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Sind vorvertragliche Wettbewerbsverbote gültig?

 

(Juni 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Legitimes Geschäftsinteresse des Vermittlers | Vertragsfreiheit und ihre Grenzen | Verstoß gegen Gesetz? | Verstoß gegen gute Sitten?
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Zwei Drittel aller selbstständigen IT-Experten sind ihm schon begegnet – dem so genannten vorvertraglichen Wettbewerbsverbot, mit dem Agenturen frühzeitig den Freiberufler an sich zu binden versuchen. GULP bat den Bremer Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, das Thema einmal aus juristischer Sicht zu beleuchten:

Wettbewerbsverbote begegnen dem Freiberufler in vielfältiger Form. Am häufigsten anzutreffen sind nachvertragliche Regelungen, die dem Freiberufler verbieten im Anschluss an das Projekt direkt oder indirekt für denselben Endkunden tätig zu werden – ansonsten gäbe es horrende Vertragsstrafen.

Hierzu hat sich eine ausgesprochen freiberuflerfreundliche Rechtsprechung entwickelt, die diese Wettbewerbsklauseln in den meisten Fällen als unwirksam beurteilt.

Aber: Diese Entscheidungen sind nicht ohne weiteres auf so genannte vorvertragliche Wettbewerbsverbote übertragbar.

 

Legitimes Geschäftsinteresse des Vermittlers
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Mit Hilfe einer vorvertraglichen Kundenschutzklausel möchte der Vermittler vermeiden, dass der selbstständige IT-Experte die ihm vom Vermittler offen gelegten Angaben über den Endkunden zu eigenen Zwecken unter Umgehung des Vermittlers nutzt. Derartige Regelungen sollen also die Geschäftsinteressen des Vermittlers schützen.

Ein Schutz dieser Interessen ist zunächst sicherlich legitim – fraglich ist, in welchem Umfang er gerechtfertigt ist.

 

 

Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
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Für jegliche Vereinbarung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach können Geschäftsfähige im Prinzip alles miteinander vereinbaren und sich zu allem verpflichten. Ob Dritte dies als vernünftig, gerecht oder sonst wie beurteilen, spielt keine Rolle.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit werden dabei von zwei gesetzlichen Bestimmungen gezogen:

§ 134 BGB (Verstoß gegen ein Gesetz) und
§ 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten).

Lediglich eine gesetz- oder sittenwidrige Vereinbarung ist demnach unwirksam, wobei beide Grenzen sehr weit sind. Zudem ist insbesondere die Frage der Sittenwidrigkeit stark auslegungsfähig.

Die bereits erwähnte Rechtsprechung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist im Kern nicht auf entsprechende vorvertragliche Klauseln anwendbar, da hier eine wesentliche Voraussetzung fehlt: die angenommene wirtschaftliche Abhängigkeit des Freiberuflers aufgrund seiner langen Bindung an den (einzigen) Auftraggeber.

Eine derartige Bindung existiert zum Zeitpunkt eines Vorvertrags (noch) nicht. Da außerdem bislang keine Rechtsprechung zu vorvertraglichen Kundenschutzklauseln existiert, ist die Beurteilung ihrer Wirksamkeit nur mittels Rückgriff auf die oben genannten gesetzlichen Randbegrenzungen und einer eingeschränkten Analogie der Entscheidungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot möglich.

 

 

Verstoß gegen Gesetz?
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In der Rechtsprechung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird auf § 74 HGB zurückgegriffen und die dortige Regelung, die eigentlich nur für Angestellte gilt, auf arbeitnehmerähnliche Selbstständige angewendet. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung kann zur Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots führen.

Begründet wird die Analogie damit, dass sich ein Selbstständiger in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, wenn er über einen längeren Zeitraum nur bzw. hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig ist. Dieser „längere Zeitraum“ wird von den Gerichten bei einer Dauer von ca. einem Jahr oder länger angenommen.

Diese Voraussetzungen liegen beim vorvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht vor.

Einen Verstoß gegen andere gesetzliche Normen vermag ich ebenfalls nicht zu erkennen. Somit ist ein vorvertragliches Wettbewerbsverbot aus Gründen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nicht unwirksam.

 

 

Verstoß gegen gute Sitten?
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Der zweite Anknüpfungspunkt für die mögliche Unwirksamkeit eines vorvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Vorschrift über die „guten Sitten“ (§ 138 BGB). Dabei eröffnet die Frage, ob eine Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, ein weites Feld:

Allgemeingültige und letzt verbindliche Antworten gibt es hier nicht!

Gerade bei der Anwendung der „guten Sitten“ auf einen Sachverhalt muss stets individuell die fragliche Regelung sowohl für sich allein als auch im Kontext des gesamten Vertrags untersucht und beurteilt werden. Daher kann ich an dieser Stelle nur eine Reihe von Fragen stellen, die im Einzelfall zu beantworten sind:

  1. Hat der Vermittler ein berechtigtes und schützenswertes Interesse am Wettbewerbsverbot, das heißt: Bestehen überhaupt die konkrete Möglichkeit, den Freiberufler in einem Projekt einzusetzen bzw. der konkrete Wille, den Experten beim Kunden überhaupt anzubieten?
  2. Welchen zeitlichen Umfang hat das vorvertragliche Wettbewerbsverbot, das heißt: Wie lange bindet es den Freiberufler?
  3. Welchen inhaltlichen Umfang hat das vorvertragliche Wettbewerbsverbot, das heißt: Für welchen Kunden bzw. für welche Bereiche des Kunden gilt es?
  4. Welche Sanktionen sind bei einem Verstoß gegen das vorvertragliche Wettbewerbsverbot vorgesehen, das heißt: Wie hoch ist die Vertragsstrafe?
  5. Ist die Vertragsstrafe konkret bestimmt, das heißt: Ist die Vertragsstrafe ein fixer Betrag oder ist sie variabel und nur durch eine Berechnung zu ermitteln?

Aus der Beantwortung dieser Fragen lässt sich ermitteln, ob das vorvertragliche Wettbewerbsverbot unter Umständen sittenwidrig und damit unwirksam ist.

Da hierzu aber bislang keine Rechtsprechung vorliegt, wird jede Beurteilung stets risikoimmanent sein, von einem Gericht widerlegt zu werden.

Mit dieser Unsicherheit wird man bis auf weiteres leben müssen.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Benno Grunewald.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald extern

 

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Man wird gedrängt, ein allgemeines vorvertragliches Wettbewerbsverbot zu unterschreiben, und das nicht selten unter Vorspiegelung verdrehter Tatsachen; z.B. sind PLZ-Angaben über den "Kunden" unzutreffend und/oder das Wettbewerbsverbot bezieht sich nicht auf einen sog. Endkunden, sondern auf ein anderes IT-Unternehmen, das ein ganzes Team von Freiberuflern sucht und mit dem man regelmäßig und/oder sogar noch gegenwärtig in Verhandlungen steht. Solchen Tricks ist dann nur noch per Anwalt zu begegnen. (Dezember 2007)"

"Ich akzeptiere ein vorvertragliches Wettbewerbsverbot für den gerade zu vermittelnden Kunden. Ansonsten macht es wenig Sinn, da ich nicht weiß, wo der UB gerade akquiriert. Auch bei einer Vermittlung durch einen dritten ist die ganze Geschichte zweifelhaft. In den seltensten Fällen wird ein Kunde einen Berater akzeptieren, den er bei einer anderen Firma abgelehnt hat. (Januar 2006)"

"Sehr interessante Hintergründe - danke! (Juli 2005)"


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