Der Stichpunkt "Abnahme des erstellten Werkes" im
Werkvertrag birgt für IT-Freiberufler gefährliche Fallstricke.
Die wichtigsten Aspekte und Konsequenzen der Abnahme stellt Rechtsanwältin
Regina Angerer aus München dar.
Abnahme
von Werkverträgen
Die meisten Freiberufler der IT-Branche arbeiten - gleichgültig
ob direkt für den Kunden oder über Vermittler - im Rahmen
von Werkverträgen. Einer der zentralen und folgenträchtigsten
Punkte des Werkvertrags ist die so genannte "Abnahme des erstellten
Werkes". Viele Freiberufler verkennen deren Bedeutung und schenken
den entsprechenden Vereinbarungen im Vertrag oder auch deren korrekter
Durchführung keine oder zu geringe Aufmerksamkeit.
Grundsätzlich bedeutet "Abnahme" die Entgegennahme
des Werkes durch den Auftraggeber, verbunden mit der Erklärung,
dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß, das heißt
mangelfrei erstellt ist.
Diese Abnahme stellt einen wichtigen Wendepunkt innerhalb eines
Projektes dar. Der Auftragnehmer trägt bis zur Abnahme grundsätzlich
die Gefahr für das zu erstellende Werk. So ist er zum Beispiel
bei zufälligem Untergang des Werkes hierfür voll verantwortlich.
Regelung von
Mängeln
Weit wichtiger ist jedoch, dass der Auftragnehmer für die
Mangelfreiheit des Werkes bis zur Abnahmeerklärung voll beweispflichtig
ist. Mit Abnahme dreht sich diese Beweislast um. Hat der Auftraggeber
die mangelfreie Abnahme einmal erklärt, muss er bei später
auftretenden Mängeln nachweisen, dass diese vom Auftragnehmer
und nicht von seiner Seite zu vertreten sind. In Verträgen
häufen sich jedoch Klauseln, dass diese, nach Abnahme dem Auftraggeber
obliegende Beweislast, dem Auftragnehmer überbürdet wird.
Man spricht von einer vereinbarten Beweislastumkehr. Sollte eine
solche Vereinbarung getroffen worden sein, kann dies für den
Auftragnehmer verheerende Folgen haben.
Wird ein Mangel behauptet, müsste in diesem Fall der Auftragnehmer
beweisen, dass der Mangel nicht von ihm zu vertreten ist, sondern
zum Beispiel auf einem Anwendungsfehler beruht. Dies zu beweisen
bedeutet meist bereits erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten
und mag in manchen Fällen sich als unmöglich erweisen.
Hat der Auftragnehmer doch seit Übergabe keinerlei Zugriff
auf das Werk mehr.
Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass im Vertrag keine
Beweislastumkehr vereinbart wird.
Gewährleistungsfrist
Weiterhin beginnt unmittelbar mit mangelfreier Abnahme die Gewährleistungsfrist
zu laufen. Wird eine Abnahme "verschludert" oder hinausgezögert,
bleibt somit der Auftragnehmer länger als unnötig in der
Beweislast für Mangelfreiheit. Auch führt dies in der
Konsequenz zu einer zwar nicht rechtlichen, aber tatsächlichen
Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass, sofern nichts anderes vereinbart,
die Vergütung erst mit der Abnahme zur Zahlung fällig
ist. Dies führt oft zu einer Verzögerungstaktik des Auftraggebers.
Um die Vergütung baldigst zu erhalten, muss der Auftragnehmer
konsequent auf den Erhalt der Abnahmeerklärung bestehen - selbstverständlich
muss dann auch das Werk abnahmefähig erstellt und übergeben
worden sein.
Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Folgenden Artikel habe ich gefunden:
Werkvertrag/Dienstvertrag/Abgrenzung/LG München I
Der Vertrag über die Vornahme von Programmierarbeiten ist als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn die Vergütung des Programmierers nach Zeitaufwand berechnet wird und die Herbeiführung des Erfolgs(Erstellung eines bestimmten Computerprogramms) von der Leistung eines größeren Teams abhängt.
Urteil des LG München I vom 28.09.1995 - 7 O 534/95, NJW-CoR 5/96, 332 (Juli 2004)"
"Auch mir wurden gerade drei Verträge vorgelegt, in denen jeweils schockierende Abnahmen und Garantien/Gewährleistungspflichten vorgesehen sind, obwohl ich als Dienstleister und nicht mit einem Werkvertrag arbeite. Offenbar versucht man in der gegenwärtigen Krise möglichst alle Risiken weiterzugeben, und die händeringend nach einem Projekt suchenden Freiberufler, oft auch schlecht informiert, unterschreiben alles! (April 2003)"
"Ich glaube nicht, dass das nur für ganz wenige Projektverträge gilt. Der Abnahmebegriff ist in seiner rechtlichen Bedeutung gerade im Entwicklerbereich kaum fassbar. Demzufolge wird auch üblicherweise die Abrechnung nach Stunden vereinbart, ungeachtet eines den Zeitpunkt der Abnahme skizzierenden "Präsentationstermins". (Dezember 2002)"
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