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Heikle DV-Wartungsverträge

Pflichten von Anbieter und Kunden

(Mai 2002)
Inhalt dieses Artikels:
Regelungsbereiche | Abgrenzung zur Pflege | Pflichten des Anbieters | Pflichten des Kunden | So lässt sich Streit vermeiden

Quelle: freiberufler info

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Die ständig größer werdende Komplexität im EDV-Bereich verlangt immer häufiger den Abschluss von Wartungsverträgen. Rechtsanwalt Ingo Blinn von der Kanzlei Bärsch & Blinn skizziert jene Punkte, durch die sich eine Anwendung der AGB oder der Gang zum Gericht vermeiden lassen.

Unter den Begriff der Wartung fallen sämtliche Leistungen, die zur Instandhaltung der Hardware notwendig sind. Zudem fallen oftmals in diese Verträge die Verpflichtungen der Softwarepflege, so dass der klassische Wartungsvertrag um diese Komponente ergänzt werden kann.

 

Regelungsbereiche
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Die Vielfalt an Regelungsmöglichkeiten im EDV-Bereich erfordert in den Wartungsverträgen einen präzisen Aufgabenkatalog, um Rechte und Pflichten der Partner dezidiert zu beschreiben. Dabei gilt die Beschreibung der zu wartenden Hardware und möglicherweise der zu pflegenden Software als elementarer Baustein des Vertrages, um diesbezüglich potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Ferner bedarf es einer Regelung folgender allgemeiner Punkte:

> Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
> Höhe der regelmäßigen Vergütung
> Reparieren defekter Teile
> Beseitigung technischer Störungen
> Zahlung der Nebenkosten
> Wartung durch Ferndiagnose
> Einschaltung von Subunternehmern
> Stellung von Ersatzanlagen bei verschuldensunabhängigem Ausfall
> Dokumentation aller Wartungsarbeiten.

Ferner bietet es sich für den Kunden an, eine Qualitätssicherung durch den Anbieter zu verlangen. Diese können zum Beispiel durch allgemeine Qualitätsstandards nach DIN/ISO 9000 oder durch spezielle Schulungsnachweise von Soft- oder Hardwareherstellern dokumentiert werden.

 

 

Abgrenzung zur Pflege
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Die Pflege findet sich in aller Regel im Bereich der Softwarelieferung und Erstellung. Dementsprechend bedarf es der Regelung folgender Punkte:

> Beseitigung von Programmfehlern
> Erstellung/Lieferung von Updates
> Weiterentwicklung der Software
> Schulungen - falls notwendig.

Selbstverständlich können die beiden Vertragsarten miteinander kombiniert werden.

 

 

Pflichten des Anbieters
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Bei einer Instandsetzung einer defekten Hardware steht die Fehlerbeseitigung im Vordergrund. Ein solcher klassischer Werkvertrag gilt als kostengünstig, da Zahlungen nur erfolgen, wenn Fehler angesprochen und beseitigt werden. Hierbei bleibt noch zu unterscheiden, ob gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder vertragliche Garantiezusagen, die beide für den Kunden kostenfrei bleiben, greifen. Dagegen dient die Instandhaltung der Vermeidung von Fehlern sowie der Beseitigung aufgetretener Fehler. Auch in diesen Fällen greift das Werkvertragsrecht, denn als Erfolg wird die dauerhafte Funktionstüchtigkeit der Computeranlage geschuldet.

Sowohl bei der Instandhaltung als auch bei der Fehlerkorrektur spielt der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Es bietet sich an, terminliche Zusagen über Reaktionszeiten vertraglich zu fixieren. Dabei kann eine Zeitstaffelung vereinbart werden, die sich nach der Abhängigkeit der EDV-Anlage für den Kunden richten soll. Gleichzeitig sollten die Rechtsfolgen einer Verspätung hinsichtlich Schadensersatz oder des Zugriffs auf einen Drittanbieter geklärt werden.

Die zeitliche Erfassung soll bei einer Ferndiagnose durch ein DV-gestütztes Protokoll dokumentiert werden, so dass hinsichtlich der abgerechneten Stunden keine Unstimmigkeiten auftreten.

Zusätzlich zu der Fehlerkorrektur auf Abruf treten noch Serviceintervalle auf. Hier bedarf es einer Vereinbarung hinsichtlich der Zeitpunkte und der Länge der einzelnen Serviceleistungen im Verhältnis zu der vertraglichen Vergütung. Bei einer Softwarepflege kann die Serviceleistung in der Erstellung, Aufspielung und Erläuterung eines Updates bestehen, der signifikante Änderungen des aktuellen Stands der Technik berücksichtigt. Dabei bedarf es bei einer Individualsoftware der Berücksichtigung der Hardwarekompatibilität.

Änderungen an der Hardwarekonfiguration sollten im Vertrag berücksichtigt werden und einer separaten Zustimmung der Vertragspartner bedürfen. Eine Entgeltpflicht aus einem Wartungsvertrag darf nur dann beginnen, wenn die Hardware funktionstüchtig ist.

Ferner hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter oder auch Subunternehmer, welche die vertraglichen Verpflichtungen für den Anbieter übernehmen, ordnungsgemäß geschult wurden.

 

 

Pflichten des Kunden
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Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche elementaren Störungen an Hard- und Software unverzüglich an den Anbieter zu melden. Weiterhin hat der Kunde die Wartungsarbeiten reibungslos zu ermöglichen. Dies umfasst auch eine genaue Fehlerbeschreibung durch sein zuvor geschultes Personal. Ferner wird eine bei entsprechender Erforderlichkeit eine Mitwirkung verlangt. Dies gilt für das Vorführen der Fehler, den Zugang zur Anlage und möglicherweise das Stellen von Personal. Weiterhin bedarf es einer internen Organisation, die es beiden Vertragsparteien ermöglicht, einen potenziellen Schaden so gering als möglich zu halten.  

 

So lässt sich Streit vermeiden
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Anbieter
> Die Beschreibung der zu wartenden Hardware und zu pflegenden Software ist elementarer Baustein des Vertrages.
> Terminliche Zusagen über Reaktionszeiten vertraglich fixieren.
> Subunternehmer mit vertraglichen Verpflichtungen müssen ordnungsgemäß geschult sein.
   
Kunde
> Qualitätssicherung durch den Anbieter verlangen (DIN/ISO 9000)
> Genaue Fehlerbeschreibung durch sein zuvor geschultes Personal.
> Entsprechende Mitwirkung wird verlangt.
 

 

Autor: Rechtsanwalt Ingo Blinn, blinn@legalcall.de
Entnommen aus: freiberufler info Nr. 2, April/Mai 2002

IT Freiberufler Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler überlassen, dem Report für Selbständige in der IT und New Media Branche. Die IT freiberufler informiert IT-Freiberufler aus Deutschland, Österreich und Schweiz aktuell über Honorare, Marktentwicklung und Qualifizierung, Marketing, Auftragsakquise, Existenzgründung sowie rechtliche Fragen.


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