Der richtige Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Abschluss eines Projekts
(Juli 2008)

Autorin: Dr. Katrin Stadler
Der Job des IT-Spezialisten ohne Festanstellung ist in aller Regel mit einem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden. Die Tätigkeit für einen Kunden/Auftraggeber ist meist beschränkt auf einen bestimmten Auftrag. Ist das eine Projekt abgeschlossen, steht für den freien Mitarbeiter der Wechsel zum nächsten Projekt und damit meist auch zum nächsten Kunden an.
Der Job des IT-Spezialisten ohne Festanstellung ist in aller Regel mit einem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden. Die Tätigkeit für einen Kunden/Auftraggeber ist meist beschränkt auf einen bestimmten Auftrag. Ist das eine Projekt abgeschlossen, steht für den freien Mitarbeiter der Wechsel zum nächsten Projekt und damit meist auch zum nächsten Kunden an.
Der Weggang des IT-Experten und Neuanfang bei einem anderen Kunden kann sowohl für den Mitarbeiter selbst als auch für den bisherigen Auftraggeber eine Vielzahl von Problemen aufwerfen,
vor allem auch im Bereich Geheimnisschutz. Dies gilt verstärkt, wenn der bisherige und der neue Auftraggeber direkte Wettbewerber sind. Gerade im Konkurrenzverhältnis mehrerer Unternehmen
ist der Umgang mit betriebsinternen Informationen, die dem Mitarbeiter aus vergangenen Projekten bekannt geworden sind, besonders sensibel. Know-how im Bereich IT spielt dabei noch einmal eine herausgehobene
Rolle. Bei Unternehmen, die in dieser Branche tätig sind, stellt dieses Wissen nicht selten den wesentlichen Vermögenswert des Unternehmens dar, den es angemessen zu schützen gilt. Daneben
existieren in jedem Unternehmen auch noch andere Interna, die für den Erfolg des Geschäfts wichtig und damit in verstärktem Maße geheimhaltungsbedürftig und schutzwürdig
sind.
Für den IT-Spezialisten stellt sich umgekehrt die Frage, wie er mit Informationen und Kenntnissen, mit denen er im Rahmen eines Projektes vertraut gemacht wurde, nach Beendigung des Projekts richtig umgeht. Selbstverständlich ist er daran interessiert, seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen für weitere Projekte zu nutzen. Dieses berechtigte Interesse erfährt über die in Art. 12 Grundgesetz gewährte Berufsfreiheit auch verfassungsrechtlichen Schutz.
Für den IT-Spezialisten stellt sich umgekehrt die Frage, wie er mit Informationen und Kenntnissen, mit denen er im Rahmen eines Projektes vertraut gemacht wurde, nach Beendigung des Projekts richtig umgeht. Selbstverständlich ist er daran interessiert, seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen für weitere Projekte zu nutzen. Dieses berechtigte Interesse erfährt über die in Art. 12 Grundgesetz gewährte Berufsfreiheit auch verfassungsrechtlichen Schutz.
| Vorsicht bei Know-how, das Sonderrechtsschutz genießt |
| Vorsicht kann für freie Mitarbeiter dennoch in besonderen Konstellationen geboten sein, und zwar wenn sie bei ihrer Projektarbeit mit Know-how in Berührung kommen, das einen so genannten Sonderrechtsschutz genießt. Hier geht es letztlich nicht um Geheimnisschutz, sondern die relevanten Informationen sind über die Geltung gewerblicher Schutzrechte besonders vor Verrat und anderer unredlicher Verwendung geschützt. Relevant kann der Sonderrechtsschutz zum Beispiel bei der Berührung mit Entwicklungsplänen, Zeichnungen, Präsentationen oder ähnlichen Dokumenten werden, denn diese können über ein Patent, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster oder eine Marke den besonderen Schutz genießen. Bei solchem Know-how handelt es sich dann gerade nicht um geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil es nach der Registrierung als Patent, Geschmacks-/ Gebrauchsmuster oder Marke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit offenkundig und nicht mehr geheim ist. In Bezug auf den Schutz dieses Wissens hat das Unternehmen dennoch eine sehr starke Rechtsposition. Wird solches Know-how von einem ehemaligen Mitarbeiter veröffentlicht oder durch Weitergabe an einen Dritten verwendet, kann das Unternehmen aus dem jeweiligen Schutzrecht gegen den Verletzer vorgehen und beispielsweise einen Unterlassungsanspruch geltend machen und Schadensersatz verlangen. |
| Vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht |
| Sind Informationen - was die Regel sein dürfte - nicht durch die vorgenannten Sonderschutzrechte geschützt, bietet es sich aus Sicht von Auftraggebern immer
an, eine ausdrückliche Regelung zur nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht in den Projektvertrag aufzunehmen. Auf derartige Geheimhaltungsklauseln trifft man in der Praxis daher recht
häufig. Jedoch sind sie nicht selten so allgemein formuliert, dass sie im Streitfall weder für die eine noch die andere Seite Rechtssicherheit bieten. Teilweise werden sie sogar als
unwirksam angesehen, wenn sie sich faktisch nämlich wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auswirken und den Mitarbeiter damit unangemessen in seinem beruflichen Weiterkommen behindern.
Eine solche Behinderung ist mit dem Grundsatz der freien beruflichen Entfaltung nicht vereinbar. Verschwiegenheitsklauseln sprechen häufig sehr allgemein von der Pflicht zur Geheimhaltung von "Informationen", ohne zwischen beruflichem Erfahrungswissen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu unterscheiden. Dies kann je nach konkreter Ausgestaltung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darstellen, da es dem ausscheidenden Mitarbeiter im Ergebnis unmöglich gemacht wird, sein Wissen und damit seine Arbeitskraft erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt zu "verkaufen". Auch wenn die einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu vertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen in §§ 74 ff. HGB auf den freien Mitarbeiter nicht unmittelbar anwendbar sind, nimmt die Rechtsprechung doch eine Unwirksamkeitskontrolle auch für den Nicht-Arbeitnehmer vor und orientiert sich an den Kriterien der vorgenannten gesetzlichen Regelung. Dies gilt verstärkt für den Mitarbeiter, der wirtschaftlich oder sozial in erhöhtem Maße abhängig ist und daher als arbeitnehmerähnlich beurteilt wird. Auf den IT-Fachmann, der über einen längeren Zeitraum nur einen Auftrag erledigt und extrem stark in den Betrieb des Kunden eingebunden ist, dürfte dies nicht selten zutreffen. Eine weitreichende Geheimhaltungspflicht, die sich faktisch als nachvertragliches Wettbewerbsverbot auswirkt, kann dann als unwirksam eingestuft werden, wenn nicht eine angemessene Entschädigung für das Verbot gezahlt wird. Diese so genannte Karenzentschädigung muss ausdrücklich in die entsprechende Geheimhaltungs/Wettbewerbsklausel aufgenommen werden. Findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung im Projektvertrag, läuft das Verbot ins Leere. Rechtssicherheit bieten daher nur Klauseln, die sich konkret auf bestimmte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden beziehen und diese möglichst genau definieren. Möglich und insbesondere in Verschwiegenheitsklauseln von US-amerikanischen Unternehmen häufig anzutreffen sind Vereinbarungen, wonach Informationen, die als "vertraulich" gekennzeichnet sind, auch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Solche Bestimmungen können Klarheit für beide Vertragsparteien bringen, sie bergen allerdings für den Auftraggeber das Risiko, dass eine Kennzeichnung als "vertraulich" vergessen wird, obgleich sie gewünscht gewesen wäre. Ungeeignet sind hingegen Vereinbarungen, die "wichtige" oder "wesentliche" Informationen als geheimhaltungsbedürftig definieren. Eine solche Formulierung ist unbestimmt und läuft daher letztlich ins Leere. Insbesondere für den Beschäftigten bringen sie keinerlei Orientierungshilfe und Rechtssicherheit. Im Ergebnis muss Vertragsparteien daher geraten werden, besondere Sorgfalt auf die Formulierung der Verschwiegenheitsklausel zu legen. Je "sensibler" die Branche und der Bereich des betroffenen Kunden ist, desto mehr Augenmerk sollte von beiden Seiten auf eine klare Formulierung der Geheimhaltungspflicht gelegt werden. Da, wie oben erläutert, die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetz und des Urheberrechts für freie Mitarbeiter nicht direkt gelten, bietet es sich aus Sicht von Kunden zudem an, soweit relevant, die Nutzungsrechte an Erfindungen und/oder Computerprogrammen explizit zu regeln. |
| Straftat nach dem Wettbewerbsrecht: Geheimnisverrat |
| Wie bereits erwähnt, sieht das Wettbewerbsrecht in den §§ 17 ff. UWG scharfe Strafvorschriften zum Zwecke des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
vor. Die Vorschriften beziehen sich explizit nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie werden für den redlichen Mitarbeiter im praktischen Arbeitsleben zwar nur eine untergeordnete
Rolle spielen, da sie nur die Fälle des vorsätzlichen Geheimnisverrats erfassen. Ganz außer acht zu lassen sind sie allerdings nicht, da sie sehr allgemein formuliert und entsprechend
von der Rechtsprechung auch weit ausgelegt werden. Unter Strafe stellt das Gesetz in § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG die unbefugte Verwertung und Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn der Mitarbeiter sich diese unbefugt verschafft, gesichert oder sie sonst wie erlangt hat. Dabei werden an das Merkmal "unbefugt" keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen besondere Vorkehrungen getroffen hat, um das Geheimnis vor dem Mitarbeiter geheim zu halten. So ist es für die Verwirklichung des Straftatbestandes beispielsweise ausreichend, dass sich der Mitarbeiter im Hinblick auf seinen Weggang verwertbare Informationen abschreibt, auf einen Datenträger speichert oder systematisch einprägt, die er sonst nicht im Kopf behalten könnte. Für das unbefugte Verschaffen ist jede schriftliche Aufzeichnung, Kopie oder sonstige Verkörperung von Informationen ausreichend. Verwertet ein Mitarbeiter solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach seinem Weggang, indem er zum Beispiel einem neuen Auftraggeber diese mitteilt oder sie als wesentliches Grundelement für eine technische Neu- oder Weiterentwicklung nutzt, macht er sich strafbar. Dabei ist unerheblich, ob der Mitarbeiter seinem früheren Auftraggeber einen Schaden zufügen oder sich selbst und/oder einem neuen Kunden einen Vorteil verschaffen möchte. Praktisch relevant ist die Strafvorschrift in den letzten Jahren vor allem im Bereich der Verwendung von Kundendaten geworden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vor gut zwei Jahren die Verwirklichung des Straftatbestandes durch einen ehemaligen Mitarbeiter bejaht, nachdem dieser eine in eigenen Unterlagen gespeicherte Kundenliste nach seinem Ausscheiden verwendet hatte. Besteht der Verdacht des Geheimnisverrats, droht dem verdächtigten Mitarbeiter ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren. Erweist sich der Verdacht als zutreffend, wird der Verrat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In vermögensrechtlicher Sicht hat der Geschädigte zudem die Möglichkeit, den aus dem Verrat entstandenen Schaden geltend zu machen. |
Dr. Katrin Stadler ist als Rechtsanwältin in der Sozietät Schiedermair Rechtsanwälte
in
Frankfurt am Main tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen
im Wettbewerbs- und Werberecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Sie gehört dem festen Autorenteam der juristischen Fachzeitschrift IT-Rechtsberater an und veröffentlicht dort regelmäßig
Beiträge zum IT-Recht.
in
Frankfurt am Main tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen
im Wettbewerbs- und Werberecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Sie gehört dem festen Autorenteam der juristischen Fachzeitschrift IT-Rechtsberater an und veröffentlicht dort regelmäßig
Beiträge zum IT-Recht.
