Zur von www.freiberufler.de initiierten Aktion "Saubere
Verträge" schickten eine Reihe von Lesern ihre bestehenden
Rahmen- und Projektverträge ein. Rechtsanwältin Regina
Angerer musste feststellen: Die eingesandten Rahmenverträge
enthielten erhebliche, das Recht der Freiberufler benachteiligende
Vertragsklauseln. Um für den Falle eines Falles juristisch
gewappnet zu sein, sollten Sie bei Vertragsabschluß die nachfolgenden
Feinheiten tunlichst beachten.
Fehlende
Haftungsbeschränkungen
Übliches Recht sollte sein, daß die Haftungen des Auftragnehmers
für Schäden sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch
der Höhe nach beschränkt werden. So ist es üblich,
eine Regelung aufzunehmen, wonach der Auftragnehmer nur für
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in Anspruch genommen werden
kann. In vielen der vorliegenden Rahmenverträge fehlt diese
Beschränkung, so dass der Auftragnehmer auch bei Schäden
auf Grund leichter Fahrlässigkeit haftet. Weiterhin sehen viele
Verträge eine in der Höhe unbeschränkte Haftung vor.
Gerade im IT-Bereich können zum Beispiel bei Datenverlust Schäden
in astronomischer und vom Freiberufler nicht mehr zahlbarer Höhe
entstehen. Mit Recht sollte der Freiberufler darauf bestehen, hier
eine Haftungsbeschränkung zum Beispiel in Höhe der maximalen
Versicherungsleistung zu vereinbaren.
Ein
Großteil der eingesandten Verträge sehen einen pauschalierten
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers vor
Für Verzug wird ein bestimmter fester Betrag, meist in Prozenten
des Gesamtwertes des Projektes, als fester Schadensersatz, ohne
dass der Auftraggeber den Schaden in dieser Höhe nachweisen
muss, vereinbart. Meist ist diese Klausel mit der Bestimmung gekoppelt,
dass der Auftraggeber sogar einen noch höheren Schadenersatzanspruch
geltend machen kann, sofern er diesen nachweist. Oft fehlt bei diesen
Klauseln die notwendige Möglichkeit des Auftragnehmers nachweisen
zu können, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden als
der pauschaliert bestimmte entstanden ist. Dies bedeutet eine erhebliche
und unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, dies ist nicht
im Sinne des Recht.
In
manchen Verträgen kann man die Klausel finden, dass Werkvertrags
- Recht zur Anwendung kommt
Sofern jedoch vom Auftragnehmer Dienstleistungen wie zum Beispiel
Beratungstätigkeiten erbracht werden müssen, stellt dies
einen erheblichen Nachteil für den Auftragnehmer im Vergleich
zum gesetzlichen Leitbild des Dienstvertragrechts dar. So wird hiermit
eine erhebliche Verschärfung der Leistungspflichten des Auftragnehmers
herbeigeführt. (siehe Artikel "Dienst- oder Werkvertrag"
in der Ausgabe 3/2000 Seite 32).
Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass je nach Tätigkeit
- Dienstleistung oder Werkleistung - entsprechendes Recht zur Anwendung
kommt.
Oftmals
ist in den Rahmenverträgen zu lesen, dass der Projektvertrag
endet, sofern der zugrunde liegende Vertrag mit dem Endkunden gekündigt
oder nicht mehr fortgeführt wird
In diesem Punkt sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dem
Auftraggeber zum einen eine frühzeitige Unterrichtungspflicht
auferlegt und zum anderen eine Auslauf- oder Kündigungsfrist
von zumindest einer Woche vereinbart wird. Wenn dies nicht geregelt
ist, kann es passieren, dass der Auftragnehmer trotz erheblicher
Zeit-, Geld- und vielleicht Personaldispositionen von heute auf
morgen völlig überraschend ohne Auftrag ist.
Kommentare zu diesem Artikel:
"Danke, für die knappe, aber sehr hilfreichen Ausführungen. (April 2011)"
"Sehr informativ. (Januar 2008)"
"Sehr hilfreich. Danke:-) (September 2007)"
"Vielen Dank. Konkrete Hinweise wie hier geben eine echte Hilfestellung, um seine Position zu vertreten (bzw. das Risiko ein bischen einzuschränken). Mich hätte z.B. noch die rechtskundige Ansicht zu der folgenden häufigen Formulierung interessiert: "Fällt ein Mitarbeiter des AN aus...so ist der AN verpflichet, unverzüglich für Ersatz zu sorgen". Das wird den meisten bei einem unerwünschten Ausfall wohl eher schwer fallen. (Januar 2006)"
"Sehr konkrete Hinweise und deutlich formuliert (Juli 2003)"
Über GULP: Mehr als 3.000 Kunden, 75.000 eingetragene IT-Experten, davon 10.500 mit Schwerpunkt Engineering, und über 1.000.000 abgewickelte Projektanfragen: GULP ist die wichtigste Quelle für die Besetzung von IT-/Engineering-Projekten mit externen Spezialisten im deutschsprachigen Raum. Zusätzlich zu den Dienstleistungen einer modernen Personalagentur bietet GULP ein umfassendes Online-Portal mit Informationen und Services für die Teilnehmer im Markt.