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Beweislastumkehr beim Werkvertrag

Trick der Auftraggeber

(Juni 2002)
Inhalt dieses Artikels:
Abnahme von Werkverträgen | Regelung von Mängeln | Gewährleistungsfrist

Quelle: IT freiberufler

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Der Stichpunkt "Abnahme des erstellten Werkes" im Werkvertrag birgt für IT-Freiberufler gefährliche Fallstricke. Die wichtigsten Aspekte und Konsequenzen der Abnahme stellt Rechtsanwältin Regina Angerer aus München dar.

 

Abnahme von Werkverträgen
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Die meisten Freiberufler der IT-Branche arbeiten - gleichgültig ob direkt für den Kunden oder über Vermittler - im Rahmen von Werkverträgen. Einer der zentralen und folgenträchtigsten Punkte des Werkvertrags ist die so genannte "Abnahme des erstellten Werkes". Viele Freiberufler verkennen deren Bedeutung und schenken den entsprechenden Vereinbarungen im Vertrag oder auch deren korrekter Durchführung keine oder zu geringe Aufmerksamkeit.

Grundsätzlich bedeutet "Abnahme" die Entgegennahme des Werkes durch den Auftraggeber, verbunden mit der Erklärung, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß, das heißt mangelfrei erstellt ist.

Diese Abnahme stellt einen wichtigen Wendepunkt innerhalb eines Projektes dar. Der Auftragnehmer trägt bis zur Abnahme grundsätzlich die Gefahr für das zu erstellende Werk. So ist er zum Beispiel bei zufälligem Untergang des Werkes hierfür voll verantwortlich.

 

 

Regelung von Mängeln
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Weit wichtiger ist jedoch, dass der Auftragnehmer für die Mangelfreiheit des Werkes bis zur Abnahmeerklärung voll beweispflichtig ist. Mit Abnahme dreht sich diese Beweislast um. Hat der Auftraggeber die mangelfreie Abnahme einmal erklärt, muss er bei später auftretenden Mängeln nachweisen, dass diese vom Auftragnehmer und nicht von seiner Seite zu vertreten sind. In Verträgen häufen sich jedoch Klauseln, dass diese, nach Abnahme dem Auftraggeber obliegende Beweislast, dem Auftragnehmer überbürdet wird. Man spricht von einer vereinbarten Beweislastumkehr. Sollte eine solche Vereinbarung getroffen worden sein, kann dies für den Auftragnehmer verheerende Folgen haben.

Wird ein Mangel behauptet, müsste in diesem Fall der Auftragnehmer beweisen, dass der Mangel nicht von ihm zu vertreten ist, sondern zum Beispiel auf einem Anwendungsfehler beruht. Dies zu beweisen bedeutet meist bereits erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten und mag in manchen Fällen sich als unmöglich erweisen. Hat der Auftragnehmer doch seit Übergabe keinerlei Zugriff auf das Werk mehr.

Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass im Vertrag keine Beweislastumkehr vereinbart wird.

 

 

Gewährleistungsfrist
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Weiterhin beginnt unmittelbar mit mangelfreier Abnahme die Gewährleistungsfrist zu laufen. Wird eine Abnahme "verschludert" oder hinausgezögert, bleibt somit der Auftragnehmer länger als unnötig in der Beweislast für Mangelfreiheit. Auch führt dies in der Konsequenz zu einer zwar nicht rechtlichen, aber tatsächlichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass, sofern nichts anderes vereinbart, die Vergütung erst mit der Abnahme zur Zahlung fällig ist. Dies führt oft zu einer Verzögerungstaktik des Auftraggebers. Um die Vergütung baldigst zu erhalten, muss der Auftragnehmer konsequent auf den Erhalt der Abnahmeerklärung bestehen - selbstverständlich muss dann auch das Werk abnahmefähig erstellt und übergeben worden sein.

 

 

Autor: Rechtsanwältin Regina Angerer, E-Mail: Info@ra-angerer.com

IT Freiberufler Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler überlassen, dem Report für Selbständige in der IT und New Media Branche. Die IT freiberufler informiert IT-Freiberufler aus Deutschland, Österreich und Schweiz aktuell über Honorare, Marktentwicklung und Qualifizierung, Marketing, Auftragsakquise, Existenzgründung sowie rechtliche Fragen.

 


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"Auch mir wurden gerade drei Verträge vorgelegt, in denen jeweils schockierende Abnahmen und Garantien/Gewährleistungspflichten vorgesehen sind, obwohl ich als Dienstleister und nicht mit einem Werkvertrag arbeite. Offenbar versucht man in der gegenwärtigen Krise möglichst alle Risiken weiterzugeben, und die händeringend nach einem Projekt suchenden Freiberufler, oft auch schlecht informiert, unterschreiben alles! (April 2003)"

"Ich glaube nicht, dass das nur für ganz wenige Projektverträge gilt. Der Abnahmebegriff ist in seiner rechtlichen Bedeutung gerade im Entwicklerbereich kaum fassbar. Demzufolge wird auch üblicherweise die Abrechnung nach Stunden vereinbart, ungeachtet eines den Zeitpunkt der Abnahme skizzierenden "Präsentationstermins". (Dezember 2002)"


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