel keine Berufshaftpflichtversicherung besitzt (darunter zählt für IT-Experten die IT-Haftpflicht bzw. die IT-Betriebshaftpflicht), muss keine Angaben machen. So ist es auch mit der Rechtsform. Wer keine Firma im Sinne des Umsatzsteuerrechts hat, muss auch keine Firma angeben (siehe dazu den GULP Artikel über "Selbstständige und Firma").

Zum Ort der Veröffentlichung sagt die Verordnung selbst Folgendes:

Bei den Informationen des §2 DL-InfoV externer Link bleibt dem Dienstleistungsbringer die Entscheidung überlassen, ob er sie dem Dienstleistungsnehmer:

  • von sich aus mitteilt,
  • am Ort des Vertragsschlusses bzw. der Leistungserbringung leicht zugänglich vorhält,
  • über eine Adresse elektronisch aufzeigt oder
  • mit den anderen Unterlagen der Dienstleistung übergibt.

Die Informationen des §3 DL-InfoV externer Link müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen zur Dienstleistung beigefügt werden.

Was bedeutet das konkret?

Die Verordnung eröffnet viele Möglichkeiten zur Veröffentlichung der Informationen. Grundsätzlich ist deswegen wohl die Bereitstellung der Pflichtangaben auf der Homepage am einfachsten zu handhaben und schnell zu aktualisieren. Wenn alle Informationen nur an einer Stelle angegeben werden, auf die verlinkt werden kann, spart sich der selbstständige Unternehmer das umständliche Aktualisieren mehrerer Stellen. Die Angaben, die nach §5 f. TMG externer Link für die Betreiber einer Webseite ohnehin schon verpflichtend waren, werden insofern um die zusätzlichen Angaben der DL-InfoV erweitert. Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab und kann mit Hilfe eines Vergleichs der eigenen Homepage mit der Liste im Artikel zu DL-InfoV festgestellt werden. Für die meisten werden das sein:

  • die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls welche verwendet werden) "Dies ist meines Erachtens einer der wichtigsten Punkte, weil hier im Vorfeld des Vertrages schon Details festgelegt werden, die auch in der IT eine große Rolle spielen", kommentiert Rechtsanwalt Witte.
  • Gerichtsstand (falls vorhanden)
  • Informationen zu Garantien und Gewährleistungen (falls vorhanden)
  • Merkmale der Dienstleistung, die sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben (dazu müssten wohl die üblichen Angaben reichen, die auch auf einer Rechnung gemacht werden)
  • Bei Berufshaftpflichtversicherung alle Angaben zu dieser:
    • Name und die Anschrift des Versicherers
    • Name des Versicherungsnehmers
    • räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflicht

Wer keine Homepage hat, muss sich nicht extra wegen der neuen Verordnung eine anlegen, wie schon die obige Liste zeigt. Denn grundsätzlich verpflichtet die DL-InfoV "nur" dazu, die Informationen vorzuhalten, so dass Geschäftspartner sich problemlos informieren können. Die Informationen aus §2 DL-InfoV externer Link müssen dem Kunden stets mitgeteilt werden, die aus §3 DL-InfoV externer Link nur auf Anfrage. Für Freelancer ohne Homepage wäre zum Beispiel die Erstellung eines Formblattes sinnvoll. "Ein Formblatt an sich ist nicht nötig, aber es wäre ratsam, ein solches zu erstellen", so Rechtsanwalt Andreas Witte. Wer es sich dann auch noch vom Kunden gegenzeichnen lässt, ist in möglichen Streitfällen rechtlich auf der sicheren Seite. Wie das Blatt gestaltet ist, bleibt dem IT-Freelancer selbst überlassen.

Was müssen IT-Freelancer an ihrem GULP Profil ändern?
 

Rechtsanwalt Witte: "Meines Erachtens gar nichts, solange sie noch vor Vertragsschluss bzw. Erbringen der Dienstleistung dem Kunden alle nötigen Informationen offen legen. Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV externer Link gibt es keinen "frühesten" Zeitpunkt, in dem die Informationen gegeben werden müssen, sondern eben nur den "spätesten" Zeitpunkt. Die Aufnahme und Unterhaltung eines Profils im Internet geschieht noch in einer frühen Phase vor Vertragsanbahnung. Der "späteste" Zeitpunkt ist deshalb erst dann in Sicht, wenn es zu konkreten Verhandlungen über einen Vertragsschluss kommt."

Diese Frage ähnelt also der, ob die Information auf der Homepage bereitgestellt werden muss. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Das wohl wichtigste Kriterium der DL-InfoV ist, „dass alle Informationen und Preisangaben schon vor dem Vertragsschluss bzw. dem Erbringen der Dienstleistung dem Dienstleistungsnehmer in deutscher Sprache (im Inland) zur Verfügung zu stellen sind“, so Witte. Wenn die Dienstleistung ein geschäftliches Internet-Angebot ist, wird der Antrag für den Vertragsschluss normalerweise online abgegeben und der Vertrag auch online geschlossen (zum Beispiel E-Mail-Übertragungsdienste). Wenn das der Fall ist, müssen auch die vorvertraglichen Informationen online bereitgestellt werden. Das dürfte den typischen IT-Freelancer aber kaum betreffen, da der Vertrag für ein Projekt mit dem Projektanbieter nicht online, sondern zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird.

Müssen Freelancer ihre Kunden preisgeben?
 

In der DL-InfoV steht außerdem, dass Angaben zu "… multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen …" veröffentlicht werden müssten. Das bedeutet aber nicht, dass der Freelancer potentiellen neuen Kunden seine anderen Kunden mitteilen muss. Witte erläutert: "Bei einer "beruflichen Gemeinschaft" handelt es sich um einen festen und dauerhaften Zusammenschluss des Dienstleistungserbringers mit anderen Dienstleistungserbringern zu einer Arbeitsgemeinschaft (zum Beispiel in einer GbR). Das auftragsgebundene und somit nur kurzfristige vertragliche Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsnehmer (Kunde) ist hiermit nicht gemeint."

In der Verordnung steht, der Dienstleister muss Preisangaben mitteilen. Was bedeutet das für IT-Freelancer?
 

Diese Frage kann leider noch nicht exakt beantwortet werden. Es fehlen Präzedenzfälle und eine aktuelle Rechtsprechung dazu – die es noch nicht gibt, da die Verordnung erst seit Mitte Mai gilt. Laut der DL-InfoV sind Dienstleister nun verpflichtet, im Vorfeld ihre Preise zu benennen, wenn diese bereits feststehen. Alternativ muss ein Kostenvoranschlag oder eine Preisliste gegeben sein, an der der Dienstleistungsnehmer (=Kunde) die wahrscheinlichen Kosten leicht berechnen kann. Offen bleibt, ob Berufsgruppen, die nach speziellen Vorschriften abrechnen und bisher nicht konkret auf die Kosten ihrer Beauftragung hinweisen mussten, nun auch verpflichtet sein könnten, ihre Preise transparent(-er) offen zu legen. Es ist wohl davon auszugehen, dass für IT-Selbstständige die übliche Mitteilung ihres Stundensatzes ausreicht. Das wird vom Kunden vor Vertragsschluss ohnehin gefordert. Hier dürfte sich am üblichen Geschäftsgebaren nichts ändern. Die Regelung der DL-InfoV betrifft nach aktuellem Stand der Dinge eher Leistungen gegenüber Endverbrauchern und soll den Verbraucherschutz stärken. Hier wird sich zeigen, was die Rechtsprechung bringt.

Was passiert, wenn IT-Selbstständige sich nicht an die Verordnung halten?
 

"Ordnungswidrigkeiten nach §146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung externer Link entstehen, wenn eine der oben genannten Information nicht vollständig ist, nicht richtig ist, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Desweiteren zum Beispiel, wenn die Informationen des §3 DL-InfoV externer Link nicht in jeder ausführlichen Informationsunterlage beiliegen", so Witte.

Wie das vom Gesetzgeber kontrolliert werden wird, ist fraglich. Eventuell lauert die größere Gefahr in einer möglichen Abmahnwelle unter Wettbewerbern. IT-Selbstständige dürften da allerdings fein raus sein, denn für sie reicht es, die Pflichtangaben auf einem Formblatt in den Büroräumen aufzubewahren, so dass es jederzeit eingesehen werden kann (bzw. muss dieses Formblatt vor Vertragsschluss dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden). Die Informationen auf der eigenen Homepage darzustellen ist nicht zwingend. Deswegen hat eine Abmahnung in der Art "der Selbstständige XY hat die neuen Informationen nach der DL-InfoV nicht auf seiner Webseite dargestellt" keine Wirkung. So zumindest in der Theorie. Noch gibt es keine Rechtsprechung dazu – deswegen kann momentan nur gemutmaßt werden. Die Verordnung ist neu, sodass sich erst herauskristallisieren muss, welchen Einfluss sie besitzen wird. Trotzdem ist es natürlich unerlässlich, ihr durch Nachkommen der Informationspflichten Genüge zu tun, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Hinweis Hinweis:
Dieser Artikel wurde von GULP sorgfältig recherchiert, GULP übernimmt aber keine Haftung für den Inhalt, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Weitere Informationen erhalten Sie von Rechtsanwalt Andreas Witte externer Link. Sie finden ihn auch im GULP Anwaltsverzeichnis unter "Kanzlei Witte".
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Das ist mal wieder so eine echt überflüssige Regulierung. Wenn es meinen Auftraggeber interessiert hat, so wurde wärend des Gesprächs oder des Schriftverkehrs vor Vertragsabschluss die entsprechende Frage gestellt und von mir wahrheitsgemäss beantwortet. Wenn es ihn nicht interessiert, wird er ein von mir ausgegebenes Formblatt auch nicht durchlesen. Aber die Rechtsanwälte dürfen sich freuen, weil es sicherlich nicht nur die Abmahner interessiert, sondern auch den ein oder anderen Streitfall geben wird, bei dem dann im nachhinein auf irgendwelche nicht beachteten Punkte dieser neuen Formalie herumgeritten wird. DL-InfoV, erweitertes Haftungsrecht, verlängerte Verjährungsfristen, Patenstrecht, Urheberrecht, .... ; ich kann es mir nicht leisten für mein Einpersonen-Ingenieurbüro einen eigenen Rechtsnawalt einzustellen. Ich glaube, es wird Zeit den Laden zu schliessen. (November 2010)"

"Ein Musterbeispiel von Regulierungswahn. Formblatt in den Geschäftsräumen aufbewahren... Da muss ich lachen. Wem nützt so eine Verordnung eigentlich? Jeder sollte selbst entscheiden, wo er wieviel Information preisgibt bzw. wann er sich (auf welche Art auch immer) die aus seiner Sicht notwendigen Informationen über einen (potenziellen) Geschäftspartner beschafft. Denn selbst beschaffte Informationen haben doch einen viel höheren Wert als solche, die aufgrund einer gesetzlichen Verordnung zwangsweise veröffentlich werden. Das ist nicht zielführend, meine ich. Echte Informationen recherchiert man selbst - und sicher nicht nur auf der Homepage des fraglichen Geschäftspartners... (Juli 2010)"

"Ich gehe davon aus, dass mein Kunde im Sinne der Verordnung mein Vermittler ist (der mich an einen Endkunden vermittelt, in dessen Räumen ich die Dienstleistung erbringe). Beim Vertragsabschluss Ende Mai hatte ich noch keine Kenntnis von dieser Verordnung, so dass ich also möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Wirkt sich diese Ordnungswirdrigkeit in irgendeiner Weise auf das Vertragsverhältnis mit meinem Vermittler aus? Könnte er z.B. die Zahlung verweigern mit Berufung darauf? Dies wäre in meinem Falle relevant wegen eines sehr weit in der Zukunft liegenden Zahlungsziels. (Juli 2010)"

"Soviel zum Thema Bürokratie-Abbau. Aber wer ist mein Kunde im Sinne der Verordnung? Der Vermittler, dessen Kunde oder ggf. dessen Kunde(n)? Ich bin derzeit über einen Vermittler für einen IT-Dienstleister bei dessen Kunden vor Ort tätig... Wenn es der Vermittler ist, ändert sich bei mir gar nichts. Jedes Glied der Kette wird sich besser fühlen, wenn das nächste Glied nichts über die Preise weiß. Davon abgesehen wird man bei manchen Vermittlern vertraglich zu Stillschweigen über den Preis verdonnert. Sind diese Klauseln dann ggf. automatisch ungültig? Der durchschnittliche Handwerker wird wohl arg abmahngefährdet sein. Ich glaube nicht, daß ein Waschmaschinen-Techniker beim Kunden so einen Zettel vorlegt. (Juli 2010)"

"Endlich eine etwas klarere Erläuterung zur DL-InfoV in Bezug auf Freelancer, Webdesigner etc. Auch wenn, auf Grund der noch nicht vorhandenen Rechtssprechung, noch einiges unklar ist: Vielen Dank für diesen Artikel. (Juli 2010)"

"Könnten Sie in absebarer Zeit eine Beispiel Homepage mit den neuen notwendigen Anlagen veröffentlichen. Dies wäre für alle eine gute Hilfe. (Juli 2010)"