E-Mail-Disclaimer: nützlich oder überflüssig?

(Oktober 2008)
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg im Breisgau

Weit verbreitet und wegen der zusätzlichen Übersetzung ins Englische nicht selten länger als die Nachricht selbst sind "Disclaimer" genannte Erklärungen, die sich im Fußtext an viele E-Mails anschließen. Dreierlei Disclaimer haben sich in der Praxis vieler Mail-Nutzer eingebürgert: Verschwiegenheits- bzw. Vertraulichkeitshinweise, Hinweise zu Computerviren und solche zur (angeblichen) rechtlichen Unverbindlichkeit der E-Mail. Blüten treibt dies insbesondere dann, wenn der Leser zu Beginn der Mail aufgefordert wird, zunächst den Disclaimer zu lesen: "Before reading this email, you are advised to read the notices at the end of this email". Dieser Beitrag setzt sich mit Sinn und Unsinn solcher Erklärungen auseinander. Rechtsprechung ist zu Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Verwendung solcher Erklärungen bislang praktisch nicht zu finden.
Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitshinweise
 
Der Typus Vertraulichkeitshinweis gibt dem Leser Anweisungen für den Fall, dass die Mail nicht für ihn bestimmt und ihm also lediglich versehentlich zugegangen sei. In diesem Falle gehe ihn die Mail nichts an und er dürfe sie bzw. ihren Inhalt weder verwenden noch weitergeben. Auch habe er die Mail zu löschen und den Absender entsprechend über die Fehlleitung zu informieren.

Zunächst ist der Fall zu betrachten, dass sich Absender und Adressat nicht kennen oder zwischen ihnen zumindest keine Vertragsbeziehungen bestehen. In dieser Konstellation werden solche auch weder durch die Mail selbst noch durch den Vertraulichkeitshinweis begründet, gleich ob die Mail tatsächlich geheime Inhalte oder private Details enthält oder nicht. Selbst wenn zwischen dem Absender und dem falschen Adressaten bereits anderweitige Vertragsbeziehungen bestehen sollten und der Sendefehler nicht durch einen Tippfehler, sondern durch einen Missgriff im Adressbuch zustande kam, ergeben sich daraus nicht unbedingt speziellere Pflichten zur Geheimhaltung o.ä. Ein solcher Vertraulichkeitshinweis verschärft weder vertragliche noch sonstige Pflichten des Adressaten, sein Weglassen erleichtert diese nicht.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der alleinige Nutzen dieser Disclaimer-Form im deutschen Rechtsraum in der psychologischen Wirkung auf den falschen Adressaten liegt. Möglicherweise wird aber auch bezweckt, die tatsächlich angesprochenen Adressaten zu beeindrucken, die dann davon ausgehen, dass sie angesichts des so umsichtigen Absenders bei diesem stets in guten Händen sind, sorgt er doch selbst im Falle unwägbarer technischer Pannen für die Geheimhaltung.
Hinweise zu Computerviren
 
Der zweite in Mails zu findende Hinweis nimmt das Risiko, sich mit der Mail einen Computervirus auf den Computer zu holen, ins Visier und will die Haftung hierfür dem Empfänger zuzuweisen. Zuweilen wird dies auch mit dem Hinweis verbunden, ausgehende Mails würden von ihrem Absender auf das Vorhandensein solcher Schädlinge geprüft.

Ein solcher Haftungsausschluss dürfte in der Praxis nicht geeignet sein, eine Haftung des Absenders zu beseitigen. Dies gilt erst recht, wenn ein Hinweis auf eine Virenprüfung vorhanden ist, die Mail aber trotzdem einen solchen in sich trägt. Viel fraglicher ist, ob denn überhaupt eine Haftung des Absenders zu begründen ist. Dies ist angesichts der vielfältigen juristischen Probleme (Feststellung einer Verkehrssicherungspflicht, Nachweis eines konkreten Schadens, Nachweis des Verschuldens) sehr fraglich. Vor allem wird man dem Adressaten, dessen Virenschutzprogramm ebenfalls offenbar nicht ausreichend war, wohl in der Regel ein Mitverschulden zuweisen dürfen. Ein wirklicher Nutzen auch dieser Klauseln ist jedenfalls im Ergebnis kaum festzustellen.
Erklärungen zur Unverbindlichkeit der Mail
 
Die dritte Disclaimer-Variante rührt aus dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Absender. Klauseln dergestalt, dass "aus Rechts- und Sicherheitsgründen die in dieser Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich" sei, zeugen von der die Befürchtung, eine Mail könnte mit falschem Absender versandt oder zwischendurch verfälscht worden sein. Es bleibt in letzterem Fall zugunsten des Verwenders des Disclaimers zu hoffen, dass der Man in the Middle bei seiner Manipulation den Disclaimer nicht entfernt.

Ein solcher Disclaimer ist angesichts der Vielzahl von geschäftlich versandten und gewollt verbindlichen Mails an sich schon ein wenig seltsam zu nennen. Man mag dabei daran denken, ihn schon generell für unwirksam zu halten, wenn ersichtlich ist, dass der Absender sich eben doch binden wollte. Dass freilich die Beweisbarkeit von Mails hinsichtlich Authentizität und Integrität einerseits sowie hinsichtlich ihres Zugangs andererseits ein Problem ist, steht auf einem anderen Blatt.

Als fatal hat sich diese Form des Disclaimers aber in einem beim Landgericht Düsseldorf unlängst entschiedenen Fall erwiesen. Dort war ein Unternehmen nach Erhalt unerbetener Werbung auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten in Anspruch genommen worden. Die Auskunft gab der Anwalt des Unternehmens per E-Mail. Allerdings fand sich unter der E-Mail ein ebensolcher Disclaimer, der besagte, dass die gegebene Information unverbindlich sei. Das Landgericht urteilte, dass diese Mail nicht geeignet sei, den bestehenden Auskunftsanspruch zu erfüllen. Auf diese Weise entstanden dem Unternehmen weitere (völlig unnötige) Rechtsverfolgungskosten. Dies dürfte womöglich der erste gerichliche Streit sein, der gerade wegen der übervorsichtigen und dadurch eher leichtsinnigen Verwendung eines Disclaimers verloren gegangen ist. Wer meint, sich dieser Form von Erklärungen bedienen zu müssen, sollte im Rechtsverkehr gänzlich auf die gute alte gelbe Post umsteigen.
Fazit
 
Im Ergebnis zeigt sich, dass die Verwendung derartiger Klauseln aus juristischer Sicht wenig wirklichen Nutzen besitzt. In den meisten Fällen wird sie wohl nur aus psychologischen Gründen oder zur eigenen Beruhigung taugen. Ihrer weiteren Verbreitung wird dies wohl keinen Abbruch tun, ist diese Praxis doch schon älter als das Internet. Ein besonders alter nachgewiesener Disclaimer wird in der Tat dem flämischen Mönch Goscelin of St. Bertin (1035-1107) zugeschrieben, der sich allerdings weniger um die Haftung als um die seinerzeit mit größeren Schwierigkeiten verbundene Zustellung des (noch nicht elektronischen) Buches sorgte. Er bat auf Latein für den Fall einer Fehlleitung darum, das durch unvorhersehbare Umstände in falsche Hände geratene Werk unversehrt an den richtigen Adressaten zu schicken: "Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata" (Liber Confortatorius, Prolog).
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Dr. Stefan Ernst

Kommentare zu diesem Artikel:

"Das Urteil des LG Düsseldorfes habe ich bislang nirgendwo gefunden. Es wäre schön, hierzu ein Aktenzeichen zu nennen. (Januar 2013)"

"Sehr informativ. Danke. (Oktober 2012)"

"Ein Link fehlt: http://angstklauseln.de :-) (Juli 2010)"

"Vielen Dank für diesen Beitrag. (Oktober 2009)"

"Gerade in einem Disclaimer gefunden: "Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail sind nicht gestattet." Wer hätte das gedacht? :o) (September 2009)"

"Gilt das auch für die US-Firmen und daher US-Recht ? Siehe Flughafen : Haben Sie ihren Koffer selbst gepackt :-) (Oktober 2008)"

"Ja, gut. Ich erkläre meinen Kunden immer, wie wichtig es ist, auf eine Postkarte zu schreiben, dass den Inhalt keiner lesen darf - damit wird der Unsinn zwar offensichtlich - aber leider doch weiter benutzt ... (Oktober 2008)"

"Das habe ich nie Erst genommen, schön mal die Bestätigung zu lesen (Oktober 2008)"

"Nur schade, dass DEN Artikel nicht die ganze Welt lesen wird. (Oktober 2008)"

"Vielen Dank! Habe mich immer schon gefragt, was der Quatsch soll. (Oktober 2008)"

"Wichtige Betrachtung zu dieser Unsitte von Disclaimer-Müll. Aus meiner Sicht, sollen derartgige Disclaimer die (vermeintliche) Wichtigkeit des Adressaten unterstützen und werden daher meist von Rechtsabteilungen und Geschäftsführern benutzt. (Oktober 2008)"

"Ganz interesant, interessiert hätte mich aber auch was nun wirklich drin stehen muss (Gerichtsstand, etc?) - und reicht die deutsche Sprache oder "muss" die englische zusätzlich einspringen? (Oktober 2008)"

"Sowas hab ich mir auch schon irgendwie immer gedacht, da E-Mails einfach nicht die authentizität haben wie die Post. Außer vielleicht mit PGP, was aber nur sehr selten einsatzfindet. Um so besser, diese elendig langen Sätze nerven eh nur, wenn man mehrfach hin und her mailen muss. (Oktober 2008)"

"Vielleicht auch ein Grund, nochmal darauf hinzuweisen, dass die Webseiten-Betretungsverbots-Disclaimer und die Link-Haftungs-Ausschluss-Disclaimer mindestens genauso schwachsinnig und teilweise geradezu kontraproduktiv sind. (Oktober 2008)"

"Ein lobenswerter Beitrag zum Bürokratieabbau bzw. zur Vermeidung eines Bürokratieaufbaus! DANKE! (Oktober 2008)"

"Manchmal 2 A4-Seiten lang, und nicht mit '-- ' von der Mail getrennt, und trotzdem (fast) nur Unsinn. Guter Artikel, Danke! (Oktober 2008)"

"Vielleicht hilft ihr Artikel ja, die Disclaimerflut ein wenig einzudämmen.... (Oktober 2008)"

"Gut zu wissen. (Oktober 2008)"

An den in der GULP Knowledge Base veröffentlichten Artikeln bestehen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Alle Rechte vorbehalten.