Rahmenverträge richtig deuten

(Oktober 2001)

 

Schon Dichterfürst Goethe wusste Bescheid: "Was Du schwarz auf weiß besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen". Mündliche Vereinbarungen gehören zwar eigentlich ebenfalls zum Bestandteil eines Vertrages, ohne Zeugen nutzt Ihnen dies im Streitfall aber herzlich wenig. Umso wichtiger ist daher, dass Sie vor dem Signieren des Rahmenvertrags genau darauf achten, was Sie da eigentlich unterzeichnen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, auf welche Details Sie dabei achten müssen.

Rahmenvertrag - Was ist das?

Allgemeine Faustregeln für den Rahmenvertrag

  • Vertragliche Vereinbarungen immer schriftlich treffen. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen sollten ebenfalls schriftlich - etwa per Fax oder als Gesprächsprotokoll - fixiert und unterschrieben werden. Zur Not reicht auch eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Telefonnotiz oder - sobald technisch machbar - eine digital signierte E-Mail.
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  • Je kleiner der Kunde/Auftrag, desto kürzer kann der Vertrag sein, je größer und risikoreicher der Auftrag, desto ausführlicher sollte er sein.
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  • Es ist besser, wenn das Vertragskonzept vom Vermittler und nicht vom Kunden kommt, da der Vermittler dann in aller Regel berechtigt ist, über einzelne Vertragspassagen zu verhandeln.
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  • Der Vertrag sollte inhaltlich vollständig, verständlich und klar formuliert sein, um Fehlinterpretationen und Missverständnisse von vornherein zu vermeiden.

Der Rahmenvertrag ist ein übergeordneter Vertrag mit allgemein gültigen Rahmenbedingungen, den der Freiberufler vor dem Projektvertrag abschließt. Die Details werden in einem zusätzlichen Vertrag - meistens entweder in einem Dienst- oder einem Werkvertrag - ausgehandelt. Wesentlichster Unterschied zwischen den letztgenannten Vertragsformen: Bei einem Werksvertrag wird ein Erfolg geschuldet, in einem Dienstvertrag dagegen wird der Freiberufler für eine bestimmte Zeit beschäftigt. Für Rahmenverträge ist diese Abgrenzung von nachrangiger Bedeutung. Rahmenverträge fallen rechtlich unter das AGB-Gesetz, an die Wirksamkeit werden daher strenge Anforderungen gestellt. Bei sorgfältiger Prüfung des Rahmenvertrags erweisen sich daher oftmals einige Klauseln als unwirksam: Manchmal dienen solche Klauseln nur als Verhandlungsmasse bei Vorgesprächen. Meistens aber werden Passagen einfach aus anderen Vertragswerken ungeprüft übernommen oder Sätze formuliert, denen es an Präzision mangelt. Viele Sonderfälle kann nur ein ausgewiesener Jurist richtig beurteilen, dieser Beitrag beschränkt sich daher auf die typischsten Vertragsklauseln, die regelmässig zu Diskussionen führen.

1. Vertragsgegenstand - -dauer

Zeitliche Befristung

In aller Regel sind Rahmenverträge zeitlich unbefristet. Üblicherweise sollten Sie einen Rahmenvertrag daher nur dann unterschreiben, wenn Sie ein konkretes Projekt bei diesem Kunden in Aussicht haben, denn mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags stimmen Sie in aller Regel einem Wettbewerbsverbot zu, dem zufolge Sie innerhalb einer gewissen Zeitspanne (üblicherweise zwischen 6 Monaten und zwei Jahren) für konkurrierende Unternehmen des Vertragspartners nicht tätig werden dürfen. (s.a. den Punkt "Kundenschutz/Wettbewerbsverbot".) Vergessen Sie daher auch nicht, gegebenenfalls nach dem Projektabschluss den Rahmenvertrag zu kündigen.

Vorzeitiges Projektende & Verlängerungsoption

Hierbei handelt es sich um Standardklauseln, denn die vertraglich festgeschriebene Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung durch den Projektanbieter ist üblich. Diese vorzeitige Kündigung muss auch nicht begründet werden. Allerdings sollte für diesen Fall eine Kündigungsfrist von zumindest einer Woche vereinbart werden. Üblich ist außerdem, dass der Kunde bis vier Wochen vor dem Projektende eine Verlängerungsoption ausüben kann.

2. Vergütung

Zahlungsvoraussetzung

Es kommt durchaus vor, dass der Rahmenvertrag eine Klausel enthält, nach der die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Projektvermittler vom Kunden bezahlt wurde. Dies ist nicht akzeptabel, denn Ihr Auftraggeber ist streng genommen der Vermittler, und der sollte in solchen Fällen in Vorleistung treten.

Zahlungsziel

Normal ist ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen nach Rechnungsstellung, manchmal lässt sich auch ein kürzeres Zahlungsziel - etwa von 14-21 Tagen - vereinbaren.

Sofortige Zahlung

Bargeld lacht: Einige Projektanbieter bieten dem Freiberufler auf Nachfrage gegen einen Abschlag von 2% bis 3% Skonto die sofortige Bezahlung nach dem erfolgreich beendeten Projekt an.

Abschlagszahlungen

Insbesondere bei längerfristigen Projekten mit mehrmonatiger Dauer werden bei Werkverträgen üblicherweise Abschlagszahlungen vereinbart, die zumeist an die Erbringung von Teilleistungen gekoppelt sind. Falls ein entsprechender Passus fehlt, könnte es dem Freiberufler passieren, dass er etwa bei einem zwölfmonatigen Projekt über ein Jahr lang auf sein Geld warten muss.

Zahlungsverzug

Nach der gesetzlichen Regelung vom 1.5.2000 ("Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen") gilt: Der Schuldner kommt mit einer Geldforderung "30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung" in Verzug (vgl. § 284 Abs. 3 BGB und § 288 Abs. 1 BGB) und hat ab diesem Zeitpunkt auch ohne eine zusätzliche Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen. Durch diese Neuregelung wurde der gesetzliche Verzugszinssatz (d.h. die Höhe der Verzugszinsen) von bisher 4% p.a. auf nunmehr 5% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz erhöht. Der Basiszinssatz wird vierteljährlich von der Europäischen Zentralbank festgelegt. Seit dem 1.9.2001 beträgt er 3,62%, so dass ein Schuldner momentan jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8,62% zu zahlen hat. Voraussetzung für den Eintritt des Zahlungsverzugs ist, dass der Kunde die Rechnung termingerecht erhalten und anerkannt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass der Freiberufler dem Kunden nachweislich - etwa per Einschreiben - eine Rechnung stellen muß, der vom Kunden nicht frist- und formgerecht widersprochen wird.

Tipp:

Voraussichtlich zum 1. Januar 2002 soll eine neue gesetzliche Regelung zum Zahlungsverzug mit folgendem Wortlaut in Kraft treten: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers (die Zahlung) nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug" (§ 286 BGB). Dieser neuen - und für Verbraucher nur beschränkt anwendbaren - Regelung entsprechend kommt der Schuldner spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies würde bedeuten, dass der Zahlungsverzug wie gehabt nach 30 Tagen automatisch in Kraft tritt, der Schuldner jedoch bereits innerhalb der besagten 30-Tage-Frist in Verzug gesetzt werden kann.

Spesen

Die Übernahme von Spesen ist normalerweise nicht üblich. Im Ausnahmefall jedoch, wenn beispielsweise Fahrten zu weit entfernten Außenstellen samt Übernachtung eventuell erforderlich sind, können zusätzliche Regelungen etwa zur Übernahme von Flug-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten getroffen werden. Sämtliche Aufwendungen müssen dann allerdings vom Freiberufler auch nachgewiesen werden.

3.Eigentum und Urheberrechte

Geistiges Eigentum

Der Kunde erhält üblicherweise die uneingeschränkten Nutzungsrechte an allen Programmen, Patenten etc., die der Freiberufler während der Vertragslaufzeit erstellt.

Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt derzeit sechs Monate. Gang und gäbe ist allerdings, dass eine Gewährleistungspflicht von zumindest zwölf Monaten vereinbart wird. Eine vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeit, die über die gesetzliche Regelung hinausgeht, ist in aller Regel für die Vertragspartner auch bindend. Die Gewährleistung beginnt erst nach der vollständigen Abnahme des Projekts.

Tipp:

Im Zuge der EU-Harmonisierung wird derzeit über eine Anhebung der Gewährleistungspflicht auf zwei Jahre diskutiert, die höchstwahrscheinlich bereits Anfang 2002 in Kraft treten dürfte.

4. Haftungsfragen und Leistungsverzug

Haftungsbeschränkung

Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ist außerordentlich wichtig, denn Sie kann im Ernstfall den persönlichen Ruin des Freiberuflers verhindern. Klauseln wie "Der Auftragnehmer übernimmt die volle Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Aufgaben" sollten Sie keinesfalls unterschreiben. Denn dies würde bedeuten, dass Sie auch bei Verzögerungen und Problemen, die Sie gar nicht verschuldet haben, haftbar gemacht werden können. Eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und eigenes Verschulden ist unbedingt anzuraten. Vereinbaren Sie auf jeden Fall auch eine finanzielle Haftungs-Höchstgrenze. Ideal ist es natürlich, wenn der Endkunde oder der Vermittler über eine Versicherung verfügt, die solche Schäden abdeckt.

Tipp:

Mit einer Betriebs-Haftpflichtversicherung kann sich der Freiberufler gegen derartige Risiken versichern. Pro Jahr kostet eine solche Versicherung in etwa 15 Promille Ihres Jahresumsatzes. Achten Sie darauf, dass die Höhe des Selbstbehalts und der Deckungssumme dem jeweiligen Projekt entspricht. Die Vertragsstrafe sollte auf maximal 10 Prozent des Werts der vertragswidrig nicht oder unzureichend erbrachten Leistung begrenzt werden.

Leistungsverzug

Vertragsstrafen beim Leistungsverzug stehen nicht immer im Rahmenvertrag, manchmal werden sie auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam vereinbart. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass ein Leistungsverzug nicht eintritt, falls die Umstände des Verzugs nicht vom Freiberufler zu verantworten sind. Wenn die verspätete Leistung vom Auftraggeber angenommen wird, muss dieser zudem bei Annahme ausdrücklich erklären, dass er sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, ansonsten verfällt der Anspruch auf die Vertragsstrafe.

Tipp:

Sollte die zu erbringende Leistung teilbar sein, bestimmt sich die Höhe der Vertragsstrafe bei einem Leistungsverzug nach dem Wert der schuldhaft verspätet erbrachten Teilleistungen.

5. Kundenschutzklausel und Wettbewerbsverbot

Kundenschutzklausel/Wettbewerbsverbot

Praktisch jeder Rahmenvertrag enthält entweder eine Kundenschutzklausel oder ein Wettbewerbsverbot, manchmal auch beides. Ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht nicht. Letztlich stellt der Vermittler damit sicher, dass der Freiberufler ein von ihm angebotenes Projekt oder ein im Zuge dieses Projektes zustande kommendes Nachfolgeprojekt auch über ihn annimmt, statt sich nach erhaltenem Projektkontakt an einen anderen Vermittler oder direkt an den Endkunden zu wenden. Darüber hinaus wird in der Kundenschutzklausel meistens festgelegt, bei welchen Konkurrenzunternehmen sich der Freiberufler nicht bewerben darf. Es geht beim Kundenschutz also nicht nur um das konkrete Projekt, sondern um die grundsätzliche Geschäftsbeziehung. Eine Zuwiderhandlung kann den Freiberufler teuer zu stehen kommen.

Üblicherweise liegt die Maximalfrist für den Kundenschutz zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Laut einer GULP-Umfrage beträgt der durchschnittliche Kundenschutz elf Monate. Sollte die Kundenschutz-Frist die Dauer von zwei Jahren wesentlich übersteigen, könnte diese Zeit im Streitfall vom Gericht auf eine angemessene Zeit reduziert werden.

Tipp:

Falls der Freiberufler über direkte Kundenkontakte verfügt, sollte er sich die Erlaubnis, für diese tätig werden zu dürfen, im Rahmenvertrag schriftlich zusichern lassen. Nicht in Ordnung ist zudem eine vertragliche Regelung, die es dem Freiberufler grundsätzlich verbietet, bei Wettbewerbern des Vermittlers tätig zu werden. Da praktisch sämtliche Vermittler in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, käme dies einem Berufsverbot sehr nahe.

Konventionalstrafen

Bei Verletzung der Kundenschutzklausel wird eine Konventionalstrafe fällig. Die Höhe der Konventionalstrafe ist recht unterschiedlich und kann durchaus im sechsstelligen Bereich liegen. Abgesehen von einigen, wenigen Sonderfällen - etwa bei besonders hoch dotierten, langfristigen Projekten - erscheint dies unangemessen hoch.

Tipp:

Im Normalfall liegt die Höhe der Konventionalstrafe zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro.

Karenzentschädigung

Eine Karenzentschädigung ist eine Verpflichtung des Auftraggebers, für die Dauer eines Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen (s.a. HGB § 74 ) . Sie stellt damit eine Gegenleistung des Auftraggebers für die vom Auftragnehmer übernommene Wettbewerbsenthaltung dar.

Tipp:

Die Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist derzeit nicht üblich. Es könnte sich allerdings für alle Seiten lohnen, eine zusätzlich ausgewiesene Karenzentschädigung für die nachvertragliche Dauer des Verbots zu vereinbaren. Denn ohne diese explizite Entschädigung ist eine Strafe für eine nicht eingehaltene Sperrfrist nur schwer juristisch einklagbar.

6. Sonstige Bestimmungen

Sittenwidrige und Knebelverträge

Wer einen Vertrag unterschreibt, muss diesen in aller Regel auch buchstabengetreu erfüllen. Ausgenommen sind allerdings Klauseln, die gegen geltende Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sind, weil dem schwächeren Vertragspartner Bedingungen aufgezwungen wurden, die diesen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit übermäßig beschneiden. Typische Hinweise für einen Knebelungsvertrag sind etwa eine ungerechtfertigt lange Vertragsdauer, starke Kontroll- und Eingriffsrechte in den Betrieb des Vertragspartners oder ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Sittenwidrig sind dagegen unangemessen hohe Vertragsstrafen oder die mehrjährige, von Seiten des Freiberuflers unkündbare Bindung an ein Unternehmen. Allerdings sind all diese Einschränkungen derart schwammig und auslegungsfähig, dass in vielen Streitfällen der Gang zum Gericht (mit ungewissem Ausgang) unvermeidbar sein dürfte.

Kommentare zu diesem Artikel:

"Es ist anzumerken, dass nach Bestimmungen, die ursprünglich eigentlich nur für kaufmïänische Angestellte galten, ein Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich vereinbart werden darf, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen ist, die mindestens 50% des letzten durchschnittlichen Honorars umfasst und während der Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt wird. Das steht auch auf der folgenden GULP Seite: Wettbewerbsverbote mit IT-Freiberuflern ohne Zusage einer Karenzentschädigung unwirksam http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/wettbewerbsverbot3.html (Dezember 2011)"

"Die Infos zu Zahlungsverzug und Gewhrleistungen (Neuerungen vermutlich im Jahr 2002) sollten aktualisiert werden - ansonsten sind die Informationen sehr hilfreich! (November 2011)"

"Genau die Info, die ich bei der i-netrecherche erwarte. Kurz, präzise, verständlich! Gute Arbeit (August 2011)"

"Sehr gut, Danke vielmals (Juni 2011)"

"Danke, war sehr hilfreich!! (Mai 2011)"

"Sehr aufschlussreich, vielen Dank! (April 2011)"

"Einfach und klar formuliert - sehr hilfreich (Januar 2011)"

"Es gibt sehr wohl einen Unterschied zwischen einem Wettbewerbsverbot und einer Kundenschutzklausel! Letztere geht in der Regel nie so weit, wie ein Wettbewerbsverbot. Während letzteres für sozial abhängig Beschäftigte auch unter § 74 HGB geregelt ist, existiert eine vergleichbare gesetzliche Regelung für eine Kundenschutzvereinbarung nicht. Beim Kundenschutz geht es um den Schutz eines eigentumsgleichen Rechtes des Unternehmers - nämlich seinem Kundenstamm, auf den er als Erstverwerter zuzugreifen ein durch Art. 14 I GG schützenswertes Recht hat. Das hat mit dem Verbot, nicht für Konkurrenten des Unternehmers nicht tätig werden zu dürfen überhaupt nichts zu tun. Die Kunden des Unternehemrs sind ja in der Regel nicht seine Konkurrenten, sondern dessen Kapital. Erlangt ein Kooperationspartner zuerst und nur durch den Unternehmer Kenntnis von dessen Kunden und tritt über diesen Unternehmer (als Subunternehmer) in geschäftlichen Kontakt zu ihnen, kann ihm das für eine begrenzte Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Unternehemr von diesem zu dessen eigenen Gunsten und zu lasten des ehemaigen Kooperationspartner wirksam untersagt werden. ganz anders ist es beim Wettbewerbsverbot. Hier wäre zudem auch zu beachten der § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vereinbarungen zur Einschränkung des Wettbewerbs grundsätzlich verbietet: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten." "Grundsätzlich überwiegt die Eigentumsposition des Unternehmens nach Artikel 14 I GG, das zuerst die Kundenbeziehung hatte. Es war das Unternehmen, welches den Kunden akquiriert hat und in seinen Kundenbestand überführte. Diese unternehmerische Leistung der Kundenakquisition und der Kundenerhaltung ist eine geldwerte Position, die auch grundrechtlich geschützt ist. Lediglich durch das Zutun des Unternehmens gegenüber dem Subunternehmer ist dieser in die Lage versetzt worden, mit dem Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzubauen. Der Subunternehmer ist hier der “Zweitverwerter”. Bei dieser Konstellation ist es daher geboten, unter Anwendung des Grundsatzes des Rechts des “ersten Zugriffs” und des Bestandsschutzes, dem Klauselverwender den Vorrang einzuräumen. Von dieser Überlegung ausgehend, müssen im konkreten Einzelfall gewichtige Argumente vorliegen, um dieses Werteverhältnis umzukehren und der Berufsfreiheit des Subunternehmers den Vorrang einzuräumen." Die Rechtsprechung erkennt solche Klauseln zum Schutze des eigenen unternehmerischen Kapitals, dem Kunden, an. Es handelt sich nicht um Wettbewerbsbeschränkung, die ist ja auch verboten, der Subunternnehmer darf ja mit Konkurrenzunternehmen gegen den ehemaligen Vertragspartner trotzdem zusammenarbeiten. Er darf sich aber nicht an dessen unternehmerischen Leistung bereichern, wenn das vom Unternehmer nicht gewünscht wird. Allerdings ist der Unternehemr strikt gehalten, solche Verbote gesondert zu vereinbaren, da gerade kein ausreichender gesetzlicher Schadensersatzanspruch für solche Fälle vorgesehen ist oder besteht. Ganz anders ist es mit Wettbewerbsverboten, die auch gesetzlich geregelt sind für bspw. Gesellschafter oder aber vertraglich, etwa in der Satzung einer Gesellschaft. So kann dieses Verbot auch den Geschäftsführer treffen. In der Regel folgt es bereits aus Treu- und Glaubensgrundsätzen, dass jemand in Führungspositionen, in Organstellungen oder gar als Gesellschafter einem solchen Verbot unterliegt. Doch, und das gilt es zu unterscheiden, nicht einfach auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, mit welchem in der Regel auch die Treuepflicht u (August 2010)"

"Bin gerade bei der Erstellung eines Rahmenvertrages und sammle Infos. Wirklich sehr gut - diese Tipps haben mir viel weitergeholfen! Danke. (August 2009)"

"Stehe vor dem Abschluss meines ersten Rahmenvertrages. Der Artikel ist eine sehr gute Unterstützung bei der Vertragsvorbereitung. (Februar 2009)"

"Ich stehe kurz vor ersten Anbahnungsgesprächen und habe hier für mich wichtige Infos und Tipps entdecken können.. (Januar 2009)"

"Sehr hilreich!! Vielen Dank!! (September 2008)"

"Eine klar und prägnante Beschreibung. In jedem Fall bin ich schlauer. Danke (Juli 2008)"

"Schöner Artikel, war gut zu lesen. Hat mir weitergeholfen. Danke (März 2008)"

"Danke für die Hilfe! (Januar 2008)"

"top einfach, kurz und prägnant (Dezember 2007)"

"Kurz und knackig. Sehr gute Hilfe. (September 2007)"

"Gut! Hat mir sehr gut bei der Vertragserstellung geholfen. (Juni 2007)"

"Danke! (Juni 2007)"

"Sehr gut und zum weiterzuempfehlen. (April 2007)"

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