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| Urheberrecht
und Nutzungsrecht |
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| Das Urheberrecht steht ausschließlich
dem Urheber zu und ist als solches nicht übertragbar. Der Urheber
kann aber anderen gestatten, sein geschütztes Werk in einer
bestimmten Form zu benutzen. Einen Vertrag, der die Einräumung
eines solchen Nutzungsrechts zum Inhalt hat, bezeichnet man als
Lizenzvertrag. Auch für die Nutzung anderer immaterieller Güter,
wie etwa für Patente oder Marken, kann eine Lizenz vergeben
werden.
Sofern hier also von Lizenzverträgen die Rede ist, sind ausschließlich
urheberrechtliche Lizenzverträge gemeint.
Die wichtigsten Grundsätze zum Lizenzvertragsrecht sind in
§ 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Gemäß
§ 31 UrhG kann der Urheber anderen das Recht einräumen,
sein Werk zu benutzen (Lizenz). Das Nutzungsrecht kann in verschiedenen
Formen vereinbart werden. Es kann sich auf bestimmte Arten der Nutzung
beziehen oder sämtliche Arten der Nutzung umfassen. Das Nutzungsrecht
kann außerdem als so genanntes einfaches Nutzungsrecht ausgestaltet
sein oder als ausschließliches. Es kann zudem zeitlich und
räumlich beschränkt sein.
Daher fasst man unter dem Begriff des Lizenzvertrags sehr unterschiedliche
Verträge zusammen, denen insgesamt gemeinsam ist, dass sie
die Einräumung eines Rechts an einem urheberrechtlich geschützten
Werk betreffen. |
| Der
Umfang des Softwareschutzes im Urheberrecht |
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| Computerprogramme sind als Sprachwerke
urheberrechtlich geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch
auf Entwurfsmaterial und sämtliche Schnittstellen. Vom Schutz
nicht umfasst sind dagegen die Ideen und Grundsätze des jeweiligen
Programms. Umstritten bzw. eine Frage des Einzelfalls ist, ob auch
die Benutzeroberfläche vom Schutz des Urheberrechts umfasst
ist. Nicht als Computerprogramm geschützt sind HTML-Seiten
und Stylesheets.
Der Programmierer hat als Urheber u. a. das ausschließliche
Recht, sein Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu
bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die kommerzielle
Verwertung eines Computerprogramms besteht darin, andere gegen Entgelt
an diesen Rechten teilhaben zu lassen. Dies kann gegenüber
einem bestimmten Kunden geschehen, der das Computerprogramm bestellt
hat, oder gegenüber einem Unternehmen, das die Vermarktung
der Software übernimmt oder auch gegenüber einem Endkunden,
der das fertige Programm erwirbt.
Um dies zu ermöglichen, muss der Urheber dem Besteller, dem
Softwareunternehmen oder dem Endkunden ein Nutzungsrecht an der
Software einräumen. |
| Die
wichtigsten Rechte des Urhebers |
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| 1) Vervielfältigungsrecht:
Es beinhaltet das Recht das Programm zu laden, anzuzeigen oder
ablaufen zu lassen. Das Vervielfältigungsrecht umfasst ferner
das Recht, Kopien der Software auf Datenträgern herzustellen.
Alleine deswegen ist es für die kommerzielle Verwertung der
Software von zentraler Bedeutung.
2) Bearbeitungsrecht:
Auch die Bearbeitung der Software ist zunächst einmal das
alleinige Recht des Urhebers. Es umfasst jede Form der inhaltlichen
Veränderung. Eine inhaltliche Veränderung kann beispielsweise
in der Veränderung des Funktionsumfangs oder der Anpassung
an ein anderes Betriebssystem oder eine andere Hardwareumgebung
bestehen. Auch die Beseitigung von Fehlern stellt eine Veränderung
der Software dar, die grundsätzlich von der Einräumung
eines entsprechenden Rechts durch den Urheber abhängig ist.
Dagegen kann der Urheber nichts dagegen einwenden, dass ein Anderer
das Programm lediglich als Inspiration für ein eigenes Programm
verwendet. Die Abgrenzung zwischen einer solchen so genannten freien
Benutzung und einer urheberrechtlich relevanten Bearbeitung richtet
sich danach, ob die eigenschöpferischen Merkmale des ursprünglichen
Programms übernommen werden. Ob das neue Programm einen mehr
oder weniger ähnlichen Funktionsumfang aufweist, spielt dagegen
keine Rolle.
Nochmals: Das Urheberrecht gewährt keinen Schutz für
Ideen und Grundsätze!
3) Verbreitungsrecht:
Das Verbreitungsrecht beinhaltet das Recht, Vervielfältigungsstücke
des Computerprogramms und Umgestaltungen des Programms zu verbreiten.
Insoweit ergänzt es das Vervielfältigungsrecht, das sich
alleine auf die Herstellung von Vervielfältigungsstücken
bezieht. Meist hat das Recht, das Programm zu vervielfältigen
wenig Wert, wenn dem Lizenznehmer nicht auch das Recht zur Verbreitung
eingeräumt wird.
4) Recht der öffentlichen Wiedergabe:
Es beinhaltet auch das Recht, das Computerprogramm im Internet
zum Download bereit zu stellen. Ansonsten spielt dieses Recht in
der Praxis keine zentrale Rolle. |
| Ausschließliche
und einfache Nutzungsrechte |
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| Gemäß § 31 Absatz 2
und 3 UrhG können Rechte als einfache oder ausschließliche
Nutzungsrechte vergeben werden.
Unter einem einfachen Nutzungsrecht versteht man schlicht das Recht,
das betreffende Werk in einer bestimmten Weise zu nutzen. Der Lizenznehmer
hat in diesem Fall nicht das Recht, andere von der Nutzung auszuschließen.
Dagegen versteht man unter einem ausschließlichen Nutzungsrecht
ein Exklusivrecht, das nur dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumt
wird. Nutzungsrechte können auch für einen bestimmten
geografischen Bereich, also beispielsweise für ein bestimmtes
Land, vergeben werden. Der Urheber kann also ein ausschließliches
Nutzungsrecht für den Bereich der EU an ein bestimmtes Unternehmen
vergeben, die Nutzungsrechte für die Schweiz aber an ein anderes
Unternehmen. Dabei sind allerdings kartellrechtliche Einschränkungen
zu beachten. Weiterhin kann die Lizenzvergabe zeitlich beschränkt
sein. Es kann also zwischen den Parteien vereinbart werden, dass
das Recht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne endet. |
| Die
Übertragung einzelner Nutzungsrechte |
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| Der Urheber kann dem Lizenznehmer das
Recht zur Nutzung für bestimmte Nutzungsarten einräumen.
Das Recht des Lizenznehmers ist dann auf diese Nutzungsarten beschränkt.
Ein Schriftsteller kann beispielsweise einem Verlag das Recht einräumen,
sein Buch als Taschenbuch zu veröffentlichen. Das Recht zur
Veröffentlichung einer gebundenen Ausgabe kann er an einen
anderen Verlag vergeben.
Wer das Recht hat, ein bestimmtes Musikstück auf CD zu veröffentlichen,
hat hierdurch nicht automatisch auch das Recht, dieses Musikstück
zum Download im Internet bereitzustellen. Entsprechendes gilt auch
für den Softwarelizenzvertrag. Der Urheber kann beispielsweise
das Recht, sein Programm auf Datenträgern zu speichern und
diese Datenträger zu verkaufen, einem bestimmten Unternehmen
einräumen, das Recht, das Programm im Internet zum Download
bereitzustellen einem anderen.
Ist zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich vereinbart,
welche Rechte auf den Lizenznehmer übergehen sollen, gelten
diejenigen Rechte als eingeräumt, welche zur Erreichung des
Vertragszwecks erforderlich sind. Wenn beispielsweise der Urheber
für ein Unternehmen ein Computerprogramm für dessen internen
Gebrauch herstellt, dann wird dieses Unternehmen daraus nicht das
Recht ableiten können, das betreffende Programm an andere Unternehmen
weiterzugeben. Das Unternehmen wird auch kein ausschließliches
Recht an dem Programm erhalten, da der Zweck des Vertrages, nämlich
eine Software zu bekommen, die einen gewissen, den Bedürfnissen
des Unternehmens entsprechenden Funktionsumfang aufweist, kein ausschließliches
Nutzungsrecht an der Software erfordert. |
| Die
Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte |
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| Der Urheber kann theoretisch dem Lizenznehmer
auch sämtliche Nutzungsrechte an der Software einräumen.
Diese Möglichkeit führt jedoch häufig zu Missverständnissen.
Soll dem Lizenznehmer tatsächlich das Recht für alle
denkbaren Nutzungsarten übertragen werden, müssen diese
in dem Lizenzvertrag ausdrücklich aufgeführt werden. Die
pauschale Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte genügt dagegen
nicht. Der Grund dafür besteht in der sog. Zweckübertragungslehre,
die neben einigen anderen Vorschriften auch in § 31 Absatz
5 UrhG zum Ausdruck kommt:
"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die
Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt
sich nach dem von beiden Partnern zugrundegelegten Vertragszweck,
auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."
Mit anderen Worten: Dem Lizenznehmer können nicht pauschal
"sämtliche Rechte" zur Nutzung des betreffenden
Werks eingeräumt werden – auch wenn der Vertrag genau
dies seinem Wortlaut nach vorsieht. Es ist daher erforderlich, sämtliche
Nutzungsarten im Vertrag aufzuführen.
Als Faustregel lässt sich festhalten, dass Zweifelsfälle
zu Lasten des Lizenznehmers gehen. Nutzungsrechte haben also die
Tendenz beim Urheber zu verbleiben und nur in eindeutigen Fällen
auf den Erwerber überzugehen. Daher ist auch die Lizenzvergabe
für zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Nutzungsarten
unwirksam.
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| Automatischer
Rechtserwerb vom Arbeitnehmer |
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| Ist der Programmierer bei einem Unternehmen
angestellt und programmiert er die Software im Rahmen seiner beruflichen
Aufgaben für das betreffende Unternehmen oder nach dessen Anweisungen,
erwirbt dieses ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Programm.
Das Unternehmen erwirbt das Recht aber nur dann, wenn das Programmieren
Bestandteil des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers ist.
Der Rechtserwerb findet daher beispielsweise nicht statt,
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wenn der Arbeitnehmer von sich aus bestimmte Arbeitshilfen
programmiert, ohne hierzu aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet
zu sein |
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wenn er durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ausgeschlossen wurde. |
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| Automatischer
Rechtserwerb vom selbstständigen Programmierer |
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| Schwieriger ist die Frage, welche Rechte
der Auftraggeber eines selbstständigen Programmierers an dessen
Leistungen erwirbt. Hier wird sich der Rechtsübergang regelmäßig
nach der oben dargestellten Zweckübertragungslehre bemessen.
Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Beteiligten keine ausdrückliche
Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten besteht.
Es gehen daher nur dann Rechte auf den Auftraggeber über,
wenn die Verwertung in der betreffenden Form bei Vertragsschluss
absehbar war. Hat der Programmierer den Auftrag, ein Programm für
den internen Gebrauch des Unternehmens zu schreiben, dann erwirbt
das Unternehmen nicht auch das Recht, dieses Programm Dritten zur
Verfügung zu stellen. In diesem Fall muss sich das Unternehmen
mit dem Urheber auf eine weitergehende Rechtseinräumung mit
entsprechender Vergütung verständigen.
Anders liegt der Fall, wenn der Urheber für ein Unternehmen
tätig wird, das die Software später selbst vertreiben
will. Hier wird das Unternehmen regelmäßig das ausschließliche
Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung, sowie
ggf. das Recht zur öffentlichen Wiedergabe erwerben. Der Vertragszweck,
nämlich die Vermarktung der Software durch das betreffende
Unternehmen, kann nur erreicht werden, wenn das Unternehmen diese
Rechte bekommt. |
| Die
Vergütung |
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| Gemäß § 32 UrhG hat
der Urheber stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Eine Klausel, die dieses Vergütungsrecht ausschließt
oder beschränkt, ist nicht wirksam. Der Urheber kann dann verlangen,
dass der Vertrag entsprechend angepasst wird.
Welche Vergütung im Einzelfall angemessen ist, richtet sich
danach, was in der jeweiligen Branche üblich ist. Wird die
Software nicht lediglich kurzfristig verwendet, sondern über
einen längeren Zeitraum vermarktet, kann der Programmierer
erwarten, an dem kommerziellen Erfolg des Programms finanziell beteiligt
zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn er einen nicht nur untergeordneten
Beitrag zur Entstehung des Programms geleistet hat. In diesem Fall
ist es meist nicht ausreichend, den Programmierer lediglich mit
einem Pauschalhonorar "abzuspeisen". Tatsächlich
ist die Höhe des angemessenen Honorars eine Frage aller Umstände
des Einzelfalls. |
| Form
des Lizenzvertrages und Beweislast |
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| Die Rechte an einem urheberrechtlich
geschützten Werk stehen also zunächst einmal nur dem Urheber
zu. Im Verletzungsverfahren muss daher der Urheber nur beweisen,
dass er das betreffende Werk selbst erschaffen hat. Beruft sich
dagegen der "Verletzer" darauf, dass ihm an dem Werk ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, hat er den Abschluss eines
Lizenzvertrags mit dem Urheber oder einem anderen Berechtigten zu
beweisen.
Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, Lizenzverträge grundsätzlich
in schriftlicher Form abzuschließen, auch wenn diese Form
nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, theoretisch also ein Lizenzvertrag
auch mündlich abgeschlossen werden kann. |
Kommentare zu diesem Artikel:
"Die Frage ist, inwieweit gerade die (mehrfache) Lizenzvergabe die Freiberuflichkeit wieder in Frage stellt, weil das Honorarprinzip verletzt wird. Damit wird das Geschäft doch in die Nähe eines Produktverkaufs gerückt... (November 2009)"
"Toll! Vielen Dank! (September 2007)"
"Interessant, jedoch würde mich noch interessieren, wie die Rechtslage ist, wenn überhaupt kein Vertrag geschlossen worden ist (zumindest nicht schriftlich). (Dezember 2005)"
"Große Klasse und vielen Dank für diesen übersichtlichen und verständlichen Artikel! (Juli 2005)"
"Auf den Punkt gebracht! Klar und verständlich. (Juni 2005)"
"Ausgezeichnete und leicht verständliche Zusammenfassung eines recht komplexen Themas. (Juni 2005)"
"Sehr übersichtlich, klar und verständlich erläutert. Danke! (Mai 2005)"
"Der Artikel ist sehr informativ und erklärt das Urheberrecht für Softwareentwickler auch verständlich für Nichtjuristen. (Mai 2005)"
"Sehr guter Artikel. Klar und verständlich! (Mai 2005)"
"Gerade beschäftige ich mich gedanklich mit diesem Thema und da kommt Ihr Beitrag gerade recht. Danke! (Mai 2005)"
"Aufschlussreich. (Mai 2005)"
"Lizenzen sind ein enorm wichtiger Aspekt in der freiberuflichen Softwareentwicklung. Oftmals nehmen sich Auftraggeber aus Unkenntnis Rechte heraus, die aus Sicht des Auftragnehmers nicht im Auftrag enthalten waren. Deshalb schließe ich auch bei kleinen Aufträgen schriftliche Lizenzverträge ab und bin damit auf der sicheren Seite. (Mai 2005)"
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