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AGBs - Risiko für den Verwender

Vorsicht bei mehrdeutigen Klauseln

(September 2002)
Quelle: Freiberufler IT
 

Für Nichtjuristen wie den Freiberufler, der Verträge entwirft oder verhandelt, können AGBs gefährlich werden. Seit kurzem zählen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur die klein gedruckten Standardtexte, sondern auch Textbausteine in Verträgen. Rechtsanwalt Peter R. Lass aus Eschborn gibt eine Einführung in das heikle Thema.

 

Seit dem 1. 1. 2002 ist das AGB-Gesetz in die §§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) integriert. Damit verbinden sich neue Konsequenzen. Angenommen, Sie haben einen potenziellen Kunden und legen ihm Ihren altgedienten Standardvertrag vor. Der Kunde unterschreibt augenscheinlich, ohne lang zu überlegen. In Ihrem Vertrag steht, dass Sie keinerlei Haftung für Ihre Leistungen übernehmen. Nun kommt es diesbezüglich zum Streit und Sie zeigen vor Gericht stolz Ihren Vertrag. Eine Haftung sei ja nach dem Vertrag ausgeschlossen. Pech gehabt! Das Gericht belehrt Sie, dass Ihre Vertragsformulierung jedenfalls an § 307 I 1 BGB scheitere. Daher richte sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihr Verhalten sei tatsächlich fahrlässig gewesen. Dem Kunden sei ein Schaden von 150.000,- Euro entstanden, den Sie zu ersetzen hätten. Glück im Unglück, wenn Sie rechtzeitig entsprechende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen hatten.

So oder so ähnlich ist es schon vielen gegangen, die sich in Deutschland zu sehr auf den Wortlaut von Vertragstexten oder die Vertragsfreiheit verlassen haben.

Je nach Position kann die Überraschung natürlich auch positiv sein. Angenommen, Ihr Auftraggeber drückt Ihnen ohne jegliche Verhandlungsbereitschaft seinen Knebelvertrag auf, bestehen gute Chancen, auch darin die eine oder andere Klausel zu Ihren Lasten zu finden, die im Streitfall unwirksam sein kann.

In Betracht kommt etwa ein Aufrechnungsverbot, das Ihnen die Befugnis nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, eine unwirksame Haftungserweiterung, Konkurrenzklausel oder Vertragsstrafe. Mit Beispielen dieser Art kann man ganze Bücher füllen. Den Rahmen dieses Artikels sprengt das Thema allemal. Daher nachfolgend einige wichtige Grundlagen:

Alle, die mit Verträgen zu tun haben, sollten sich die §§ 305 ff BGB genauer ansehen.
Sie können davon ausgehen, dass fast jeder Vertrag, den Sie als Freiberufler abschließen, der AGB-Kontrolle unterliegt.
Nicht alles, was im Vertrag geschrieben steht, wird dann wirksam sein.
Diese Gefahr unwirksamer Klauseln besteht vor allem, wenn
  - Nichtjuristen am Werk waren,
  - alte, von der Gesetzeslage überholte AGBs verwendet werden,
  - ausländische Verträge einfach ins Deutsche übersetzt und verwendet werden,
  - Verträge für ein bestimmtes Rechtsgebiet auf ein anderes Rechtsgebiet umgestrickt werden.
  - AGBs liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 I S. 3 BGB. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGBs, § 305 b BGB. Hier sitzen wichtige Hebel, Vertragsklauseln zur Wirksamkeit zu verhelfen, die ansonsten unwirksam wären.

Faustregel: Je mehr Sie eine Klausel verhandeln, desto wirksamer wird sie. Doch Vorsicht! Das Aushandeln unterliegt hohen Voraussetzungen:

Aushandeln ist mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender der AGBs muss den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der andere muss die reale Chance haben, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Im Regelfall zeigt sich das dem Richter in Form von Änderungen des Vertragstextes. Wichtig ist, die Vertragsverhandlungen möglichst genau zu dokumentieren. Unternehmen involvieren meist eine Rechtsabteilung oder beauftragen einen Rechtsanwalt. Stehen Sie allein da, haben Sie es natürlich ungleich schwerer.

Sind die vom anderen Vertragspartner gestellten AGBs unwirksam, kann es auch günstiger sein, sie nicht zu verhandeln und das Wissen um die Unwirksamkeit für sich zu behalten.
Vorsicht ist bei überraschenden und mehrdeutigen Klauseln geboten. Überraschende Klauseln nach § 305 c I BGB werden nicht Vertragsbestandteil. Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 c II BGB.
Viele Laien gehen davon aus, dass der gesamte Vertrag nichtig sei, wenn eine AGB-Vertragsklausel unwirksam ist. Das Gegenteil ist der Fall! Der Vertrag bleibt wirksam gemäß § 306 I BGB und der unwirksame Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Selbst salvatorische Klauseln, die sich meist am Ende eines Vertrages finden, sind aus AGB-Sicht oft unwirksam.
Weicht allerdings der gesamte Vertrag krass von der gesetzlichen Regelung ab, kann sich eine Gesamtnichtigkeit aus dem sittenwidrigen Gesamtgepräge ergeben. Stehen Leistung und Gegenleistung durch unangemessene AGBs in einem krassen Missverhältnis, kann § 138 I BGB Anwendung finden. Danach ist ein Geschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt.
Die Rechtsgedanken der Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB werden meist über die Generalklausel des § 307 BGB auf Unternehmer angewandt.
  Denken Sie immer daran, dass AGBs nicht nur das "Kleingedruckte" sind, sondern in der Regel so gut wie jeder Textbaustein in Verträgen.
Wie wehrt man sich als Freiberufler gegen die klein gedruckten AGBs der Gegenseite?
Hier kommen vor allem Abwehrklauseln in eigenen AGBs in Betracht. Sie sollen einer stillschweigenden Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Gegenseite entgegenwirken und gelten sozusagen als vorweggenommener Widerspruch.
Lassen Sie sich als Freiberufler nicht von knebelnden AGBs Ihrer Auftraggeber erschlagen. Unwirksame AGBs sollten Sie nur widerspruchslos schlucken, wenn Sie sich wirklich sicher sind. In der Branche kommt es darauf an, dass sich eine andere Kultur des Aushandelns durchsetzt. Achten Sie beim Verhandeln stets auf Waffengleichheit und lassen Sie sich nicht einen Juristen auf der Gegenseite gegenüberstellen, wenn Sie allein sind. Bei dieser amerikanischen Art der Verhandlung schlucken Sie zwangsläufig nur Kröten - und das oft, ohne es zu merken.

 

Autor: Rechtsanwalt Peter R. Lass, www.RA-lass.de extern
Entnommen aus: freiberufler info Nr. 4, August/September 2002

IT Freiberufler Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler überlassen, dem Report für Selbständige in der IT und New Media Branche. Die IT freiberufler informiert IT-Freiberufler aus Deutschland, Österreich und Schweiz aktuell über Honorare, Marktentwicklung und Qualifizierung, Marketing, Auftragsakquise, Existenzgründung sowie rechtliche Fragen.

 


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