GULP >> GULP Knowledge Base >> Law and Order >> Vertragsgestaltung >> Zur Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten

Zur Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten

Vereinbarungen in Rahmenvertrag und AGBs sollten nicht unterschätzt werden - vor allem in Klauseln zum Wettbewerbsverbot können kostspielige Fußangeln enthalten sein

(Oktober 2002)
Inhalt dieses Artikels:
Rechtliche Beratung kann vor Ärger schützen | Worauf ist bei Klauseln zu Wettbewerbsverboten zu achten? | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

 

Ihre Meinung zum Artikel
sehr gut
1
2
3
4
5
6
schlecht
 

Freiberufler der IT Branche werden meistens als Subunternehmer von Vermittlern eingesetzt, um für diese Aufträge beim Endkunden auszuführen. Es ist üblich, dass zwischen dem Freiberufler und seinem Auftraggeber zunächst ein Rahmenvertrag vereinbart wird. Hier werden üblicher Weise Art und Dauer der Zusammenarbeit, die Vergütung, Bestimmungen zur Kündbarkeit, Verschwiegenheitspflichten, etc. geregelt. Häufig finden sich auch Klauseln über Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutz in solchen Rahmenverträgen. Diese sollen dann während des Vertrages und für eine bestimmte Zeit darüber hinaus gelten. Verstöße sind mit z. T. hohen Vertragsstrafen bedroht.

Die hier verborgenen Risiken sollten nicht unterschätzt werden. Die Wirksamkeit solcher Verbote und Vertragsstrafen ist zwar keinesfalls stets eindeutig. Ein Rechtsstreit über diese Frage kann jedoch bereits erhebliche Mühen und Kosten verursachen, zumal die Streitwerte in der Regel nach der Höhe der Vertragsstrafe bemessen werden und damit hoch sind.

 

Rechtliche Beratung kann vor Ärger schützen
nach oben
   

Als Faustregel gilt:
Bevor ein Wettbewerbsverbot bewusst gebrochen wird oder eine geltend gemachte Vertragsstrafe bezahlt wird, sollte Rechtsrat eingeholt werden. Hier kann geprüft werden, ob die entsprechende Klausel überhaupt wirksam ist. Hierbei kommt es auf Feinheiten an, die stets im Gesamtzusammenhang bewertet werden müssen.

 

 

Worauf ist bei Klauseln zu Wettbewerbsverboten zu achten?
nach oben
   
Auch in den AGBs des Auftraggebers können Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen wirksam vereinbart werden. Ist die Vertragsstrafe unangemessen hoch, ist die Klausel unwirksam. Der BGH hat aber noch keine allgemeingültigen Kriterien zur Bestimmung einer zulässigen Strafhöhe aufgestellt.

Grundsätzlich müssen Wettbewerbsverbote unabhängig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenständlich und räumlich beschränkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tatsächlich eingesetzt wurde. Dies ist als gegenständliche Beschränkung erforderlich und ausreichend.

Das Wettbewerbsverbot darf längstens auf die Dauer von 2 Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine längere Geltung des Wettbewerbsverbotes kann nur unter besonderen Umständen zulässig sein.

Räumlich kann beispielsweise die Beschränkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der räumliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenständliche Beschränkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein. Eine typische unzulässige Klausel wäre demnach:

"Der Auftragnehmer unterlässt es für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Konkurrenz zum Auftraggeber zu treten."

Unbedenklich wäre hingegen die Klausel:

"Der Aufragnehmer unterlässt es für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Programmierungsleistungen auf dem Gebiet [exakte Beschreibung] zu erbringen."

Generelle Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen nachvertraglichen Verbotes ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers an dem Verbot sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Karenzentschädigung.

 

 

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
nach oben
   

Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist hinsichtlich einer Karenzentschädigung zu unterscheiden:

Einem Angestellten oder wirtschaftlich bzw. sozial abhängigen freien Mitarbeiter kann ein Wettbewerbsverbot nur gegen Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung für die Dauer des Verbotes wirksam auferlegt werden, mindestens 50% der vertraglichen Vergütung (die §§ 74 ff HGB gelten hier entsprechend für alle Arbeitnehmer).

Dem selbstständigen Subunternehmer muss grundsätzlich keine Karenzentschädigung gezahlt werden. Jedoch kann die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Subunternehmer und einem abhängigen freien Mitarbeiter schwierig sein, insbesondere wenn der Subunternehmer kein Kaufmann ist. Hieraus ergeben sich häufig Möglichkeiten, ein Wettbewerbsverbot zu kippen.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Moritz Pohle
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von RA Pohle/Kanzlei Schlawien Naab (RAe, StB, WP)
Tel: 089/28634-421
Fax: 089/28634-400
E-Mail: moritz.pohle@schlawien-naab.de

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Habe zur Zei Ärger mit Kundenschutz. Kann sehr nützlich werden. (Februar 2004)"

"Großartig - alles Wichtige drin, und verständlich ists auch noch :) Dankeschön (Dezember 2002)"


Seite drucken Seiten drucken
Zum Seitenanfang nach oben

Für die Teilnahme an den mit diesem Icon gekennzeichneten Diensten melden Sie sich mit den Zugangsdaten an.
Zugangsdaten vergessen? | Noch kein GULP Profil?
Über GULP: Mehr als 3.000 Kunden, 75.000 eingetragene IT-Experten, davon 10.500 mit Schwerpunkt Engineering, und über 1.000.000 abgewickelte Projektanfragen: GULP ist die wichtigste Quelle für die Besetzung von IT-/Engineering-Projekten mit externen Spezialisten im deutschsprachigen Raum. Zusätzlich zu den Dienstleistungen einer modernen Personalagentur bietet GULP ein umfassendes Online-Portal mit Informationen und Services für die Teilnehmer im Markt.