Leistungsumfang bei Softwarelieferung

(Oktober 2008)
Autor: Dr. Helmut Redeker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Bonn

Welche Leistung muss eine Software erbringen? Eine Frage, die sich all diejenigen stellen, die sich mit Softwareherstellung, Softwareverkauf, Softwareerwerb oder Softwarevertrieb in anderer Weise beschäftigen. Muss eine kaufmännische Software, die Rechnungen schreiben soll, dafür geeignet sein, die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen? Muss ein Textverarbeitungssystem in Deutschland über Buchstaben verfügen, die nur in der skandinavischen Sprache üblich sind? Viele Streitigkeiten lassen sich durch sorgfältige Formulierungen von Verträgen verhindern - oder lassen sich bei genauer Analyse des Falles nachträglich ausräumen. Der Beitrag erläutert, nach welchen Regeln der Leistungsumfang von Software ermittelt wird.
Vertragliche Vereinbarungen
 
Seit 2002 ist dies in den Grundzügen neu und detailliert im BGB geregelt. Vordringlich und in allererster Linie wird der Leistungsumfang durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bestimmt. Es sind hauptsächlich die häufig gängigen Lasten- oder Pflichtenhefte und dergleichen maßgeblich. Gemeint sind hier funktionale Leistungsbeschreibungen - also Schilderungen der Funktionen, die die Software haben muss. Dazu gehören ebenso eventuelle Vereinbarungen über Reaktionszeiten oder darüber, in welcher Systemumgebung die jeweils geschuldete Software einsatzfähig sein soll. Soweit hier konkrete Vereinbarungen getroffen sind, gelten nur diese.

Nur zur Klarstellung: Wenn Software in eine technische Umgebung geliefert werden soll, zum Beispiel als ein Unterprogramm für eine Betriebsumgebung, kann es sein, dass die Funktionalität der Software sehr viel technischer bestimmt ist und möglicherweise bestimmte Schnittstellen, Dateiformate u.ä. mehr ganz genau vorgegeben sind. Es steht den Parteien völlig frei, was sie hier vereinbaren. Was vereinbart ist, gilt. Für die Praxis am günstigsten sind konkrete, gut dokumentierte Vereinbarungen. Diese müssen keinesfalls schon bei Vertragsschluss getroffen werden. Gerade bei größeren Projekten vereinbaren die Beteiligten während der Projektdurchführung immer wieder Änderungen. Wichtig ist, dass diese gut dokumentiert werden. Es muss allen Beteiligen klar sein, dass es um Änderungen des Leistungsumfangs geht. Außerdem muss nachträglich für eventuell neu dazukommende Personen oder für außenstehende Dritte (zu denen natürlich die Geschäftsleitung gehört) nachvollziehbar sein, welche Änderungsvereinbarungen getroffen wurden und welchen Leistungsumfang die geschuldete Software nun hat.

Möglich sind ferner völlig informelle Vereinbarungen, etwa durch E-Mail-Wechsel zwischen Projektbeteiligten. Solche Abmachungen führen in der Praxis zu großen Schwierigkeiten. Rechtlich verbindlich können sie aber getroffen werden. Man kann solche informellen, evtl. sogar mündlichen Vereinbarungen noch nicht einmal im Vorhinein ausschließen. Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dies verbieten, sind im Streitfall nämlich ohne Belang. Der BGH hat mehrfach gesagt, dass keine Schriftformklausel geeignet ist, spätere mündliche Vereinbarungen unwirksam zu machen.

Eine gute Projektorganisation muss verhindern, dass solche informellen Änderungen getroffen werden, weil sie hinterher weder dokumentiert noch nachvollziehbar sind und in vielen Fällen nur zu Streit führen. Hier kann intern zum Beispiel die Einhaltung der Schriftform verlangt werden. Entsprechende Arbeitsanweisungen von Vorstand oder Projektleitung sind arbeitsrechtlich bindend. Werden sie auch dem Projektpartner mitgeteilt und diszipliniert eingehalten, können sie die Vertretungsmacht der Projektmitarbeiter beschränken, wenn sie im Einzelfall nicht beachtet werden. Eine häufige Missachtung der Regeln begründet aber den Anschein der Vertretungsmacht.
Vertraglicher Verwendungszweck
 
Gibt es keine vertragliche Vereinbarung, so ist der Leistungsumfang geschuldet, den die Software für die Verwendung braucht. Das Gesetz spricht davon, dass die Software eine Beschaffenheit aufweisen muss, die sie für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet macht.

Es kommt also auf einen eventuell vereinbarten Verwendungszweck an. Dieser muss ausdrücklich vereinbart sein. Dies ist jedenfalls die weit überwiegende Meinung aller Juristen. Im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung kann er nicht aus den Umständen erschlossen werden. Es könnte zum Beispiel sein, dass ein Programm, das als allgemeines Buchhaltungsprogramm erworben wird, konkret für die Verwendung in einer Anwaltskanzlei erstanden wird. Dann müssen Zusatzfunktionen zur Verfügung stehen, die in der allgemeinen Buchhaltung nicht geschuldet sind, auch wenn sie nicht vereinbart sind.
Gewöhnliche Verwendung
 
Oft wird allerdings eine explizite Verwendungsvereinbarung fehlen. Wenn nichts Konkretes vereinbart ist, ist geschuldet, was notwendig ist, damit die Software für den gewöhnlichen Gebrauch verwendbar ist und die Beschaffenheit aufweist, die der Kunde erwarten kann. Dieser Fall wird häufiger vorliegen, als man auf den ersten Blick meint. Es gibt kein Programm, in dem sämtliche geschuldeten Eigenschaften explizit vereinbart werden. Vieles wird von den Parteien zu Recht vorausgesetzt, weil es sich aus dem Verwendungszweck des Programms erschließt. Wer eine Textverarbeitung in Deutschland erwirbt, kann und darf erwarten, dass sie Umlaute schreiben kann. Es dürfte allerdings zweifelhaft sein, ob sie skandinavische Buchstaben schreiben können muss. In Skandinavien dürfte dies anders herum gelten. Selbstverständlich muss eine Software, die kaufmännische Rechnungen schreibt, einen Mehrwertsteuerausweis kennen. Anderenfalls sind die Rechnungen schlichtweg unbrauchbar.

Diese Leistungsbestimmungsregel hilft also oft. Aber Achtung: Sollte nachher Streit darüber entstehen, was geschuldet ist, entscheidet über das, was notwendig ist, im Zweifel ein Sachverständiger, ggf. ein Richter - jedenfalls nicht die Parteien. Deswegen sollte das, was den Parteien wichtig ist, ausdrücklich vereinbart werden.
Werbung und Benutzerhandbuch
 
Beim Erwerb von Standardsoftware gibt es im Übrigen noch ein weiteres Kriterium. Was der Hersteller oder sein deutsches Tochterunternehmen, das den Import steuert, in der Werbung versprechen, gilt als geschuldet. Dies trifft ebenso für Internetauftritte zu, wohl auch für englischsprachige *.com-Seiten - jedenfalls dann, wenn der Fachhandel die  Software vertreibt.

Im Übrigen ist die alte Rechtsprechung - dass beim Erwerb von Standardsoftware das geschuldet ist, was im Benutzerhandbuch als Funktion beschrieben ist - nach wie vor gültig.
Aufgabe von Beratern
 
Wer all diese Regeln beachtet, wird in vielen Fällen klar sagen können, was der Leistungsumfang ist. Vor Vertragsabschluss kann dies durch entsprechende Vereinbarungen gesteuert werden. Hier liegt eine wichtige Aufgabe technischer Berater - eine Unterstützung erfahrener Vertragsjuristen ist oft hilfreich. Klare Vereinbarungen können oft auch allzu vollmundige Versprechen aus der Werbung einschränken.

Nach Vertragsabschluss kann eine sorgfältige Analyse der Unterlagen in vielen Fällen Klarheit schaffen und so Streit vermeiden oder zu angemessenen Vereinbarungen führen. Dies fordert aber zwingend die Beteiligung von Juristen. Sorgfältiges Arbeiten - sowohl im Vorhinein als auch bei auftretendem Streit - kann Projekte erfolgreich machen.
Dr. Helmut Redeker ist Partner bei Heinle, Felsch, Baden, Redeker u. Partner GbR Rechtsanwälte externer Link und zugleich Diplom-Informatiker.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Dr. Helmut Redeker

Kommentare zu diesem Artikel:

"Eine verständliche, klare und nützliche Darlegung! (November 2008)"

"Quellenangaben (Gesetze, Rechtsprechung) fehlen! (Oktober 2008)"