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Der Lizenzvertrag im Urheberrecht

Über die Nutzung von Softwareentwicklungen

(Mai 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Urheberrecht und Nutzungsrecht | Der Umfang des Softwareschutzes im Urheberrecht | Die wichtigsten Rechte des Urhebers | Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte | Die Übertragung einzelner Nutzungsrechte | Die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte | Automatischer Rechtserwerb vom Arbeitnehmer | Automatischer Rechtserwerb vom selbstständigen Programmierer | Die Vergütung | Form des Lizenzvertrages und Beweislast
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Ein Thema, mit dem unter anderem freiberufliche Softwareentwickler häufig konfrontiert werden: Wie steht es denn eigentlich mit den Urheber- und Nutzungsrechten ihrer Entwicklungen? Die Antwort darauf führt schnell zum Lizenzvertrag – und genau den nimmt für GULP Rechtsanwalt Christopher Langlotz einmal genauer unter die Lupe:

Das Urheberrecht entsteht dadurch, dass eine Person ein urheberrechtlich geschütztes Werk erschafft. Es entsteht ohne ihr Zutun, alleine durch die Werkschöpfung. Auch wenn es im Einzelfall zu Beweiszwecken nützlich sein kann, ein Urheberrecht registrieren zu lassen (etwa beim US Copyright Office), ist dies nicht Voraussetzung dafür, dass das Recht entsteht.

 

Urheberrecht und Nutzungsrecht
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Das Urheberrecht steht ausschließlich dem Urheber zu und ist als solches nicht übertragbar. Der Urheber kann aber anderen gestatten, sein geschütztes Werk in einer bestimmten Form zu benutzen. Einen Vertrag, der die Einräumung eines solchen Nutzungsrechts zum Inhalt hat, bezeichnet man als Lizenzvertrag. Auch für die Nutzung anderer immaterieller Güter, wie etwa für Patente oder Marken, kann eine Lizenz vergeben werden.

Sofern hier also von Lizenzverträgen die Rede ist, sind ausschließlich urheberrechtliche Lizenzverträge gemeint.

Die wichtigsten Grundsätze zum Lizenzvertragsrecht sind in § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Gemäß § 31 UrhG kann der Urheber anderen das Recht einräumen, sein Werk zu benutzen (Lizenz). Das Nutzungsrecht kann in verschiedenen Formen vereinbart werden. Es kann sich auf bestimmte Arten der Nutzung beziehen oder sämtliche Arten der Nutzung umfassen. Das Nutzungsrecht kann außerdem als so genanntes einfaches Nutzungsrecht ausgestaltet sein oder als ausschließliches. Es kann zudem zeitlich und räumlich beschränkt sein.

Daher fasst man unter dem Begriff des Lizenzvertrags sehr unterschiedliche Verträge zusammen, denen insgesamt gemeinsam ist, dass sie die Einräumung eines Rechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk betreffen.

 

Der Umfang des Softwareschutzes im Urheberrecht
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Computerprogramme sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch auf Entwurfsmaterial und sämtliche Schnittstellen. Vom Schutz nicht umfasst sind dagegen die Ideen und Grundsätze des jeweiligen Programms. Umstritten bzw. eine Frage des Einzelfalls ist, ob auch die Benutzeroberfläche vom Schutz des Urheberrechts umfasst ist. Nicht als Computerprogramm geschützt sind HTML-Seiten und Stylesheets.

Der Programmierer hat als Urheber u. a. das ausschließliche Recht, sein Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die kommerzielle Verwertung eines Computerprogramms besteht darin, andere gegen Entgelt an diesen Rechten teilhaben zu lassen. Dies kann gegenüber einem bestimmten Kunden geschehen, der das Computerprogramm bestellt hat, oder gegenüber einem Unternehmen, das die Vermarktung der Software übernimmt oder auch gegenüber einem Endkunden, der das fertige Programm erwirbt.

Um dies zu ermöglichen, muss der Urheber dem Besteller, dem Softwareunternehmen oder dem Endkunden ein Nutzungsrecht an der Software einräumen.

 

Die wichtigsten Rechte des Urhebers
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1) Vervielfältigungsrecht:

Es beinhaltet das Recht das Programm zu laden, anzuzeigen oder ablaufen zu lassen. Das Vervielfältigungsrecht umfasst ferner das Recht, Kopien der Software auf Datenträgern herzustellen. Alleine deswegen ist es für die kommerzielle Verwertung der Software von zentraler Bedeutung.

2) Bearbeitungsrecht:

Auch die Bearbeitung der Software ist zunächst einmal das alleinige Recht des Urhebers. Es umfasst jede Form der inhaltlichen Veränderung. Eine inhaltliche Veränderung kann beispielsweise in der Veränderung des Funktionsumfangs oder der Anpassung an ein anderes Betriebssystem oder eine andere Hardwareumgebung bestehen. Auch die Beseitigung von Fehlern stellt eine Veränderung der Software dar, die grundsätzlich von der Einräumung eines entsprechenden Rechts durch den Urheber abhängig ist.

Dagegen kann der Urheber nichts dagegen einwenden, dass ein Anderer das Programm lediglich als Inspiration für ein eigenes Programm verwendet. Die Abgrenzung zwischen einer solchen so genannten freien Benutzung und einer urheberrechtlich relevanten Bearbeitung richtet sich danach, ob die eigenschöpferischen Merkmale des ursprünglichen Programms übernommen werden. Ob das neue Programm einen mehr oder weniger ähnlichen Funktionsumfang aufweist, spielt dagegen keine Rolle.

Nochmals: Das Urheberrecht gewährt keinen Schutz für Ideen und Grundsätze!

3) Verbreitungsrecht:

Das Verbreitungsrecht beinhaltet das Recht, Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms und Umgestaltungen des Programms zu verbreiten. Insoweit ergänzt es das Vervielfältigungsrecht, das sich alleine auf die Herstellung von Vervielfältigungsstücken bezieht. Meist hat das Recht, das Programm zu vervielfältigen wenig Wert, wenn dem Lizenznehmer nicht auch das Recht zur Verbreitung eingeräumt wird.

4) Recht der öffentlichen Wiedergabe:

Es beinhaltet auch das Recht, das Computerprogramm im Internet zum Download bereit zu stellen. Ansonsten spielt dieses Recht in der Praxis keine zentrale Rolle.

 

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte
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Gemäß § 31 Absatz 2 und 3 UrhG können Rechte als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte vergeben werden.

Unter einem einfachen Nutzungsrecht versteht man schlicht das Recht, das betreffende Werk in einer bestimmten Weise zu nutzen. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall nicht das Recht, andere von der Nutzung auszuschließen.

Dagegen versteht man unter einem ausschließlichen Nutzungsrecht ein Exklusivrecht, das nur dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumt wird. Nutzungsrechte können auch für einen bestimmten geografischen Bereich, also beispielsweise für ein bestimmtes Land, vergeben werden. Der Urheber kann also ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Bereich der EU an ein bestimmtes Unternehmen vergeben, die Nutzungsrechte für die Schweiz aber an ein anderes Unternehmen. Dabei sind allerdings kartellrechtliche Einschränkungen zu beachten. Weiterhin kann die Lizenzvergabe zeitlich beschränkt sein. Es kann also zwischen den Parteien vereinbart werden, dass das Recht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne endet.

 

Die Übertragung einzelner Nutzungsrechte
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Der Urheber kann dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung für bestimmte Nutzungsarten einräumen. Das Recht des Lizenznehmers ist dann auf diese Nutzungsarten beschränkt. Ein Schriftsteller kann beispielsweise einem Verlag das Recht einräumen, sein Buch als Taschenbuch zu veröffentlichen. Das Recht zur Veröffentlichung einer gebundenen Ausgabe kann er an einen anderen Verlag vergeben.

Wer das Recht hat, ein bestimmtes Musikstück auf CD zu veröffentlichen, hat hierdurch nicht automatisch auch das Recht, dieses Musikstück zum Download im Internet bereitzustellen. Entsprechendes gilt auch für den Softwarelizenzvertrag. Der Urheber kann beispielsweise das Recht, sein Programm auf Datenträgern zu speichern und diese Datenträger zu verkaufen, einem bestimmten Unternehmen einräumen, das Recht, das Programm im Internet zum Download bereitzustellen einem anderen.

Ist zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart, welche Rechte auf den Lizenznehmer übergehen sollen, gelten diejenigen Rechte als eingeräumt, welche zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Wenn beispielsweise der Urheber für ein Unternehmen ein Computerprogramm für dessen internen Gebrauch herstellt, dann wird dieses Unternehmen daraus nicht das Recht ableiten können, das betreffende Programm an andere Unternehmen weiterzugeben. Das Unternehmen wird auch kein ausschließliches Recht an dem Programm erhalten, da der Zweck des Vertrages, nämlich eine Software zu bekommen, die einen gewissen, den Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Funktionsumfang aufweist, kein ausschließliches Nutzungsrecht an der Software erfordert.

 

Die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte
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Der Urheber kann theoretisch dem Lizenznehmer auch sämtliche Nutzungsrechte an der Software einräumen. Diese Möglichkeit führt jedoch häufig zu Missverständnissen.

Soll dem Lizenznehmer tatsächlich das Recht für alle denkbaren Nutzungsarten übertragen werden, müssen diese in dem Lizenzvertrag ausdrücklich aufgeführt werden. Die pauschale Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte genügt dagegen nicht. Der Grund dafür besteht in der sog. Zweckübertragungslehre, die neben einigen anderen Vorschriften auch in § 31 Absatz 5 UrhG zum Ausdruck kommt:
"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrundegelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."

Mit anderen Worten: Dem Lizenznehmer können nicht pauschal "sämtliche Rechte" zur Nutzung des betreffenden Werks eingeräumt werden – auch wenn der Vertrag genau dies seinem Wortlaut nach vorsieht. Es ist daher erforderlich, sämtliche Nutzungsarten im Vertrag aufzuführen.

Als Faustregel lässt sich festhalten, dass Zweifelsfälle zu Lasten des Lizenznehmers gehen. Nutzungsrechte haben also die Tendenz beim Urheber zu verbleiben und nur in eindeutigen Fällen auf den Erwerber überzugehen. Daher ist auch die Lizenzvergabe für zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam.

 

Automatischer Rechtserwerb vom Arbeitnehmer
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Ist der Programmierer bei einem Unternehmen angestellt und programmiert er die Software im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben für das betreffende Unternehmen oder nach dessen Anweisungen, erwirbt dieses ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Programm. Das Unternehmen erwirbt das Recht aber nur dann, wenn das Programmieren Bestandteil des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers ist.

Der Rechtserwerb findet daher beispielsweise nicht statt,

o wenn der Arbeitnehmer von sich aus bestimmte Arbeitshilfen programmiert, ohne hierzu aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet zu sein
o wenn er durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen wurde.

 

Automatischer Rechtserwerb vom selbstständigen Programmierer
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Schwieriger ist die Frage, welche Rechte der Auftraggeber eines selbstständigen Programmierers an dessen Leistungen erwirbt. Hier wird sich der Rechtsübergang regelmäßig nach der oben dargestellten Zweckübertragungslehre bemessen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Beteiligten keine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten besteht.

Es gehen daher nur dann Rechte auf den Auftraggeber über, wenn die Verwertung in der betreffenden Form bei Vertragsschluss absehbar war. Hat der Programmierer den Auftrag, ein Programm für den internen Gebrauch des Unternehmens zu schreiben, dann erwirbt das Unternehmen nicht auch das Recht, dieses Programm Dritten zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall muss sich das Unternehmen mit dem Urheber auf eine weitergehende Rechtseinräumung mit entsprechender Vergütung verständigen.

Anders liegt der Fall, wenn der Urheber für ein Unternehmen tätig wird, das die Software später selbst vertreiben will. Hier wird das Unternehmen regelmäßig das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung, sowie ggf. das Recht zur öffentlichen Wiedergabe erwerben. Der Vertragszweck, nämlich die Vermarktung der Software durch das betreffende Unternehmen, kann nur erreicht werden, wenn das Unternehmen diese Rechte bekommt.

 

Die Vergütung
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Gemäß § 32 UrhG hat der Urheber stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Klausel, die dieses Vergütungsrecht ausschließt oder beschränkt, ist nicht wirksam. Der Urheber kann dann verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird.

Welche Vergütung im Einzelfall angemessen ist, richtet sich danach, was in der jeweiligen Branche üblich ist. Wird die Software nicht lediglich kurzfristig verwendet, sondern über einen längeren Zeitraum vermarktet, kann der Programmierer erwarten, an dem kommerziellen Erfolg des Programms finanziell beteiligt zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn er einen nicht nur untergeordneten Beitrag zur Entstehung des Programms geleistet hat. In diesem Fall ist es meist nicht ausreichend, den Programmierer lediglich mit einem Pauschalhonorar "abzuspeisen". Tatsächlich ist die Höhe des angemessenen Honorars eine Frage aller Umstände des Einzelfalls.

 

Form des Lizenzvertrages und Beweislast
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Die Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk stehen also zunächst einmal nur dem Urheber zu. Im Verletzungsverfahren muss daher der Urheber nur beweisen, dass er das betreffende Werk selbst erschaffen hat. Beruft sich dagegen der "Verletzer" darauf, dass ihm an dem Werk ein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, hat er den Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Urheber oder einem anderen Berechtigten zu beweisen.

Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, Lizenzverträge grundsätzlich in schriftlicher Form abzuschließen, auch wenn diese Form nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, theoretisch also ein Lizenzvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann.

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Christopher Langlotz.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Christopher Langlotz extern

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Die Frage ist, inwieweit gerade die (mehrfache) Lizenzvergabe die Freiberuflichkeit wieder in Frage stellt, weil das Honorarprinzip verletzt wird. Damit wird das Geschäft doch in die Nähe eines Produktverkaufs gerückt... (November 2009)"

"Toll! Vielen Dank! (September 2007)"

"Interessant, jedoch würde mich noch interessieren, wie die Rechtslage ist, wenn überhaupt kein Vertrag geschlossen worden ist (zumindest nicht schriftlich). (Dezember 2005)"

"Große Klasse und vielen Dank für diesen übersichtlichen und verständlichen Artikel! (Juli 2005)"

"Auf den Punkt gebracht! Klar und verständlich. (Juni 2005)"

"Ausgezeichnete und leicht verständliche Zusammenfassung eines recht komplexen Themas. (Juni 2005)"

"Sehr übersichtlich, klar und verständlich erläutert. Danke! (Mai 2005)"

"Der Artikel ist sehr informativ und erklärt das Urheberrecht für Softwareentwickler auch verständlich für Nichtjuristen. (Mai 2005)"

"Sehr guter Artikel. Klar und verständlich! (Mai 2005)"

"Gerade beschäftige ich mich gedanklich mit diesem Thema und da kommt Ihr Beitrag gerade recht. Danke! (Mai 2005)"

"Aufschlussreich. (Mai 2005)"

"Lizenzen sind ein enorm wichtiger Aspekt in der freiberuflichen Softwareentwicklung. Oftmals nehmen sich Auftraggeber aus Unkenntnis Rechte heraus, die aus Sicht des Auftragnehmers nicht im Auftrag enthalten waren. Deshalb schließe ich auch bei kleinen Aufträgen schriftliche Lizenzverträge ab und bin damit auf der sicheren Seite. (Mai 2005)"


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