Laufzeit des Werk- oder Dienstvertrages von Freiberuflern
(Januar 2009)
| Inhalt dieses Artikels: Laufzeit des Werkvertrages | Laufzeit des Dienstvertrages |
Autorin: Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV/IT-Recht
In diesem Artikel erläutert Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, welche Regelungen zu Laufzeit und Kündigung ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter aufweisen muss, abhängig von dessen vertragstypologischer Zuordnung. Darüber hinaus wird dargestellt, ob und wann die Parteien einen solchen Vertrag auch außerordentlich kündigen können, wenn ihnen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
In diesem Artikel erläutert Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, welche Regelungen zu Laufzeit und Kündigung ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter aufweisen muss, abhängig von dessen vertragstypologischer Zuordnung. Darüber hinaus wird dargestellt, ob und wann die Parteien einen solchen Vertrag auch außerordentlich kündigen können, wenn ihnen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
| Laufzeit des Werkvertrages |
| Der Werkvertrag ist mit der Abnahme erfüllt und beendet. Als nachvertragliche Ansprüche gelten die Mängelansprüche, die in den gesetzlichen oder vertraglichen
Fristen verjähren. Kündigung des Werkvertrages durch den Auftragnehmer Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers kann vertraglich vereinbart werden. Gesetzlich ist es lediglich an wenigen Stellen geregelt. So besteht die Möglichkeit zur Kündigung, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Auftraggebers erforderlich ist und der Auftraggeber diese Handlung unterlässt und damit in Verzug der Annahme kommt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vornahme dieser Handlung mit der gleichzeitigen ausdrücklichen Erklärung setzen, dass er anderenfalls den Vertrag kündigen werde. Wenn die vom Auftragnehmer gesetzte Frist dann ergebnislos verstrichen ist, gilt die Kündigung als erfolgt; eine ausdrückliche Erklärung der Kündigung ist hier nicht mehr erforderlich. Nach Wirksamwerden der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Arbeiten sowie der in dieser Vergütung nicht inbegriffenen tatsächlichen Auslagen. Soweit der Auftraggeber die vollständige Leistungserbringung durch den Auftragnehmer darüber hinaus schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig, verhindert hat, steht dem Auftragnehmer weiter ein Schadensersatzanspruch zu. Weiter besteht für den Auftragnehmer die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch sowie einen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen geltend zu machen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und die Erhaltung des Werkes machen musste. Die vorstehenden Ansprüche können grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden, überschneiden sich jedoch zum Teil in ihrem Abgeltungsumfang. Eine weitere höchst praxisrelevante Kündigungsmöglichkeit eröffnet eine Bestimmung im BGB, wonach der Auftraggeber grundsätzlich zur Leistung einer Sicherheit zur Abdeckung sämtlicher vom Auftragnehmer zu erbringenden und noch nicht bezahlten Vorleistungen verpflichtet ist. Fordert der Auftragnehmer diese Sicherheit unter Fristsetzung an und leistet der Auftraggeber die Sicherheit auch nach einer weiteren Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht, so gilt der Vertrag wiederum mit Ablauf der Nachfrist als gekündigt. Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer dann zunächst einen Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen. Weiter kann er auch hier Ersatz der Auslagen verlangen, soweit diese nicht in der Vergütung enthalten sind. Schließlich steht dem Auftragnehmer im Falle der Kündigung aber auch ein Anspruch auf Ersatz des so genannten Vertrauensschadens, also auf Ersatz des Schadens, der dem Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstanden ist, zu. Nachdem der Gesetzgeber bei diesem Anspruch Nachweisschwierigkeiten auf Seiten des Auftragnehmers vorausgesehen hat, wird kraft gesetzlicher Regelung vermutet, dass der kündigungsbedingt entstandene Schaden 5 Prozent der Gesamtvergütung des Auftragnehmers beträgt. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer haben allerdings die Möglichkeit, diese gesetzliche Vermutung zur Schadenshöhe zu widerlegen, also einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen. Neben den oben dargestellten Kündigungsmöglichkeiten steht dem Auftragnehmer - auch wenn dies im BGB für den Werkvertrag nirgendwo geregelt ist - ebenfalls immer das so genannte außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Eine solche Kündigung ist immer dann möglich, wenn das Vertragsverhältnis aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen schwerwiegend gestört ist. Klassisches Beispiel hierfür ist eine vom Auftraggeber erklärte ernsthafte Weigerung, seinen vertraglichen Pflichten, hier vor allem der Pflicht zur Werklohnzahlung, nachzukommen. Aber auch eine vom Auftraggeber ausgesprochene, aber unberechtigte Kündigung kann einen außerordentlichen Grund für den Auftragnehmer darstellen, nun seinerseits die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Weiter wurde von den Gerichten beispielsweise das unberechtigte Ziehen einer Vertragserfüllungsbürgschaft als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer anerkannt. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer selbstverständlich Anspruch auf Vergütung der bisher geleisteten Arbeit. Darüber hinaus können im Falle des Verschuldens durch den Auftraggeber Schadensersatzansprüche bestehen, die dann auch beispielsweise den entgangenen Gewinn umfassen. Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber Auch der Auftraggeber hat das oben beschriebene außerordentliche Kündigungsrecht. Dies ist gegeben, wenn der Auftragnehmer den Werkvertrag dauerhaft schlecht erfüllt, so dass ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Auch der Insolvenzantrag des Auftragnehmers ist ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Daneben kann der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß § 649 BGB kündigen.
Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Falls der Auftragnehmer durch die Kündigung Aufwendungen ersparen konnte, muss er sich diese Ersparnisse auf die
Vergütung anrechnen lassen.Diese ersparten Aufwendungen können sein:
Die Beweislast für die Behauptung, dass Aufwendungen erspart wurden, trägt der Auftraggeber. |
| Laufzeit des Dienstvertrages |
Das Vertragsende begründet eine anspruchsvernichtende Einwendung, die derjenige beweisen muss, der sich vom Vertrag lösen will. Mit dem Ende des Dienstverhältnisses
erlöschen für die Zukunft die Ansprüche auf Vertragserfüllung. Verweigert der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Erbringung der Leistung, weil er sich zum Beispiel auf eine
nicht berechtige außerordentliche Kündigung beruft oder dem Auftragnehmer keinen Einlass in seine Firma gewährt, dann kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug.
Der Auftragnehmer kann in diesem Fall gemäß ![]() Hat der Auftragnehmer in der Zeit, in der er an der Arbeit gehindert wurde, woanders gearbeitet oder hätte er woanders arbeiten können und hat es aus Faulheit nicht getan, wird dieses Honorar von seinem Ersatzanspruch abgezogen. Die Beweislast dafür, was der Auftragnehmer erspart hat oder hätte ersparen können, trägt der Auftraggeber. In der Regel ist es für diesen kaum möglich, diesen Nachweis zu führen. Viele Auftraggeber schließen den § 615 BGB daher in ihren Dienstverträgen aus. Ein solcher Ausschluss ist aber nur in Individualverträgen und nicht in AGB möglich. Das Dienstverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt beendet werden:
Beide Seiten können einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag schließen. Die Kündigung bedarf im Gegensatz zum Arbeitsvertrag nicht der Schriftform. Aus Nachweisbarkeitsgründen sollte sie aber in Schrift- oder wenigstens in Textform erfolgen. |
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Elisabeth Keller-Stoltenhoff. Sie ist Mitbegründerin der IT-Recht-Kanzlei 
,
München, und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten .

Die Autorin behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Elisabeth Keller-Stoltenhoff

