 |
| Im Überblick: Der Werkvertrag |
| (September
2005) |
Inhalt
dieses Artikels:
Der
Erfolg macht den Unterschied |
Fragen zur Vergütung |
Anforderung: Frei von Mängeln! |
Gewährleistungsrechte |
Verjährung |
|
| |
| Dienstvertrag oder Werkvertrag – im IT-Projektmarkt
trifft man besonders häufig auf vertragliche Mischformen, die
in einem Dienstvertrag
werksvertragliche Elemente aufweisen. Einen Werkvertrag unterschreiben
müssen selbstständige IT-Experten dagegen des öfteren,
wenn sie bei IT-Projekten in kleineren Firmen die Gesamtverantwortung
zu tragen haben. Was es mit dem Werkvertrag auf sich hat, erläutert
für GULP Rechtsanwalt Thomas Feil: |
| |
| Definitionsfragen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB): Gemäß §631 Absatz 1 BGB ist
 |
der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes
verpflichtet, |
 |
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. |
Das Gesetz spricht dabei in seinen Regelungen vom "Unternehmer".
Bei diesem Unternehmer handelt es sich nicht um den in §14
BGB definierten Unternehmer (die hier gemachte Definition dient
insbesondere für die Regelungen des E-Commerce, zum Fernabsatz
sowie weiteren Verbraucherschutzrechten). Dagegen ist der Unternehmer
im Sinne der §§631ff. BGB "Werkunternehmer"
und derjenige, der das versprochene Werk herstellt. Ein solcher
Unternehmer ist der IT-Selbstständige.
|
| Der
Erfolg macht den Unterschied |
|
| |
|
| Gegenstand eines Werkvertrages kann
nach §631 Absatz 2 BGB sein
 |
die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder |
 |
ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg. |
Insbesondere das Merkmal des "Erfolges" ist das wichtige
Abgrenzungskriterium zum Dienstvertrag
nach BGB.
Im Dienstvertrag wird die vertraglich vereinbarte Dienstleistung
geschuldet, aber nicht der Erfolg in der Herstellung eines versprochenen
Werkes.
|
| Fragen zur
Vergütung |
|
| |
|
| Das BGB hält in §632 Vergütungsregelungen
vor – die allesamt für den IT-Freiberufler nicht oder
nur am Rande von Interesse sind. Denn: Die Kosten (Vergütungen)
werden im IT-Projektmarkt in der Regel vor Beginn des Projektes
vertraglich vereinbart – eine so genannte taxmäßige
Vergütung wie z. B. die Gebührenordnung für Ärzte
und Zahnärzte gibt es für selbstständige IT-Experten
nicht.
Zur Frage, ob Kostenvoranschläge zu vergüten sind, sieht
das BGB in §632 Absatz 3 vor: Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag
nicht zu vergüten. Dies entspricht der bisherigen Rechtssprechung
des Bundesgerichtshofes, der davon ausgegangen ist, dass ohne besondere
Absprache keine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
gefordert werden kann.
Wird von einem IT-Freiberufler für einen Kostenvoranschlag
eine Vergütung verlangt, so muss er beweisen, dass eine entsprechende
vertragliche Vergütungspflicht besteht und die Parteien sich
darauf geeinigt haben.
Es genügt nicht, beispielsweise in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Vergütungspflichten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
einzufügen. Eine solche Klausel würde den AGB-rechtlichen
Vorschriften des BGB widersprechen.
|
| Anforderung:
Frei von Mängeln! |
|
| |
|
| Der Gesetzgeber verlangt von den Werkunternehmern
(also in unserem Fall von den IT-Selbstständigen), dass sie
das versprochene Werk (z. B. ein eigens erstelltes Softwareprogramm)
dem Besteller frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.
§633 Absatz 2 BGB definiert, wann ein Werk frei von Sachmängeln
ist – dies ist zunächst der Fall, wenn das Werk die vereinbarte
Beschaffenheit hat.
Aber: Was ist, wenn in der vertraglichen Vereinbarung die Beschaffenheit
des Werkes lückenhaft definiert ist? Dann, so das Gesetz, ist
das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet – und nach eventueller
Prüfung eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen
Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes
erwarten kann.
Vorsicht: Die Erstellung eines anderen Werkes oder die Erstellung
einer zu geringen Menge bedeutet nach den gesetzlichen Regelungen
des §633 Absatz 2 BGB einen Sachmangel.
Frei von Rechtsmängeln ist ein Werk dann, wenn Dritte in Bezug
auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte
gegen den Besteller geltend machen können (§633 Absatz
3 BGB). |
|
| Gewährleistungsrechte |
|
| |
|
| Wenn ein Werk mangelhaft ist, so kann
der Besteller zunächst und zuallererst vom selbstständigen
IT-Experten Nacherfüllung verlangen (§634 Nr.1 BGB).
In den gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen der anderen Gewährleistungsansprüche,
beispielsweise für den Rücktritt oder die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen, wird stets verlangt, dass zunächst
eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird.
Bei der Nacherfüllung gilt:
 |
Der selbstständige IT-Spezialist hat die Wahl, den Mangel
zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen (§635 Absatz
1 BGB). |
 |
Er kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
(§635 Absatz 3 BGB). |
 |
Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport- und Materialkosten, hat der IT-Selbstständige
zu tragen (§639 Absatz 2 BGB). |
 |
Wenn eine neues Werk hergestellt wird, so kann der IT-Spezialist
vom Besteller die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen
(§635 Absatz 4 BGB). |
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommt der selbstständige
IT-Experte dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht
fristgemäß nach, so hat der Besteller und Auftraggeber
weitere Gewährleistungsrechte. Er kann
 |
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen (§637 BGB); |
 |
vom Vertrag zurücktreten (§636 BGB) oder |
 |
die Vergütung gemäß §638 BGB mindern.
|
UND: Wie beim Kaufrecht auch, besteht neben diesen drei klassischen
werkvertraglichen Gewährleistungsrechten auch ein Schadensersatzanspruch
(§634 Nr.4 BGB). Hier verweist der Gesetzgeber ebenfalls auf
das allgemeine Leistungsstörungsrecht und die dort in den §§280ff.
BGB geregelten Rechte.
|
|
| Verjährung |
|
| |
|
| Für die Werkverträge (Ausnahme
Bau) unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Arbeitsergebnissen:
| 1) |
Die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache
(z. B. einer Software) sowie die Erfüllung von Planungs-
und Überwachungsleistungen unterliegen einer zweijährigen
Verjährungsfrist. |
| 2) |
Alle übrigen Vertragsgegenstände im Rahmen eines
Werkvertrages verjähren in drei Jahren, der regelmäßigen
Verjährungsfrist nach BGB (§634a Absatz 1 Nr.1 BGB). |
|
|
Kommentare zu diesem Artikel:
"Eine gute und übersichtliche Info! Weiter so! (September 2005)"
"Klasse. Schon seit längerem ist dies ein brandheißes Eisen. (September 2005)"
"Ein sauber dargestellter, schneller Überblick. (September 2005)"
"Excellent! Endlich ist mir den Unterschied in wenigen Worten klar geworden. (September 2005)"
|