Novelle Urheberrecht:
Nutzungsrechte an Software
(April 2008)
| Inhalt dieses Artikels: Urheberschutz für Software | Nutzungsrechte an Software | Begrenzungen des Nutzungsrechts | Einräumung durch Vertrag | Neue Nutzungsarten |
Autorin: Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV/IT-Recht
Softwarebestandteile, die nicht unter § 69 Urheberrechtsgesetz für Computerprogramme fallen, können dennoch urheberrechtlich geschützt sein. Welche Voraussetzungen für den Urheberschutz erfüllt sein müssen, beschreibt Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff von der IT-Recht-Kanzlei. Zusätzlich beschäftigt sie sich im vorliegenden Beitrag näher mit der Einräumung von Nutzungsrechten an Software.
Softwarebestandteile, die nicht unter § 69 Urheberrechtsgesetz für Computerprogramme fallen, können dennoch urheberrechtlich geschützt sein. Welche Voraussetzungen für den Urheberschutz erfüllt sein müssen, beschreibt Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff von der IT-Recht-Kanzlei. Zusätzlich beschäftigt sie sich im vorliegenden Beitrag näher mit der Einräumung von Nutzungsrechten an Software.
Der Begriff der Software umfasst zum einen alle zusammenhängenden Computerbefehle, die auf dem Rechner ausgeführt werden, also Computerprogramme in jeder Gestalt
einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung.
| Urheberschutz für Software |
Computerprogramme sind gemäß § 69a UrhG urheberrechtlich
geschützt (Näheres hierzu in Teil 1 und Teil 2 dieser Serie). Für Softwarebestandteile, die nicht als Computerprogramme oder Entwurfsmaterial nach § 69 UrhG angesehen werden
können, ist ein Urheberschutz anzunehmen, wenn sie
Erforderlich ist aber gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass diese Materialien einen gewissen Grad an "Gestaltungshöhe" erreichen, der über den Anforderungen des § 69a UrhG liegt. Will man sich auf die Schutzfähigkeit dieser Materialien berufen, hat man daher stets die "schöpferische Höhe" des Werkes nachzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 bzw. Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt:
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| Nutzungsrechte an Software |
Nutzungsrechte werden gemäß § 31 Abs.1 UrhG in einfache,
ausschließliche und alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können sie zeitlich befristet, räumlich und inhaltlich begrenzt werden. Nutzungsrechte sind übertragbar.
Grundsätzlich bedarf es hierfür aber der Zustimmung des Urhebers. Die Nutzungsrechte an Software ergeben sich für Softwarebestandteile, die nicht Computerprogramme sind, aus den §§ 15
ff UrhG . Das Nutzungsrecht an Software wird auch Lizenz genannt.Von einem ausschließlichen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsrechte allein, d.h. unter Ausschluss aller Personen, einschließlich des Urhebers nutzen darf. Das ausschließliche Nutzungsrecht wird unstreitig als dingliches Recht analog dem Eigentumsrecht angesehen. Das heißt, der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann gegen Verletzter wie der Urheber vorgehen. Er hat somit die in den §§ 97 ff UrhG geregelten Rechtsbehelfe. Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können. Beispiel: Bei der Nutzung von Standardsoftware werden meist nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Lizenznehmer darf die Software, z.B. eine Datenbanksoftware, im vertraglich vereinbarten Umfang neben dem Urheber nutzen. Er wird hierzu das einfache Nutzungsrecht erhalten müssen, zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Programms gemäß § 69 c Nr. 1 UrhG . Auch die Vervielfältigung (in den Arbeitspeicher) ist erlaubt, soweit diese notwendig ist, um das Programm zu nutzen. |
| Einräumung durch Vertrag |
Die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages. Dieser wird in der Regel Lizenzvertrag genannt. Bei der Überlassung von
Software muss unterschieden werden zwischen Standardsoftware und Individualsoftware. Bei Standardsoftware handelt es sich um vorgefertigte Softwareprogramme, die für die Bedürfnisse
einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden. Individualsoftware wird für den Auftraggeber individuell erstellt. Die
vertragstypologische Einordnung wird wie folgt vorgenommen:
Falls keine vertraglichen oder nur unzulängliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem im Kauf-, Werklieferungs-, Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungsregel). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. |
| Neue Nutzungsarten |
Ab dem 1. Januar 2008 ist der alte urheberrechtliche Grundsatz aufgehoben, dass die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist.
Nun gilt gemäß § 31 a UrhG ,
dass der Urheber seine Rechte auch für bei Vertragsabschluss noch nicht bekannte Nutzungsarten in
schriftlicher Form übertragen kann. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter
den Urheber informieren (zuletzt bekannte Adresse genügt!), bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Recheinräumung binnen drei Monate widerrufen.Für Open-Source-Software gilt gemäß § 31a Abs.1 Satz 2 UrhG , dass die Einräumung nicht schriftlich erfolgen muss, wenn der Urheber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. |
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Elisabeth Keller-Stoltenhoff. Sie ist Mitbegründerin der IT-Recht-Kanzlei
,
München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten.
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München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten.Die Autorin behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Elisabeth Keller-Stoltenhoff

