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Der Unterschied zwischen Garantie, Mängelansprüchen und Produkthaftung

(Mai 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Garantien | Verjährung von Garantieansprüchen | Gesetzliche Mängelansprüche (Gewährleistung) | Produkthaftung
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Garantie, Mängelansprüche und Produkthaftung: Diese drei völlig unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen werden in der Praxis oft falsch verstanden und angewandt. Das führt häufig zu Verwirrungen und belastet sowohl Vertragsverhandlungen als auch die Vertragsabwicklung unnötig. Die Rechtsanwältin Angelika Schaeuffelen macht hier Schluss mit den Unklarheiten.

 

Garantien
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Die Bedeutung und der Inhalt von Garantien unterlagen bis zur Schuldrechtsreform allein der Auslegung durch die Gerichte. Seit der Umsetzung der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist die Garantie allerdings im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in § 443 BGB, geregelt. Die gesetzlichen Regelungen über die Garantie beinhalten vor allem folgende Grundsätze:

o Eine Garantie muss erklärt werden.
o Ansprüche aus der Garantie bestehen neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.
o Bei der Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zu Gunsten des Käufers, dass ein von der Garantie erfasster Mangel, der innerhalb der Garantiezeit auftritt, unmittelbar die Garantie auslöst (Beweislastumkehr bzgl. des Bestehens des Mangels bei Gefahrübergang).
o Im Zweifel hat der Käufer aufgrund einer Garantie alle im Gesetz vorgesehenen Mängelansprüche. Aber: Der Aussteller kann die Garantie auch auf bestimmte Ansprüche beschränken!
o Es ist kein Haftungsausschluss möglich, sofern eine Garantie übernommen wurde (§ 444 BGB).
o Verschuldensunabhängige Schadenersatzhaftung bei Beschaffenheitsgarantien (§ 276 BGB).
 

 

Verjährung von Garantieansprüchen
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Nach herrschender Meinung unterliegen die Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie als vertragliche Erfüllungsansprüche der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Zum Teil wird in der Literatur allerdings auch die Auffassung vertreten, dass auch für Garantieansprüche die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 BGB gelte, wobei die Frist auch nach dieser Auffassung erst ab Entdeckung des Mangels durch den Käufer beginnen soll.

 

 

Gesetzliche Mängelansprüche (Gewährleistung)
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Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer immer schon dann zu, wenn er einen Kaufvertrag geschlossen hat, d. h., diese Ansprüche hat er auch dann, wenn im Kaufvertrag selbst keine Regelungen hierzu getroffen wurden. Im Gegensatz dazu besteht ein Garantieanspruch immer nur dann, wenn eine Garantie von Seiten des Lieferanten bzw. Verkäufers oder einem Dritten erklärt worden ist. Dieser Anspruch gegenüber dem Garantiegeber tritt neben die gesetzlichen Mängelansprüche! Insofern können Garantieerklärungen die gesetzlichen Mängelansprüche auch niemals verkürzen! Für den Lieferanten ist es sehr riskant, wenn er z. B. eine Garantie von einem Jahr gibt, damit aber eigentlich nur die Verjährungsfrist für die gesetzlichen Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzen will.

Vor der Schuldrechtsreform wurde eine solche Erklärung in der Regel als "Gewährleistungsfrist" ausgelegt. Nach ausdrücklicher Regelung der Garantie im Gesetz, erscheint eine solche Auslegung jedoch sehr fraglich. Vielmehr liegt seit der Schuldrechtsreform die Auslegung nahe, dass der Lieferant zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren eine Garantie abgeben will und dem Käufer - wenn auch unwissentlich - hierdurch weitere Rechte eingeräumt hat.

 

 

Produkthaftung
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Die gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers richten sich an den direkten Lieferanten. Sie schützen sein Interesse, das gekaufte Produkt so zu nutzen, wie es vertraglich vereinbart ist. Aus diesem Grund steht ihm bei der Lieferung mangelhafter Produkte laut Gesetz (§ 437 BGB) zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu, d. h. ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Für den Fall, dass der Lieferant diesem Verlangen innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt, besteht ein Anspruch auf Minderung, Schadenersatz statt der Leistung oder Rücktritt. Außerdem bekommt er bei schuldhaftem Handeln seitens des Lieferanten auch den aufgrund der eingeschränkten Nutzung entstandenen Schaden ersetzt (§ 280 BGB, z.B. Produktionsausfallschaden).

Demgegenüber richten sich die produkthaftungsrechtlichen Ansprüche des Käufers vorrangig gegen den Hersteller des Produktes. Entgegen den Mängelansprüchen schützen diese nicht sein Nutzungsinteresse, sondern sein Interesse, durch das in den Verkehr gebrachte Produkt nicht verletzt zu werden. Deshalb gewährt das Gesetz (Produkthaftungsgesetz bei privater Nutzung und §§ 823 ff. BGB bei gewerblicher Nutzung) einen Schadenersatzanspruch, wenn der Käufer durch ein Produkt in Körper, Leben, Gesundheit oder Eigentum verletzt wird. Dagegen stehen ihm im Rahmen der Produkthaftung Nachbesserungsansprüche z. B. nicht zu.

 

 

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Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006

 



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