Wie verbindlich ist die Option auf Projektverlängerung?
(Mai 2006)
Vor kurzem wurde im GULP Forum die Frage diskutiert, wie verbindlich die Option auf Projektverlängerung in Verträgen sei. In
den meisten Fällen machen sich IT-Freiberufler über diese Klausel nicht allzu viel Gedanken, bietet sie doch die Chance, länger als ursprünglich vereinbart im Projekt
tätig zu sein. Doch was passiert, wenn der IT-Freiberufler – aus welchen Gründen auch immer – kein Interesse an einer Projektverlängerung hat? Ist er dann aufgrund
dieser Option dazu verpflichtet, weiter für den Kunden zu arbeiten? Der Rechtsanwalt Stephan Wobst erläutert für GULP die Wirksamkeit der Verlängerungsoption.
| Wirksamkeit solcher Optionen |
| Bei der Vereinbarung von Verlängerungsoptionen stellen sich aber auch viele Fragen: Bin ich gebunden, wenn für mich die Fortführung uninteressant ist? Muss ich
ggf. eine Verringerung des Stundensatzes hinnehmen oder kann ich mich wegen besseren Konditionen in einem anderen Projekt auf das vertragliche Laufzeitende berufen? Vielleicht ist auch die Dauer
der Projektverlängerung aus persönlichen Gründen nicht passend, z.B. wegen der räumlichen Distanz zum Wohnort u.v.m. Rechtlich gesehen ist die Option ein aufschiebend bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Verlängerung des Vertrages. Durch die Option macht der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Angebot, über die Beendigung des Vertrages hinaus weiter zu arbeiten, wenn dies der Auftraggeber wünscht. Der Auftraggeber kann deshalb das Optionsrecht (= Angebot des Auftragnehmers) einseitig annehmen und damit eine Vertragsverlängerung herbeiführen (Optionsausübung = Annahme). Das Angebot ist, wie auch die Verlängerung, nach Optionsausübung dann grundsätzlich bindend. Es müssen jedoch zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: ein wirksames Angebot des Auftragnehmers (= Option) und eine wirksame Annahme des Auftraggebers (= Optionsausübung). Hier steckt der Teufel im Detail. |
| Rechtzeitigkeit |
| Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Angebote nur eine beschränkte Gültigkeit, es sei denn, es ist anders vereinbart. So ist z.B. das Angebot unter Anwesenden
nur sofort annehmbar (§147 Abs.1 BGB). Wird es später angenommen und es ist nicht vereinbart, dass diese spätere Annahme noch möglich sein soll, ist die Annahme verspätet
und unwirksam. Rein rechtlich gesehen ist die verspätete Annahme ein neues Angebot gegenüber dem ursprünglich Anbietenden (§ 150 Abs.1 BGB). Gleiches gilt, wenn die Angebotsannahme
mit Änderungen verbunden ist (z.B. Annahme der Option mit der Erklärung, dass der Stundensatz nunmehr XX EUR betragen soll). Entscheidend ist deshalb die noch rechtzeitige Annahme der
Option. Es bestehen Fragen, bis wann eine Option ausgeübt werden kann. Wenn eine Frist zur Optionsausübung nicht geregelt ist, muss dies im Wege der Auslegung bestimmt werden. Diese Auslegung wird regelmäßig dazu führen, dass nach Beendigung des Projektes keine einseitige Verlängerung mehr verlangt werden kann, da die Option mit Vertragsbeendigung "untergegangen" ist. In einem noch laufenden Vertragsverhältnis wird dies aber bis zum Ende der Laufzeit möglich sein. Aber damit ist sicherlich nicht viel geholfen. Die Interessenlage des Auftragnehmers geht nämlich darüber hinaus. Ein Alternativprojekt (für den Fall der Nicht-Verlängerung) soll sich möglichst direkt anschließend finden lassen. Eine Vorlaufzeit von min. 14 Tagen vor einem neuen Projekt muss aus wirtschaftlichen Gründen einkalkuliert werden. Dies sollte dann aber auch so vereinbart werden. |
| Eindeutigkeit der Regelung |
| Weiterhin vereinbart werden sollten Ausübungsmodalitäten und Inhalt der Verlängerung, um die Unwägbarkeiten durch Auslegung u.ä. zu vermeiden. Merksatz:
Die Option als bereits vorausgeschicktes Angebot an den Auftraggeber sollte inhaltlich so bestimmt sein, dass durch ein schlichtes "Ja" des anderen die Vertragsverlängerung zustande
kommt. Das bedeutet, dass das Angebot bereits sämtliche wesentliche Punkte des Vertrages beinhalten muss. Hierzu gehören im IT-Projektvertrag zumindest die Vergütung, die Laufzeit
und die inhaltliche Ausgestaltung der Leistung. Eine einseitige Änderung, z.B. eines geringeren Stundensatzes oder der Tätigkeit, ist nicht möglich, es sei denn, die Optionsregelung sieht dies bereits vor. Aber auch die Laufzeit der Vertragsverlängerung muss sich in einem bestimmbaren oder üblicherweise anzunehmenden Maß bewegen. Hat man z.B. zunächst einen Vertrag von drei Monaten unterschrieben, wird ohne weiteres eine weitere dreimonatige Verlängerung angemessen und verbindlich sein. Eine Verlängerung von einem Jahr bei einem Grundvertrag von drei Monaten erscheint jedoch fraglich, da der Anbietende mit einer solchen Konstellation wohl nicht gerechnet haben dürfte. Es wird eine Entscheidung im Einzelfall sein, wie weit die Parteien schutzwürdig sind, wenn sie es versäumt haben, eine klare Regelung zu vereinbaren. Zur Eindeutigkeit der Regelung ist auch deshalb zu raten, um der sog. AGB-Kontrolle zu genügen. Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Transparenz einer Regelung ein entscheidendes Kriterium. Wenn über die Option und deren Inhalt verhandelt wurde, wird der AGB-Kontrolle i.d.R. Genüge getan. |
| Handlungsmöglichkeiten bei Optionsausübung |
| Prinzipiell gilt der Grundsatz: Verträge sind zu halten. Die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ist abhängig von der jeweiligen Vertragsform. Der Werkvertrag
sieht grundsätzlich kein Kündigungsrecht des Unternehmers (Auftragnehmers) vor. Anders jedoch im Dienstvertragsrecht, das nach den Regelungen des BGB eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit
gibt (§ 621 BGB). Meist werden diese gesetzlichen Kündigungsregelungen jedoch durch den Vertrag abgeändert. Dies ist möglich. Die Kündigung beendet den Vertrag nach Ablauf der individuellen Frist. Besteht jedoch kein Kündigungsrecht, ist man an den Grundvertrag sowie an eine wirksame Ausübung der Option gebunden. Es empfiehlt sich dann, in einem offenen Gespräch über den Austritt aus dem Projekt zu verhandeln, da es sicherlich weder im Interesse des Auftraggebers noch dessen Kunden ist, den Auftragnehmer gegen seinen Willen im Projekt zu beschäftigen. |
| Formulierungsvorschlag |
| Optionen in IT-Projektverträgen sind oft genutzte Möglichkeiten, dem anderen Vertragspartner ein Recht einzuräumen, einseitig eine Vertragsverlängerung zu verlangen. Es ist darauf hinzuwirken, dass diese Option eindeutig gefasst ist und eine Frist zur Ausübung der Option vereinbart wird. Dies gewährleistet Planungs- und Rechtssicherheit auf beiden Seiten und damit eine reibungslose Zusammenarbeit. Ein Formulierungsvorschlag: "Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bis spätestens 14 Tage vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages eine Option auf Verlängerung des Vertrages mit einer Laufzeit von maximal weiteren X Monaten und unveränderten finanziellen Konditionen. Die Optionsausübung muss schriftlich erfolgen." |
Stephan Wobst war langjährig als Syndikusanwalt im Projektvertragswesen verantwortlich. Als selbstständiger Rechtsanwalt und Mediator
in München berät er weiterhin IT-Selbstständige und Auftraggeber. Darüber hinaus ist er Lehrbeauftragter der BA Karlsruhe im Studiengang Wirtschaftsinformatik.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt Stephan Wobst 

