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| Vertraulichkeitsvereinbarungen
bei IT-Projekten |
| (April
2005) |
Inhalt
dieses Artikels:
Präambel
| Definition der vertraulichen
Information | Ein Beispiel
| Ausnahmeregelungen
| Beschränkung der Weitergabe
| Nutzungsbeschränkung
| Derivate und Abwandlungen
| Schutzfrist | Vertragsstrafe
| Wirksamkeit der Vertraulichkeitsvereinbarung
| In der Praxis |
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Rahmenverträge gehören für
die meisten IT-Freiberufler zum beruflichen
Alltag. Ein üblicher Bestandteil (nicht nur) dieser Verträge
sind Vertraulichkeitsvereinbarungen – ein Thema, das oft vernachlässigt
wird und dennoch manches Problem in sich bergen kann. Was man über
Vertraulichkeitsvereinbarungen wissen sollte, erklärt für
GULP Rechtsanwalt und Diplom-Informatiker Alexander Bach:
Im Beratungsgeschäft generell und in IT-Projekten im Besonderen
hat Vertraulichkeit eine kaum zu überschätzende Bedeutung.
Konsequenterweise verpflichtet sich der selbstständige IT-Experte
üblicherweise in einem Rahmenvertrag mit einem Auftraggeber
dazu, die Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen zu wahren,
die ihm bei Gelegenheit gemeinsam durchzuführender Projekte
bekannt werden sollten. Er unterschreibt also eine Vertraulichkeitsvereinbarung.
Da der IT-Freiberufler im Allgemeinen daran interessiert ist, mit
dem jeweiligen Auftraggeber mehr als nur ein einzelnes Projekt abzuwickeln,
wird er die hinsichtlich der Vertraulichkeit getroffenen Regelungen
(meistens formularmäßig vorgegeben) nicht in Frage stellen
und sofort unterschreiben – schließlich will er ja nicht
gleich zu Beginn den erst einmal unguten Eindruck aufkommen lassen,
dass für ihn die Frage der Vertraulichkeit diskussionswürdig
sei.
So weit, so gut – doch was ist nach dem Projekt? Kann eine
Vertraulichkeitsvereinbarung einem Auftrag bei einem anderen Projektanbieter
entgegenstehen? Und wenn der neue potentielle Auftraggeber sogar
ein Wettbewerber des vorherigen Projektanbieters ist? Oder was ist
zu beachten, wenn man selbst im Geschäftsgebiet des ursprünglichen
Auftraggebers tätig werden will?
Obwohl ein Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich vereinbart
worden ist, kann sich herausstellen, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung
im einzelnen Ergebnis wie ein solches wirkt – zum Beispiel,
wenn ihr Umfang sehr weit ist. Der IT-Freiberufler ist also gut
beraten, sich beizeiten Gedanken über das Thema "Vertraulichkeitsvereinbarungen"
zu machen.
Ob in Rahmenverträgen oder in gesonderten Vereinbarungen,
die dann in der Regel vorgehen – ein Überblick über
die wichtigsten Bestandteile einer Vertraulichkeitsvereinbarung
und ihre Wirkungen: |
| Präambel |
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| Ist dem Vertrag, der die Vertraulichkeitsvereinbarung
enthält, eine so genannte Präambel als Vorspann zum eigentlichen
Vertragstext vorangestellt, gibt sie meist Auskunft über den
mit der Zusammenarbeit verfolgten Zweck bzw. die beiderseitigen
Erwartungen der Parteien.
Und sie kann vertragsrelevante Definitionen enthalten, wodurch
zwar keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen geschaffen
werden – die Informationen dienen jedoch im Streitfall der
Auslegung der Vereinbarung.
Daher ist bei Abschluss stets darauf zu achten, dass die Präambel
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nichts enthält, was eine Interpretation der Vereinbarung
über den gewünschten Verpflichtungsumfang hinaus ermöglicht. |
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in der Zweckangabe sich eindeutig auf den aktuellen Anlass
der Zusammenarbeit, beispielsweise ein bestimmtes IT-Projekt,
beschränkt. |
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| Definition
der vertraulichen Information |
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| Zentraler Bestandteil einer Vertraulichkeitsvereinbarung
ist stets eine ausdrückliche oder implizite Definition der
vertraulichen Information. Dieser Teil ist in der Regel auch der
konfliktträchtigste, da der Informationsgeber wohl eher einen
möglichst weiten Schutz anstrebt, während der zu Vertraulichkeit
Verpflichtete ein Interesse an möglichst präzisen Abgrenzungen
hat.
Eine inhaltliche oder gar aufzählende Definition ist wegen
der schwierigen Vorhersehbarkeit des Projektverlaufs meistens nicht
zu leisten. Um beiden Parteien dennoch gleichzeitig Flexibilität
und Sicherheit bei der Handhabung vertraulicher Informationen zu
gewährleisten, ist es stattdessen üblich, an formale Kriterien
anzuknüpfen wie z. B. an:
| a) |
Informationsgeber/-empfänger ("Wer/Wem?") |
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Die ausdrückliche Festlegung von Geber bzw. Empfänger
vertraulicher Informationen kann bewirken, dass Schutz von Vertraulichkeit
nur in einer Richtung besteht. Da jede Vertragspartei in der
Praxis wohl oft beide Rollen einnehmen wird, ist hier auf symmetrische
Formulierung zu achten. |
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| b) |
Zweck ("Wozu?") |
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Es geht häufig zu weit, schlechthin alle Informationen
als vertraulich zu kennzeichnen, die dem häufig bereits
in der Präambel formulierten Zweck dienen. Viele Informationen
stellen wohl überwiegend keine konkreten Betriebsgeheimnisse
dar, weshalb der Vertragspartner in ihrer Verwendung frei
bleiben muss.
Als Alternative bietet sich an, den Zweck der Zusammenarbeit
zur Definition allenfalls insoweit heranzuziehen, als dem
Zweck nicht dienende Informationen ausdrücklich vom Vertraulichkeitsschutz
ausgenommen werden.
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| c) |
Form ("Wie?") |
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Eine Anknüpfung an die Form der Mitteilung kann beispielsweise
dadurch geschehen, dass Vertraulichkeit für alle Informationen
vereinbart wird, die im Rahmen eines Projekts
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schriftlich mitgeteilt und |
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als vertraulich gekennzeichnet sind. |
Einbezogen werden können ferner mündliche Informationen,
wobei zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfehlenswert
ist, nur solche mündlichen Vereinbarungen einzubeziehen,
deren Vertraulichkeit binnen einer bestimmten Frist (ein Monat)
schriftlich durch den Informationsgeber bestätigt worden
ist.
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| d) |
Zeit ("Wann?")
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Wenn nur solche Informationen der Vertraulichkeit unterworfen
werden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitgeteilt
werden, ist auf eine verlässliche Dokumentation des Zeitpunktes
der Übergabe zu achten. |
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| Ein Beispiel |
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| Eine Definition vertraulicher Informationen,
welche die obigen Gesichtspunkte berücksichtigt, könnte
wie folgt aussehen:
"Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die
einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung offenbart, d.h. mitgeteilt oder zugänglich
gemacht werden und
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falls die Information schriftlich oder in
elektronischer Form vorliegt, als vertraulich gekennzeichnet
sind, oder |
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falls die Information in anderer Form (z.B. mündlich
oder bildlich) offenbart wird, innerhalb von 30 Tagen schriftlich
oder in elektronischer Form beschrieben und als vertraulich
gekennzeichnet werden. |
Überlassener Quellcode ist, auch ohne Kennzeichnung, stets
als vertraulich zu behandeln." |
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| Ausnahmeregelungen |
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| Es ist sehr schwierig, die als vertraulich
zu behandelnde Information ausschließlich mit positiven Formulierungen
genau abzugrenzen – daher ist es üblich, durch Ausnahmeregelungen
bestimmte Arten von Informationen aus der vorhergehenden Definition
auszunehmen.
Üblicherweise werden solche Informationen ausgenommen, die
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ohne Bruch der Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich
bekannt sind oder werden; |
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sich vor dem Empfang von der offenbarenden Partei bereits
im Besitz des Empfängers befanden; |
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vom Empfänger unabhängig entwickelt oder in Erfahrung
gebracht werden; |
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vom Empfänger gemäß der Anordnung eines zuständigen
Gerichts oder einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde
offenbart werden müssen. |
In diesen Fällen ist die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht
von einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse gedeckt. Auch
wenn diese Ausnahmebestimmungen in einer konkreten Vereinbarung
vergessen worden sein sollten, entfalten sie in Bezug auf die genannten
Punkte keine Wirkung. |
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| Beschränkung
der Weitergabe |
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| Die Beschränkung der Weitergabe
soll die Vertraulichkeit der erlangten Information wahren. Problematisch
sind hierbei
| 1. |
das Maß der zu wahrenden Sorgfalt: |
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Jene kann derjenigen entsprechen, die man generell in eigenen
Angelegenheiten walten lässt. Sie kann jedoch bis zur Umsetzung
besonderer Vorsichtsmaßnahmen gehen, wie etwa der verschlossenen
Aufbewahrung von Kopien. Derartige Maßnahmen sind unter
Umständen kostspielig und bedürfen zu ihrer Rechtfertigung
auch eines besonderen Geheimhaltungsinteresses. Ist dieses nicht
ersichtlich, sollte zumindest versucht werden, einen Verzicht
auf derartige Maßnahmen durchzusetzen, bevor man sich
ausufernde Kosten und unübersehbare Haftungsrisiken aufbürdet. |
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| 2. |
der in die Vertraulichkeit einbezogene Personenkreis. |
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Hier kann sich aus einer zu engen oder unflexiblen Abgrenzung
des Personenkreises, der zu der vertraulichen Information Zugang
haben darf, für den externen IT-Dienstleister ein Problem
bei der Einbindung von Netzwerkpartnern oder gar von eigenen
Mitarbeitern in einem bestimmten Projekt ergeben. Angemessen
wird in der Regel sein, den Kreis nur abstrakt festzulegen und
im Übrigen dem Informationsempfänger die Verpflichtung
aufzuerlegen, seine Partner/Mitarbeiter in entsprechender Weise
zu binden. |
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| Nutzungsbeschränkung |
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| Nutzungsbeschränkungen sollen
eine unbefugte Verwertung der vertraulichen Information verhindern.
Im Allgemeinen wird festgelegt, welche Nutzung als erlaubt angesehen
wird, wobei Nutzungen im Übrigen verboten sein sollen.
Inhaltlich wird die Nutzung üblicherweise an der vereinbarten
Vertragszweck gebunden. Probleme ergeben sich an diesem Punkt, wenn
beabsichtigt ist, im Projekt erstellte Module, die teilweise von
der Vertraulichkeitsvereinbarung erfasste Informationen nutzen,
wieder zu verwenden. Diesem Problem wird am besten durch genaue
Definition des Anwendungsbereichs der Vereinbarungen begegnet.
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| Derivate,
Abwandlungen |
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| Bisweilen erstreckt sich die Weitergabe-
und Nutzungsbeschränkungen nicht nur für die die vertrauliche
Information selbst, sondern auch für hieraus abgeleitete Informationen.
Dem ist im Allgemeinen eher zurückhaltend zu begegnen, da
sich nur schwer definieren lässt, wann eine Information aus
einer anderen abgeleitet ist. Wenn möglich, sind derartige
Formulierungen zu vermeiden, da sie ein unübersehbares Haftungsrisiko
für den Verpflichteten bergen können.
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| Schutzfrist |
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| Mit der Schutzfrist der Vereinbarung
wird der Zeitraum festgelegt, in welchem die Vertraulichkeit der
erfassten Informationen zu wahren ist. Üblich sind hierbei
Zeiträume von 6 Monaten bis 3 Jahren.
Der Beginn der Schutzfrist kann dabei entweder mit der Übergabe
der vertraulichen Information oder mit der Beendigung der Vertraulichkeitsvereinbarung,
sei es durch zeitlichen Ablauf, sei es durch Kündigung, verknüpft
sein.
Ist eine Schutzfrist nicht vereinbart worden, ist im Zweifel davon
auszugehen, dass die Vertraulichkeit und das Nutzungsverbot auf
unbestimmte Zeit zu wahren sind. Die vertraulichen Informationen
können dann nur im Verlauf der Zeit durch Eintritt eines Ausnahmetatbestandes
wie oben beschrieben "frei" werden, beispielsweise durch
eine anderweitige Veröffentlichung.
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| Vertragsstrafe |
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| Zur Absicherung der Vertraulichkeitsvereinbarung
sieht diese unter Umständen eine Vertragsstrafe für jeden
Fall einer unbefugten Nutzung bzw. Offenbarung vor.
Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch,
so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden. Dennoch ist anzuraten, bereits bei Vertragsschluss
zu kontrollieren, ob die Höhe der Strafe der Bedeutung des
Geheimnisses entspricht. Wenn nicht, sollte der selbstständige
IT-Experte versuchen gemeinsam mit seinem Auftraggeber eine einvernehmliche
Lösung zu finden – durch zum Beispiel eine realistische
Anpassung der Vertragsstrafe.
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| Wirksamkeit
der Vertraulichkeitsvereinbarung |
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| Vertraulichkeitsvereinbarungen mit
den aufgeführten Bestandteilen sind per se zulässig und
wirksam. Einzelne Unwirksamkeitsgründe können sich jedoch
beispielsweise aus Verstößen gegen Kartellrecht oder
"Treu und Glauben" ergeben.
WICHTIG: Anders, als bei Wettbewerbsverboten, ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung
regelmäßig auch ohne Gewährung einer Karenzentschädigung
wirksam – selbst, wenn sie im Einzelfall wie ein Wettbewerbsverbot
wirken sollte.
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| In der Praxis |
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| Vertraulichkeitsvereinbarungen werden
im IT-Dienstleistungsgeschäft in der Regel nicht verhandelt,
sondern einseitig gestellt und akzeptiert. Dass mit Abschluss einer
derartigen Vereinbarung auch erhebliche Risiken und Beschränkungen
verbunden sein können, wird dem Verpflichteten oft erst im
Nachhinein klar.
Zweifellos sollte niemand Vertrauen dadurch aufs Spiel setzen,
dass er eine Vertraulichkeitsvereinbarung pauschal ablehnt. Er sollte
dennoch vor Abschluss einer derartigen Vereinbarung überlegen,
ob nicht vernünftige Gründe für punktuelle Änderungen
im Einzelfall bestehen, beispielsweise für die Beseitigung
von Unklarheiten. Zum einen ist die Chance groß, dass der
Vertragspartner diese Wünsche nicht verweigert, zum anderen
kann dies auch für die Sorgfalt des IT-Freiberuflers sprechen,
der die Vereinbarung ernst nimmt und nicht einfach nur "ins
Blaue hinein" unterschreibt.
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Bach.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005
Rechtsanwalt Alexander Bach
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