| In der Praxis erweist es sich häufig
als schwierig, Dienstverträge von anderen Verträgen, insbesondere
Werkverträgen, abzugrenzen.
Ein Dienstvertrag liegt dann vor, wenn die Dienstleistungen in
persönlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Unabhängigkeit
und Selbstständigkeit geleistet werden. Diese Voraussetzungen
sind insbesondere erfüllt, wenn der Dienstverpflichtete ein
selbstständiges Unternehmen betreibt oder einen freien Beruf
ausübt.
(Ein kurzer, grenzüberschreitender Exkurs: Außerhalb
des IT-Bereiches schließen typischerweise Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Personalberater oder Detektive Dienstverträge
ab. Eine besondere Form des Dienstvertrages ist der so genannte
Geschäftsbesorgungsvertrag, §675 BGB. Bei diesem Vertrag
ist über §675 BGB weitgehend Auftragsrecht anzuwenden.
Im Unterschied zu einem reinen Dienstvertrag übernimmt bei
einem Geschäftsbesorgungsvertrag der Dienstverpflichtete eine
ursprünglich dem Dienstberechtigten obliegende selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit. Solche Geschäftsbesorgungsverträge
findet man häufig bei der Wahrnehmung bestimmter Vermögensinteressen
und im Bereich der Vermögensverwaltung, der Ausführung
von Bankgeschäften oder der Baubetreuung.)
Die Abgrenzung des Dienstvertrages zum Werkvertrag erfolgt über
die Prüfung, ob vertraglich ein Erfolg geschuldet ist. Wird
die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren
Arbeitsergebnisses geschuldet, so handelt es sich um einen Werkvertrag.
Wird dagegen das bloße Wirken vertraglich geschuldet, liegt
ein Dienstvertrag vor. Wenn daher der Vertrag einen fest umrissenen
Leistungsgegenstand betrifft, nicht eine allgemeine laufende Tätigkeit,
liegt ein Werkvertrag vor.
Diese Rechtsauffassung hat der BGH in einem Urteil vom 16.7.2002
(Az: XZR 27/01) bestätigt. Die Bundesrichter führen in
ihren Urteilsgründen aus, dass es bei der Abgrenzung von Dienst-
und Werkvertrag auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen
der Parteien maßgebend ankommt. Entscheidend ist dann, ob
auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis
deren Erfolg geschuldet wird. Fehlt eine ausdrückliche Regelung
zum Vertragsgegenstand, so sind die gesamten Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen. Dann erhalten eine Vielzahl von Umständen
für die Auslegung des Vertrages eine Bedeutung.
Für das Vorliegen eines Werkvertrags kann beispielsweise sprechen,
dass die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der
Arbeit konkret festlegen oder eine erfolgsabhängige Vergütung
vereinbaren. Für die Frage, ob ein Auftragnehmer für den
Eintritt eines Erfolges einstehen will, kann auch von Bedeutung
sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach der Vorstellung der Parteien
mit dem Eintritt eines Erfolges gerechnet werden kann. Je größer
die mit der Tätigkeit erkennbar verbundenen Unwägbarkeiten
sind, umso ferner kann es aber auch aus Sicht eines verständigen
Bestellers liegen, dass der Unternehmer das Erfolgsrisiko dennoch
übernehmen will.
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