Wie verbindlich ist die Option auf Projektverlängerung?

(Mai 2006)
Vor kurzem wurde im GULP Forum die Frage diskutiert, wie verbindlich die Option auf Projektverlängerung in Verträgen sei. In den meisten Fällen machen sich IT-Freiberufler über diese Klausel nicht allzu viel Gedanken, bietet sie doch die Chance, länger als ursprünglich vereinbart im Projekt tätig zu sein. Doch was passiert, wenn der IT-Freiberufler – aus welchen Gründen auch immer – kein Interesse an einer Projektverlängerung hat? Ist er dann aufgrund dieser Option dazu verpflichtet, weiter für den Kunden zu arbeiten? Der Rechtsanwalt Stephan Wobst erläutert für GULP die Wirksamkeit der Verlängerungsoption.
Ausgangssituation: begrenzte Laufzeit
 
IT-Projektverträge haben meist eine begrenzte Laufzeit. Insbesondere Dienstleistungsverträge, die nicht ein "Gewerk" zum Gegenstand haben, enden an einem vereinbarten Datum oder nach Erreichen eines bestimmten Stunden-Kontingents. Darüber hinaus wird oft auch vereinbart, dass der Auftraggeber (Agentur oder Kunde) das Recht habe, den Vertrag zu verlängern, wenn das Projekt über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortgeführt wird und weiterer Bedarf an der Mitarbeit besteht. Verwendet werden Regelungen wie beispielsweise:

- "Laufzeit 01.01.2006 bis 31.03.2006 mit Option auf Verlängerung."
- "Der Auftraggeber hat die Option, diesen Vertrag für weitere 3 Monate zu gleichen Bedingungen zu verlängern."

Auf Seiten des Auftraggebers soll damit gewährleistet sein, dass das Projekt, das über den zunächst gedachten Zeitraum hinaus fortbesteht auch kontinuierlich von den gleichen Personen bearbeitet wird. Die Hauptgründe hierfür sind die Projektkontinuität und das besondere, im Projekt erworbene Know-how des eingesetzten Mitarbeiters. Aber auch auf Seiten des Auftragnehmers ist es grundsätzlich interessant, weiter tätig zu werden. Dies ist schließlich die Grundlage seiner wirtschaftlichen Betätigung.
Wirksamkeit solcher Optionen
 
Bei der Vereinbarung von Verlängerungsoptionen stellen sich aber auch viele Fragen: Bin ich gebunden, wenn für mich die Fortführung uninteressant ist? Muss ich ggf. eine Verringerung des Stundensatzes hinnehmen oder kann ich mich wegen besseren Konditionen in einem anderen Projekt auf das vertragliche Laufzeitende berufen? Vielleicht ist auch die Dauer der Projektverlängerung aus persönlichen Gründen nicht passend, z.B. wegen der räumlichen Distanz zum Wohnort u.v.m.

Rechtlich gesehen ist die Option ein aufschiebend bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Verlängerung des Vertrages. Durch die Option macht der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Angebot, über die Beendigung des Vertrages hinaus weiter zu arbeiten, wenn dies der Auftraggeber wünscht. Der Auftraggeber kann deshalb das Optionsrecht (= Angebot des Auftragnehmers) einseitig annehmen und damit eine Vertragsverlängerung herbeiführen (Optionsausübung = Annahme). Das Angebot ist, wie auch die Verlängerung, nach Optionsausübung dann grundsätzlich bindend.

Es müssen jedoch zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: ein wirksames Angebot des Auftragnehmers (= Option) und eine wirksame Annahme des Auftraggebers (= Optionsausübung). Hier steckt der Teufel im Detail.
Rechtzeitigkeit
 
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Angebote nur eine beschränkte Gültigkeit, es sei denn, es ist anders vereinbart. So ist z.B. das Angebot unter Anwesenden nur sofort annehmbar (§147 Abs.1 BGB). Wird es später angenommen und es ist nicht vereinbart, dass diese spätere Annahme noch möglich sein soll, ist die Annahme verspätet und unwirksam. Rein rechtlich gesehen ist die verspätete Annahme ein neues Angebot gegenüber dem ursprünglich Anbietenden (§ 150 Abs.1 BGB). Gleiches gilt, wenn die Angebotsannahme mit Änderungen verbunden ist (z.B. Annahme der Option mit der Erklärung, dass der Stundensatz nunmehr XX EUR betragen soll). Entscheidend ist deshalb die noch rechtzeitige Annahme der Option.

Es bestehen Fragen, bis wann eine Option ausgeübt werden kann. Wenn eine Frist zur Optionsausübung nicht geregelt ist, muss dies im Wege der Auslegung bestimmt werden. Diese Auslegung wird regelmäßig dazu führen, dass nach Beendigung des Projektes keine einseitige Verlängerung mehr verlangt werden kann, da die Option mit Vertragsbeendigung "untergegangen" ist. In einem noch laufenden Vertragsverhältnis wird dies aber bis zum Ende der Laufzeit möglich sein.

Aber damit ist sicherlich nicht viel geholfen. Die Interessenlage des Auftragnehmers geht nämlich darüber hinaus. Ein Alternativprojekt (für den Fall der Nicht-Verlängerung) soll sich möglichst direkt anschließend finden lassen. Eine Vorlaufzeit von min. 14 Tagen vor einem neuen Projekt muss aus wirtschaftlichen Gründen einkalkuliert werden. Dies sollte dann aber auch so vereinbart werden.
Eindeutigkeit der Regelung
 
Weiterhin vereinbart werden sollten Ausübungsmodalitäten und Inhalt der Verlängerung, um die Unwägbarkeiten durch Auslegung u.ä. zu vermeiden. Merksatz: Die Option als bereits vorausgeschicktes Angebot an den Auftraggeber sollte inhaltlich so bestimmt sein, dass durch ein schlichtes "Ja" des anderen die Vertragsverlängerung zustande kommt. Das bedeutet, dass das Angebot bereits sämtliche wesentliche Punkte des Vertrages beinhalten muss. Hierzu gehören im IT-Projektvertrag zumindest die Vergütung, die Laufzeit und die inhaltliche Ausgestaltung der Leistung.

Eine einseitige Änderung, z.B. eines geringeren Stundensatzes oder der Tätigkeit, ist nicht möglich, es sei denn, die Optionsregelung sieht dies bereits vor. Aber auch die Laufzeit der Vertragsverlängerung muss sich in einem bestimmbaren oder üblicherweise anzunehmenden Maß bewegen. Hat man z.B. zunächst einen Vertrag von drei Monaten unterschrieben, wird ohne weiteres eine weitere dreimonatige Verlängerung angemessen und verbindlich sein. Eine Verlängerung von einem Jahr bei einem Grundvertrag von drei Monaten erscheint jedoch fraglich, da der Anbietende mit einer solchen Konstellation wohl nicht gerechnet haben dürfte. Es wird eine Entscheidung im Einzelfall sein, wie weit die Parteien schutzwürdig sind, wenn sie es versäumt haben, eine klare Regelung zu vereinbaren. Zur Eindeutigkeit der Regelung ist auch deshalb zu raten, um der sog. AGB-Kontrolle zu genügen. Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Transparenz einer Regelung ein entscheidendes Kriterium. Wenn über die Option und deren Inhalt verhandelt wurde, wird der AGB-Kontrolle i.d.R. Genüge getan.
Handlungsmöglichkeiten bei Optionsausübung
 
Prinzipiell gilt der Grundsatz: Verträge sind zu halten. Die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ist abhängig von der jeweiligen Vertragsform. Der Werkvertrag sieht grundsätzlich kein Kündigungsrecht des Unternehmers (Auftragnehmers) vor. Anders jedoch im Dienstvertragsrecht, das nach den Regelungen des BGB eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit gibt (§ 621 BGB). Meist werden diese gesetzlichen Kündigungsregelungen jedoch durch den Vertrag abgeändert. Dies ist möglich.

Die Kündigung beendet den Vertrag nach Ablauf der individuellen Frist. Besteht jedoch kein Kündigungsrecht, ist man an den Grundvertrag sowie an eine wirksame Ausübung der Option gebunden. Es empfiehlt sich dann, in einem offenen Gespräch über den Austritt aus dem Projekt zu verhandeln, da es sicherlich weder im Interesse des Auftraggebers noch dessen Kunden ist, den Auftragnehmer gegen seinen Willen im Projekt zu beschäftigen.
Formulierungsvorschlag
 
Optionen in IT-Projektverträgen sind oft genutzte Möglichkeiten, dem anderen Vertragspartner ein Recht einzuräumen, einseitig eine Vertragsverlängerung zu verlangen. Es ist darauf hinzuwirken, dass diese Option eindeutig gefasst ist und eine Frist zur Ausübung der Option vereinbart wird. Dies gewährleistet Planungs- und Rechtssicherheit auf beiden Seiten und damit eine reibungslose Zusammenarbeit. Ein Formulierungsvorschlag: "Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bis spätestens 14 Tage vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages eine Option auf Verlängerung des Vertrages mit einer Laufzeit von maximal weiteren X Monaten und unveränderten finanziellen Konditionen. Die Optionsausübung muss schriftlich erfolgen."
Stephan Wobst war langjährig als Syndikusanwalt im Projektvertragswesen verantwortlich. Als selbstständiger Rechtsanwalt und Mediator in München berät er weiterhin IT-Selbstständige und Auftraggeber. Darüber hinaus ist er Lehrbeauftragter der BA Karlsruhe im Studiengang Wirtschaftsinformatik.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt Stephan Wobst extern

Kommentare zu diesem Artikel:

"genau die info, die ich brauchte. (Dezember 2011)"

"sehr gut, Fallen beschrieben, konkreter Formulierungsvorschlag. (Oktober 2008)"

"Klasse Artikel, genau die Erläuterung, die ich gebraucht habe. (Juli 2007)"

"Klasse Artikel. (Juni 2006)"

"Diese Option ist mir in verschiedenen Ausformulierungen geläufig. Ein Problem sollte die Unterzeichnung und spätere Ablehnung nicht darstellen, wenn beide Seiten mit offenen Karten spielen. So kann es zum Beispiel nicht im Interesse des Auftraggebers und seines Kunden sein, einen Mitarbeiter weiter zur Mitarbeit zu verpflichten, wenn dieser kein Interesse, oder gar große Abneigung signalisiert. Es würde zwangsläufig zu Problemen im Projekt führen. Weiterhin sollte Fair-Play immer angesagt sein und sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer offen über positive wie negative Aspekte im Projekt reden. Nur so kann eine gute Zusammenarbeit gewährleistet und die Zufriedenheit aller weitestmöglich sichergestellt werden. Ich habe selbst schon Projekte nicht verlängert bzw. schon auf Grund privater Umstände vorzeitig beendet. In diesen Fällen habe ich jedoch meinen jeweiligen Partner über die Gründe und mein Vorhaben rechtzeitig informiert, so daß er gegenüber dem Kunden sein Gesicht nicht verlor. Man sollte immer eines bedenken, es gibt auf beiden Seiten Black- und Whitelists, auch wenn diese nur inoffiziell geführt werden. So sollte sich jeder darüber im Klaren sein, dass, wenn er seinen Geschäftspartner vor den Kopf stößt, dies Konsequenzen nach sich ziehen wird. Es gibt Vermittler, für die arbeitet der Freelancer einfach nicht mehr und wird sie auch seinen Kollegen nicht weiter empfehlen. Umgekehrt gibt es Freelancer, die unter den Projektvermittlern niemanden mehr finden werden, der sie unter Vertrag nimmt. Die Gründe hierfür sollte jeder bei sich selber suchen. (Mai 2006)"

"Ich bin überrascht das meine IT-Kollegen hier diese Klausel nicht oder kaum kennen. Von schätzungsweise 15 Verträgen über verschiedene Vermittler in den letzten zehn Jahren enthielten mindestens zehn genau die im Artikel genannte Formulierung. (Mai 2006)"

"Klar formuliert, excellent. (Mai 2006)"

"Kurz, bündig, gut! (Mai 2006)"

"Diese Option kommt in vielen Projektverträgen vor und ist manchmal zum Projektende recht lästig, da ich nicht weiß, geht es in dem Projekt weiter oder brauche ich was neues. Man sollte über eine Formulierung über ein Ende der Optionsfrist nachdenken, das natürlich gegen Aufpreis verlängert werden kann. (Mai 2006)"

"Einer der TOP-Artikel: verständlich eine Sache erklärt, die vielfach in Angeboten drin steht. (Mai 2006)"

"Sehr gut herausgearbeitet. Ich hatte auch schon so einen unklaren Vertag. Nach drei Monaten Pause unterschreibt man manches. (Mai 2006)"

"Vielen Dank für die Klarstellung. (Mai 2006)"

"Bisher habe ich nur in der Projektausschreibung etwas von "Option auf Verlängerung" gelesen, aber nie im Projekt-Vertrag. Von daher war ich der Meinung, daß auch ich nicht verlängern muß, wenn ich das nicht will. Auch die Vermittler waren bisher, ihrem Verhalten bei den entsprechenden Verhandlungen zufolge, nicht von einer Pflicht meinerseits ausgegangen. (Mai 2006)"

"Erleichtert viele Vertragsverhandlungen... (Mai 2006)"

"Kommt im Leben wohl selten vor, manche Details sind doch lieber vorher zu wissen. Danke. (Mai 2006)"

"Vielen Dank an Herrn Wobst für die Klarstellung! ... und natürlich an GULP als Initiator des Artikels. (Mai 2006)"