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Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 28.
Oktober 2004 (Az.: VII ZR 385/02) eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) in einem Bauvertrag für unwirksam erklärt. Diese
Unwirksamkeit gilt ebenso für die Verwendung im kaufmännischen
Bereich. Rechtsanwalt Thomas Feil weist darauf hin, dass die beanstandete
AGB-Klausel häufig auch in Verträgen über EDV-Projekte
oder Verträgen über Individualprogrammierungen zu finden
ist.
Die vom BGH für unwirksam erklärte AGB-Klausel lautet:
"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
wegen bei Abnahme erkennbarer
Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen
einer Frist von
zwei Wochen seit Abnahme der .... (Auftragnehmerin) gegenüber
schriftlich
vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln,
die bei der
Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom
Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit
schriftlich gegenüber der .... (Auftragnehmerin) vorgebracht
werden."
Begründung: Die zweiwöchigen Ausschlussfristen ab Erkennbarkeit
benachteiligen
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen und verstoßen damit gegen § 9
AGBG. Gewährleistungsansprüche, die nach der Abnahme
in Betracht kommen, können regelmäßig bis zum Ende
der Verjährungsfrist und unabhängig davon geltend gemacht
werden, ob die Mängel zuvor schon erkennbar waren. Eine im
Ergebnis zeitliche Verkürzung kann rechtlich auch im kaufmännischen
Bereich nur anerkannt werden, wenn ausreichend Gründe für
sie bestehen.
Auf dieser Grundlage ist eine Klausel in AGB, die eine "unverzügliche" Anzeige
verlangt, sogar bei einem berechtigtem Interesse an einer besonders
zügigen Schadenabwicklung unwirksam. Sie sollte daher in AGB
vermieden werden.
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Praxistipp:
Soweit in Projektverträgen oder Verträgen über Individualprogrammierungen
mit Standardklauseln gearbeitet wird, sollte der Verwender es bei den gesetzlichen
Regelungen belassen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die entsprechende
Regelung als unwirksam angesehen wird. |
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