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| Gesetzliche
Vergütungsregelung |
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| Der "Projektvertrag" ist
im BGB als eigener Vertragstyp nicht geregelt. In der Praxis wird
zumeist ein Werkvertrag
bei Projekten vereinbart werden, da die Erreichung eines bestimmten
Erfolges Ziel eines Projektes ist. Allerdings ist es insbesondere
nach der Schuldrechtsmodernisierung des BGB im Jahre 2002 durchaus
möglich, dass ein Projekt nach den gesetzlichen Regelungen
des Kaufrechts beurteilt wird oder beispielsweise bei Forschungs-
und Entwicklungsprojekten von einem Dienstvertrag
auszugehen ist. Die Gerichte beurteilen die Verträge nicht
nach den Überschriften, sondern bewerten die Verträge
anhand der Vertragsgestaltung und der vereinbarten vertraglichen
Ziele.
Bei Kaufverträgen sieht der Gesetzgeber keine Auffangregelung
hinsichtlich der Vergütung vor. Bei Werkverträgen findet
sich ein gesetzlicher Vergütungsanspruch in § 632 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). In Abs. 1 des § 632 BGB wird der Grundsatz
aufgestellt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart
gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 632 Abs. 2 BGB
legt fest, dass ohne ausdrückliche Vergütungsregelung
zunächst bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung
zu zahlen ist. Bei der Taxe handelt es sich um behördlich festgesetzte
Preise, beispielsweise in der HOAI - der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure. Wenn keine taxmäßige Vergütung
vorliegt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart
anzusehen. Üblich ist eine Vergütung, für die zur
Zeit des Vertragsschlusses nach Umfang, Art und Güte gleiche
Leistungen gewährt werden. Dabei wird auch die allgemeine Auffassung
der beteiligten Kreise am Ort der zu erbringenden Werkleistung abgestellt.
Allerdings wird von der Rechtsprechung gefordert, dass derartige
Leistungen in zahlreichen Einzelfällen erbracht werden.
Lässt sich keine übliche Vergütung, beispielsweise
mangels allgemeiner Verkehrsgeltung festlegen, so kann eine angemessene
Vergütung festgelegt werden. Kommt auch dies nicht in Betracht,
so erlangt der Auftragnehmer ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der
Vergütung. Dann kann eine Vergütung nur noch beanstandet
werden, wenn sie nicht nach billigem Ermessen getroffen wurde. |
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| Weitere
Vergütungsformen |
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| Vielfältig wird auch bei Projektverträgen
eine Vergütung nach Aufwand vereinbart. Wie im Baubereich findet
sich beispielsweise bei Netzwerkinstallationen ein so genannter
Einheitspreis. Dann wird in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis
angegeben, welche Mengen und Massen zu welchem Einheitspreis angeboten
werden. Des Weiteren wird in vielen Projekten eine Vergütung
für den Zeitaufwand vereinbart.
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| Vergütung
nach Zeitaufwand |
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| Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand
ist insbesondere die "Arbeitszeit" zu definieren. Es muss
zwischen den Vertragspartnern geklärt werden, wie mit Anfahrts-
und Reisezeiten umgegangen werden soll. Des Weiteren ist zu klären,
wie vom Kunden verursachte Wartezeiten, beispielsweise aufgrund
fehlender oder nur mangelhafter Mitwirkungsleistungen, abrechnungstechnisch
zu bewerten sind. Mischformen zwischen Vergütung nach Zeitaufwand
und Pauschalpreisen sind zulässig.
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| Schwierigkeiten
bei Vergütung nach Zeitaufwand |
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| In der Praxis entstehen immer wieder
Probleme, wenn die Vertragspartner sich nicht über den Umfang
der angefallenen Arbeitszeiten einigen können. Gerade bei langfristigen
Projekten ist häufig seitens des Auftraggebers kein kompetenter
Ansprechpartner da, der Leistungsnachweise abzeichnet und so dem
Auftragnehmer eine sichere Basis für seine Rechnungsstellung
gibt. Hier empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsschluss die Dokumentationsart
zu klären. Beispielsweise kann im Projektvertrag festgelegt
werden, dass ein Leistungsnachweis 14 Tage nach Zugang und Übersendung
durch den Auftragnehmer als rechtsverbindlich gilt, wenn der Auftraggeber
diesen nicht beanstandet. Eine solche Regelung hat sich in der Praxis
bewährt, da es für den Auftraggeber mit mehreren Hierarchiestufen
häufig einfacher ist, keine Äußerung zu einem Leistungsnachweis
zu geben, als eine ausdrückliche Genehmigung zu erteilen.
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| Vereinbarung
von Zahlungsterminen |
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| Das gesetzliche Konzept der Zahlungstermine
sieht vor, dass bei einem Werkvertrag erst nach Abnahme die Gesamtvergütung
zu zahlen ist. Beim Kaufvertrag ist die Vergütung nach Übergabe
der Kaufsache fällig. Gerade bei längeren Projekten kann
diese gesetzliche Vorgabe äußerst benachteiligend sein.
Aus diesem Grund kann es für beide Vertragspartner von Interesse
sein, Zwischenzahlungen vertraglich festzulegen. Weiterhin empfiehlt
es sich, den Zusammenhang zwischen Abnahme und Testverfahren sowie
dem Vergütungsanspruch klar vertraglich zu beschreiben.
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| Vorauszahlungen |
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| Vorauszahlungen werden als Leistungen
des Auftraggebers definiert, die vor Erbringung der entsprechenden
Gegenleistungen durch den Auftragnehmer erfolgen.
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| Abschlagszahlungen |
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| Abschlagszahlungen sind bei Werkverträgen
in § 632 a BGB geregelt. Es handelt sich dabei um Zahlungen
für erbrachte Teilleistungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben
sollen diese Teilleistungen in sich abgeschlossen sein. Weiterhin
fordert das Gesetz, dass der Kunde Eigentum an den Teilen des Werkes,
an den Stoffen oder Bauteilen erhält oder eine Sicherheit hierfür
geleistet wird.
Bei IT-Projekten ist in der Praxis festzustellen, dass die gesetzliche
Regelung des § 632 a BGB nicht passt. Insbesondere bei Software
wird kein Eigentum übertragen. Bei größeren IT-Projekten
ist auch die Frage schwierig zu klären, ob in sich abgeschlossene
Teile des Werkes vorliegen. Der Auftragnehmer wird daher ein Interesse
haben, Zwischenzahlungen und Abschlagszahlungen im Vertrag zu vereinbaren.
Es sollte allerdings mit der Begrifflichkeit "Abschlagszahlung"
vorsichtig umgegangen werden. Es ist zu vermeiden, dass vor dem
Hintergrund der oben skizzierten Anwendungsschwierigkeiten aufgrund
unvollständiger Regelungen im Vertrag auf die gesetzliche Regelung
subsidiär zurückgegriffen wird. Mit anderen Worten, aus
Sicht des Auftragnehmers sollte im Vertrag klar beschrieben werden,
unter welchen Voraussetzungen Teil- und Zwischenzahlungen geleistet
werden. Im Vertrag ist des Weiteren deutlich zu machen, ob mit Teilleistungen
auch Teilabnahmen verbunden sind. Ein weiterer Regelungsbereich
ist die Frage, ob ansonsten vertraglich vereinbarte Gewährleistungseinbehalte
auch für Zwischenzahlungen gelten sollen.
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| Umsatzsteuer |
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| Um jeglichen Zweifel auszuschließen,
sollte in einem Projektvertrag deutlich geregelt werden, dass alle
Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten
sollen. Ist eine Umsatzsteuererhöhung zu erwarten, sollte die
Möglichkeit einer entsprechenden Veränderung ebenfalls
vertraglich berücksichtigt werden.
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| Skontoabzug |
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| Das Gesetz sieht einen Skontoabzug
in keiner Regelung vor. Skontoabzüge sind nur möglich,
wenn dies von den Vertragspartnern vereinbart wurde.
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| Rechtliche
Rahmenbedingungen zur Vertragsstrafe |
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| Aus Sicht des Auftragnehmers ist eine
Vertragsstrafe eine Bedrohung für seine Vergütung. Einen
gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragsstrafe gibt es zunächst
nicht. Es finden sich nur im Falle der Vereinbarung einer Vertragsstrafe
Regelungen im BGB. Die Voraussetzungen für die Auslösung
einer Vertragsstrafe sind sorgfältig zu beschreiben. Zumeist
wird eine Vertragsstrafe zu zahlen sein, wenn vertraglich vereinbarte
Fristen nicht eingehalten werden oder der Vertrag nicht ordnungsgemäß
erfüllt wird. Vorsicht ist geboten, wenn bei einem längeren
Projektverlauf Meilensteine und Zwischentermine vertragsstrafenbewehrt
sind. In den meisten Fällen hat ein Auftraggeber nur ein wirtschaftliches
Interesse, dass der Schlusstermin eingehalten wird. Bei den Voraussetzungen
für eine Vertragsstrafe ist Wert darauf zu legen, die Mitwirkungsleistungen
des Auftraggebers zu klären und entsprechend zu benennen. Eine
Vertragsstrafe sollte nur für schuldhafte Handlungen (Vorsatz
und Fahrlässigkeit) vereinbart sein. So sieht es auch die gesetzliche
Regelung vor.
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| Höhe
der Vertragsstrafe |
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| Bei individuellen vertraglichen Vereinbarungen
gibt es einen großen Spielraum hinsichtlich der Höhe
einer Vertragsstrafe. Nur wenn diese unverhältnismäßig
hoch ist, kann gem. § 343 BGB eine Herabsetzung erfolgen. Soweit
Allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt werden, ist der Spielraum
geringer. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann vor,
wenn eine entsprechende Vertragsklausel mehrfach verwendet wird
oder sich beispielsweise in Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
wiederfinden. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann zur Unwirksamkeit
einer gesamten Regelung führen. Dann ist in einem Projektvertrag
keine Vertragsstrafe vereinbart.
Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
als Obergrenze für einen Tagessatz (Werk- oder Arbeitsvertrag)
maximal 0,2 % oder 0,3 % der Nettovertragssumme als wirksame Regelung
erachtet. Die Gesamtvertragsstrafe soll eine Obergrenze von 5 %
der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. |
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