Erwirbt ein Kunde die Software auf einem Datenträger in einem Ladengeschäft, so schließt er mit dem Verkäufer einen normalen Kaufvertrag über Programm
und Datenträger ab. Dadurch greift die gleiche gesetzliche Gewährleistungs-Systematik, wie wenn man beispielsweise einen defekten Staubsauger kaufen würde. Ausgangspunkt ist das
Vorliegen eines Sachmangels. Wird zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart, so liegt ein Sachmangel immer dann vor, wenn sich die Kaufsache nicht zu der gewöhnlichen
Verwendung eignet (vgl. § 434 Abs. I S. 2 Nr. 2 BGB). Die gewöhnliche Verwendung einer Software ist deren störungsfreier normaler Betrieb.
Anders wäre der Fall, wenn Käufer und Verkäufer sich über das Zwangsaktivierungserfordernis geeinigt hätten. Dabei reicht es aber gerade nicht aus, dass bei der Installation
ein Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) abgeschlossen werden soll, der über das Vorliegen eines Aktivierungszwangs aufklärt, denn der maßgebliche Kaufvertrag ist bereits zustande
gekommen. Jeder weitere abzuschließende Vertrag kann nicht mehr maßgeblich sein, ist aus Nutzersicht überraschend und übt Druck auf ihn aus, denn der Nutzer hat bereits
im Ladengeschäft Geld für das Programm bezahlt und durfte dabei auch annehmen, gleichzeitig das Nutzungsrecht für die Software eingeräumt zu bekommen. Weitere Bedingungen,
als die des Verkäufers zum Kaufzeitpunkt, wollte der Nutzer nicht erfüllen. Vielmehr müsste der Käufer vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich auf das Aktivierungserfordernis
hingewiesen werden (Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rn. 43ff.).
Es ginge allerdings zu weit, jeden Programmschutzmechanismus gegen unbefugte Verwendung von vornherein als Mangel einzuordnen, besonders wenn der Mehraufwand für den Nutzer als unerheblich
zu beurteilen ist. Das Urheberrechtsgesetz beispielsweise gestattet Schutzmechanismen für Audio-CDs schon seit längerem ausdrücklich (vgl. § 95a UrhG) und dem ist eine
gesetzgeberische Wertung für die Zulässigkeit solcher Schutzmaßnahmen zu entnehmen. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Schutzmechanismen sagt aber noch nichts über
die Fehlerhaftigkeit eines Programms aus, denn durch den Einsatz einer Schutzfunktion kann die Gebrauchstauglichkeit der Software gemindert oder aufgehoben sein. Ganz offensichtlich ist dies,
wenn die Freischaltung der Software seitens des Herstellers verweigert wird, denn dann ist die Gebrauchstauglichkeit der Software völlig aufgehoben.
Um gesetzliche Gewährleistungsrechte auszulösen, muss ein Mangel jedoch schon bei Übergabe der Kaufsache vorhanden sein (§ 434 I S. 1 BGB), also in dem Moment, in dem
der Käufer den Datenträger mit dem Programm erwirbt. Natürlich kann in diesem Zeitpunkt die Aktivierung seitens des Softwareherstellers noch nicht verweigert worden sein, weil
das Programm noch gar nicht installiert worden ist. Allerdings ist die Software bereits so veranlagt, dass die Benutzung durch den Käufer immer vom Belieben des Herstellers abhängig
gemacht wird. Eine solche Abhängigkeit widerspricht der kaufrechtlichen Grundwertung, wonach der Erwerber endgültig die Nutzungsbefugnis über die Sache erhält und nicht mehr
von der Erlaubnis eines Dritten abhängig ist.
Damit lässt sich mit guten Argumenten festhalten, dass in solchen Fällen, in denen der Nutzer beim Kauf einer durch Zwangsaktivierungsfunktion geschützten Software nicht vom Verkäufer
oder durch deutlichen Hinweis auf der Verpackung auf die Programmsperre hingewiesen worden ist, welche den Einsatz von der Zustimmung eines Dritten abhängig macht, der Sperrmechanismus nicht
Teil der Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist und daher die Drittabhängigkeit der Nutzungsmöglichkeit einen kaufrechtlichen Sachmangel darstellt. Folglich können unter bestimmten
Umständen Käuferansprüche, wie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz entstehen. |