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Urheberrechte freier (Software-)Entwickler

(Februar 2007)
Inhalt dieses Artikels:
Schutzfähigkeit der Entwicklungen nach dem Urhebergesetz | Urheberrechte der externen (Mit)Entwickler | Konsequenzen für die Vertragspraxis | Rechteeinräumungsklauseln
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Autor: Jan Schneider, Rechtsanwalt

Viele IT-Unternehmen greifen bei der Durchführung von Kundenprojekten für Teile der Projektarbeiten auf externe Dienst- bzw. Werkleister als Subunternehmer zurück und betrauen diese auch mit urheberrechtlich relevanten Entwicklungsarbeiten. Nicht nur in reinen Softwareentwicklungsprojekten, sondern auch bei der Implementierung komplexer Softwaresysteme, wie beispielsweise einem ERP-System, arbeiten externe Entwickler mitunter an Softwarekomponenten, Konzepten, Dokumentationen, Handbüchern, Datenbanken etc. Im Hinblick auf solche Entwicklungen stellt sich jeweils die Frage nach den Urheberrechten und der vertraglichen Ausgestaltung etwaiger Nutzungs- und Verwertungsrechtseinräumungen. Rechtsanwalt Jan Schneider erklärt die diesbezügliche Rechtslage und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung.

 

Schutzfähigkeit der Entwicklungen nach dem Urhebergesetz nach oben
   

Das deutsche Urheberrecht schützt alle Werke der Literatur, der Kunst und auch der Wissenschaft, die Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind und dabei eine gewisse individuelle Gestaltungshöhe erreichen. Schriftwerke und Darstellungen, wie sie bei einem Softwareprojekt in der Entwicklungs- oder Realisierungsphase regelmäßig anfallen, erreichen diese Schöpfungshöhe nicht selten und unterliegen damit dem Schutz des Urhebergesetzes (UrhG) gemäß dessen § 2 Abs.1 Nr. 1 u. 7, Abs. 2. Dies kann nach herrschender Meinung z. B. der Fall sein für grafische Darstellungen, Tabellen, Formulare, technische Skizzen, Zeichnungen und Schaubilder, für die Ist- und die Soll- Analyse, für Entwicklungs- und Benutzerdokumentationen, Programmbeschreibungen, für das Pflichtenheft, für die Gestaltung von Webseiten und auch für Webinhalte.

Computerprogramme, d. h. der eigentliche Programmcode (auch in Form von Batches, Patches, Bugfixes, Workarounds, Updates, Upgrades etc.), sowie das zugehörige Entwurfsmaterial (z. B. fachliches Grob- und Feinkonzept) sind nach § 69a UrhG auch unabhängig von der jeweiligen geistigen Schöpfungshöhe als individuelle geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt. Auch die Benutzeroberfläche des Computerprogramms kann aufgrund entsprechender Inhalte oder einer bestimmten grafischen Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießen. Für Datenbanken und so genannte Datenbankwerke schließlich kommt ein Schutz nach § 4 UrhG bzw. nach § 87a UrhG in Betracht.

Nicht schutzfähig sind dagegen einfache Ideen und Konzepte, die der eigentlichen Projektrealisierung vorausgehen.

 

 

Urheberrechte der externen (Mit)Entwickler nach oben
   

Urheber und damit grundsätzlich auch Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ist derjenige, der das dem Urheberrechtsschutz unterliegende Werk erstellt hat. Zwar sieht § 69b UrhG für die Entwicklung von Computerprogrammen durch Arbeitnehmer vor, dass die Rechte an dem erstellten Programm dem Arbeitgeber zustehen, wenn der Arbeitnehmer dieses in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten entwickelt hat. Diese "gesetzliche Lizenz" gilt aber eben nur für Computerprogramme (und nicht für die sonstige Software), und auch nicht für externe, also nicht arbeitsvertraglich angestellte Entwickler.

Soweit an einer Entwicklung mehrere Personen mit einem urheberrechtlich relevanten Beitrag beteiligt sind, so werden diese Personen in der Regel jeweils gemäß § 8 UrhG Miturheber und sind nur gemeinschaftlich zur Verwertung des Werkes berechtigt. Ist ein externer Entwickler nach dem Vorgesagten Urheber oder zumindest Miturheber, so steht ihm – je nach Umfang seines Entwicklungsbeitrags entweder alleine oder gemeinsam mit anderen Entwicklern – u. a. das Recht zu, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden.

 

 

Konsequenzen für die Vertragspraxis nach oben
   

Für den Projektunternehmer bedeutet das Vorgesagte als erhebliche Konsequenz, dass die von einem freien Entwickler hergestellten, urheberrechtlich geschützten Werke mit Rechten Dritter, nämlich mit dem Urheberrecht des Entwicklers "belastet" sind. Damit kann der Projektunternehmer über Teile der Leistungen, die er seinerseits dem Kunden schuldet, nicht ohne weiteres vollständig frei verfügen. Tut er es dennoch, macht er sich gegebenenfalls gegenüber seinem Kunden und u. U. auch gegenüber dem freien Entwickler schadensersatzpflichtig.

Aus diesem Grund sieht der Vertrag zwischen dem projektdurchführenden Unternehmen und dem freien Entwickler im Regelfall eine Rechteeinräumungsklausel vor. Durch diese lässt sich der Projektunternehmer die notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Entwicklungsergebnissen des externen Entwicklers einräumen. Eine solche Rechteeinräumung ist – auch durch dem AGB-Recht unterliegende Standardklauseln – grundsätzlich möglich. Zwar ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar; die aus dem Urheberrecht resultierenden Nutzungs- und Verwertungsrechte jedoch lassen sich durch vertragliche Vereinbarung nach Belieben übertragen.

 

 

Rechteeinräumungsklauseln nach oben
   

Bedeutsam ist für die Vertragsparteien in diesem Zusammenhang die im Urheberrecht geltende, so genannte Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG), gemäß derer der Vertragspartner vom Urheber ohne ausdrückliche Abrede keine weitergehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte erhält, als es der Zweck des Vertrags erfordert. Soweit im Vertrag zwischen dem freien Entwickler und dem Projektunternehmer also keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, besteht für Letzteren mitunter eine erhebliche Unsicherheit. Aus dieser Unsicherheit resultieren regelmäßig recht ausführlich gehaltene Rechteeinräumungsklauseln, wie beispielsweise die Folgende:

"Der ENTWICKLER gewährt dem UNTERNEHMEN jeweils mit Entstehung des Werkes unwiderruflich die zeitlich und inhaltlich unbegrenzten, weltweiten, ausschließlichen und übertragbaren urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, gewerblichen Schutzrechte - inklusive dem Recht auf Erteilung eines Patentes sowie die Rechte aus dem entsprechenden Patent - und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an den vom ENTWICKLER unter diesem Vertrag hergestellten Werken. Soweit es sich bei den Werken um Programmcode handelt, gilt die Rechtseinräumung sowohl für den Objektcode als auch für den Quellcode.

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten auch das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Vermarktung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen, weiter das Recht, die Werke im Falle der Schutzfähigkeit nach Belieben schützen zu lassen. Der ENTWICKLER verzichtet auf seine Rechte nach § 13 Satz 2 Urheberrechtsgesetz.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der ENTWICKLER an den Werken keine Rechte mehr hat. Die vorstehende Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten."

Kritisch prüfen sollte der externe Entwickler Vertragsklauseln, durch welche der Entwickler dem Projektunternehmer zusichern soll, dass die erstellten Werke nicht etwa mit Rechten Dritter belastet sind. Für solche Klauseln gibt es aus Sicht des Projektunternehmers ein erhebliches Bedürfnis, weil dieser im Regelfall nicht überprüfen kann, inwieweit die Werke seiner externen Entwickler in der Tat deren eigene Schöpfungen sind. Inwieweit eine derartige Klausel vom Entwickler akzeptiert werden sollte, hängt von deren Formulierung im Detail sowie wiederum von den Umständen des Einzelfalls (z. B. Art und Inhalt der geplanten Leistungserbringung, vertragliche Haftung, kaufmännische Parameter) ab. Eine angemessene Regelung könnte wie folgt lauten:

"Der ENTWICKLER sichert dem UNTERNEHMEN zu, dass die von ihm erstellen Arbeitsergebnisse keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigen, und dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse durch das UNTERNEHMEN einschränken oder ausschließen. Für den Fall, dass gleichwohl Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen, ersetzt der ENTWICKLER dem UNTERNEHMEN sämtliche hieraus entstehenden Schäden im Rahmen der vereinbarten Haftungsgrenze. Der ENTWICKLER wird ferner, soweit ihm dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist, auf seine Kosten die betroffenen Arbeitsergebnisse in Abstimmung mit dem UNTERNEHMEN in der Weise ändern oder ersetzen, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die Arbeitsergebnisse gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen."

 

 

Jan Schneider ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät SKW Schwarz Rechtsanwälte externer Link. Seit über zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht.
Der Autor behält sich sämtliche Rechte am vorstehenden Beitrag vor. © 2010 Jan Schneider

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Dies ist ein sehr interessanter Artikel. Eine Frage zum Thema hätte ich noch. Ich bin bei einem UNTERNEHMEN als ENTWICKLER angestellt. Das UNTERNEHMEN möchte mich nun verpflichten, dass Programmcode, welcher ich in meiner Freizeit (ohne Auftrag des UNTERNEHMENs) erstellt habe, automatisch vollständig dem UNTERNEHMEN gehört und ich als ENTWICKLER keine Rechte zur Weiterbenutzung bzw. Verbereitung des Codes habe. (Februar 2010)"

"Das Übertragen der Rechte hängt sehr stark von der wirtschaftlichen Situation/Stärke der beiden Parteien ab. Große Unternehmen werden i.d.R. ein exklusives Nutzungsrecht durchsetzen können. Ein exklusives Recht für das Unternehmen sollte nach Möglichkeit nur dann gewährleistet werden, wenn das Unternehmen mit dem Rechteinhaber (Entwickler) die Erstellung individuellen, maßgeschneiderten Materials vereinbart hat. Dann sollte nach Möglichkeit der Urheber daran gehindert werden, die Rechte an dem Material noch einmal an Dritte zu übertragen. (Februar 2008)"

"Die Garantie, dass mein Code keine Rechte Dritter verletzt, kann ich im Grunde niemals geben, ohne eine kostenintensive internationale Recherche durchführen zu lassen. Selbst bei vollständig alleiniger Entwicklung (ohne WWW-Recherchen) kann ich nicht sicher sein, dass ein anderer nicht dieselben Ideen hatte wie ich. Gerade das Thema "Softwarepatente" macht solche Klauseln zu K.O.-Kriterien für Freiberufler. Damit wird ein ganzer Berufsstand vernichtet. (März 2007)"

"Die Absicherung gegenüber Rechten Dritter kann ich als Freiberufler nicht garantieren. Wie will man denn ermitteln und sich als Entwickler absichern, daß die entwickelte Lösung/Algorithmus/Darstellung nicht bereits geschützt ist? Gibt es Vorschläge für Klauseln, welche dem Entwickler einräumen, die Algorithmen und Lösungsverfahren für seine weitere Arbeit und weitere Kunden zu nutzen? (März 2007)"

"Eine Frage, die mich hier zum Thema brennend interessieren würde, ist folgende: Wir externen Entwickler gehen in aller Regel hin und kopieren uns unser eigenes Coding, damit wir bei Entwicklungen in neuen Projekten ggf. dieses Coding als Vorlage verwenden können oder uns anschauen können, wie wir ein Problem früher mal gelöst haben. Im Verlagswesen bekommen Autoren ja immer Belegexemplare. Kann sich der Softwareentwickler sein "Belegexemplar" auch sichern? (März 2007)"

"Viele der Probleme scheinen auch daraus zu resultieren, das fast grundsätzlich versucht wird, Generalunternehmerverträge zu konstruieren, obwohl oft ein reines Maklergeschäft vorliegt. Da fast immer Tools bzw. Bibliotheken von dritten genutzt werden, müßte auch im vorliegenden Fall doch auf den höchstpersönlichen Anteil des Programmierers abgestellt werden, oder? (Februar 2007)"

"Der Artikel beschäftigt sich (fast ausschließlich) mit der Rechte-Übertragung vom Entwickler auf das Unternehmen. Wie sieht die Situation z.B. aus wenn ich als Entwickler eine Standard-Funktion entwickle um häufig benutzte Daten aus einer ERP Anwendung zu extrahieren. Kann ich diese Standard-Funktion, die bei anderen Kunden in identischer Weise wieder eingesetzt werden könnte, beim nächsten Kunden wieder anwenden wenn ich einem vorherigen Kunden die ausschließliche Nutzung zugesichert habe? Praktisches Beispiel: als Schnittstellen-Entwicklerin habe ich bestimmte Funktionen entwickelt mit denen ich aus bestimmten SAP Modulen Daten für Schnittstellen extrahieren kann. Diese Daten sind zum großen Teil bei den meisten Kunden identisch, so daß ich die gleichen Funktionen immer wieder verwenden kann. Wenn ich die Klauseln oben richtig verstehe, mache ich mich urherberrechtlich strafbar, wenn ich jedem Unternehmen die urheberrechtliche Nutzung bis hin zum Patent daran zusichere? (Februar 2007)"


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