GULP >> GULP Knowledge Base >> Law & Order >> Vertragsgestaltung >> Kurz berichtet: Unwirksame Gewährleistungsklausel

Kurz berichtet: Unwirksame Gewährleistungsklausel

(Oktober 2006)
 

Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2004 (Az.: VII ZR 385/02) eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Bauvertrag für unwirksam erklärt. Diese Unwirksamkeit gilt ebenso für die Verwendung im kaufmännischen Bereich. Rechtsanwalt Thomas Feil weist darauf hin, dass die beanstandete AGB-Klausel häufig auch in Verträgen über EDV-Projekte oder Verträgen über Individualprogrammierungen zu finden ist.

Die vom BGH für unwirksam erklärte AGB-Klausel lautet:

"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der .... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der .... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden."

Begründung: Die zweiwöchigen Ausschlussfristen ab Erkennbarkeit benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstoßen damit gegen § 9 AGBG. Gewährleistungsansprüche, die nach der Abnahme in Betracht kommen, können regelmäßig bis zum Ende der Verjährungsfrist und unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Mängel zuvor schon erkennbar waren. Eine im Ergebnis zeitliche Verkürzung kann rechtlich auch im kaufmännischen Bereich nur anerkannt werden, wenn ausreichend Gründe für sie bestehen.

Auf dieser Grundlage ist eine Klausel in AGB, die eine "unverzügliche" Anzeige verlangt, sogar bei einem berechtigtem Interesse an einer besonders zügigen Schadenabwicklung unwirksam. Sie sollte daher in AGB vermieden werden.

Praxistipp Praxistipp:
Soweit in Projektverträgen oder Verträgen über Individualprogrammierungen mit Standardklauseln gearbeitet wird, sollte der Verwender es bei den gesetzlichen Regelungen belassen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die entsprechende Regelung als unwirksam angesehen wird.

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Thomas Feil externer Link.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Rechtsanwalt Thomas Feil

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Ich finde diesen Artikel sehr interessant und vor allem sehr informativ!! Vielen Dank!! (November 2006)"


Seite drucken Seiten drucken
Zum Seitenanfang nach oben

Für die Teilnahme an den mit diesem Icon gekennzeichneten Diensten melden Sie sich mit den Zugangsdaten an.
Zugangsdaten vergessen? | Noch kein GULP Profil?
Über GULP: Mehr als 3.000 Kunden, 75.000 eingetragene IT-Experten, davon 10.500 mit Schwerpunkt Engineering, und über 1.000.000 abgewickelte Projektanfragen: GULP ist die wichtigste Quelle für die Besetzung von IT-/Engineering-Projekten mit externen Spezialisten im deutschsprachigen Raum. Zusätzlich zu den Dienstleistungen einer modernen Personalagentur bietet GULP ein umfassendes Online-Portal mit Informationen und Services für die Teilnehmer im Markt.