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Open Source in Embedded Systemen

(Juni 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Lieferung des Quelltextes | Vertragliche Verpflichtungen
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Wer als IT-Experte mit Embedded Systemen zu tun hat, für den ist häufig der Griff zu Open Source-Software nahe liegend. Allerdings gibt es von Rechts wegen einiges zu beachten – die wichtigsten Informationen dazu hat für GULP Rechtsanwalt Thomas Feil zusammengestellt:

Ein großer Anwendungsbereich für Open Source-Software sind so genannte Embedded Systeme. Der überwiegende Teil aller produzierten Mikroprozessoren werden in diesem Bereich eingesetzt. Nach den Vorschriften der General Public License (GPL) ist die Nutzung von Programmen in Maschinen und Geräten grundsätzlich gestattet.

§1 GPL verweist darauf, dass unveränderte Kopien auf beliebigen Medien angefertigt und verbreitet werden dürfen. §3 GPL wiederholt diese Nutzungsbefugnis und verweist darauf, dass das Programm auch im Objectcode vertrieben werden darf.

Im Embedded-Bereich ist allerdings in der Praxis nur die Vervielfältigung und Verbreitung des Objectcodes erforderlich. Darum formuliert §3 GPL besondere Anforderungen an diese Vertriebsform hinsichtlich der Verfügbarkeit des Quelltextes. Damit soll den Nutzern die Untersuchung und Veränderung der verwandten Programme ermöglicht werden.

 

Lieferung des Quelltextes
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Wenn GPL-Software in Embedded Systemen verbreitet wird, muss wahlweise der Quelltext auf einem der nachfolgend beschriebenen Wegen gem. §3 GPL geliefert werden:

  1. Die erste Möglichkeit, den Anforderungen der GPL beim Einsatz in Embedded Systemen nachzukommen, besteht darin, das Programm zusammen mit dem vollständigen, maschinenlesbaren Quelltext auf einem für Datenaustausch üblichen Medium auszuliefern. Der Quelltext muss dabei beispielsweise auf einer CD-ROM, Diskette oder ähnlichem mitgeliefert werden. Damit hat der Nutzer die Möglichkeit, Veränderungen an der Software vorzunehmen oder diese zu verbreiten, ohne zunächst den Quelltext aus einem geschlossenen System herauszulesen. Auf diesem Datenträger müssen darüber hinaus der Copyright-Vermerk, die GPL und der Haftungsausschluss enthalten sein.

  2. Die zweite Möglichkeit, den Verpflichtungen der GPL nachzukommen, ist ein mindestens 3 Jahre lang gültiges schriftliches Angebot, das zusammen mit dem Programm geliefert wird. Aufgrund dieses Angebotes wird jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung gestellt, wobei der Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Kosten dürfen hierbei nur für den physikalischen Kopiervorgang anfallen. Höhere Kosten sind nicht zulässig.

  3. Die dritte Möglichkeit ist nur für die nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und kann nur dann angewandt werden, wenn der Verbreitende das Programm als Objectcode mit einem entsprechenden Angebot nach Ziff. 2. erhalten hat. Unter diesen Voraussetzungen kann dann das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes geliefert werden.

 

 

Vertragliche Verpflichtungen
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Wenn Hardware zusammen mit Open Source-Software als Embedded Systeme vertrieben werden, so liegt in den meisten Fällen ein einheitlicher Kaufvertrag hinsichtlich der Hardware und der Software vor. Ausnahmen bestehen dann, wenn im Rahmen des Vertriebes die Open Source-Software ausdrücklich als kostenlose Zugabe gekennzeichnet wird.

Wird das Embedded System als einheitliche Ware verkauft, sind die kaufvertraglichen Regelungen auf den gesamten Vertragsgegenstand anzuwenden.

Aufgrund der AGB-rechtlichen Regelungen des BGB sind im deutschen Recht vollständige Gewährleistungs- oder Haftungsausschlüsse im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Insoweit muss der Anbieter von Embedded Systemen nach dem Kaufgewährleistungsrecht für ein fehlerfreies Programm nebst Hardware einstehen (§§434 ff. BGB). Der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss in den GPL ist nach deutschem Recht nicht zulässig.

Häufig wird in der Praxis bei Embedded Systemen der Quelltext oder ein entsprechendes Angebot zur Übersendung des Quelltextes nicht mitgeliefert. Dann stellt sich die Frage, ob aufgrund der lizenzrechtlichen Vorschriften der GPL der Anbieter sein Nutzungsrecht und die ihm durch die Lizenz eingeräumten urheberrechtlichen Befugnisse verliert.

Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass der Verkäufer sich der Forderung einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen fehlerhafter Einräumung von Nutzungsrechten gegenübersieht. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

Ergo:

Auch wenn die Versuchung groß ist, Open Source-Software ohne große rechtliche Überlegungen einfach einzusetzen – es ist auch in diesem Fall dringend angeraten, genau zu prüfen, inwieweit die Verwendung von Open Source-Bestandteilen kritisch werden und etwaige Strafen hinter sich herziehen kann.

 

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Thomas Feilextern
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Thomas Feil

 



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