Haftungsrisiken im Internet vermeiden

(Mai 2008)

Autor: K.Jan Schiffer / Michael von Schubert

Unternehmen und Privatpersonen, die sich im Internet präsentieren oder dort Handel betreiben, sind zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dieser Artikel beschreibt Informationspflichten, potentielle Haftung bei Verlinkung und die Impressumspflicht.

Informationspflichten
 
Die größten Haftungsrisiken drohen bei einer Verletzung der zahlreichen und in ihrer Gesamtheit nur schwer zu überblickenden Informationspflichten. Bei Verstößen drohen u.a. Bußgelder und Abmahnungen durch Konkurrenten. In Anspruch genommen werden aber auch Anbieter, die sich bei der Gestaltung ihrer Website urheberrechtlich geschützter Inhalte Dritter bedienen. Darüber hinaus können Homepagebetreiber auch für rechtswidrige fremde Inhalte geradestehen müssen, die Dritte auf ihrer Website hinterlegen (z.B. in Diskussionsforen und Gästebüchern) oder auf die sie verlinkt haben. Nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) muss jeder, der geschäftsmäßig Teledienste anbietet (darunter fallen alle Unternehmenshomepages), ausführliche Angaben über seine Identität machen, sog. "Impressumspflicht."

Die Informationen müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Das bedeutet, dass sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein müssen. Im Internet finden sich die Informationen meistens auf verlinkten Unterseiten unter Bezeichnungen wie "Impressum" oder "Kontakt".

Praxishinweis
Damit die Daten tatsächlich leicht erkennbar sind, sollte auf eine ausreichende Schriftgröße geachtet werden und die Impressumsseite so gestaltet sein, dass sie bei üblichen Browsereinstellungen ohne "scrollen" auf dem Bildschirm angesehen werden kann. Die unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Erreichbarkeit stellt man am leichtesten dadurch her, dass die Informationen nur "einen Klick" entfernt sind und der Link auf jeder Unterseite vorhanden ist. Das lässt sich am leichtesten dadurch bewerkstelligen, dass der Link in einen auf jeder Unterseite vorhandenen Frame aufgenommen wird.

Verstöße
Verstöße gegen die Impressumspflicht sind nach § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann in der Verletzung von Informationspflichten auch ein Wettbewerbsverstoß liegen, der von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann. Nach der Einführung der Impressumspflicht haben sog. "Serienabmahner" das Internet systematisch auf Verstöße gegen § 6 TDG durchsucht und den jeweiligen Homepagebetreibern eine Abmahnung zugesandt, in der sie zur Beseitigung des Verstoßes aufgefordert haben, das Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung und die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung verlangt haben. Da ein gewisser Prozentsatz der Abgemahnten die geforderten Kosten gezahlt hat, war das ein einträgliches Geschäft. Zu einer solchen Abmahnung sind Wettbewerber aber nur dann berechtigt, wenn sie durch eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung in ihren Rechten nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden.

Das OLG Hamm hat hierzu bereits mit Urteil vom 03. 09. 2002 (4 U 90/02; www.jurpc.de Web-Dok. 204/2003) entschieden, dass ein Verstoß gegen § 6 TDG nur dann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.
Haftung bei Verlinkung
 
Ob und inwieweit ein Betreiber einer Website auch für fremde Inhalte haftet, richtet sich danach, inwieweit ihm diese Inhalte zugerechnet werden können. Das TDG enthält hierzu Sondervorschriften, die die Haftung des Internetanbieters ein Stück weit entschärfen.

  • Nach § 8 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter für eigene Informationen verantwortlich, die sie zur Nutzung bereithalten. Diensteanbieter, die fremde Informationen übermitteln oder speichern, sind nicht dazu verpflichtet, diese Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen (§ 8 Abs. 2 TDG).
  • § 9 TDG enthält eine Haftungserleichterung für solche Diensteanbieter, die fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln. Sofern sie die Übermittlung selbst nicht veranlasst haben, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelte Information nicht ausgewählt oder verändert haben, haften sie für die Rechtswidrigkeit der Inhalte nicht. Von dieser Haftungserleichterung werden vor allem Zugangsprovider, Netzwerkprovider und Domain- Name-Server erfasst.
  • § 10 TDG erleichtert die Haftung für solche Diensteanbieter, die fremde Inhalte allein zu dem Zweck, die Übermittlung der fremden Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, automatisch und zeitlich begrenzt zwischenspeichern. Auch hier ist u.a. erforderlich, dass der Diensteanbieter die Informationen nicht ändert und nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit die Informationen sperrt oder entfernt. Unter den Anwendungsbereich von § 10 TDG fallen vor allem Server, die lediglich der Zwischenspeicherung z.B. im Wege des Caching dienen.
  • Die für Homepagebetreiber wichtigste Haftungserleichterung findet sich in § 11 TDG, in dem diejenigen privilegiert werden, die fremde Informationen für einen Nutzer speichern. Hierunter fallen alle, die Diskussionsforen, Chats, Blogs oder Gästebücher auf ihrer Homepage betreiben, und auch diejenigen, die z.B. Handelsplattformen betreiben, auf denen fremde Nutzer ihre Angebote einstellen sollen. Für rechtswidrige Inhalte, die Nutzer bei Diensteanbietern speichern, sind die Diensteanbieter dann nicht verantwortlich, wenn sie
    • keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
    • sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Impressumspflicht
 
Notwendige Informationen nach § 6 TDG
Jedes Impressum muss ausweisen:
  • Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten (§ 6 Nr. 1 TDG);
  • Angaben, die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, inkl. E-Mail-Adresse (§ 6 Nr. 2 TDG);
  • falls die angebotenen Dienste einer behördlichen Genehmigung bedürfen, Angaben zur Aufsichtsbehörde (§ 6 Nr. 3 TDG);
  • Handelsregister, Vereinsregister etc. mit jeweiliger Registernummer (§ 6 Nr. 4 TDG);
  • in Ausnahmefällen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) die exakte gesetzliche Berufsbezeichnung und die Angabe, in welchem Land diese verliehen wurde, sowie Angaben zu den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften und ein Hinweis, wo diese nachgelesen werden können (§ 6 Nr. 5 TDG);
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden (§ 6 Nr. 6 TDG).
Dr. K. Jan Schiffer und Michael von Schubert sind als Rechtsanwälte und Partner der Kanzlei SP§P Schiffer & Partner externer Link in deren Bonner Büro langjährig mit einem besonderen Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht tätig. Der Pocket Ratgeber "Haftung", erschienen im Cornelsen Verlag, beantwortet folgende Fragen: Wann und wofür haften Unternehmer und Arbeitgeber im Job? Welche Risiken sind sie ausgesetzt? Wie können sie sich schützen und absichern? Was kann ein Geschädigter verlangen?
Die Autoren behalten sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007 Cornelsen Verlag Scriptor GmbH & Co.KG, Berlin

Kommentare zu diesem Artikel:

"Die Reserven einer Volkswirtschaft müssen unheimlich groß sein. Die Geldmengen, die in Griechenland in der Korruption versinken, verschwinden in Deutschland in der Bürokratie von Behörden und Unternehmen, die Statistiken für Behörden ausfertigen müssen. Wer in Deutschland lebt, haftet selbst dafür - unter behördlicher Aufsicht, versteht sich. (Februar 2010)"

"Interessant wäre noch ein Aussage dazu, ob ein Unternehmer, der keine USt-ID besitzt bzw. hinterlegt, stattdessen die Steuernummer angeben muß. (Juni 2008)"

"Von der Wiege bis zur Bahre, nichts als Formulare ;) (Juni 2008)"

"Ein wichtiger Punkt ist die Frage, in wieweit Privatpersonen oder Vereine, die eine Homepage betreiben, überhaupt als Diensteanbieter im Sinne des TDG aufzufassen sind. Wie auch in diesem Artikel, bleibt er leider häufig unbeantwortet. (Juni 2008)"

"Das Internetrecht ist mittlerweile so kompliziert wie unser Steuerrecht. (Juni 2008)"