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"Thema Recht: Saubere Verträge" - Freiberufler und Recht

Wie weit sorgen Verträge bei Freiberuflern wirklich für Recht?

(Juni 2001)
Inhalt dieses Artikels:
Fehlende Haftungsbeschränkungen | Schadenersatzanspruch des Auftraggebers | Werkvertrags-Recht | Kündigung vom Endkunden

Quelle: freiberufler info

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Zur von www.freiberufler.de initiierten Aktion "Saubere Verträge" schickten eine Reihe von Lesern ihre bestehenden Rahmen- und Projektverträge ein. Rechtsanwältin Regina Angerer musste feststellen: Die eingesandten Rahmenverträge enthielten erhebliche, das Recht der Freiberufler benachteiligende Vertragsklauseln. Um für den Falle eines Falles juristisch gewappnet zu sein, sollten Sie bei Vertragsabschluß die nachfolgenden Feinheiten tunlichst beachten.

 

Fehlende Haftungsbeschränkungen
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Übliches Recht sollte sein, daß die Haftungen des Auftragnehmers für Schäden sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch der Höhe nach beschränkt werden. So ist es üblich, eine Regelung aufzunehmen, wonach der Auftragnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in Anspruch genommen werden kann. In vielen der vorliegenden Rahmenverträge fehlt diese Beschränkung, so dass der Auftragnehmer auch bei Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit haftet. Weiterhin sehen viele Verträge eine in der Höhe unbeschränkte Haftung vor. Gerade im IT-Bereich können zum Beispiel bei Datenverlust Schäden in astronomischer und vom Freiberufler nicht mehr zahlbarer Höhe entstehen. Mit Recht sollte der Freiberufler darauf bestehen, hier eine Haftungsbeschränkung zum Beispiel in Höhe der maximalen Versicherungsleistung zu vereinbaren.

 

 

Ein Großteil der eingesandten Verträge sehen einen pauschalierten Schadenersatzanspruch des Auftraggebers vor
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Für Verzug wird ein bestimmter fester Betrag, meist in Prozenten des Gesamtwertes des Projektes, als fester Schadensersatz, ohne dass der Auftraggeber den Schaden in dieser Höhe nachweisen muss, vereinbart. Meist ist diese Klausel mit der Bestimmung gekoppelt, dass der Auftraggeber sogar einen noch höheren Schadenersatzanspruch geltend machen kann, sofern er diesen nachweist. Oft fehlt bei diesen Klauseln die notwendige Möglichkeit des Auftragnehmers nachweisen zu können, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden als der pauschaliert bestimmte entstanden ist. Dies bedeutet eine erhebliche und unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, dies ist nicht im Sinne des Recht.

 

 

In manchen Verträgen kann man die Klausel finden, dass Werkvertrags - Recht zur Anwendung kommt
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Sofern jedoch vom Auftragnehmer Dienstleistungen wie zum Beispiel Beratungstätigkeiten erbracht werden müssen, stellt dies einen erheblichen Nachteil für den Auftragnehmer im Vergleich zum gesetzlichen Leitbild des Dienstvertragrechts dar. So wird hiermit eine erhebliche Verschärfung der Leistungspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt. (siehe Artikel "Dienst- oder Werkvertrag" in der Ausgabe 3/2000 Seite 32).
Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass je nach Tätigkeit - Dienstleistung oder Werkleistung - entsprechendes Recht zur Anwendung kommt.

 

 

Oftmals ist in den Rahmenverträgen zu lesen, dass der Projektvertrag endet, sofern der zugrunde liegende Vertrag mit dem Endkunden gekündigt oder nicht mehr fortgeführt wird
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In diesem Punkt sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dem Auftraggeber zum einen eine frühzeitige Unterrichtungspflicht auferlegt und zum anderen eine Auslauf- oder Kündigungsfrist von zumindest einer Woche vereinbart wird. Wenn dies nicht geregelt ist, kann es passieren, dass der Auftragnehmer trotz erheblicher Zeit-, Geld- und vielleicht Personaldispositionen von heute auf morgen völlig überraschend ohne Auftrag ist.

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Danke, für die knappe, aber sehr hilfreichen Ausführungen. (April 2011)"

"Sehr informativ. (Januar 2008)"

"Sehr hilfreich. Danke:-) (September 2007)"

"Vielen Dank. Konkrete Hinweise wie hier geben eine echte Hilfestellung, um seine Position zu vertreten (bzw. das Risiko ein bischen einzuschränken). Mich hätte z.B. noch die rechtskundige Ansicht zu der folgenden häufigen Formulierung interessiert: "Fällt ein Mitarbeiter des AN aus...so ist der AN verpflichet, unverzüglich für Ersatz zu sorgen". Das wird den meisten bei einem unerwünschten Ausfall wohl eher schwer fallen. (Januar 2006)"

"Sehr konkrete Hinweise und deutlich formuliert (Juli 2003)"


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