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Leitfaden zur Vergütung bei IT-Projekten

Teil 1 | Teil 2

(März 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Gesetzliche Vergütungsregelung | Weitere Vergütungsformen | Vergütung nach Zeitaufwand | Schwierigkeiten bei Vergütung nach Zeitaufwand | Vereinbarung von Zahlungsterminen | Vorauszahlungen | Abschlagszahlungen | Umsatzsteuer | Skontoabzug | Rechtliche Rahmenbedingungen zur Vertragsstrafe | Höhe der Vertragsstrafe
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In Teil 1 des Leitfadens zur Vergütung bei IT-Projekten stellte Rechtsanwalt Thomas Feil wesentliche Vergütungsformen näher dar. Doch in Projektverträgen gilt es nicht nur die Art der Vergütung zu regeln. Auch Vereinbarungen zu Zahlungsterminen, Umsatzsteuer, Abschlagszahlungen oder Vertragsstrafen sollten nicht aus den Augen verloren werden. Welche weiteren Vergütungspunkte nach Ansicht des Rechtsexperten einer vertraglichen Regelung bedürfen, behandelt der zweite Teil des Leitfadens.

 

Gesetzliche Vergütungsregelung
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Der "Projektvertrag" ist im BGB als eigener Vertragstyp nicht geregelt. In der Praxis wird zumeist ein Werkvertrag bei Projekten vereinbart werden, da die Erreichung eines bestimmten Erfolges Ziel eines Projektes ist. Allerdings ist es insbesondere nach der Schuldrechtsmodernisierung des BGB im Jahre 2002 durchaus möglich, dass ein Projekt nach den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts beurteilt wird oder beispielsweise bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten von einem Dienstvertrag auszugehen ist. Die Gerichte beurteilen die Verträge nicht nach den Überschriften, sondern bewerten die Verträge anhand der Vertragsgestaltung und der vereinbarten vertraglichen Ziele.

Bei Kaufverträgen sieht der Gesetzgeber keine Auffangregelung hinsichtlich der Vergütung vor. Bei Werkverträgen findet sich ein gesetzlicher Vergütungsanspruch in § 632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In Abs. 1 des § 632 BGB wird der Grundsatz aufgestellt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 632 Abs. 2 BGB legt fest, dass ohne ausdrückliche Vergütungsregelung zunächst bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung zu zahlen ist. Bei der Taxe handelt es sich um behördlich festgesetzte Preise, beispielsweise in der HOAI - der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Wenn keine taxmäßige Vergütung vorliegt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist eine Vergütung, für die zur Zeit des Vertragsschlusses nach Umfang, Art und Güte gleiche Leistungen gewährt werden. Dabei wird auch die allgemeine Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der zu erbringenden Werkleistung abgestellt. Allerdings wird von der Rechtsprechung gefordert, dass derartige Leistungen in zahlreichen Einzelfällen erbracht werden.

Lässt sich keine übliche Vergütung, beispielsweise mangels allgemeiner Verkehrsgeltung festlegen, so kann eine angemessene Vergütung festgelegt werden. Kommt auch dies nicht in Betracht, so erlangt der Auftragnehmer ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütung. Dann kann eine Vergütung nur noch beanstandet werden, wenn sie nicht nach billigem Ermessen getroffen wurde.

 

 

Weitere Vergütungsformen
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Vielfältig wird auch bei Projektverträgen eine Vergütung nach Aufwand vereinbart. Wie im Baubereich findet sich beispielsweise bei Netzwerkinstallationen ein so genannter Einheitspreis. Dann wird in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis angegeben, welche Mengen und Massen zu welchem Einheitspreis angeboten werden. Des Weiteren wird in vielen Projekten eine Vergütung für den Zeitaufwand vereinbart.

 

 

Vergütung nach Zeitaufwand
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Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand ist insbesondere die "Arbeitszeit" zu definieren. Es muss zwischen den Vertragspartnern geklärt werden, wie mit Anfahrts- und Reisezeiten umgegangen werden soll. Des Weiteren ist zu klären, wie vom Kunden verursachte Wartezeiten, beispielsweise aufgrund fehlender oder nur mangelhafter Mitwirkungsleistungen, abrechnungstechnisch zu bewerten sind. Mischformen zwischen Vergütung nach Zeitaufwand und Pauschalpreisen sind zulässig.

 

 

Schwierigkeiten bei Vergütung nach Zeitaufwand
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In der Praxis entstehen immer wieder Probleme, wenn die Vertragspartner sich nicht über den Umfang der angefallenen Arbeitszeiten einigen können. Gerade bei langfristigen Projekten ist häufig seitens des Auftraggebers kein kompetenter Ansprechpartner da, der Leistungsnachweise abzeichnet und so dem Auftragnehmer eine sichere Basis für seine Rechnungsstellung gibt. Hier empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsschluss die Dokumentationsart zu klären. Beispielsweise kann im Projektvertrag festgelegt werden, dass ein Leistungsnachweis 14 Tage nach Zugang und Übersendung durch den Auftragnehmer als rechtsverbindlich gilt, wenn der Auftraggeber diesen nicht beanstandet. Eine solche Regelung hat sich in der Praxis bewährt, da es für den Auftraggeber mit mehreren Hierarchiestufen häufig einfacher ist, keine Äußerung zu einem Leistungsnachweis zu geben, als eine ausdrückliche Genehmigung zu erteilen.

 

 

Vereinbarung von Zahlungsterminen
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Das gesetzliche Konzept der Zahlungstermine sieht vor, dass bei einem Werkvertrag erst nach Abnahme die Gesamtvergütung zu zahlen ist. Beim Kaufvertrag ist die Vergütung nach Übergabe der Kaufsache fällig. Gerade bei längeren Projekten kann diese gesetzliche Vorgabe äußerst benachteiligend sein. Aus diesem Grund kann es für beide Vertragspartner von Interesse sein, Zwischenzahlungen vertraglich festzulegen. Weiterhin empfiehlt es sich, den Zusammenhang zwischen Abnahme und Testverfahren sowie dem Vergütungsanspruch klar vertraglich zu beschreiben.

 

 

Vorauszahlungen
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Vorauszahlungen werden als Leistungen des Auftraggebers definiert, die vor Erbringung der entsprechenden Gegenleistungen durch den Auftragnehmer erfolgen.

 

 

Abschlagszahlungen
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Abschlagszahlungen sind bei Werkverträgen in § 632 a BGB geregelt. Es handelt sich dabei um Zahlungen für erbrachte Teilleistungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sollen diese Teilleistungen in sich abgeschlossen sein. Weiterhin fordert das Gesetz, dass der Kunde Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen erhält oder eine Sicherheit hierfür geleistet wird.

Bei IT-Projekten ist in der Praxis festzustellen, dass die gesetzliche Regelung des § 632 a BGB nicht passt. Insbesondere bei Software wird kein Eigentum übertragen. Bei größeren IT-Projekten ist auch die Frage schwierig zu klären, ob in sich abgeschlossene Teile des Werkes vorliegen. Der Auftragnehmer wird daher ein Interesse haben, Zwischenzahlungen und Abschlagszahlungen im Vertrag zu vereinbaren. Es sollte allerdings mit der Begrifflichkeit "Abschlagszahlung" vorsichtig umgegangen werden. Es ist zu vermeiden, dass vor dem Hintergrund der oben skizzierten Anwendungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Regelungen im Vertrag auf die gesetzliche Regelung subsidiär zurückgegriffen wird. Mit anderen Worten, aus Sicht des Auftragnehmers sollte im Vertrag klar beschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen Teil- und Zwischenzahlungen geleistet werden. Im Vertrag ist des Weiteren deutlich zu machen, ob mit Teilleistungen auch Teilabnahmen verbunden sind. Ein weiterer Regelungsbereich ist die Frage, ob ansonsten vertraglich vereinbarte Gewährleistungseinbehalte auch für Zwischenzahlungen gelten sollen.

 

 

Umsatzsteuer
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Um jeglichen Zweifel auszuschließen, sollte in einem Projektvertrag deutlich geregelt werden, dass alle Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten sollen. Ist eine Umsatzsteuererhöhung zu erwarten, sollte die Möglichkeit einer entsprechenden Veränderung ebenfalls vertraglich berücksichtigt werden.

 

 

Skontoabzug
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Das Gesetz sieht einen Skontoabzug in keiner Regelung vor. Skontoabzüge sind nur möglich, wenn dies von den Vertragspartnern vereinbart wurde.

 

 

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Vertragsstrafe
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Aus Sicht des Auftragnehmers ist eine Vertragsstrafe eine Bedrohung für seine Vergütung. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragsstrafe gibt es zunächst nicht. Es finden sich nur im Falle der Vereinbarung einer Vertragsstrafe Regelungen im BGB. Die Voraussetzungen für die Auslösung einer Vertragsstrafe sind sorgfältig zu beschreiben. Zumeist wird eine Vertragsstrafe zu zahlen sein, wenn vertraglich vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden oder der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Vorsicht ist geboten, wenn bei einem längeren Projektverlauf Meilensteine und Zwischentermine vertragsstrafenbewehrt sind. In den meisten Fällen hat ein Auftraggeber nur ein wirtschaftliches Interesse, dass der Schlusstermin eingehalten wird. Bei den Voraussetzungen für eine Vertragsstrafe ist Wert darauf zu legen, die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu klären und entsprechend zu benennen. Eine Vertragsstrafe sollte nur für schuldhafte Handlungen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) vereinbart sein. So sieht es auch die gesetzliche Regelung vor.

 

 

Höhe der Vertragsstrafe
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Bei individuellen vertraglichen Vereinbarungen gibt es einen großen Spielraum hinsichtlich der Höhe einer Vertragsstrafe. Nur wenn diese unverhältnismäßig hoch ist, kann gem. § 343 BGB eine Herabsetzung erfolgen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt werden, ist der Spielraum geringer. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann vor, wenn eine entsprechende Vertragsklausel mehrfach verwendet wird oder sich beispielsweise in Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wiederfinden. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann zur Unwirksamkeit einer gesamten Regelung führen. Dann ist in einem Projektvertrag keine Vertragsstrafe vereinbart.

Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen als Obergrenze für einen Tagessatz (Werk- oder Arbeitsvertrag) maximal 0,2 % oder 0,3 % der Nettovertragssumme als wirksame Regelung erachtet. Die Gesamtvertragsstrafe soll eine Obergrenze von 5 % der Nettoauftragssumme nicht überschreiten.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Thomas Feil extern.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt Thomas Feil

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Vielen Dank! Hilfreiche Zusammenstellung! (April 2006)"

"Prima. Inhaltlich sehe ich meine Erfahrungen in vielen Punkten bestätigt, habe doch noch Neues erfahren und erstaunlicherweise liest sich der Artikel auch noch gut. Bitte weiter so! (April 2006)"

"Sehr nützlich. Vielen Dank. (April 2006)"

"Sehr interessant und hilfreich. Vielen Dank. (April 2006)"

"Vielen Dank! Sehr nützliche Informationen! (April 2006)"


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