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| Klauseln in Projektverträgen:
Haftungsbeschränkungen
Teil 1 | Teil 2 |
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(Mai 2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Haftungsbeschränkungen
nur teilweise zulässig | Weitergehende
Haftungsbeschränkungen | Grenzen
einer Haftungsfreistellung |
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| Inwieweit kann der IT-Experte durch entsprechende
Klauseln im Projektvertrag die Haftung gegenüber dem Kunden
einschränken? Bei welchen Vertragsklauseln entstehen Probleme
für einen vorhandenen Versicherungsschutz? Diesen Fragestellungen
geht Ralph Günther, Fachwirt für Finanzberatung IHK und
Experte für IT-Haftpflichtversicherungen in einer mehrteiligen
Beitragsreihe für GULP nach.
Die Haftung des IT-Experten, im Folgenden auch Auftragnehmer genannt,
lässt sich durch entsprechende Klauseln in Projektverträgen
teilweise regeln und beschränken. Üblich sind der Haftungsausschluss,
die Beschränkungen auf den Auftragswert/ Werklohn, auf frei
vereinbarte Höchstsummen oder auf die Höhe der bestehenden
oder abzuschließenden IT-Haftpflichtversicherung. |
| Haftungsbeschränkungen
nur teilweise zulässig |
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| Diese Haftungsausschlüsse oder
Beschränkungen sollen den IT-Experten jedoch nicht darüber
hinwegtäuschen, dass diese nur teilweise rechtlich zulässig
sind und damit nicht bei allen Schadenersatzansprüchen des
Kunden, im Folgenden auch Auftraggeber genannt, auch tatsächlich
greifen. Die nachstehende Tabelle stellt dies vereinfacht dar:
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Haftung |
Haftungsbeschränkung |
Deckung durch
IT-Haftpflichtversicherung? |
| Vorsatz |
ja |
unzulässig |
nein |
grobe
Fahrlässigkeit |
ja |
unzulässig |
ja |
einfache
Fahrlässigkeit |
ja |
für Kardinalspflichten unzulässig,
jedoch Begrenzung auf die Höhe typisch vorhersehbarer
Schäden möglich |
ja |
| andere Pflichten zulässig |
ja |
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Mit Vorsatz handelt, wer weiß, dass er rechtswidrig handelt,
und das auch will. Vorsätzliches Handeln kann dem Schuldner
nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im voraus erlassen werden.
Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im
(Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt. Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit,
wie sie regelmäßig bei Haftungsbeschränkungsvereinbarungen
von AGBs oder in Versicherungsbedingungen vorgenommen wird, ist
gesetzlich nicht definiert, sondern hat sich aus der Rechtssprechung
entwickelt: Von (einfacher/ leichter) Fahrlässigkeit spricht
man, wenn der Schuldner nach objektiven Maßstäben den
Schadeneintritt hätte vorhersehen und vermeiden können.
Grob fahrlässig handelt, wer die im (Geschäfts-)Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Im Ergebnis lassen sich Haftungsbeschränkungen regelmäßig
nur im Bereich einfach fahrlässiger Pflichtverstöße
beschränken, wobei sich Schadenersatzansprüche bei der
Verletzung von Kardinalspflichten nur auf die Höhe des typisch
vorhersehbaren Schadens beschränken lassen. Kardinalspflichten
sind besonders wichtige Pflichten die zur Erreichung des Vertragszweckes
von erheblicher Bedeutung sind. |
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| Weitergehende
Haftungsbeschränkungen |
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| Sollte der Auftraggeber/ Kunde in
seinen Muster- oder Rahmenverträgen bzw. AGBs Höchst-Haftungssummen
für einfache fahrlässige Pflichtverstöße vorsehen,
kann der Auftragnehmer prinzipiell davon ausgehen, dass durch diese
Vereinbarung auch die Kardinalspflichten auf diese Höhe begrenzt
werden. Insofern darf auch die Position, aus der heraus ein Vertrag
geschlossen wird, nicht außer Acht gelassen werden: Biete
ich etwa dem Kunden einen Wartungsvertrag an und möchte dabei
die Haftung soweit wie möglich begrenzen (siehe Beschränkungen
laut Tabelle) oder nehme ich ein Projekt bei einem Auftraggeber
an, der regelmäßig über seine Musterverträge
IT-Freiberufler für seine Projekte besetzt und dabei die Haftung
von sich aus begrenzt?
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| Grenzen
einer Haftungsfreistellung |
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| Als Beispiel soll folgende Klausel
eines Soft- und Hardwarewartungsvertrages dienen, dessen Vertragszweck
der Support eines Netzwerkes sowie regelmäßiger Updates
und Sicherheitsüberprüfungen der Sicherheitssysteme (Firewalls,
Virenscanner etc.) ist:
"(…) der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden
an Soft- oder Hardware oder Vermögensschäden, die durch
seine Leistung entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Auftragnehmers,
seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter.
Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem
Leben haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt. Ebenso haftet
er für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalspflichten),
dabei ist die Haftung auf die Höhe typisch vorhersehbare Fehler
beschränkt (…)."
Eingetretener Schaden: Ein Virus dringt in das System des Kunden
ein und und legt Teilbereiche lahm. Greift hier der Haftungsausschluss?
Die Antwort lautet: Nein! Auch wenn der Auftragnehmer das System
des Kunden nur (leicht) fahrlässig mit einem Virus infiziert
hat, greift der Haftungsausschluss nicht. Die Virenfreiheit war
im o. g. Beispiel als Kardinalspflicht des Wartungsvertrages zu
werten. Jedoch ist die Haftung der Höhe nach auf den typisch
vorhersehbaren Schaden begrenzt. D.h. auf die Kosten, die unter
normalen Umständen erwartet werden können und mit denen
in einem "durchschnittlichen" Schadenfall dieser Art gerechnet
werden muss.
Im Ergebnis verlangen immer mehr Auftraggeber das Bestehen einer
IT-Haftpflicht bzw. einer Betriebshaftpflichtversicherung. Vielfach
werden dabei auch konkrete Deckungssummen vorgeschrieben. Was es
hinsichtlich der zu versicherten Deckungssummen zu beachten gibt,
lesen Sie im zweiten Teil der Serie "Klauseln in Projektverträgen".
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