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Vertragsangelegenheiten möglichst per Einschreiben

Faxschreiben nur bedingt rechtskräftig

(Januar 2001)
 

Auch in Zeiten von Fax, E-Mail und elektronischen Signaturen schreibt der Gesetzgeber für den offiziellen Schriftverkehr in einigen Fällen nach wie vor ein handschriftlich unterschriebenes Original-Dokument vor.

Nach einer Entscheidung der Obersten Bundesgerichte sind Schriftsätze in Gerichtsverfahren allerdings auch dann rechtskräftig, wenn sie mit "unterzeichnetem" Computerfax vor Gericht eingereicht werden. Darauf weist die Zeitschrift "connect" in der Ausgabe 2/01 hin. Die eingescannte Unterschrift oder der Name des Absenders mit dem Hinweis auf maschinelle Erstellung auf dem Fax reicht (Az.: GmS-OGB 1/98). Auch für eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Schriftform laut Paragraf 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt die Übermittlung per Faxgerät. Voraussetzung: Der Aussteller muss durch eindeutige Absenderangaben erkennbar sein.

Vertragsänderungen, Vertragsabschlüsse und Kündigungen müssen "connect" zufolge laut Paragraf 126 BGB grundsätzlich schriftlich eingereicht werden. Hier muss das Dokument dem Empfänger handschriftlich unterschrieben im Original zugehen. Faxe sind in diesen Fällen nicht rechtskräftig

Selbst wenn der Gesetzgeber die Schriftform per Fax weitgehend anerkennt, ist es schwer, den tatsächlichen Eingang des Faxes beim Adressaten zu beweisen. Deshalb ist bei wichtigen Briefwechseln der Postweg per Einschreiben mit Rückschein nach wie vor der sicherste Zustellungsweg. Zur Fristwahrung gilt hier der Eingang beim Empfänger.

 


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