Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!
(Mai 2008)
| Inhalt dieses Artikels: Sachverhalt | Gesetzliche Vorschriften | Ausführung des Gerichts | Fazit |
Autor: RA Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht)
Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass derjenige, der sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (so genanntes Schwarz-Surfen), sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 I 1 TKG und §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG strafbar macht (AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).
Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass derjenige, der sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (so genanntes Schwarz-Surfen), sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 I 1 TKG und §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG strafbar macht (AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).
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IT-Recht
, die sich auf das IT- und Vergaberecht spezialisiert hat. Neben Datenschutz und
IT-Security beschäftigt sich der Autor schwerpunktmäßig mit den Themen E-Commerce, Softwarelizenzrecht und IT-Vertragsrecht.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M
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