Der richtige Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Abschluss eines Projekts

(Juli 2008)
Dr. Katrin Stadler
Autorin: Dr. Katrin Stadler

Der Job des IT-Spezialisten ohne Festanstellung ist in aller Regel mit einem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden. Die Tätigkeit für einen Kunden/Auftraggeber ist meist beschränkt auf einen bestimmten Auftrag. Ist das eine Projekt abgeschlossen, steht für den freien Mitarbeiter der Wechsel zum nächsten Projekt und damit meist auch zum nächsten Kunden an.
Der Weggang des IT-Experten und Neuanfang bei einem anderen Kunden kann sowohl für den Mitarbeiter selbst als auch für den bisherigen Auftraggeber eine Vielzahl von Problemen aufwerfen, vor allem auch im Bereich Geheimnisschutz. Dies gilt verstärkt, wenn der bisherige und der neue Auftraggeber direkte Wettbewerber sind. Gerade im Konkurrenzverhältnis mehrerer Unternehmen ist der Umgang mit betriebsinternen Informationen, die dem Mitarbeiter aus vergangenen Projekten bekannt geworden sind, besonders sensibel. Know-how im Bereich IT spielt dabei noch einmal eine herausgehobene Rolle. Bei Unternehmen, die in dieser Branche tätig sind, stellt dieses Wissen nicht selten den wesentlichen Vermögenswert des Unternehmens dar, den es angemessen zu schützen gilt. Daneben existieren in jedem Unternehmen auch noch andere Interna, die für den Erfolg des Geschäfts wichtig und damit in verstärktem Maße geheimhaltungsbedürftig und schutzwürdig sind.

Für den IT-Spezialisten stellt sich umgekehrt die Frage, wie er mit Informationen und Kenntnissen, mit denen er im Rahmen eines Projektes vertraut gemacht wurde, nach Beendigung des Projekts richtig umgeht. Selbstverständlich ist er daran interessiert, seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen für weitere Projekte zu nutzen. Dieses berechtigte Interesse erfährt über die in Art. 12 Grundgesetz gewährte Berufsfreiheit auch verfassungsrechtlichen Schutz.
Grundsatz für freie Mitarbeiter: Freie Verwendung von redlich erworbenem Know-how
 
Arbeitnehmer sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Dies folgt aus einer dem Arbeitsverhältnis innewohnenden nachvertraglichen Treuepflicht, wobei unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer einen als solchen bezeichneten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder ob er aufgrund der tatsächlichen Gestaltung seines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer zu bewerten ist. Gestattet ist dem Arbeitnehmer daher allein die Verwertung des so genannten beruflich erworbenen Erfahrungswissens. Die Abgrenzung zwischen diesem frei verwendbaren Erfahrungswissen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wirft in der Praxis große Abgrenzungsschwierigkeiten auf.

Für den freien Projektmitarbeiter gilt diese - im Bereich des Arbeitsrechts entwickelte - nachvertragliche Treuepflicht nicht. Im Grundsatz ist er folglich frei in der Verwendung von Informationen, die er während seiner Projektarbeit erworben hat, vorausgesetzt (1) er hat seine Kenntnisse redlich erworben und (2) er unterliegt nicht einem wirksamen vertraglichen Wettbewerbs- und Geheimhaltungsverbot. Dies darf allerdings nicht als Freischein für die Verwendung/Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Abschluss eines Projektes verstanden werden, denn die Grenze zwischen redlichem und unredlichem Erwerb von Geheimnissen ist nach der Rechtsprechung recht schnell überschritten, mit der Folge, dass dann die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingreifen können und strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (siehe dazu unten).
Exkurs: Abgrenzung Betriebs-/Geschäftsgeheimnis - berufliches Erfahrungswissen
 
Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf der einen Seite und was berufliches Erfahrungswissen auf der anderen? Obgleich die Begriffe "Betriebsgeheimnis" und "Geschäftsgeheimnis" in einer Reihe von Gesetzen auftauchen, gibt es keine Legaldefinition. Allerdings hat sich in Literatur und Rechtsprechung die gefestigte Meinung gebildet, die unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Tatsachen versteht, die

  • im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen,
  • nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind,
  • nach dem (ausdrücklichen oder konkludenten) Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und
  • an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.

Alle Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein.

Das erste Definitionsmerkmal verdeutlicht, dass auch solche Tatsachen Betriebsgeheimnisse sein können, die zwar Dritten grundsätzlich bekannt sind, bei denen aber geheim ist, dass sich ein bestimmtes Unternehmen dieses Verfahrens bedient.
Hinweis Beispiel:
In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, nutzte ein Möbelhersteller bei der Produktion seiner Möbel eine bestimmte handelsübliche Wachspaste, die als solche allgemein bekannt war. Die Tatsache, dass das Unternehmen sich gerade dieser Paste bediente, sah das Gericht trotz der Bekanntheit als rechtlich schützenswert und damit als Betriebsgeheimnis an.
Das Beispiel der Wachspaste kann auf den IT-Zusammenhang übertragen werden. So könnte als Geheimnis etwa die Kenntnis darüber gelten, dass ein Kunde eine bestimmte Software oder ein besonderes Betriebssystem verwendet, und zwar auch, wenn die Software und das Betriebssystem als solches bekannt sind. Für Standardprogramme wird dies freilich im Regelfall nicht gelten.

Für das Merkmal der Offenkundigkeit lässt sich keine allgemein gültige Grenze dafür festlegen, wie groß und wie beschaffen der Kreis der Mitwisser sein muss, um Offenkundigkeit zu bejahen. Es ist im Ergebnis jedenfalls unerheblich, ob und wie viele Dritte tatsächlich Kenntnis von einer Tatsache erlangt haben; die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung ist ausreichend. So werden betriebsinterne Informationen zum Beispiel offenkundig, wenn sie einer (Fach-)Zeitschrift oder im Internet veröffentlicht werden. Computerprogramme können auch durch häufige Raubkopien offenkundig werden.

Einen bestimmten Vermögenswert oder nennenswerten Umfang muss das Betriebsgeheimnis nicht besitzen. Die Information muss auch nicht zwingend in Gestalt von Plänen, Modellen, Aufzeichnungen o.ä. körperlich fixiert zu sein, sie kann also auch nur im Gedächtnis existieren.

Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf und erfassen zum Beispiel Herstellungsverfahren und Fertigungsmethoden, Konstruktionszeichnungen und -gedanken, Rezepturen, die Zusammensetzung und Funktionsweise von Geräten, Analysen sowie nicht zu vergessen Computerprogramme und EDV-Technik. Geschäftsgeheimnisse erfassen alle geheimen Daten eines Unternehmens, die sich auf seinen Zustand und sein Marktverhalten beziehen, wie z.B. Bilanzen, Mitarbeiter, Organisation, Absatz- und Werbemethoden, Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationsgrundlagen sowie Preise und Konditionen. Eine genaue Abgrenzung beider Begriffe ist indes entbehrlich, da beide Arten der Unternehmensgeheimnisse in rechtlicher Hinsicht völlig gleich behandelt werden.

Für freie Mitarbeiter ergeben sich die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf der einen Seite und berufliches Erfahrungswissen auf der anderen nicht: Sie trifft nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses - ohne gesonderte Vereinbarung - mangels besonderer Treuepflicht keine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht für redlich erworbenes Know-how.

Frei verwendbar sind - ohne anderslautende vertragliche Vereinbarungen - im Übrigen auch Entwicklungen, die der freie Mitarbeiter während seiner Projektarbeit selbst macht. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen findet auf freie Mitarbeiter keine Anwendung. Die freie Nutzungsmöglichkeit gilt insbesondere auch für Computerprogramme. Computerprogramme sind über das Urheberrecht (§ 69b UrhG) zwar insoweit zu Gunsten von Auftraggebern geschützt, als das Gesetz ausschließlich letzteren die Nutzungsrechte an Programmen, die für sie entwickelt wurden, einräumt. Jedoch ist auch hier der Anwendungsbereich auf Arbeits- und Dienstverhältnisse und daher solche Computerprogramme beschränkt, die von Arbeitnehmern entwickelt wurden. Solange die entsprechende Anwendbarkeit auf den freien Mitarbeiter nicht vertraglich vereinbart wurde, kann dieser also selbst ein von ihm im Rahmen eines Auftrages entwickeltes Computerprogramm und das damit verbundene Wissen außerhalb des Projekts und bei neuen Kunden verwenden.
Vorsicht bei Know-how, das Sonderrechtsschutz genießt
 
Vorsicht kann für freie Mitarbeiter dennoch in besonderen Konstellationen geboten sein, und zwar wenn sie bei ihrer Projektarbeit mit Know-how in Berührung kommen, das einen so genannten Sonderrechtsschutz genießt. Hier geht es letztlich nicht um Geheimnisschutz, sondern die relevanten Informationen sind über die Geltung gewerblicher Schutzrechte besonders vor Verrat und anderer unredlicher Verwendung geschützt. Relevant kann der Sonderrechtsschutz zum Beispiel bei der Berührung mit Entwicklungsplänen, Zeichnungen, Präsentationen oder ähnlichen Dokumenten werden, denn diese können über ein Patent, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster oder eine Marke den besonderen Schutz genießen. Bei solchem Know-how handelt es sich dann gerade nicht um geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil es nach der Registrierung als Patent, Geschmacks-/ Gebrauchsmuster oder Marke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit offenkundig und nicht mehr geheim ist. In Bezug auf den Schutz dieses Wissens hat das Unternehmen dennoch eine sehr starke Rechtsposition. Wird solches Know-how von einem ehemaligen Mitarbeiter veröffentlicht oder durch Weitergabe an einen Dritten verwendet, kann das Unternehmen aus dem jeweiligen Schutzrecht gegen den Verletzer vorgehen und beispielsweise einen Unterlassungsanspruch geltend machen und Schadensersatz verlangen.
Vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht
 
Sind Informationen - was die Regel sein dürfte - nicht durch die vorgenannten Sonderschutzrechte geschützt, bietet es sich aus Sicht von Auftraggebern immer an, eine ausdrückliche Regelung zur nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht in den Projektvertrag aufzunehmen. Auf derartige Geheimhaltungsklauseln trifft man in der Praxis daher recht häufig. Jedoch sind sie nicht selten so allgemein formuliert, dass sie im Streitfall weder für die eine noch die andere Seite Rechtssicherheit bieten. Teilweise werden sie sogar als unwirksam angesehen, wenn sie sich faktisch nämlich wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auswirken und den Mitarbeiter damit unangemessen in seinem beruflichen Weiterkommen behindern. Eine solche Behinderung ist mit dem Grundsatz der freien beruflichen Entfaltung nicht vereinbar.

Verschwiegenheitsklauseln sprechen häufig sehr allgemein von der Pflicht zur Geheimhaltung von "Informationen", ohne zwischen beruflichem Erfahrungswissen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu unterscheiden. Dies kann je nach konkreter Ausgestaltung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darstellen, da es dem ausscheidenden Mitarbeiter im Ergebnis unmöglich gemacht wird, sein Wissen und damit seine Arbeitskraft erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt zu "verkaufen". Auch wenn die einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu vertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen in §§ 74 ff. HGB auf den freien Mitarbeiter nicht unmittelbar anwendbar sind, nimmt die Rechtsprechung doch eine Unwirksamkeitskontrolle auch für den Nicht-Arbeitnehmer vor und orientiert sich an den Kriterien der vorgenannten gesetzlichen Regelung. Dies gilt verstärkt für den Mitarbeiter, der wirtschaftlich oder sozial in erhöhtem Maße abhängig ist und daher als arbeitnehmerähnlich beurteilt wird. Auf den IT-Fachmann, der über einen längeren Zeitraum nur einen Auftrag erledigt und extrem stark in den Betrieb des Kunden eingebunden ist, dürfte dies nicht selten zutreffen. Eine weitreichende Geheimhaltungspflicht, die sich faktisch als nachvertragliches Wettbewerbsverbot auswirkt, kann dann als unwirksam eingestuft werden, wenn nicht eine angemessene Entschädigung für das Verbot gezahlt wird. Diese so genannte Karenzentschädigung muss ausdrücklich in die entsprechende Geheimhaltungs/Wettbewerbsklausel aufgenommen werden. Findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung im Projektvertrag, läuft das Verbot ins Leere.

Rechtssicherheit bieten daher nur Klauseln, die sich konkret auf bestimmte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden beziehen und diese möglichst genau definieren. Möglich und insbesondere in Verschwiegenheitsklauseln von US-amerikanischen Unternehmen häufig anzutreffen sind Vereinbarungen, wonach Informationen, die als "vertraulich" gekennzeichnet sind, auch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Solche Bestimmungen können Klarheit für beide Vertragsparteien bringen, sie bergen allerdings für den Auftraggeber das Risiko, dass eine Kennzeichnung als "vertraulich" vergessen wird, obgleich sie gewünscht gewesen wäre. Ungeeignet sind hingegen Vereinbarungen, die "wichtige" oder "wesentliche" Informationen als geheimhaltungsbedürftig definieren. Eine solche Formulierung ist unbestimmt und läuft daher letztlich ins Leere. Insbesondere für den Beschäftigten bringen sie keinerlei Orientierungshilfe und Rechtssicherheit.

Im Ergebnis muss Vertragsparteien daher geraten werden, besondere Sorgfalt auf die Formulierung der Verschwiegenheitsklausel zu legen. Je "sensibler" die Branche und der Bereich des betroffenen Kunden ist, desto mehr Augenmerk sollte von beiden Seiten auf eine klare Formulierung der Geheimhaltungspflicht gelegt werden. Da, wie oben erläutert, die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetz und des Urheberrechts für freie Mitarbeiter nicht direkt gelten, bietet es sich aus Sicht von Kunden zudem an, soweit relevant, die Nutzungsrechte an Erfindungen und/oder Computerprogrammen explizit zu regeln.
Straftat nach dem Wettbewerbsrecht: Geheimnisverrat
 
Wie bereits erwähnt, sieht das Wettbewerbsrecht in den §§ 17 ff. UWG scharfe Strafvorschriften zum Zwecke des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Die Vorschriften beziehen sich explizit nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie werden für den redlichen Mitarbeiter im praktischen Arbeitsleben zwar nur eine untergeordnete Rolle spielen, da sie nur die Fälle des vorsätzlichen Geheimnisverrats erfassen. Ganz außer acht zu lassen sind sie allerdings nicht, da sie sehr allgemein formuliert und entsprechend von der Rechtsprechung auch weit ausgelegt werden.

Unter Strafe stellt das Gesetz in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG die unbefugte Verwertung und Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn der Mitarbeiter sich diese unbefugt verschafft, gesichert oder sie sonst wie erlangt hat. Dabei werden an das Merkmal "unbefugt" keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen besondere Vorkehrungen getroffen hat, um das Geheimnis vor dem Mitarbeiter geheim zu halten. So ist es für die Verwirklichung des Straftatbestandes beispielsweise ausreichend, dass sich der Mitarbeiter im Hinblick auf seinen Weggang verwertbare Informationen abschreibt, auf einen Datenträger speichert oder systematisch einprägt, die er sonst nicht im Kopf behalten könnte. Für das unbefugte Verschaffen ist jede schriftliche Aufzeichnung, Kopie oder sonstige Verkörperung von Informationen ausreichend.

Verwertet ein Mitarbeiter solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach seinem Weggang, indem er zum Beispiel einem neuen Auftraggeber diese mitteilt oder sie als wesentliches Grundelement für eine technische Neu- oder Weiterentwicklung nutzt, macht er sich strafbar. Dabei ist unerheblich, ob der Mitarbeiter seinem früheren Auftraggeber einen Schaden zufügen oder sich selbst und/oder einem neuen Kunden einen Vorteil verschaffen möchte.

Praktisch relevant ist die Strafvorschrift in den letzten Jahren vor allem im Bereich der Verwendung von Kundendaten geworden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vor gut zwei Jahren die Verwirklichung des Straftatbestandes durch einen ehemaligen Mitarbeiter bejaht, nachdem dieser eine in eigenen Unterlagen gespeicherte Kundenliste nach seinem Ausscheiden verwendet hatte.

Besteht der Verdacht des Geheimnisverrats, droht dem verdächtigten Mitarbeiter ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren. Erweist sich der Verdacht als zutreffend, wird der Verrat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In vermögensrechtlicher Sicht hat der Geschädigte zudem die Möglichkeit, den aus dem Verrat entstandenen Schaden geltend zu machen.
Dr. Katrin Stadler ist als Rechtsanwältin in der Sozietät Schiedermair Rechtsanwälte externer Link in Frankfurt am Main tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Wettbewerbs- und Werberecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Sie gehört dem festen Autorenteam der juristischen Fachzeitschrift IT-Rechtsberater an und veröffentlicht dort regelmäßig Beiträge zum IT-Recht.

Kommentare zu diesem Artikel:

"Vielen Dank ein excellent verständlicher Bericht für mich als selbständiger Unternehmer wunderbar. (Dezember 2010)"

"Exzellenter Artikel, der das Thema wirklich gründlich und verständlich erläutert. Eine Frage stellt sich mir: Gehören illegale Machenschaften (Bilanzbetrug, Schwarzverkäufe etc.) auch zu den Geschäftsgeheimnissen? Mit anderen Worten - muss ein Mitarbeiter hinnehmen, zum Mitwisser einer Straftat zu werden und zu schweigen, da ihm sonst eine Verurteilung droht? (November 2008)"

""Frei verwendbar sind - ohne anderslautende vertragliche Vereinbarungen - im Übrigen auch Entwicklungen, die der freie Mitarbeiter während seiner Projektarbeit selbst macht.", steht im Artikel. Nur leider gibt es fast immer diese anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen. Ich habe jedesmal Bauchschmerzen, wenn ich einen Vertrag unterschreiben soll, in dem ich alle Nutzungsrechte an sämtlichem von mir geschriebenen Code des Projekts abgeben soll. Bei projektspezifischem Code sehe ich das auch ein bzw. bin daran gar nicht interessiert. Aber bei Basis- und Hilfsklassen/-modulen, die man in vielen Projekten verwenden kann, die ich vielleicht sogar ins Projekt mitgebracht und dort ggf. verbessert habe, und die nichts spezifisches über das Projekt verraten, ist es nicht einzusehen, dass mir die weitere Verwendung verwehrt würde. Es ist auch jedesmal ein Kampf, den Vermittlern oder Auftraggebern diese Differenzierung klarzumachen. Meistens läuft es darauf hinaus, dass diese beteuern, man habe kein Interesse daran, einem die Weiterverwendung solcher Module zu verwehren, aber trotzdem will man diese Differenzierung nur höchst ungern in den Vertrag aufnehmen. Ich habe zwar in der Praxis noch nie Schwierigkeiten damit gehabt, aber trotzdem steckt man immer in der rechtlichen Unsicherheit. Bei stillschweigender Weiternutzung fällt das ja nicht auf, aber ggf. will man diese Module ja mal aus PR-Gründen als Open Source veröffentlichen. Zu diesem Punkt hätte ich mir mehr Klarstellung gewünscht. (Juli 2008)"

"Sehr informatiev, trotzdem ist die oben aufgeworfene Frage nach der Stellung des Vermittlers unbehandelt - obwohl sie gerade auch für Gulp-Member von besonderem Interesse sein dürfte. (Juli 2008)"

"Danke! Ein sehr nützlicher Bericht. Das Thema könnte in einem 2.Bericht mit dem Schwerpunkt der Vermittlung über Agenturen und deren "Universalverträge" (gültig für alle Projekte und allen Selbständigen) vertieft werden. Welche Wirkung haben diese Klauseln? Der Selbständige hat ja kein Vertrag mit dem Endkunden. Ebenso habe ich schon Agenturverträge gesehen in denen der Verzicht auf eine Karenzentschädigung vom Selbständigen verlangt wird. (Juli 2008)"

"Ein guter und berechtigter Hinweis. Vielen Dank. Nett wäre, wenn ein kleiner Mustersatz für Freiberufler zur Verfügung gestellt würde (auch gegen Bezahlung), der in den Verträgen die angesprochene Problematik so formuliert, dass der/die Freiberufler/in einerseits genau weiß, worauf er/sie sich einläßt, und der Auftraggeber andererseits Klarheit hat, was er/sie erlaubt. Klarheit ist in unserem Rechtsraum mit den vielen Gesetzen und Urteilen ein wesentlicher Beitrag zur Rechtssicherheit. (Juli 2008)"

"Es wäre in diesem Zusammenhang interessant gewesen, zu erläutern, inwieweit eine Agentur, über die ein Freiberufler eingesetzt ist, einen Anspruch auf Herausgabe aller geheimen Informationen bei Einsatzende haben kann, wie das leider in fast allen Agenturverträgen für das Innenverhältnis zw. Freiberufler und Agentur verklausuliert ist, obwohl der eigentliche Kunde mit dem Schützenswerten Interesse davon nichts weiss. Ist das vertraglich sanktionierte Betriebsspionage oder berechtigtes Interesse des "Generalunternehmers"? (Juli 2008)"

"Danke. Sehr nutzlich. (Juli 2008)"