| Auch in den AGBs des Auftraggebers
können Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen
wirksam vereinbart werden. Ist die Vertragsstrafe
unangemessen hoch, ist die Klausel unwirksam. Der
BGH hat aber noch keine allgemeingültigen Kriterien
zur Bestimmung einer zulässigen Strafhöhe
aufgestellt.
Grundsätzlich müssen Wettbewerbsverbote unabhängig
von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenständlich
und räumlich beschränkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale,
ist dies ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz
darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen,
bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tatsächlich eingesetzt
wurde. Dies ist als gegenständliche Beschränkung erforderlich
und ausreichend.
Das Wettbewerbsverbot darf längstens auf die
Dauer von 2 Jahren nach Vertragsende ausgedehnt
werden. Eine längere Geltung des Wettbewerbsverbotes
kann nur unter besonderen Umständen zulässig
sein.
Räumlich kann beispielsweise die Beschränkung
auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der
räumliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte
Bundesrepublik), desto enger hat die gegenständliche
Beschränkung auszufallen, andernfalls kann
die Klausel unwirksam sein. Eine typische unzulässige
Klausel wäre demnach:
"Der Auftragnehmer unterlässt es für die Dauer von
2 Jahren nach Beendigung des Vertrages, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in Konkurrenz zum Auftraggeber zu treten."
Unbedenklich wäre hingegen die Klausel:
"Der Aufragnehmer unterlässt es für
die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages,
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Programmierungsleistungen
auf dem Gebiet [exakte Beschreibung] zu erbringen."
Generelle Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen nachvertraglichen
Verbotes ist jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers
an dem Verbot sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung
einer Karenzentschädigung.
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