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Urheberrechte freier (Software-)Entwickler
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(Februar
2007)
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Inhalt dieses
Artikels:
Schutzfähigkeit der
Entwicklungen nach dem Urhebergesetz | Urheberrechte
der externen (Mit)Entwickler | Konsequenzen
für die Vertragspraxis |
Rechteeinräumungsklauseln |
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Autor: Jan Schneider, Rechtsanwalt
Viele IT-Unternehmen greifen bei der Durchführung von Kundenprojekten
für Teile der Projektarbeiten auf externe Dienst- bzw. Werkleister
als Subunternehmer zurück und betrauen diese auch mit urheberrechtlich
relevanten Entwicklungsarbeiten. Nicht nur in reinen Softwareentwicklungsprojekten,
sondern auch bei der Implementierung komplexer Softwaresysteme,
wie beispielsweise einem ERP-System, arbeiten externe Entwickler
mitunter an Softwarekomponenten, Konzepten, Dokumentationen, Handbüchern,
Datenbanken etc. Im Hinblick auf solche Entwicklungen stellt sich
jeweils die Frage nach den Urheberrechten und der vertraglichen
Ausgestaltung etwaiger Nutzungs- und Verwertungsrechtseinräumungen.
Rechtsanwalt Jan Schneider erklärt die diesbezügliche
Rechtslage und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung.
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| Schutzfähigkeit
der Entwicklungen nach dem Urhebergesetz |
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Das deutsche Urheberrecht schützt alle Werke der Literatur,
der Kunst und auch der Wissenschaft, die Ergebnis einer persönlichen
geistigen Schöpfung sind und dabei eine gewisse individuelle
Gestaltungshöhe erreichen. Schriftwerke und Darstellungen,
wie sie bei einem Softwareprojekt in der Entwicklungs- oder Realisierungsphase
regelmäßig anfallen, erreichen diese Schöpfungshöhe
nicht selten und unterliegen damit dem Schutz des Urhebergesetzes
(UrhG) gemäß dessen § 2 Abs.1 Nr. 1 u. 7, Abs.
2. Dies kann nach herrschender Meinung z. B. der Fall sein für
grafische Darstellungen, Tabellen, Formulare, technische Skizzen,
Zeichnungen und Schaubilder, für die Ist- und die Soll- Analyse,
für Entwicklungs- und Benutzerdokumentationen, Programmbeschreibungen,
für das Pflichtenheft, für die Gestaltung von Webseiten
und auch für Webinhalte.
Computerprogramme, d. h. der eigentliche Programmcode (auch in
Form von Batches, Patches, Bugfixes, Workarounds, Updates, Upgrades
etc.), sowie das zugehörige Entwurfsmaterial (z. B. fachliches
Grob- und Feinkonzept) sind nach § 69a UrhG auch unabhängig
von der jeweiligen geistigen Schöpfungshöhe als individuelle
geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt. Auch die
Benutzeroberfläche des Computerprogramms kann aufgrund entsprechender
Inhalte oder einer bestimmten grafischen Darstellung urheberrechtlichen
Schutz genießen. Für Datenbanken und so genannte Datenbankwerke
schließlich kommt ein Schutz nach § 4 UrhG bzw. nach § 87a
UrhG in Betracht.
Nicht schutzfähig sind dagegen einfache Ideen und Konzepte,
die der eigentlichen Projektrealisierung vorausgehen.
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| Urheberrechte
der externen (Mit)Entwickler |
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Urheber und damit grundsätzlich auch Inhaber der urheberrechtlichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte ist derjenige, der das dem Urheberrechtsschutz
unterliegende Werk erstellt hat. Zwar sieht § 69b UrhG für
die Entwicklung von Computerprogrammen durch Arbeitnehmer vor,
dass die Rechte an dem erstellten Programm dem Arbeitgeber zustehen,
wenn der Arbeitnehmer dieses in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen
Pflichten entwickelt hat. Diese "gesetzliche Lizenz" gilt
aber eben nur für Computerprogramme (und nicht für die
sonstige Software), und auch nicht für externe, also nicht
arbeitsvertraglich angestellte Entwickler.
Soweit an einer Entwicklung mehrere Personen mit einem urheberrechtlich
relevanten Beitrag beteiligt sind, so werden diese Personen in
der Regel jeweils gemäß § 8 UrhG Miturheber
und sind nur gemeinschaftlich zur Verwertung des Werkes berechtigt.
Ist ein externer Entwickler nach dem Vorgesagten Urheber oder zumindest
Miturheber, so steht ihm – je nach Umfang seines Entwicklungsbeitrags
entweder alleine oder gemeinsam mit anderen Entwicklern – u.
a. das Recht zu, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden.
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| Konsequenzen
für die Vertragspraxis |
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Für den Projektunternehmer bedeutet das Vorgesagte als erhebliche
Konsequenz, dass die von einem freien Entwickler hergestellten,
urheberrechtlich geschützten Werke mit Rechten Dritter, nämlich
mit dem Urheberrecht des Entwicklers "belastet" sind.
Damit kann der Projektunternehmer über Teile der Leistungen,
die er seinerseits dem Kunden schuldet, nicht ohne weiteres vollständig
frei verfügen. Tut er es dennoch, macht er sich gegebenenfalls
gegenüber seinem Kunden und u. U. auch gegenüber dem
freien Entwickler schadensersatzpflichtig.
Aus diesem Grund sieht der Vertrag zwischen dem projektdurchführenden
Unternehmen und dem freien Entwickler im Regelfall eine Rechteeinräumungsklausel
vor. Durch diese lässt sich der Projektunternehmer die notwendigen
Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Entwicklungsergebnissen des
externen Entwicklers einräumen. Eine solche Rechteeinräumung
ist – auch durch dem AGB-Recht unterliegende Standardklauseln
– grundsätzlich möglich. Zwar ist das Urheberrecht
als solches nicht übertragbar; die aus dem Urheberrecht resultierenden
Nutzungs- und Verwertungsrechte jedoch lassen sich durch vertragliche
Vereinbarung nach Belieben übertragen.
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| Rechteeinräumungsklauseln
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| Bedeutsam ist für die Vertragsparteien
in diesem Zusammenhang die im Urheberrecht geltende, so genannte
Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG), gemäß
derer der Vertragspartner vom Urheber ohne ausdrückliche Abrede
keine weitergehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte erhält,
als es der Zweck des Vertrags erfordert. Soweit im Vertrag zwischen
dem freien Entwickler und dem Projektunternehmer also keine ausdrückliche
Regelung getroffen ist, besteht für Letzteren mitunter eine
erhebliche Unsicherheit. Aus dieser Unsicherheit resultieren regelmäßig
recht ausführlich gehaltene Rechteeinräumungsklauseln,
wie beispielsweise die Folgende:
"Der ENTWICKLER gewährt dem UNTERNEHMEN jeweils mit
Entstehung des Werkes unwiderruflich die zeitlich und inhaltlich
unbegrenzten, weltweiten, ausschließlichen und übertragbaren
urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, gewerblichen
Schutzrechte - inklusive dem Recht auf Erteilung eines Patentes
sowie die Rechte aus dem entsprechenden Patent - und schutzrechtsähnlichen
Rechtspositionen an den vom ENTWICKLER unter diesem Vertrag hergestellten
Werken. Soweit es sich bei den Werken um Programmcode handelt,
gilt die Rechtseinräumung sowohl für den Objektcode
als auch für den Quellcode.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten auch das Recht
zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung,
Vermarktung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, die Nutzungs-
und Verwertungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich
unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen, weiter das Recht,
die Werke im Falle der Schutzfähigkeit nach Belieben schützen
zu lassen. Der ENTWICKLER verzichtet auf seine Rechte nach §
13 Satz 2 Urheberrechtsgesetz.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der ENTWICKLER
an den Werken keine Rechte mehr hat. Die vorstehende Rechtseinräumung
ist mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten."
Kritisch prüfen sollte der externe Entwickler Vertragsklauseln,
durch welche der Entwickler dem Projektunternehmer zusichern soll,
dass die erstellten Werke nicht etwa mit Rechten Dritter belastet
sind. Für solche Klauseln gibt es aus Sicht des Projektunternehmers
ein erhebliches Bedürfnis, weil dieser im Regelfall nicht überprüfen
kann, inwieweit die Werke seiner externen Entwickler in der Tat
deren eigene Schöpfungen sind. Inwieweit eine derartige Klausel
vom Entwickler akzeptiert werden sollte, hängt von deren Formulierung
im Detail sowie wiederum von den Umständen des Einzelfalls
(z. B. Art und Inhalt der geplanten Leistungserbringung, vertragliche
Haftung, kaufmännische Parameter) ab. Eine angemessene Regelung
könnte wie folgt lauten:
"Der ENTWICKLER sichert dem UNTERNEHMEN zu, dass die von
ihm erstellen Arbeitsergebnisse keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigen,
und dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung
und Verwertung der Arbeitsergebnisse durch das UNTERNEHMEN einschränken
oder ausschließen. Für den Fall, dass gleichwohl Dritte
Schutzrechtsverletzungen geltend machen, ersetzt der ENTWICKLER
dem UNTERNEHMEN sämtliche hieraus entstehenden Schäden
im Rahmen der vereinbarten Haftungsgrenze. Der ENTWICKLER wird
ferner, soweit ihm dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist,
auf seine Kosten die betroffenen Arbeitsergebnisse in Abstimmung
mit dem UNTERNEHMEN in der Weise ändern oder ersetzen, dass
Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die Arbeitsergebnisse
gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen."
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Jan Schneider ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät
SKW Schwarz Rechtsanwälte . Seit über
zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht.
Der Autor behält sich sämtliche Rechte am vorstehenden
Beitrag vor. © 2010 Jan Schneider |
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