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Heikle DV-Wartungsverträge
Pflichten von Anbieter und Kunden
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(Mai 2002)
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Inhalt
dieses Artikels:
Regelungsbereiche | Abgrenzung
zur Pflege | Pflichten des Anbieters
| Pflichten des Kunden | So
lässt sich Streit vermeiden
Quelle: freiberufler
info
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Die ständig größer werdende Komplexität
im EDV-Bereich verlangt immer häufiger den Abschluss von Wartungsverträgen.
Rechtsanwalt Ingo Blinn von der Kanzlei Bärsch & Blinn
skizziert jene Punkte, durch die sich eine Anwendung der AGB oder
der Gang zum Gericht vermeiden lassen.
Unter den Begriff der Wartung fallen sämtliche Leistungen,
die zur Instandhaltung der Hardware notwendig sind. Zudem fallen
oftmals in diese Verträge die Verpflichtungen der Softwarepflege,
so dass der klassische Wartungsvertrag um diese Komponente ergänzt
werden kann.
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| Pflichten
des Anbieters |
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| Bei einer Instandsetzung einer defekten
Hardware steht die Fehlerbeseitigung im Vordergrund. Ein solcher klassischer
Werkvertrag gilt als kostengünstig, da Zahlungen nur erfolgen,
wenn Fehler angesprochen und beseitigt werden. Hierbei bleibt noch
zu unterscheiden, ob gesetzliche Gewährleistungsansprüche
oder vertragliche Garantiezusagen, die beide für den Kunden kostenfrei
bleiben, greifen. Dagegen dient die Instandhaltung der Vermeidung
von Fehlern sowie der Beseitigung aufgetretener Fehler. Auch in diesen
Fällen greift das Werkvertragsrecht, denn als Erfolg wird die
dauerhafte Funktionstüchtigkeit der Computeranlage geschuldet.
Sowohl bei der Instandhaltung als auch bei der Fehlerkorrektur
spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Es bietet sich an, terminliche
Zusagen über Reaktionszeiten vertraglich zu fixieren. Dabei
kann eine Zeitstaffelung vereinbart werden, die sich nach der Abhängigkeit
der EDV-Anlage für den Kunden richten soll. Gleichzeitig sollten
die Rechtsfolgen einer Verspätung hinsichtlich Schadensersatz
oder des Zugriffs auf einen Drittanbieter geklärt werden.
Die zeitliche Erfassung soll bei einer Ferndiagnose durch ein DV-gestütztes
Protokoll dokumentiert werden, so dass hinsichtlich der abgerechneten
Stunden keine Unstimmigkeiten auftreten.
Zusätzlich zu der Fehlerkorrektur auf Abruf treten noch Serviceintervalle
auf. Hier bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich der Zeitpunkte
und der Länge der einzelnen Serviceleistungen im Verhältnis
zu der vertraglichen Vergütung. Bei einer Softwarepflege kann
die Serviceleistung in der Erstellung, Aufspielung und Erläuterung
eines Updates bestehen, der signifikante Änderungen des aktuellen
Stands der Technik berücksichtigt. Dabei bedarf es bei einer
Individualsoftware der Berücksichtigung der Hardwarekompatibilität.
Änderungen an der Hardwarekonfiguration sollten im Vertrag
berücksichtigt werden und einer separaten Zustimmung der Vertragspartner
bedürfen. Eine Entgeltpflicht aus einem Wartungsvertrag darf
nur dann beginnen, wenn die Hardware funktionstüchtig ist.
Ferner hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass seine
Mitarbeiter oder auch Subunternehmer, welche die vertraglichen Verpflichtungen
für den Anbieter übernehmen, ordnungsgemäß
geschult wurden.
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| Pflichten
des Kunden |
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| Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche
elementaren Störungen an Hard- und Software unverzüglich
an den Anbieter zu melden. Weiterhin hat der Kunde die Wartungsarbeiten
reibungslos zu ermöglichen. Dies umfasst auch eine genaue Fehlerbeschreibung
durch sein zuvor geschultes Personal. Ferner wird eine bei entsprechender
Erforderlichkeit eine Mitwirkung verlangt. Dies gilt für das
Vorführen der Fehler, den Zugang zur Anlage und möglicherweise
das Stellen von Personal. Weiterhin bedarf es einer internen Organisation,
die es beiden Vertragsparteien ermöglicht, einen potenziellen
Schaden so gering als möglich zu halten. |
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| So
lässt sich Streit vermeiden |
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| Anbieter |
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Die Beschreibung der zu wartenden Hardware und zu pflegenden
Software ist elementarer Baustein des Vertrages. |
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Terminliche Zusagen über Reaktionszeiten vertraglich
fixieren. |
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Subunternehmer mit vertraglichen Verpflichtungen müssen
ordnungsgemäß geschult sein. |
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| Kunde |
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Qualitätssicherung durch den Anbieter verlangen (DIN/ISO
9000) |
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Genaue Fehlerbeschreibung durch sein zuvor geschultes Personal. |
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Entsprechende Mitwirkung wird verlangt. |
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Autor: Rechtsanwalt Ingo Blinn, blinn@legalcall.de
Entnommen aus: freiberufler info Nr. 2, April/Mai 2002 |
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Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler
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