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| Der Unterschied zwischen
Garantie, Mängelansprüchen und Produkthaftung
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(Mai 2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Garantien
| Verjährung von Garantieansprüchen | Gesetzliche Mängelansprüche
(Gewährleistung) | Produkthaftung |
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| Garantie, Mängelansprüche und
Produkthaftung: Diese drei völlig unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen
werden in der Praxis oft falsch verstanden und angewandt. Das führt
häufig zu Verwirrungen und belastet sowohl Vertragsverhandlungen
als auch die Vertragsabwicklung unnötig. Die Rechtsanwältin
Angelika Schaeuffelen macht hier Schluss mit den Unklarheiten.
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| Verjährung
von Garantieansprüchen |
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| Nach herrschender Meinung unterliegen
die Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie
als vertragliche Erfüllungsansprüche der Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist beträgt drei
Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des
Jahres zu laufen, in dem der Käufer von dem Mangel Kenntnis
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte
müssen. Zum Teil wird in der Literatur allerdings auch die
Auffassung vertreten, dass auch für Garantieansprüche
die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1
BGB gelte, wobei die Frist auch nach dieser Auffassung erst ab Entdeckung
des Mangels durch den Käufer beginnen soll.
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| Gesetzliche
Mängelansprüche (Gewährleistung) |
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| Die gesetzlichen Mängelansprüche
stehen dem Käufer immer schon dann zu, wenn er einen Kaufvertrag
geschlossen hat, d. h., diese Ansprüche hat er auch dann, wenn
im Kaufvertrag selbst keine Regelungen hierzu getroffen wurden.
Im Gegensatz dazu besteht ein Garantieanspruch immer nur dann, wenn
eine Garantie von Seiten des Lieferanten bzw. Verkäufers oder
einem Dritten erklärt worden ist. Dieser Anspruch gegenüber
dem Garantiegeber tritt neben die gesetzlichen Mängelansprüche!
Insofern können Garantieerklärungen die gesetzlichen Mängelansprüche
auch niemals verkürzen! Für den Lieferanten ist es sehr
riskant, wenn er z. B. eine Garantie von einem Jahr gibt, damit
aber eigentlich nur die Verjährungsfrist für die gesetzlichen
Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzen will.
Vor der Schuldrechtsreform wurde eine solche Erklärung in
der Regel als "Gewährleistungsfrist" ausgelegt. Nach
ausdrücklicher Regelung der Garantie im Gesetz, erscheint eine
solche Auslegung jedoch sehr fraglich. Vielmehr liegt seit der Schuldrechtsreform
die Auslegung nahe, dass der Lieferant zusätzlich zu den gesetzlichen
Mängelansprüchen mit einer Verjährungsfrist von zwei
Jahren eine Garantie abgeben will und dem Käufer - wenn auch
unwissentlich - hierdurch weitere Rechte eingeräumt hat. |
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| Produkthaftung |
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| Die gesetzlichen Mängelansprüche
des Käufers richten sich an den direkten Lieferanten. Sie schützen
sein Interesse, das gekaufte Produkt so zu nutzen, wie es vertraglich
vereinbart ist. Aus diesem Grund steht ihm bei der Lieferung mangelhafter
Produkte laut Gesetz (§ 437 BGB) zunächst ein Nacherfüllungsanspruch
zu, d. h. ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Für
den Fall, dass der Lieferant diesem Verlangen innerhalb einer vom
Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt, besteht
ein Anspruch auf Minderung, Schadenersatz statt der Leistung oder
Rücktritt. Außerdem bekommt er bei schuldhaftem Handeln
seitens des Lieferanten auch den aufgrund der eingeschränkten
Nutzung entstandenen Schaden ersetzt (§ 280 BGB, z.B. Produktionsausfallschaden).
Demgegenüber richten sich die produkthaftungsrechtlichen Ansprüche
des Käufers vorrangig gegen den Hersteller des Produktes. Entgegen
den Mängelansprüchen schützen diese nicht sein Nutzungsinteresse,
sondern sein Interesse, durch das in den Verkehr gebrachte Produkt
nicht verletzt zu werden. Deshalb gewährt das Gesetz (Produkthaftungsgesetz
bei privater Nutzung und §§ 823 ff. BGB bei gewerblicher
Nutzung) einen Schadenersatzanspruch, wenn der Käufer durch
ein Produkt in Körper, Leben, Gesundheit oder Eigentum verletzt
wird. Dagegen stehen ihm im Rahmen der Produkthaftung Nachbesserungsansprüche
z. B. nicht zu. |
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