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Klauseln in Projektverträgen: Deckungssummen
Teil 1 | Teil 2 |
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(Mai 2006)
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| Inhalt dieses Artikels:
Keine Trennung von Sach- und Vermögensschäden | Versicherungsbedingungen genau lesen | Pauschale Deckungssumme für alle Schadensarten | Checkliste Haftungsbegrenzungen/Deckungssummen
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Immer mehr Auftraggeber verlangen von ihren freiberuflichen IT-Mitarbeitern eine IT-Haftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung, um sich vor den Folgen eventueller Schadensfälle ausreichend abzusichern. Unabhängig von den Vorgaben des Auftraggebers sollte der IT-Experte aufgrund der problematischen vertraglichen Haftungsbegrenzung möglichst hohe Deckungssummen bei der eigenen Haftpflichtversicherung vereinbaren. Dabei liegt die unterste Grenze nach Erfahrungen des IT-Haftpflichtversicherungsexperten Ralph Günther für Personenschäden bei 1,5 Mio. Euro und für Sach- und Vermögensschäden pauschal bei mindestens 500.000 Euro. Empfehlenswert sind Deckungssummen bis zu 2,5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Leider bieten Versicherer dem IT-Freiberufler oder dem kleinen IT-Dienstleister oft nicht mehr als 500.000 Euro für reine (sehr wichtige) Vermögensschäden an, bei Personen- und Sachschäden sind die Versicherer meist etwas "großzügiger". Welche weiteren Probleme es im Spannungsfeld zwischen der geforderten Haftung vom Auftraggeber im Projektvertrag und dem Versicherungsschutz des IT-Experten über die eigene IT-Haftpflichtversicherung gibt, erläutert Ralph Günther anhand von drei Beispielen aus der Praxis näher.
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| Keine Trennung von Sach- und Vermögensschäden |
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Die Haftungsgrenze für (leichte) Fahrlässigkeit wurde im Projektvertrag wie folgt vereinbart:
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Personenschäden 2,5 Mio. Euro |
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Sachschäden 1,0 Mio. Euro |
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Vermögensschäden 50.000 Euro |
Auf den ersten Blick fällt auf, dass für Personenschäden die höchste Deckungssumme
mit 2,5 Mio. Euro vorgeschrieben wird. Personenschäden sind im IT-Bereich jedoch eher selten, können aber z.B. bei Programmierung von Steuerungstechnik an Bedeutung gewinnen. Für Sachschäden fordert der Auftraggeber mit 1,0 Mio. Euro eine niedrigere Summe, für die im IT-Bereich so wichtigen Vermögensschäden sogar nur noch 50.000 Euro. Neben der Tatsache, dass der Auftraggeber genau für IT-typische Schäden die niedrigste Deckungssumme aller drei Bereiche fordert, birgt die Trennung von Sach- und Vermögensschäden noch eine weitere große Gefahr! Bis heute gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Vermögensschaden.
Zur Erklärung ein Beispiel: Der Auftraggeber hat im Vertrag die im Beispiel genannten Deckungssummen gefordert. Der IT-Experte hat nach dem "Minimalprinzip" für die geforderten Haftungssummen bei einem Versicherer eine IT-Haftpflichversicherung mit kongruenten Deckungssummen abgeschlossen. Durch (leichte) Fahrlässigkeit des IT-Experten kommt es während des Projektes zu einem Datenverlust verkörperter Daten und einem dadurch entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 150.000 Euro. Wir nehmen an, dass aufgrund des Vertragsverhältnisses der Datenverlust keine Verletzung einer Kardinalspflicht darstellt (sonst würde die Haftungsbegrenzung u. U. schon von vornherein nicht greifen). Diesen Datenverlust wertet der Auftraggeber als Sachschaden. Dafür sieht der Vertrag eine Höchsthaftung von 1,0 Mio. Euro vor. Der Schaden liegt also aus Sicht des Auftraggebers innerhalb der vertraglichen Haftungsgrenze und ist voll zu erstatten. Der vom Auftragnehmer eingeschaltete Versicherer wertet den Schaden jedoch als Vermögensschaden (einige Versicherer definieren dies auch explizit so in den Bedingungen). Die Höchstsumme für Vermögensschäden ist in seinem Versicherungsvertrag mit 50.000 Euro vereinbart. Der Schaden liegt damit um 100.000 Euro höher als die vereinbarte Deckungssumme! |
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| Versicherungsbedingungen genau lesen |
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Im zweiten Beispiel sind im Projektvertrag folgende Deckungssummen vorgesehen:
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Personen- u. Sachschäden zzgl. Folgeschäden 2,5 Mio. Euro |
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Vermögensschäden 500.000 Euro |
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Tätigkeitsschäden bis 150.000 Euro |
Die Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindesten zweimal zur Verfügung stehen.
Auch hier gibt es die Trennung zwischen Personen- und Sachschäden sowie separat den Vermögensschaden und damit den Konflikt mit dem beschriebenen Datenverlust-Schaden. Jedoch ist in diesem Beispiel - vorausgesetzt der IT-Experte hat auch hier kongruente Versicherungssummen gewählt - die Deckungssumme für Vermögensschäden noch ausreichend. Der Auftraggeber fordert, dass die Deckungssummen zweimal im Jahr zur Verfügung stehen sollen. Die Versicherer nennen dies Maximierung. Das heißt, die Deckungssumme aller Versicherungsfälle eines Jahres "deckelt" der Versicherer in diesem Beispiel bei 4,0 Mio. Euro. Eine zweifache Maximierung ist bei der IT-Haftpflicht üblich und stellt in der Regel kein Problem für den Versicherer dar.
Eine weitere Forderung in diesem Beispiel birgt mehr Konfliktstoff. Der Auftraggeber fordert nämlich, dass für Tätigkeitsschäden bis zu 150.000 Euro gehaftet werden soll. Zwar impliziert der erste Blick auf den Versicherungsschein und die darin genannten Deckungssummen, dass Tätigkeitsschäden ausreichend abgesichert sind, jedoch gibt es genügend Versicherer, die in den beigefügten Versicherungsbedingungen für Tätigkeitsschäden Unterversicherungssummen, so genannte Sublimite, vorsehen (oft nur 10.000 bis 50.000 Euro). In diesem Fall wäre der IT-Experte dann mit der übersteigenden Schadensumme selbst im Risiko.
Der Zusatz "zzgl. Folgeschäden" verschärft die gesetzliche Haftung nicht. Prinzipiell haftet der Verursacher, auch ohne diese Formulierung, natürlich für Folgeschäden. Eine Deckung über den abgeschlossenen Haftpflichtvertrag lässt sich jedoch nicht automatisch ableiten. So gibt es durchaus Versicherer, die für bestimmte Folgeschäden (z.B. einen Gewinnausfall oder Datenrekonstruktion beim Kunden) aufgrund eines versicherten Schadens keinen Versicherungsschutz bieten. |
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| Pauschale Deckungssumme für alle Schadensarten |
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Im dritten Vertragsbeispiel fordert der Auftraggeber für alle Schäden zusammen eine maximale Deckung von
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pauschal 2,5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. |
Der IT-Experte hat die genannten pauschalen Deckungssummen auch mit seinem IT-Haftpflichtversicherer vereinbart. Dies bedeutet, dass der Versicherer auch den reinen Vermögensschaden bis zu maximal 2,5 Mio. Euro erstatten muss. Und dies unabhängig davon, ob der Schaden von einer der Parteien als Sach- oder als Vermögensschaden bewertet wird. Der Schaden über 150.000 Euro ist somit voll gedeckt, theoretisch sogar bis zu 2,5 Mio. Euro. |
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| Checkliste Haftungsbegrenzungen/Deckungssummen |
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Aus den vorgenannten Beispielen lassen sich Empfehlungen für Versicherungs- und Projektverträge ableiten, die nachfolgend zur Hilfestellung zusammengefasst wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die beiden Checklisten keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Beim Versicherungsvertrag ist zu beachten:
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Achten Sie beim Abschluss Ihrer IT-Haftpfichtversicherung auf hohe Deckungssummen für Vermögensschäden (mind. 500.000 Euro). |
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Wählen Sie möglichst ein Deckungsmodell, das keine Unterscheidungen zwischen Sach- und Vermögensschäden vornimmt. |
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Achten Sie darauf, dass in den Versicherungsbedingungen keine weiteren Einschränkungen dieser Summen durch Sublimite (Unterversicherungssummen), z.B. für Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden oder Tätigkeitsschäden vorgenommen werden. |
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Vermeiden Sie in den Bedingungen Einschränkungen für Folgeschäden wie z.B. Umsatz-, Gewinnausfall oder Datenrekonstruktion. Gerade im IT-Bereich zieht ein EDV-Schaden oft einen vollen oder teilweisen Betriebsstillstand nach sich. |
Zu beachten beim Projektvertrag:
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Begrenzen Sie Verstöße gegen Kardinalspflichten auf die Höhe typisch vorhersehbarer Schäden. |
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Vereinbaren Sie mit dem Auftraggeber keine Haftungsklausel, die eine "Aufspaltung" von Sach- und Vermögensschäden vorsieht. Exemplarische Vereinbarung: Die Haftung im Rahmen des Vertrages ist für leicht fahrlässige Pflichtverstöße begrenzt auf folgende Summen: Personenschäden: 1,5 Mio. Euro / Sach- und Vermögensschäden pauschal 500.000 Euro. |
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Klären Sie mit dem Auftraggeber ab, dass Personenschäden im IT-Bereich vielfach eine untergeordnete Rolle spielen und Sie daher keine hohe vertragliche Personen-Haftung übernehmen möchten (außer das Projekt begründet ein besonderes Risiko im Personenschadenbereich). |
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Erklären Sie dem Aufraggeber, dass Versicherungssummen für Vermögensschäden über 500.000 Euro für einen IT-Freiberufler oder kleineren IT-Dienstleister nicht ohne weiteres, und vor allem zu vertretbaren Beiträgen, von Versicherern zu bekommen sind. Wenn die Auftraggeber unnötig hohe Haftungssummen und Haftpflichtversicherungen fordern, wird das über kurz oder lang die Kosten für Ihre Leistungen verteuern. |
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Versuchen Sie bei Forderungen von höheren Deckungssummen als 500.000 Euro pauschale Deckungssummen zu vereinbaren (wie im letztgenannten Beispiel: 2,5 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden). |
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Argumentieren Sie, dass ein Vertrag, der für den Auftragnehmer (zu einem angemessenem Beitrag) "versicherbare" Deckungssummen fordert, auch für den Auftraggeber von Vorteil ist. Immerhin steht dann ein Versicherer im Hintergrund, der auch den "großen" Schaden kurzfristig bezahlen kann. Was helfen dem Auftraggeber hohe "theoretische" Haftungsansprüche im Vertrag, wenn er diese in einem wirklichen Haftungsfall "mangels Masse" beim Verursacher gar nicht durchsetzen kann? |
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Nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Versicherer, ob er die vom Auftraggeber geforderten Deckungssummen anbieten bzw. kurzfristig anpassen kann, z.B. im Rahmen einer zeitlich begrenzten Projektdeckung. |
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Ziehen Sie bei Bedarf einen Anwalt für IT-Vertragsrecht hinzu, um strittige Fragen mit dem Auftraggeber zu verhandeln. |
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Es gilt, viel zu überprüfen und zu beachten, bis Sie die richtige IT-Haftpflichtversicherung gefunden haben. Genau das hat GULP für seine Member bereits gemacht: Das Ergebnis ist eine Versicherung mit höchstmöglichen Deckungssummen, die Ihre spezifischen Risiken als Selbstständiger in der IT berücksichtigt - und gleichzeitig besonders günstige Prämien bietet.
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