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Wenn Hardware zusammen mit Open Source-Software als Embedded Systeme vertrieben werden, so liegt in den meisten Fällen ein einheitlicher Kaufvertrag hinsichtlich der Hardware und der Software vor. Ausnahmen bestehen dann, wenn im Rahmen des Vertriebes die Open Source-Software ausdrücklich als kostenlose Zugabe gekennzeichnet wird.
Wird das Embedded System als einheitliche Ware verkauft, sind die kaufvertraglichen Regelungen auf den gesamten Vertragsgegenstand anzuwenden.
Aufgrund der AGB-rechtlichen Regelungen des BGB sind im deutschen Recht vollständige Gewährleistungs- oder Haftungsausschlüsse im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Insoweit muss der Anbieter von Embedded Systemen nach dem Kaufgewährleistungsrecht für ein fehlerfreies Programm nebst Hardware einstehen (§§434 ff. BGB). Der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss in den GPL ist nach deutschem Recht nicht zulässig.
Häufig wird in der Praxis bei Embedded Systemen der Quelltext oder ein entsprechendes Angebot zur Übersendung des Quelltextes nicht mitgeliefert. Dann stellt sich die Frage, ob aufgrund der lizenzrechtlichen Vorschriften der GPL der Anbieter sein Nutzungsrecht und die ihm durch die Lizenz eingeräumten urheberrechtlichen Befugnisse verliert.
Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass der Verkäufer sich der Forderung einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen fehlerhafter Einräumung von Nutzungsrechten gegenübersieht. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Ergo:
Auch wenn die Versuchung groß ist, Open Source-Software ohne große rechtliche Überlegungen einfach einzusetzen – es ist auch in diesem Fall dringend angeraten, genau zu prüfen, inwieweit die Verwendung von Open Source-Bestandteilen kritisch werden und etwaige Strafen hinter sich herziehen kann.
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