Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als "Freund" des Auftragnehmers

Teil 1 | Teil 2
(September 2008)
Autorin: Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV/IT-Recht
4. Rechte an den Dienstleistungsergebnissen
 
Beim Dienstvertrag wird, wie oben aufgeführt, kein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet. Dennoch, und das wird leider oft vergessen, ist es aber durchaus sinnvoll, Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Dienstleistungsergebnissen in den Vertrag aufzunehmen. Urheberrechte an Dienstleistungen können z.B. an Schulungsunterlagen, Softwareprogrammteilen, Folien, Konzepten, Berichten, Präsentationen u.ä. für den Auftraggeber entstehen.

4.1 Umfang der Verwertungsrechte

Der Dienstleistende als Urheber hat folgende Verwertungsrechte an diesen Werken:

    • Das Recht, zur dauerhaften und vorübergehenden Nutzung;
    • Das Recht zur Änderung und Bearbeitung und Vervielfältigung;
    • Das Recht zu jeder Form der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.

4.2 Arten der Nutzungsrechte


Der Auftragnehmer kann diese Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf den Auftraggeber übertragen. Die eingeräumten Nutzungsrechte werden in einfache, ausschließliche und alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können sie zeitlich und räumlich befristet werden.

4.2.1 Einfaches Nutzungsrecht

Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten usw., ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können.

4.2.2 Ausschließliches Nutzungsrecht

Das ausschließliche oder auch exklusive Nutzungsrecht bedeutet, dass der Lizenznehmer oder Nutzungsberechtigte das Recht zur Nutzung ausschließlich erhält, d.h., dass neben ihm keine dritte Person berechtigt ist, das Werk zu nutzen. Auch der Urheber wird ausgeschlossen.

4.2.3 Zeitliche Begrenzung

Nutzungsrechte können zeitlich auf einen bestimmten Zeitraum, konkret z.B. auf fünf Jahre, oder abstrakt auf die Dauer des Schutzrechts begrenzt werden. Sie sind dann nur außerordentlich kündbar.

Zeitlich unbefristete Nutzungsverträge können jederzeit mit einem einmonatigen bis sechsmonatigen Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ob eine ein- oder sechsmonatiges Kündigungsfrist einzuräumen ist, hängt von dem Inhalt des Vertrages ab. Muss man davon ausgehen, dass der Nutzungsberechtigte sich wirtschaftlich auf die Nutzung einstellt, wird man eine längere Kündigungsfrist einräumen müssen als wenn dies nicht der Fall ist.

4.2.4 Räumliche Begrenzung

Nutzungsrechte können räumlich territorial begrenzt werden, etwa Bundesland XY oder national oder aber deutschsprachiger Raum usw. Darüber hinaus ist auch die weltweite Einräumung, d.h. räumlich unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten möglich.

4.3 Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten

Falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienstvertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungstheorie). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die naheliegendste Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.

Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Dies wird dem Auftraggeber aber nicht immer genügen, wenn z.B. besondere Beratungsleistungen oder Programmierleistungen erbracht werden, die in ein Projekt einfließen. In einem solchen Fall will sich der Auftraggeber häufig nicht mit dem nicht ausschließlichen, nicht dauerhaften, also befristeten, unwiderruflichen und nicht übertragbaren Recht zufrieden geben, sondern sich ein ausschließliches, übertragbares, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht sichern. Er muss daher daran denken, auch in einem Dienstvertrag Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Dienstleistungsergebnissen zu treffen.

Bei Schulungsunterlagen und Hilfsmitteln hingegen wird der Auftragnehmer größten Wert darauf legen, dass er das Nutzungsrecht an seinen Schulungsunterlagen behält und berechtigt bleibt, sie für weitere Seminare zu verwenden. Das gilt vor allem dann, wenn diese Unterlagen in besonderer Weise und mit viel Aufwand erstellt worden sind und auch bei anderen Auftraggebern eingesetzt werden können.
5. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
 
Ein Dienstvertrag kann häufig nur vertragsgemäß erbracht werden, wenn der Auftraggeber seinen Teil dazu beiträgt. Diese Leistungen des Auftraggebers werden Mitwirkungsleistungen genannt.

Verletzung von Mitwirkungspflichten gehören zu den wesentlichen Störungen bei Dauerschuldverhältnissen. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist eine Verletzung einer Nebenleistungspflicht. Sie kann bei schuldhafter Verletzung zur Kündigung durch den Auftragnehmer führen und im Übrigen Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gemäß §§ 280 ff. BGB externer Link zur Folge haben. Auch kann der Auftraggeber im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten seinen Anspruch auf Kündigung und Schadensersatz bei Leistungsstörungen verlieren. Der Auftraggeber sollte also darauf achten, dass er seinen Beitrag nicht als vertragliche Hauptpflicht sondern lediglich als Obliegenheit vereinbart. Es sollte dennoch das zentrale und eigene Interesse des Auftraggebers sein, seine Beteiligung klar und vollständig zu bezeichnen. Er sollte sicher sein, sie auch erbringen zu können. Die geforderten Leistungen des Auftraggebers sind vergütungsbestimmend; das heißt, sie sind auch bei der Bewertung des Angebotes zu berücksichtigen.
6. Vergütung der Dienstleistungen
 
In der Regel wird im Dienstvertrag eine konkrete Vergütung vereinbart (§ 611 Abs. 1 BGB externer Link). Fehlt eine solche Abrede füllt § 612 BGB externer Link die Lücke: Nach Abs. 1 wird eine Vergütung geschuldet, wenn dies nach den Umständen zu erwarten war, nach Abs. 2 gilt bei Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütungshöhe die taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart.

Fällig wird die Vergütung nach Leistung der Dienste oder nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte (§ 614 BGB externer Link).

Im Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht gibt es drei grundsätzliche Formen der Vergütungsvereinbarung. Dabei handelt es sich um die Vergütung nach Aufwand, die Pauschalvergütung sowie die Festpreisvereinbarung.

Bei einer Vergütung nach Aufwand werden in aller Regel - ähnlich wie in der Bauwirtschaft - nur so genannte Einheitspreise vereinbart, die für Material- und Zeitaufwand jeweils den Preis pro Einheit, also z.B. Preis pro Mann/Tag, festlegen. Für den Auftragnehmer hat eine derartige Preisgestaltung den Vorteil, dass er praktisch kein Kalkulationsrisiko hinsichtlich des Arbeitsaufwandes hat, da dieser ihm in jedem Fall voll vergütet wird. Für den Auftraggeber dagegen bedeutet eine solche Vereinbarung ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, da der Endpreis der Leistung für ihn im Vorfeld auch nicht annähernd eingeschätzt werden kann. Derartige Gestaltungen sind daher in Projektverträgen größtenteils unüblich. Die Abrechnung der Vergütung nach Aufwand sollte anhand von Leistungsnachweisen erfolgen, die den geleisteten Aufwand dokumentieren.

Bei der Pauschalpreisvereinbarung handelt es sich um einen festgelegten Betrag, mit dem alle vertraglichen Leistungen abgegolten sind. Das Risiko einer Massenänderung trägt in diesem Fall grundsätzlich der Auftragnehmer, wobei die Rechtssprechung bei wesentlichen Änderungen eine Preisanpassung des Pauschalpreises vorsieht. Wesentlich ist eine Leistungsänderung dann, wenn sie mehr als 20 % des veranschlagten Aufwandes beträgt. Gerade in großen Projektverträgen sind derartige Mehrungen vor allem im Bereich des Zeitaufwandes nicht vollkommen ungewöhnlich.

Für den Auftraggeber am Sichersten ist eine Festpreisvereinbarung, die ausdrücklich keine Vergütungsänderung zulässt. Die Rechtsprechung geht hier teilweise so weit, derartige Festpreisvereinbarungen als selbstständige Garantieversprechen auszulegen. Im Falle einer Festpreisvereinbarung sind jedenfalls Nachforderungen des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen. Die einzige Möglichkeit einer Preisanpassung stellt hier der unverschuldete Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB externer Link dar. Die Anforderungen an einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage übersteigen in jedem Fall aber nicht nur die klassischen Ursachen der Fehlkalkulation bzw. normalen Kostensteigerung, sondern auch das Risiko einer Leistungsmehrung oder -minderung weit jenseits der genannten 20 %-Grenze.

Die Vereinbarung eines Festpreises kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für die Dienstleistungen von vorneherein sicher kalkuliert werden kann. Ist eine derartige Kalkulation nicht möglich, bietet sich eine Vergütung nach Aufwand an, wenn dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden soll. Es ist auch zu bedenken, dass sich notwendige Absicherungen des Auftragnehmers gegen ungenaue Aufwandsschätzungen erhöhend auf die Vergütung auswirken können.
7. Laufzeit des Dienstvertrages
 
Mit dem Ende des Dienstverhältnisses erlöschen für die Zukunft die Ansprüche auf Vertragserfüllung. Das Vertragsende begründet eine anspruchsvernichtende Einwendung, die derjenige beweisen muss, der sich vom Vertrag lösen will.
Das Dienstverhältnis kann auf die folgenden Weisen beendet werden:

    • Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums (§ 620 Abs. 1 BGB externer Link). Das unbefristete oder nicht bis zu einer bestimmten Zweckerreichung geschlossene Dienstverhältnis kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden (§§ 620 Abs. 2, 621 BGB externer Link). Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 621 und § 624 BGB externer Link.
    • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB externer Link). Im Fall der Leistung von Diensten "höherer Art" aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung kann fristlos gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (§ 627 BGB externer Link). Folge der Kündigung ist ein Anspruch auf Teilvergütung (§ 628 Abs. 1 BGB externer Link) oder, wenn ein Teil durch vertragswidriges Verhalten des anderen zur Kündigung veranlasst worden ist, auf Schadensersatz (§ 628 Abs. 2 BGB externer Link). Zu beachten ist auch, dass eine unberechtigte und unwirksame Kündigung als Vertragsverletzung zum Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB externer Link verpflichtet.
    • Beide Seiten können einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag schließen.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Elisabeth Keller-Stoltenhoff. Sie ist Mitbegründerin der IT-Recht-Kanzlei externer Link, München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten.
Die Autorin behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Elisabeth Keller-Stoltenhoff