Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!

(Mai 2008)
Autor: RA Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht)

Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass derjenige, der sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (so genanntes Schwarz-Surfen), sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 I 1 TKG und §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG strafbar macht (AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).
Sachverhalt
 
Laut www.heise.de hatte der Angeklagte das offene und unverschlüsselte WLAN eines Nachbarn genutzt, um so die Kosten für einen eigenen Internet-Anschluss einzusparen. Da er dies vom Bürgersteig aus getan hatte, konnte ihn der geschädigte Nachbar identifizieren und Strafanzeige stellen. Die Polizei hat daraufhin das Notebook des Angeklagten beschlagnahmt. Dem Nachbar ist durch das Schwarzsurfen kein finanzieller Schaden entstanden, da er eine Flatrate besessen hatte.
Gesetzliche Vorschriften
 
In § 89 Satz 1 TKG (Telekommunikationsgesetz), wo das sog. Abhörverbot geregelt ist, heißt es: Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

Die Strafbewehrung ist in § 148 TKG geregelt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. (…)
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
Ausführungen des Gerichts
 
Wie heise.de weiter berichtet, war das Gericht der Auffassung, dass ein WLAN-Router eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit eine Funkanlage im Sinn des § 89 Satz 1 TKG sei. Zudem umfasse der Begriff "Nachrichten" auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Der Angeklagte habe, so das Gericht weiter, diese Nachrichten gewissermaßen "abgehört", indem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Diese IP-Adresse sei eben nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen, sondern es sei vielmehr so, dass allein der Eigentümer des WLAN-Routers und nicht das Gerät selbst festlege, wer dazu berechtigt ist, die IP-Adresse zu verwenden. Zudem liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 44 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vor, da sich der Angeklagte unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Letztlich habe es der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass der Nachbar möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.
Fazit
 

Der Volkssport "Schwarzsurfen" ist rechtlich nicht unbedenklich, sondern sogar eine Straftat. Dass diese allerdings tatsächlich auch von Betroffenen regelmäßig verfolgt wird, erscheint dann doch eher unwahrscheinlich.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht), Angestellter der Münchner Kanzlei IT-Recht externer Link, die sich auf das IT- und Vergaberecht spezialisiert hat. Neben Datenschutz und IT-Security beschäftigt sich der Autor schwerpunktmäßig mit den Themen E-Commerce, Softwarelizenzrecht und IT-Vertragsrecht.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M externer Link

Kommentare zu diesem Artikel:

"Wenn eine IP-Adresse persönlich ist, oder sein kann, wo kann ich diese dann auch erwerben? Vielleicht sollte Deutschland IP-Adressen abschaffen, und um den Gesetzen dann vollständig zu genügen, einfach anstatt dessen die Personal-Ausweisnummer verwenden. Technisch ist das möglich in verschiedenen Variationen: MAC-Adresse, IP-Adressen Codierung, Zuordnung einer fixen IP-Adresse zu DNS (Juni 2008)"

"Einige sind der Ansicht, dass eine offene Haustür dazu berechtigt, sich an meinem Kühlschrank zu verköstigen, meinen Fernseher zu nutzen, in meinem Bad zu duschen etc. Nein, dies ist immer noch in Deutschland verboten! So ist es auch mit offenen W-LANs. Nur weil ein Laie vergisst, die Verschlüsselung einzuschalten (bis vor einigen Jahren waren die Router standardmäßig ohne Verschlüsselung ausgeliefert worden), haben andere eben nicht das Recht, den Anschluss zu nutzen. In Cafés und anderen Örtlichkeiten gibt der Besitzer es explizit frei und wirbt in den meisten Fällen auch damit. Dieses Argument ist also auch mehr als dünn. (Juni 2008)"

"Interessantes von juristischem Neuland (Juni 2008)"

"... sorry aber, - Gott beschütze uns vor solchen gekorenen Richtern - Richtige Entscheidung wäre: "Schließen Sie Ihre Haustür, wenn Sie ungebetene Gäste vermeiden wollen"; also Verschlüsselung anwenden. (Juni 2008)"

"Ich kann den Richter ebenfalls in weiten teilen nicht folgen. Nur wenn der "Schwarzsurfer" eine Straftat beim Surfen tätigt, dieser zu bestrafen wäre. (Juni 2008)"

"Ich teile die Ansichten des Richters nicht. Nach dieser Logik müßten alle mit eigenem Laptop surfende Besucher von Cafés bestraft werden, wo ein unverschlüßeltes WLAN betrieben wird. Die Tatsache, das das WLAN nicht verschlüßelt ist, läßt eher darauf schließen, dass der Betreiber in Kauf nimmt, dass jede Person, die in Signalreichweite ist, mitsurft. Eine Analogie dazu ist für mich, dass man einen Zaun errichten soll, wenn man nicht will, dass Unbefugte über sein Grundstück geht, weil es sonst nicht erkennbar ist, ob das Grundstück öffentlich ist oder was der Wille des Eigentümers ist. Bei WLAN wäre die Verschlüsselung so ein Zaun (Juni 2008)"

"Hier mal ein kleines Geständnis meinerseits: Seit Jahren habe ich das so praktiziert, wenn ich in einer fremden Stadt war - NetStumbler an, freies WLAN gesucht, Mails und Feed abgeholt, done... Ich hatte dabei auch keinerlei Unrechtsbewußtssein, da das WLAN ja offen/frei war. Aufgrund des Urteils habe ich die Konsequenzen gezogen und mir für EUR 22,50 / Monat eine UMTS/GPRS-Internet-Flat besorgt. Als Modem benutze ich dabei ein K610i, welches per Bluetooth gekoppelt wird. Ich wußte bisher einfach nicht, wie gut die UMTS-Infrastruktur inzwischen ausgebaut sowie wie hassle-free und preiswert der mobile Internetzugang ist. (Mai 2008)"