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Auch in Zeiten von Fax, E-Mail und elektronischen
Signaturen schreibt der Gesetzgeber für den offiziellen Schriftverkehr
in einigen Fällen nach wie vor ein handschriftlich unterschriebenes
Original-Dokument vor.
Nach einer Entscheidung der Obersten Bundesgerichte
sind Schriftsätze in Gerichtsverfahren allerdings auch dann rechtskräftig,
wenn sie mit "unterzeichnetem" Computerfax vor Gericht eingereicht
werden. Darauf weist die Zeitschrift "connect" in der Ausgabe 2/01
hin. Die eingescannte Unterschrift oder der Name des Absenders mit
dem Hinweis auf maschinelle Erstellung auf dem Fax reicht (Az.:
GmS-OGB 1/98). Auch für eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Schriftform laut Paragraf 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
genügt die Übermittlung per Faxgerät. Voraussetzung: Der Aussteller
muss durch eindeutige Absenderangaben erkennbar sein.
Vertragsänderungen, Vertragsabschlüsse und Kündigungen
müssen "connect" zufolge laut Paragraf 126 BGB grundsätzlich schriftlich
eingereicht werden. Hier muss das Dokument dem Empfänger handschriftlich
unterschrieben im Original zugehen. Faxe sind in diesen Fällen nicht
rechtskräftig
Selbst wenn der Gesetzgeber die Schriftform per Fax
weitgehend anerkennt, ist es schwer, den tatsächlichen Eingang des
Faxes beim Adressaten zu beweisen. Deshalb ist bei wichtigen Briefwechseln
der Postweg per Einschreiben mit Rückschein nach wie vor der sicherste
Zustellungsweg. Zur Fristwahrung gilt hier der Eingang beim Empfänger.
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