Die wohl üblichste Vertragsform in der IT-Branche
ist der zwischen dem Freiberufler und der Unternehmensberatung geschlossene
Projektvertrag, der letztlich auf einem Vertrag zwischen der Unternehmensberatung
und dem Kunden basiert. Hierdurch verpflichtet sich die Unternehmensberatung,
für den Kunden ein Projekt durchzuführen und greift dabei
regelmäßig selbst auf Freiberufler zurück, die für
das Projekt engagiert werden.
Die meisten Unternehmensberatungen schließen
neben dem Projekteinzelvertrag mit dem Freiberufler einen Rahmenvertrag,
der die allgemeinen Regelungen der Zusammenarbeit beinhaltet.
Somit entsteht ein Dreiecksverhältnis, bei
dem der Freiberufler ausschließlich ein Vertragsverhältnis
mit der Unternehmensberatung hat. Zwischen Freiberufler und (End)Kunde
bestehen keine vertraglichen Beziehungen.
Zunächst ist nochmals zu betonen, dass in diesem Fall zwischen
Freiberufler und Kunde kein Rechtsverhältnis besteht. Vertragliche
Rechte und Pflichten sind nur im Verhältnis zwischen Freiberufler
und Unternehmensberatung bzw. Unternehmensberatung und Kunde gegeben.
Somit kann der Freiberufler z.B. Honoraransprüche ausschließlich
gegenüber seinem Vertragspartner, der Unternehmensberatung
geltend machen.
2.2.2. Risiko "Scheinselbständigkeit"
Im (neuen) "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit"
(GFS), das bis auf eine Ausnahme rückwirkend zum 01.01.1999
in Kraft getreten ist, wird häufig vom "Auftraggeber" gesprochen.
In der hier diskutierten Fallgestaltung könnte zunächst
einmal sowohl die Unternehmensberatung als auch der Kunden als
Auftraggeber betrachten werden. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung
wird aber wohl nur die Unternehmensberatung als Auftraggeber angesehen
werden (s.a. Frage 1).
Dies hat zur Folge, dass die im GFS genannte und für die
Scheinselbständigkeit sprechende "Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers" (Auftraggeber) regelmäßig nicht
vorliegt (§ 7 Abs. 1 SGB IV) (s.a. Frage
2). Auch sind wohl nur wenige Freiberufler vor ihrer Selbständigkeit
bei der Unternehmensberatung angestellt gewesen (§ 7 Abs. 4 Nr.
5 SGB IV). Und schließlich würde demnach ein Wechsel
der Unternehmensberatung für den Freiberufler bedeuten, dass
er einen neuen weiteren Auftraggeber erhält, selbst wenn
das Projekt beim selben (End)Kunden stattfindet (§ 7 Abs. 4 Nr.
2 SGB IV).
Das Risiko als Arbeitgeber eingestuft und entsprechend zur Kasse
gebeten zu werden trägt in dieser Konstellation in erster
Linie die Unternehmensberatung. Insofern müssen sowohl der
Freiberufler wie die Unternehmensberatung auf eine sorgsame Vertragsgestaltung
und -durchführung achten.
2.2.3. Risiko "Arbeitnehmerüberlassung"
Von Arbeitnehmerüberlassung wird dann gesprochen, wenn
ein Arbeitgeber einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer an ein
anderes Unternehmen "verleiht". Der Mitarbeiter erbringt seine
Arbeitsleistung in einem solchen Fall nicht für den mit ihm
arbeitsvertraglich verbundenen Betrieb sondern für einen
Dritten der wiederum eine Vereinbarung mit diesem Betrieb getroffen
hat.
Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung
finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Demnach liegt eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung
vor, wenn der Arbeitgeber (Verleiher) gewerbsmäßig
einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung
überlässt (§ 1 Abs. 1 AÜG). Übernimmt der
Verleiher nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder -risiken
oder übersteigt die Dauer der Überlassung 12 Monate,
so wird vermutet, dass der Arbeitgeber (Verleiher) eine (ebenfalls
erlaubnispflichtige) Arbeitsvermittlung betreibt (§ 1 Abs. 2 AÜG).
Auch wenn das AÜG ausschließlich den Begriff Arbeitnehmer
verwendet, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass
das AÜG u.U. auch für Freie Mitarbeiter gelten kann,
sofern diese nicht als solche sondern als Arbeitnehmer qualifiziert
werden (s.a. Frage 3). Dabei
wird das AÜG auch gegen den Willen der Betroffenen angewendet,
d.h. unabhängig davon, ob diese als Arbeitnehmer behandelt
werden oder lieber selbständig und frei bleiben möchten.
Dies hätte für beide Vertragspartner vielfältige
insbesondere arbeitsrechtliche (z.B. Kündigungsvorschriften,
Lohnfortzahlung etc.) als auch sozialrechtliche (Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung etc.) Folgen.
Handelt es sich um eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
(s.a. Frage 4), so führt
dies einerseits gemäß § 9 AÜG zur Unwirksamkeit
der Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie dem Leiharbeitnehmer.
Dies hat wiederum zur Folge, dass nach § 10 Abs. 1 AÜG ein
Vertrag zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer
(Freiberufler) als zustandegekommen gilt. Dies würde bedeuten,
dass der Kunde qua Gesetz zum Arbeitgeber und der Freiberufler
sein Angestellter wird.
Sowohl der Verleiher wie auch der Entleiher können weiterhin
mit einem Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß
§ 16 AÜG belegt werden. Außerdem steht dem Leiharbeitnehmer
gegenüber dem Verleiher ein Schadensersatzanspruch nach §
10 Abs. 2 AÜG zu.