Novelle Urheberrecht:
Verwertungsrechte an Computerprogrammen
(März 2008)
Autorin: Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt EDV/IT-Recht
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Für die GULP Leser erläutert Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff von der IT-Recht-Kanzlei in einer mehrteiligen Serie die aktuelle Rechtslage bei Verwertungsrechten an Computerprogrammen und Software.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Für die GULP Leser erläutert Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff von der IT-Recht-Kanzlei in einer mehrteiligen Serie die aktuelle Rechtslage bei Verwertungsrechten an Computerprogrammen und Software.
| Urheberschutz für Computerprogramme |
Computerprogramme sind gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlich
geschützt. Hierunter fallen gemäß § 69a Abs.2 UrhG alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Vorschrift erfasst z.B. Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Makros,
Suchmaschinen, den Quellcode und auch einzelne Programmteile. Dabei ist es unerheblich, ob das Programm auf einem mobilen Datenträger (USB-Stick, DVD, CD-ROM, Band, Diskette) bzw. auf einer
Festplatte gespeichert oder in die Hardware integriert ist. Nebensächlich ist auch, zu welchem Zweck das Programm eingesetzt wird.Es ist grundsätzlich auch unerheblich, ob das Programm bereits fertig gestellt ist. Auch sämtliche Vor- und Zwischenstufen, die im Rahmen der Entwicklung in verkörperter Form entstehen, sind prinzipiell schutzfähig. Nicht geschützt sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist gemäß § 69a Abs.3 UrhG, dass das Computerprogramm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist. Zur Bestimmung seiner Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Es ist aber nicht erforderlich, dass eine besondere "Gestaltungshöhe" erreicht wird. Nach herrschender Lehre bezieht sich der Schutz des § 69a UrhG auf folgende Programme:
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| Spezielle Verwertungsrechte für Computerprogramme |
| Dem Urheber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms stehen somit auch die ausschließlichen wirtschaftlichen Verwertungsrechte an diesem zu. Verwertungsrechte
sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt,
um ihn in die Lage zu versetzen, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten. Sie werden auch Nutzungsrechte genannt. Sie sollen die wirtschaftliche Position
des Urhebers sichern und verhindern, dass Dritte das Werk unberechtigt nutzen und verwerten. Die allgemeinen Verwertungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke sind in den §§ 16 ff UrhG festgelegt. Die Verwertungsrechte für Computerprogramme sind speziell in § 69c
UrhG geregelt. Diese Bestimmung geht - soweit es sich um Computerprogramme handelt - den §§ 16ff UrhG als Sonderregelung vor. § 69c UrhG gewährt dem Rechtsinhaber ausschließliche
Rechte. Diese umfassen das positive Benutzungsrecht sowie das negative Verbietungsrecht. Im Einzelnen stehen dem Urheber eines Computerprogramms folgende Rechte zu: |
| Umarbeitungsrecht |
| Nach § 69c Nr. 2 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zu anderen Umarbeitungen eines Computerprogramms
sowie zur Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Unter Übersetzungen ist in erster Linie die Übertragung eines Programms in eine andere Programmiersprache sowie die Kompilation,
also die Übersetzung des Quellcodes in den Objektcode und umgekehrt, gemeint. Bearbeitungen und sonstige Umarbeitungen sind aber auch die Erweiterungen des Quellcodes oder Objektcodes sowie
neue Programmstände (Releases, Updates, Upgrades und sonstige Aktualisierungen). Keine Bearbeitung stellt das reine Customizing dar, wenn hierbei lediglich im Programm bereits vorhandene
Einstellungsmöglichkeiten (Parametrisierung) genutzt werden. Zulässig bleibt die sog. freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG , die Schaffung
und Verwertung eines selbstständigen Werkes unter freier Benutzung des Originals. Die Grenzziehung zwischen freier Bearbeitung im Sinne von § 24 UrhG und zustimmungsbedürftiger
unfreier Bearbeitung ist überaus schwierig. Je origineller und individueller ein Computerprogramm gestaltet ist, desto größer sollte der Abstand des neuen Werkes von seiner Vorlage
sein. |
| Verbreitungsrecht |
Das Verbreitungsrecht ist in § 69c Nr. 3 UrhG geregelt. Hiernach hat der Urheber das ausschließliche Recht zu jeder Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms
oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Gemäß § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbreitungsrecht
das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG macht hier aber eine Ausnahme für Computerprogramme, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Für diese Programme ist das Verbreitungsrecht in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz). Dies bedeutet, dass legitim erworbene Computerprogramme vom Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers weiter veräußert werden dürfen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts, also das Recht, das Programm ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterzugeben, greift allerdings nur dann ein, wenn das Computerprogramm im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Vom Begriff der Veräußerung werden nicht allein Kaufverträge erfasst, sondern sämtliche Rechtsgeschäfte, die auf die endgültige Entäußerung des Eigentums gerichtet sind. Unstreitig fallen hierunter etwa auch Tausch und Schenkung. Ob auch Onlineüberlassung von Software zur dauerhaften Nutzung unter den Begriff der Veräußerung eines Vervielfältigungsstückes fällt, ist strittig, da kein Vervielfältigungsstück überlassen wird. |
| Öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung | ||
Gem. § 69c Nr. 4 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms. Davon eingeschlossen
ist die öffentliche Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit unabhängig von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Eine öffentliche
Wiedergabe liegt vor, wenn das Computerprogramm einer Vielzahl von nicht persönlich verbundenen Nutzern gleichzeitig oder sukzessive in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich
gemacht wird. Maßgeblich hierfür ist die Definition des § 15 Abs. 3 UrhG .
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist
eine spezielle Ausprägung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe. Wie sein Pendant in § 19 a UrhG ist
diese Nutzungsart durch das Internet entstanden. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterscheidet sich vom Recht der öffentlichen Wiedergabe dadurch, dass es auf die Wahlmöglichkeit
des Nutzers abstellt, zu welchem Zeitpunkt er auf das Programm zugreift. Es ermöglicht also eine Nutzung auf Abruf. Geschützt wird dadurch als ausschließliches Verwertungsrecht
jedes Verhalten, das geschützte
Werk zum Abruf im Netz anzubieten bzw. bereitzuhalten.
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Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Elisabeth Keller-Stoltenhoff. Sie ist Mitbegründerin der IT-Recht-Kanzlei
,
München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten.
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München und erfahrene Praktikerin bei der Gestaltung von IT-Verträgen sowie der Beratung bei IT-Projekten.Die Autorin behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008

