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Seit dem 1. 1. 2002 ist das AGB-Gesetz in die §§ 305
ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) integriert. Damit verbinden
sich neue Konsequenzen. Angenommen, Sie haben einen potenziellen
Kunden und legen ihm Ihren altgedienten Standardvertrag vor. Der
Kunde unterschreibt augenscheinlich, ohne lang zu überlegen.
In Ihrem Vertrag steht, dass Sie keinerlei Haftung für Ihre
Leistungen übernehmen. Nun kommt es diesbezüglich zum
Streit und Sie zeigen vor Gericht stolz Ihren Vertrag. Eine Haftung
sei ja nach dem Vertrag ausgeschlossen. Pech gehabt! Das Gericht
belehrt Sie, dass Ihre Vertragsformulierung jedenfalls an §
307 I 1 BGB scheitere. Daher richte sich die Haftung nach den gesetzlichen
Vorschriften. Ihr Verhalten sei tatsächlich fahrlässig
gewesen. Dem Kunden sei ein Schaden von 150.000,- Euro entstanden,
den Sie zu ersetzen hätten. Glück im Unglück, wenn
Sie rechtzeitig entsprechende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen
abgeschlossen hatten.
So oder so ähnlich ist es schon vielen gegangen, die sich
in Deutschland zu sehr auf den Wortlaut von Vertragstexten oder
die Vertragsfreiheit verlassen haben.
Je nach Position kann die Überraschung natürlich auch
positiv sein. Angenommen, Ihr Auftraggeber drückt Ihnen ohne
jegliche Verhandlungsbereitschaft seinen Knebelvertrag auf, bestehen
gute Chancen, auch darin die eine oder andere Klausel zu Ihren Lasten
zu finden, die im Streitfall unwirksam sein kann.
In Betracht kommt etwa ein Aufrechnungsverbot, das Ihnen die Befugnis
nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen, eine unwirksame Haftungserweiterung, Konkurrenzklausel
oder Vertragsstrafe. Mit Beispielen dieser Art kann man ganze Bücher
füllen. Den Rahmen dieses Artikels sprengt das Thema allemal.
Daher nachfolgend einige wichtige Grundlagen:
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Alle, die mit Verträgen zu tun haben, sollten
sich die §§ 305 ff BGB genauer ansehen. |
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Sie können davon ausgehen, dass fast jeder
Vertrag, den Sie als Freiberufler abschließen, der AGB-Kontrolle
unterliegt. |
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Nicht alles, was im Vertrag geschrieben steht,
wird dann wirksam sein. |
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Diese Gefahr unwirksamer Klauseln besteht vor
allem, wenn |
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Nichtjuristen am Werk waren, |
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alte, von der Gesetzeslage überholte AGBs verwendet
werden, |
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ausländische Verträge einfach ins Deutsche übersetzt
und verwendet werden, |
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Verträge für ein bestimmtes Rechtsgebiet auf ein
anderes Rechtsgebiet umgestrickt werden. |
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AGBs liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen
den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, §
305 I S. 3 BGB. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor
AGBs, § 305 b BGB. Hier sitzen wichtige Hebel, Vertragsklauseln
zur Wirksamkeit zu verhelfen, die ansonsten unwirksam wären. |
Faustregel: Je mehr Sie eine Klausel verhandeln, desto wirksamer
wird sie. Doch Vorsicht! Das Aushandeln unterliegt hohen Voraussetzungen:
Aushandeln ist mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender
der AGBs muss den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition
stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener
Interessen einräumen. Der andere muss die reale Chance haben,
den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Im Regelfall
zeigt sich das dem Richter in Form von Änderungen des Vertragstextes.
Wichtig ist, die Vertragsverhandlungen möglichst genau zu dokumentieren.
Unternehmen involvieren meist eine Rechtsabteilung oder beauftragen
einen Rechtsanwalt. Stehen Sie allein da, haben Sie es natürlich
ungleich schwerer.
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Sind die vom anderen Vertragspartner gestellten AGBs unwirksam,
kann es auch günstiger sein, sie nicht zu verhandeln und
das Wissen um die Unwirksamkeit für sich zu behalten. |
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Vorsicht ist bei überraschenden und mehrdeutigen Klauseln
geboten. Überraschende Klauseln nach § 305 c I BGB
werden nicht Vertragsbestandteil. Auslegungszweifel gehen zu
Lasten des Verwenders, § 305 c II BGB. |
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Viele Laien gehen davon aus, dass der gesamte Vertrag nichtig
sei, wenn eine AGB-Vertragsklausel unwirksam ist. Das Gegenteil
ist der Fall! Der Vertrag bleibt wirksam gemäß §
306 I BGB und der unwirksame Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Selbst salvatorische Klauseln, die sich meist
am Ende eines Vertrages finden, sind aus AGB-Sicht oft unwirksam.
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Weicht allerdings der gesamte Vertrag krass von der gesetzlichen
Regelung ab, kann sich eine Gesamtnichtigkeit aus dem sittenwidrigen
Gesamtgepräge ergeben. Stehen Leistung und Gegenleistung
durch unangemessene AGBs in einem krassen Missverhältnis,
kann § 138 I BGB Anwendung finden. Danach ist ein Geschäft
nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. |
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Die Rechtsgedanken der Klauselverbote der §§ 308
und 309 BGB werden meist über die Generalklausel des §
307 BGB auf Unternehmer angewandt. |
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Denken Sie immer daran, dass AGBs nicht nur das "Kleingedruckte"
sind, sondern in der Regel so gut wie jeder Textbaustein in
Verträgen. |
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Wie wehrt man sich als Freiberufler gegen die klein gedruckten
AGBs der Gegenseite? |
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Hier kommen vor allem Abwehrklauseln in eigenen AGBs in Betracht.
Sie sollen einer stillschweigenden Einbeziehung der Geschäftsbedingungen
der Gegenseite entgegenwirken und gelten sozusagen als vorweggenommener
Widerspruch. |
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Lassen Sie sich als Freiberufler nicht von knebelnden AGBs
Ihrer Auftraggeber erschlagen. Unwirksame AGBs sollten Sie nur
widerspruchslos schlucken, wenn Sie sich wirklich sicher sind.
In der Branche kommt es darauf an, dass sich eine andere Kultur
des Aushandelns durchsetzt. Achten Sie beim Verhandeln stets
auf Waffengleichheit und lassen Sie sich nicht einen Juristen
auf der Gegenseite gegenüberstellen, wenn Sie allein sind.
Bei dieser amerikanischen Art der Verhandlung schlucken Sie
zwangsläufig nur Kröten - und das oft, ohne es zu
merken. |
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