Novelle Urheberrecht:

Nutzungsrechte an Software

Teil 1 | Teil 2 | Teil 3
(April 2008)
Autorin: Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV/IT-Recht

Softwarebestandteile, die nicht unter § 69 Urheberrechtsgesetz für Computerprogramme fallen, können dennoch urheberrechtlich geschützt sein. Welche Voraussetzungen für den Urheberschutz erfüllt sein müssen, beschreibt Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff von der IT-Recht-Kanzlei. Zusätzlich beschäftigt sie sich im vorliegenden Beitrag näher mit der Einräumung von Nutzungsrechten an Software.
Der Begriff der Software umfasst zum einen alle zusammenhängenden Computerbefehle, die auf dem Rechner ausgeführt werden, also Computerprogramme in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung.
Urheberschutz für Software
 
Computerprogramme sind gemäß § 69a UrhG externer Link urheberrechtlich geschützt (Näheres hierzu in Teil 1 und Teil 2 dieser Serie). Für Softwarebestandteile, die nicht als Computerprogramme oder Entwurfsmaterial nach § 69 UrhG angesehen werden können, ist ein Urheberschutz anzunehmen, wenn sie

  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG externer Link,
  • oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gemäß § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG externer Link sind.

Erforderlich ist aber gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass diese Materialien einen gewissen Grad an "Gestaltungshöhe" erreichen, der über den Anforderungen des § 69a UrhG liegt. Will man sich auf die Schutzfähigkeit dieser Materialien berufen, hat man daher stets die "schöpferische Höhe" des Werkes nachzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 bzw. Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt:

  • Ist-Analsen als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art,
  • Soll-Analysen,
  • Pflichtenheft (enthält lediglich Problembeschreibung),
  • Benutzeroberfläche (strittig mgl. auch sonstiges Werk im Sinne von § 5 Nr 7 UrhG),
  • Programmbeschreibung,
  • Bedienungsanleitung,
  • Handbücher,
  • Schulungsunterlagen.
Nutzungsrechte an Software
 
Nutzungsrechte werden gemäß § 31 Abs.1 UrhG externer Link in einfache, ausschließliche und alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können sie zeitlich befristet, räumlich und inhaltlich begrenzt werden. Nutzungsrechte sind übertragbar. Grundsätzlich bedarf es hierfür aber der Zustimmung des Urhebers. Die Nutzungsrechte an Software ergeben sich für Softwarebestandteile, die nicht Computerprogramme sind, aus den §§ 15 ff UrhG externer Link. Das Nutzungsrecht an Software wird auch Lizenz genannt.

Von einem ausschließlichen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsrechte allein, d.h. unter Ausschluss aller Personen, einschließlich des Urhebers nutzen darf. Das ausschließliche Nutzungsrecht wird unstreitig als dingliches Recht analog dem Eigentumsrecht angesehen. Das heißt, der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann gegen Verletzter wie der Urheber vorgehen. Er hat somit die in den §§ 97 ff UrhG externer Link geregelten Rechtsbehelfe.

Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können.

Beispiel: Bei der Nutzung von Standardsoftware werden meist nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Lizenznehmer darf die Software, z.B. eine Datenbanksoftware, im vertraglich vereinbarten Umfang neben dem Urheber nutzen. Er wird hierzu das einfache Nutzungsrecht erhalten müssen, zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Programms gemäß § 69 c Nr. 1 UrhG externer Link. Auch die Vervielfältigung (in den Arbeitspeicher) ist erlaubt, soweit diese notwendig ist, um das Programm zu nutzen.
Begrenzungen des Nutzungsrechts
 
Nutzungsrechte können zeitlich befristet eingeräumt werden, z.B. für unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist oder für einen bestimmten Zeitraum. Eine Kündigung vorab ist in letzterem Fall nur außerordentlich möglich. Nutzungsrechte können außerdem räumlich territorial begrenzt werden, etwa auf das Bundesland Bayern, auf die Bundesrepublik Deutschland oder auf den deutschsprachigen Raum usw. Darüber hinaus ist auch die weltweite Einräumung, d.h. räumlich unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten, möglich.

Das Nutzungsrecht kann auch quantitativ und inhaltlich wie folgt beschränkt werden.

  • Einfachlizenz: Der Anwender darf die Software auf einer Hardware nutzen. Wird die Hardware vertraglich bestimmt, spricht man von einer CPU-Klausel oder OEM-Lizenz.
  • Mehrfachlizenz: Der Anwender darf die Software auf mehreren Geräten gleichzeitig nutzen. Es kann auch die Anzahl der Nutzer vorgeschrieben werden. Wird die Nutzung an bestimmte natürliche Personen geknüpft, spricht man von einer Named User Lizenz.
Hinweis Beispiele:
Es dürfen maximal 1.000 Terminals an ein System, das mit der Software arbeitet, angeschlossen werden. Eine Firma, Schule oder Universität erhält die Nutzungsmöglichkeit auf beliebig vielen Rechnern mit beliebig vielen Nutzern.
Einräumung durch Vertrag
 
Die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages. Dieser wird in der Regel Lizenzvertrag genannt. Bei der Überlassung von Software muss unterschieden werden zwischen Standardsoftware und Individualsoftware. Bei Standardsoftware handelt es sich um vorgefertigte Softwareprogramme, die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden. Individualsoftware wird für den Auftraggeber individuell erstellt. Die vertragstypologische Einordnung wird wie folgt vorgenommen:

  • Nutzungsrechte an Standardsoftware werden auf Dauer gegen Einmalvergütung oder befristet gegen periodische Vergütung eingeräumt. Die herrschende Meinung geht hier im ersten Fall von einem Kaufvertrag und im zweiten Fall von einem Mietvertrag aus.
  • Individualsoftwareerstellung unterliegt je nach Einschätzung entweder dem Werklieferungsrecht und damit letztlich dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Dienstvertragsrecht

Falls keine vertraglichen oder nur unzulängliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem im Kauf-, Werklieferungs-, Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungsregel). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
Neue Nutzungsarten
 
Ab dem 1. Januar 2008 ist der alte urheberrechtliche Grundsatz aufgehoben, dass die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist. Nun gilt gemäß § 31 a UrhG externer Link, dass der Urheber seine Rechte auch für bei Vertragsabschluss noch nicht bekannte Nutzungsarten in schriftlicher Form übertragen kann. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren (zuletzt bekannte Adresse genügt!), bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Recheinräumung binnen drei Monate widerrufen.

Für Open-Source-Software gilt gemäß § 31a Abs.1 Satz 2 UrhG externer Link , dass die Einräumung nicht schriftlich erfolgen muss, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Elisabeth Keller-Stoltenhoff. Sie ist Mitbegründerin der IT-Recht-Kanzlei externer Link , München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten.
Die Autorin behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Kommentare zu diesem Artikel:

"Eine klare Zusammenfassung, wenn auch auf Standardverträge besser eingegangen werden sollte - dort wird in der Regel ein beschränktes Nutzungsrecht zeitlich limitiert mit einer zusätzlichen Wartungskomponente angeboten. (April 2008)"