Handel mit Gebrauchtsoftware: Chancen und Risiken
Wie verhält es sich mit den Nutzungsrechten bei der Weitergabe von Software?
| Inhalt dieses Artikels: Erschöpfungsprinzip | Arten des Lizenzerwerbs und der Zweitverwertung | In welchen Fällen erwirbt der Zweiterwerber Nutzungsrechte? | Fallbeurteilung |
Autorin: Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV/IT-Recht
Wieder scheint es, als hätte die Firma Usedsoft einen Etappensieg bei der Durchsetzung ihres Geschäftsmodells,
des Handels mit Gebrauchtsoftware, errungen. Microsoft nahm im Juli 2008 teilweise eine einstweilige Verfügung gegen Usedsoft zurück.
Bei genauem Hinsehen hat Microsoft lediglich einen Fehler
korrigiert
. Sie hätte
sich nämlich nie gegen die Behauptung von Usedsoft wenden dürfen:
"Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich "abbedungen" werden kann, d.h.:
Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam".
Dieser Satz ist insofern richtig, als der Erschöpfungsgrundsatz nicht
in den Lizenzbedingungen der Hersteller oder Softwareverkäufer wirksam abbedungen werden kann. Wird das Erschöpfungsprinzip
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen, ist eine solche Klausel gemäß § 307
Abs. 2, Nr. 1 BGB
unwirksam, da sie von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken, denen des § 69 c Abs.3 UrhG, abweicht.
Die einstweilige Verfügung von Microsoft richtete sich auch gegen
die Behauptung von Usedsoft, Gerichte hätten "ohne Wenn und Aber" die Rechtmäßigkeit des Handels
mit Gebrauchtsoftware bestätigt. Hier hat sich Usedsoft nicht gewehrt, da auch Usedsoft durchaus bekannt ist, dass es keine Entscheidung gibt, die die Rechtmäßigkeit des Handels mit
Gebrauchtlizenzen pauschal bestätigt. Alle bisher ergangenen Entscheidungen sind Entscheidungen, die zu völlig unterschiedlichen Fallkonstellationen Stellung nehmen und keine Grundsatzentscheidung
zum Handel mit Gebrauchtsoftware insgesamt enthalten.
Rechtssicherheit wird es daher wohl erst geben, wenn der Gesetzgeber, wie angekündigt, das Thema Gebrauchtsoftware in der nächsten Urheberrechtsnovelle,
dem so genannten "Dritten Korb" regeln
wird oder wenn der BGH eine Grundsatzentscheidung zu diesem Thema ausspricht.
Bis dahin bleibt es dabei: Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Software an Zweitverwerter hängt von der
Art des Erwerbes ab und ist in vielen Bereichen umstritten.
| Arten des Lizenzerwerbs und der Zweitverwertung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Nutzungsrechte an Software können in unterschiedlichster Form erworben werden. Da eine Erschöpfung des Zustimmungsrechts des Rechteinhabers ausschließlich bei der
Veräußerung (dauerhafte Überlassung gegen Einmalvergütung) stattfindet, werden im Folgenden daher nur die unterschiedlichen Überlassungsmodelle im Wege der Veräußerung
und ihre Auswirkungen auf die Erschöpfung der Rechte des Rechteinhabers untersucht. Die geläufigsten Übertragungsmöglichkeiten von Softwarelizenzen durch den Rechteinhaber sind:
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| In welchen Fällen erwirbt der Zweiterwerber Nutzungsrechte? |
Kein gutgläubiger Erwerb |
| Fallbeurteilung |
Nr. 1: Verkauf einer Software mit dem Nutzungsrecht für einen Nutzer verkörpert auf einem Datenträger |
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München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei 
