Dienstleister aufgepasst
Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt seit 17.05.2010
| Inhalt dieses Artikels: Wer ist betroffen? | Die Regelungen der neuen DL-Info-VO | Fazit und Praxistipp |
Autorin: Yvonne A. E. Schulten, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Vertragsrecht und EDV/IT-Recht
Die Fülle an Informationspflichten gegenüber Kunden scheint nicht genug, der Gesetzgeber legt nach: Am 17.05.2010 trat die neue "Verordnung über
Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
" in Kraft. Zu einer Vereinfachung
führt das nicht, denn die auch bisherigen Informationspflichten bleiben weiter bestehen.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit Bußgeldern und Abmahnungen rechnen...
| Wer ist betroffen? |
Betroffen sind alle Dienstleister mit wenigen Ausnahmen. Gemäß § 1 DL-InfoV
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| Die Regelungen der neuen DL-Info-VO |
Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die proaktiv zur Verfügung gestellt werden müssen (1.) und Informationen, die dem Kunden nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (2.). 1. Informationen, die zur Verfügung gestellt werden müssen 1.1 Der Dienstleister MUSS von sich aus informieren über
Hinweis: Sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, muss er auf Anfrage genannt werden. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muss der Dienstleister entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Kunde die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag nennen. 1.2 Wie können diese Informationen zur Verfügung gestellt werden? Der Dienstleister hat die Wahl. Er kann die Informationen
Tipp: Wer die Informationen im Internet verfügbar halten will, sollte seine Internet-Adresse auf seinen Briefkopf, seine Visitenkarte und in Infomaterialien aufnehmen. 2. Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen Der Dienstleister muss auf Anfrage informieren über
Achtung: Diese Informationen müssen zwar nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleister muss aber - unabhängig davon, ob der Kunde die Informationen anfordert - sicherstellen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung (z.B. Prospekte, Broschüren, Kataloge) enthalten sind! 3. Wann müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden? Die Informationen müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden
4. Verbot diskriminierender Zugangsbestimmungen Außerdem verbietet die Verordnung die Bekanntmachung von Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Kunden beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gelte nur dann nicht, wenn es sich um Unterschiede handelt, die "unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt" sind. |
| Fazit und Praxistipp | ||
Jeder Anbieter von Dienstleistungen sollte prüfen, ob er von der Verordnung betroffen ist – und welche Informationen er ggf. ergänzen muss. (Teil-)Entwarnung gibt es für Anbieter, die ihre Leistungen über das Internet anbieten. Denn durch die bereits bestehenden Informationspflichten dürfte ein Großteil der Online-Dienstleister die meisten Vorgaben der neuen Verordnung bereits jetzt erfüllen. Eine Prüfung, ob ggf. neue Info-Pflichten hinzukommen, bleibt aber auch ihnen nicht erspart. Denn was noch nicht durch die Vorschriften des TMG
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München.
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