GULP >> GULP Knowledge Base >> Law & Order >> Vertragsgestaltung >> Wettbewerbsverbote mit IT-Freiberuflern ohne Zusage einer Karenzentschädigung unwirksam

Wettbewerbsverbote mit IT-Freiberuflern ohne Zusage einer Karenzentschädigung unwirksam

(Januar 2003)
 

Das LAG Köln und das LAG Düsseldorf haben Wettbewerbsverbot mit IT-Freiberuflern ohne Zusage einer Karenzentschädigung als unwirksam eingestuft. Ist damit der Streit über die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten beigelegt? - RA Dr. Meinhard Erben stellt die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte dar und gibt einen Ausblick.

 

Die beiden Urteile des LAG Düsseldorf und des LAG Köln sind zeitlich unmittelbar aufeinander ergangen, so dass man davon ausgehen darf, dass diese unabhängig von einander entstanden sind. Die Entscheidungen weisen in eine bestimmte Richtung: Wenn es dem IT-Freiberufler gelingt, den Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte zu bekommen, hat er zumindest in Nordrhein-Westfalen gute Aussichten, den Prozess zu gewinnen.

Das LAG Düsseldorf und das LAG Köln waren der Auffassung, dass der IT-Freiberufler als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist. Nach Ansicht der beiden Gerichte ist er wirtschaftlich von der Unternehmensberatung abhängig, weil diese sein einziger Auftraggeber gewesen ist und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig, auch wenn er nicht in die betriebliche Organisation der Unternehmensberatung oder des Endkunden eingegliedert worden ist. Das ist nach Urteil der Gerichte schon deshalb ersichtlich, weil die Beschäftigung für einen Auftraggeber derart wesentlich ist, dass daraus die Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage für den Freiberufler darstellt. Diese dürfe die Unternehmensberatung dem Freiberufler nicht entschädigungslos entziehen.

Das Wettbewerbsverbot enthält auch eine Wettbewerbsabrede im Sinne der handelsrechtlichen Schutzvorschriften, weil möglich ist, dass der Freiberufler im Zeitablauf für viele Kunden der Unternehmensberatung tätig wird. Die Beschränkung im Wettbewerbsverbot, dass dieses nur für diejenigen Kunden gelte, für die der Freiberufler im Rahmen des Auftrags mit der Unternehmensberatung tätig geworden ist, bewirkt deshalb nicht, dass das Wettbewerbsverbot eng genug umgrenzt ist, so die Begründung der Landesarbeitsgerichte.

Die beiden Urteile geben starken Anlass zu Bedenken. Sie setzen sich nicht mit den Besonderheiten in der IT-Branche auseinander, sondern scheren Freiberufler in allen Branchen über einen Kamm. Das gilt insbesondere für das Urteil des LAG Düsseldorf. Hier hatte der Freiberufler zwar nur EUR 45 netto pro Stunde verdient, während der Durchschnitt derzeit bei ca. EUR 73 netto pro Stunde angesiedelt werden kann. EUR 45 pro Stunde hochgerechnet auf ein Jahr ergeben jedoch auch nach Abzug der Kosten ein Einkommen, das gegenüber demjenigen eines fest Angestellten, der die gleiche Tätigkeit ausübt, drastisch höher ist, nämlich fast doppelt so hoch. Berücksichtigt man diesen Umstand, liegt es nahe, dass die fehlende Zusage der Karenzentschädigung in die gegenüber dem fest Angestellten drastisch erhöhte Vergütung einberechnet ist. Das bedeutet, dass der Freiberufler sich nicht darauf berufen darf, das Wettbewerbsverbot sei mangels Zusage einer Karenzentschädigung unwirksam.

Dazu kommt, dass der Freiberufler freiberuflich tätig sein will und nach seinem Wettbewerbsverstoß beim Endkunden wiederum als Freiberufler tätig ist. Da gleiche Tätigkeit nur gleich bewertet darf, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Freiberufler sich einerseits darauf beruft, das Wettbewerbsverbot sei unwirksam, während er andererseits wiederum als Freiberufler tätig ist. Der Freiberufler hat vielmehr auf den Schutz des Gesetzes in § 74 Abs. 2 HGB verzichtet, und zwar erneut, indem er wiederum als Freiberufler tätig geworden ist.

Daraus folgt, dass das Urteil des LAG Köln durchaus vertretbar ist. Hier hatte der Freiberufler nur EUR 25 netto pro Stunde verdient. Das ist eine Vergütung, die im Vergleich zu dem, was ein fest Angestellter bei gleicher Tätigkeit verdient, nicht so drastisch erhöht ist, dass es gerechtfertigt ist zu argumentieren, die fehlende Karenzentschädigung sei in die Vergütung einkalkuliert. Daraus wiederum folgt, dass das Einkommen als objektiv messbare Größe dazu herangezogen werden kann, ob der Freiberufler vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist.

Die Rechtsunsicherheit in der Praxis wird durch die beiden Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht aus dem Weg geräumt. Es gibt einige neuere Entscheidungen, die Wettbewerbsverbote ausdrücklich auch ohne Zusage einer Karenzentschädigung als wirksam einstufen. Die Tendenz geht derzeit dahin, dass besonders Arbeitsgerichte starke Bedenken an der Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten ohne Zusage einer Karenzentschädigung haben. Auch diese Aussage gilt allerdings nicht bundesweit, sondern insbesondere für Nordrhein-Westfalen. Es bleibt also dabei, dass es ungewiss ist, wie ein Gericht den Fall des Wettbewerbsverbots zwischen IT-Freiberufler und IT-Unternehmensberatung bewerten wird.

 

Autor: Rechtsanwalt Dr. Meinhard Erben ist ausschließlich im Bereich IT-Recht tätig. Er berät bundesweit IT-Unternehmensberatungen, IT-Freiberufler, Software- und Systemhäuser sowie Anwender, insbesondere in Fragen der Vertragsgestaltung. Der Autor behält sich alle Rechte vor. © 2003 Meinhard Erben.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von
Kanzlei Dr. Erben
69120 Heidelberg
Telefon: +49-6221-58 80 20
E-Mail: mail@kanzlei-dr-erben.de
http://www.kanzlei-dr-erben.de extern

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr detailliert und dennoch verständlich - davon brauchen wir mehr! (April 2003)"


Seite drucken Seiten drucken
Zum Seitenanfang nach oben

Für die Teilnahme an den mit diesem Icon gekennzeichneten Diensten melden Sie sich mit den Zugangsdaten an.
Zugangsdaten vergessen? | Noch kein GULP Profil?
Über GULP: Mehr als 3.000 Kunden, 75.000 eingetragene IT-Experten, davon 10.500 mit Schwerpunkt Engineering, und über 1.000.000 abgewickelte Projektanfragen: GULP ist die wichtigste Quelle für die Besetzung von IT-/Engineering-Projekten mit externen Spezialisten im deutschsprachigen Raum. Zusätzlich zu den Dienstleistungen einer modernen Personalagentur bietet GULP ein umfassendes Online-Portal mit Informationen und Services für die Teilnehmer im Markt.