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Ab 1. Januar 2004: Mehr Pflichtangaben auf der Rechnung

Neu: Steuer- und Rechnungsnummer müssen enthalten sein

(Dezember 2003)
Inhalt dieses Artikels:
Acht Angaben sind Pflicht | Steuernummer nicht vergessen! |
Und wo ist die Rechnungsnummer?
| Zehn Jahre aufbewahren |
Konsequenzen | Ratsame Vorsicht in der Übergangszeit
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Vor der Bezahlung kommt die Rechnung. Und damit alles seine Ordnung hat und der Überweisung an den wartenden IT-Freiberufler nichts im Wege steht, muss eine Rechnung verschiedene Angaben enthalten – die zum 1. Januar 2004 erweitert worden sind. Was neu zu beachten ist, das erläutert GULP Autor Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald.

 

Acht Angaben sind Pflicht
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Nach § 14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) muss eine ordnungsgemäße Rechnung ab Jahresbeginn 2004 folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers;
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm
vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
3. das Ausstellungsdatum;
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben
wird (Rechnungsnummer);
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung;
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung
einer Anzahlung;
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung
des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist;
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Als zwingend neue Vorschriften sind zur bisherigen Regelung die unter 2 und 4 genannten Angaben über die Steuernummer und die Rechnungsnummer hinzugekommen.

 

 

Steuernummer nicht vergessen!
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Bereits seit dem 1. Juli 2002 ist die Steuernummer vorgeschrieben - womit nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.), sondern die vom Finanzamt erteilte Steuernummer gemeint war. Jedoch hatte das Fehlern der Steuernummer zumindest in Hinblick auf den Vorsteuerabzug keine negative Auswirkung.

Dies ist nun anders. Der Vorsteuerabzug ist nur dann zulässig, wenn dem Unternehmer eine Rechnung mit richtigen und vollständigen Rechnungsangaben gemäß § 14 UStG vorliegt. Zu diesen Angaben gehört ab dem 1. Januar 2004 auch zwingend die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Dabei sind Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer gleichwertige Alternativen – unabhängig davon, ob die in Rechnung gestellte Leistung gegenüber einem Inländer oder Ausländer erbracht worden ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer die bessere Alternative, da die Bekanntgabe der Steuernummer schon in der Vergangenheit mit erheblicher Skepsis betrachtet worden ist.

 

 

Und wo ist die Rechnungsnummer?
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Auch die Rechnungsnummer ist nun zwingend. Hier verlangt der Gesetzgeber „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“. Hintergrund ist die bessere Kontrolle der Rechnungen. So kann der Betriebsprüfer bereits an den Rechnungsnummern erkennen, ob z.B. eine Rechnung fehlt.

 

 

Zehn Jahre aufbewahren
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Der Unternehmer muss zudem eine Kopie jeder ausgestellten und erhaltenen Rechnung 10 Jahre aufbewahren, wobei die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Somit müssen beispielsweise Rechnungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004 ausgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2014 aufbewahrt werden.

 

 

Konsequenzen
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Erfüllt eine Rechnung ab dem neuen Jahr die oben genannten Anforderungen nicht, kann zum einen
der Rechnungsempfänger die Rechnung als nicht ordnungsgemäß zurückweisen, so dass für den Rechnungsaussteller zumindest eine Zahlungsverzögerung eintritt. Außerdem kann eine nicht ordnungsgemäße Rechnung beim Rechnungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.

Diese Anforderungen gelten übrigens unter Umständen auch für Verträge wie Miet- und Pachtverträge – sofern hier ein Unternehmer eine Leistung abrechnet.

 

 

Ratsame Vorsicht in der Übergangszeit
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt, dass für die Anpassung der Rechnungen an die neuen gesetzlichen Bedingungen eine Übergangszeit bis zum 01. Juli 2004 eingeräumt wird. Dies bedeutet konkret, dass die Finanzämter bis zu diesem Datum auch dann den Vorsteuerabzug gewähren müssen, wenn nicht alle neuen Angaben in der Rechnung enthalten sind.

Dies gilt aber nicht für das Fehlen der Steuernummer – diese muss angegeben werden, wobei nunmehr alternativ aber auch die Nennung der Umsatzsteueridentifikationsnummer erlaubt ist. Aber Achtung: Diese Anweisungen des BMF binden nur die Finanzämter, nicht aber Finanzgerichte, Privatpersonen oder Unternehmer. Um hier eventuelle Probleme auszuschließen, ist es letztendlich ratsam, bereits heute sämtliche nunmehr geforderten Angaben in die Rechnungen aufzunehmen. Das komplette BMF-Schreiben ist übrigens unter www.bundesfinanzministerium.de  > einsehbar.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr. Grunewald.

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Prima! - Warum findet man diese Infos nicht so prägnant und aussagekräftig auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums??? Danke! (Mai 2004)"

"Danke!!! Alles Wichtige auf einen Blick und zeitnah (April 2004)"

"Vielen Dank, genau die gesuchte Information, in genau der richtigen Form (verständlich und präzise). Danke auch für den Hinweis, die USt. ID zu benutzen. (Februar 2004)"

"Wie immer ist GULP die Informationsquelle schlechthin - Danke für die kurze und verständliche Info. (Februar 2004)"

"Danke für diese Info: in der Kürze liegt die Würze! (Januar 2004)"

"Sehr knapp und doch vollständig - vielen Dank (Januar 2004)"

"Eine korrekte Beispielrechnung wäre nicht schlecht gewesen ... (Januar 2004)"

"Kurz und knapp, dennoch nichts wichtiges vergessen. (Januar 2004)"

"Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel: Guter informativer Artikel. Wünschenswert wäre jedoch gewesen eine 'Musterrechnung' beizufügen. (Januar 2004)"

"Kurz und informativ! (Januar 2004)"

"kurz knapp komplett -> gut (Januar 2004)"

"Kompakte Info mit allem Wesentlichen zur rechten Zeit! (Januar 2004)"

"wichtige Information - Danke (Dezember 2003)"

"Danke! Mehr von diesen Infos! (Dezember 2003)"

"Sehr wichtig, vielen Dank für die Information !  Bleibt eine Frage offen:  Vom Finanzamt zugewiesene Steuernummer ODER Umsatzsteueridentifikationsnummer. Bleibt mir die Wahl, welche Nummer ich angebe, hier frei überlassen oder richtet sie sich nach der Art der Lieferung (beispielsweise Geschäfte im europäischen Ausland NUR mit der Ust.-Id. bzw. Geschäfte im Inland dann NUR mit der Steuernummer des Finanzamtes) ? (Dezember 2003)"

"Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel Ich habe eine Frage zu dem Artikel: Heisst das im Klartext, dass ich z. B. bei Ausweis eines Skontobetrages in der Rechnung auch dort die MwSt getrennt für diesen Betrag ausweisen muss?  Mit freundlichen Grüßen  Barbara Fuhrmann (Dezember 2003)"


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