Die neue DL-InfoV: Was bedeutet sie für
IT-Selbstständige?
Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" regelt, welche Informationen IT-Freelancer wo zur Verfügung stellen müssen.
Kürzlich haben wir in der GULP Knowledge Base einen Artikel über die neue "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" und die daraus entstehenden Informationspflichten für Dienstleister veröffentlicht. Die DL-InfoV regelt, welche Informationen Dienstleister ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen. Zu diesem Beitrag erreichten uns einige Fragen. Zusammen mit dem Münchner Rechtsanwalt Andreas Witte (siehe GULP Anwaltsverzeichnis unter "Kanzlei Witte") haben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen erarbeitet.
Vorweggenommen: Eine kurze Zusammenfassung
Selbstständige IT-Experten sollten davon ausgehen, dass sie auch von der seit Mitte Mai geltenden DL-InfoV
betroffen sind, egal ob sie Freiberufler oder Gewerbetreibende sind. Es empfiehlt sich nach aktueller Rechtslage, die geforderten Informationen zum Beispiel auf der eigenen Homepage oder auf einem
Formblatt aufzuführen. Am GULP Profil muss nichts geändert werden. Welche Konsequenzen entstehen, wenn ein Selbstständiger der Verordnung nicht genüge tut, ist derzeit noch nicht
definitiv abzusehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.
| Wie und wo sollen die Informationen veröffentlicht werden? | ||
In der DL-InfoV wird unterschieden nach Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen
(vgl. §2
Zum Ort der Veröffentlichung sagt die Verordnung selbst Folgendes: Bei den Informationen des §2 DL-InfoV
Die Informationen des §3 DL-InfoV Was bedeutet das konkret? Die Verordnung eröffnet viele Möglichkeiten zur Veröffentlichung der Informationen. Grundsätzlich ist deswegen wohl die Bereitstellung der Pflichtangaben auf der Homepage am
einfachsten zu handhaben und schnell zu aktualisieren. Wenn alle Informationen nur an einer Stelle angegeben werden, auf die verlinkt werden kann, spart sich der selbstständige Unternehmer
das umständliche Aktualisieren mehrerer Stellen. Die Angaben, die nach §5 f. TMG
Wer keine Homepage hat, muss sich nicht extra wegen der neuen Verordnung eine anlegen, wie schon die obige Liste zeigt. Denn grundsätzlich verpflichtet die DL-InfoV "nur" dazu, die Informationen vorzuhalten, so dass Geschäftspartner sich problemlos informieren können. Die Informationen aus §2 DL-InfoV |
| Was müssen IT-Freelancer an ihrem GULP Profil ändern? |
Rechtsanwalt Witte: "Meines Erachtens gar nichts, solange sie noch vor Vertragsschluss bzw. Erbringen der Dienstleistung dem Kunden alle nötigen Informationen offen legen. Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV Diese Frage ähnelt also der, ob die Information auf der Homepage bereitgestellt werden muss. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Das wohl wichtigste Kriterium der DL-InfoV ist, „dass alle Informationen und Preisangaben schon vor dem Vertragsschluss bzw. dem Erbringen der Dienstleistung dem Dienstleistungsnehmer in deutscher Sprache (im Inland) zur Verfügung zu stellen sind“, so Witte. Wenn die Dienstleistung ein geschäftliches Internet-Angebot ist, wird der Antrag für den Vertragsschluss normalerweise online abgegeben und der Vertrag auch online geschlossen (zum Beispiel E-Mail-Übertragungsdienste). Wenn das der Fall ist, müssen auch die vorvertraglichen Informationen online bereitgestellt werden. Das dürfte den typischen IT-Freelancer aber kaum betreffen, da der Vertrag für ein Projekt mit dem Projektanbieter nicht online, sondern zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird. |
| Müssen Freelancer ihre Kunden preisgeben? |
In der DL-InfoV steht außerdem, dass Angaben zu "… multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen …" veröffentlicht werden müssten. Das bedeutet aber nicht, dass der Freelancer potentiellen neuen Kunden seine anderen Kunden mitteilen muss. Witte erläutert: "Bei einer "beruflichen Gemeinschaft" handelt es sich um einen festen und dauerhaften Zusammenschluss des Dienstleistungserbringers mit anderen Dienstleistungserbringern zu einer Arbeitsgemeinschaft (zum Beispiel in einer GbR). Das auftragsgebundene und somit nur kurzfristige vertragliche Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsnehmer (Kunde) ist hiermit nicht gemeint." |
| In der Verordnung steht, der Dienstleister muss Preisangaben mitteilen. Was bedeutet das für IT-Freelancer? |
Diese Frage kann leider noch nicht exakt beantwortet werden. Es fehlen Präzedenzfälle und eine aktuelle Rechtsprechung dazu – die es noch nicht gibt, da die Verordnung erst seit Mitte Mai gilt. Laut der DL-InfoV sind Dienstleister nun verpflichtet, im Vorfeld ihre Preise zu benennen, wenn diese bereits feststehen. Alternativ muss ein Kostenvoranschlag oder eine Preisliste gegeben sein, an der der Dienstleistungsnehmer (=Kunde) die wahrscheinlichen Kosten leicht berechnen kann. Offen bleibt, ob Berufsgruppen, die nach speziellen Vorschriften abrechnen und bisher nicht konkret auf die Kosten ihrer Beauftragung hinweisen mussten, nun auch verpflichtet sein könnten, ihre Preise transparent(-er) offen zu legen. Es ist wohl davon auszugehen, dass für IT-Selbstständige die übliche Mitteilung ihres Stundensatzes ausreicht. Das wird vom Kunden vor Vertragsschluss ohnehin gefordert. Hier dürfte sich am üblichen Geschäftsgebaren nichts ändern. Die Regelung der DL-InfoV betrifft nach aktuellem Stand der Dinge eher Leistungen gegenüber Endverbrauchern und soll den Verbraucherschutz stärken. Hier wird sich zeigen, was die Rechtsprechung bringt. |
| Was passiert, wenn IT-Selbstständige sich nicht an die Verordnung halten? | ||
"Ordnungswidrigkeiten nach §146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung Wie das vom Gesetzgeber kontrolliert werden wird, ist fraglich. Eventuell lauert die größere Gefahr in einer möglichen Abmahnwelle unter Wettbewerbern. IT-Selbstständige dürften da allerdings fein raus sein, denn für sie reicht es, die Pflichtangaben auf einem Formblatt in den Büroräumen aufzubewahren, so dass es jederzeit eingesehen werden kann (bzw. muss dieses Formblatt vor Vertragsschluss dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden). Die Informationen auf der eigenen Homepage darzustellen ist nicht zwingend. Deswegen hat eine Abmahnung in der Art "der Selbstständige XY hat die neuen Informationen nach der DL-InfoV nicht auf seiner Webseite dargestellt" keine Wirkung. So zumindest in der Theorie. Noch gibt es keine Rechtsprechung dazu – deswegen kann momentan nur gemutmaßt werden. Die Verordnung ist neu, sodass sich erst herauskristallisieren muss, welchen Einfluss sie besitzen wird. Trotzdem ist es natürlich unerlässlich, ihr durch Nachkommen der Informationspflichten Genüge zu tun, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
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Sie finden ihn auch im GULP Anwaltsverzeichnis unter "Kanzlei
Witte".
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