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| Aktuelle Rechtslage |
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| „Nach der jüngsten Entscheidung
des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02)
ist unter bestimmten Umständen ein Wettbewerbsverbot für
Freiberufler nur wirksam, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen
ist. Damit hat der BGH die Anwendung der Regelungen der Paragrafen
74 ff des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Freiberufler für zulässig
erklärt. Nach diesen Bestimmungen, die ursprünglich nur
für kaufmännische Angestellte galten, ist ein Wettbewerbsverbot
nur dann verbindlich vereinbart, wenn eine Karenzentschädigung
vorgesehen ist, die mindestens 50 Prozent des letzten durchschnittlichen
Honorars umfasst und während der Dauer des Wettbewerbsverbots
gezahlt wird.
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| Neue Formulierungen in
Verträgen |
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| In letzter Zeit scheinen Auftraggeber
im IT-Bereich durch neue Bestimmungen in ihren Vereinbarungen die
Klippe der fehlenden Karenzentschädigung auf eigene Art und
Weise umschiffen zu wollen. So finden sich in Verträgen, die
ich von Freiberuflern zur Prüfung vorgelegt bekam und bekomme,
Formulierungen wie „Im Stundensatz von 50,00 EUR ist eine
Karenzentschädigung von 5% bereits enthalten“ oder „Beim
vereinbarten Stundensatz von 70,00 EUR ist die gesetzlich vorgeschriebene
Karenzentschädigung bereits berücksichtigt“.
Es stellt sich die Frage, ob dies wirksame Vereinbarungen einer
Karenzentschädigung gemäß den Vorschriften der §§
74 ff HGB darstellt. |
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| 5 Prozent sind
keine Karenzentschädigung |
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| Nochmals zur Verdeutlichung: Das HGB
verlangt eine Karenzentschädigung von mindestens 50% des zuletzt
bezogenen Honorars, die für die gesamte Dauer des Zeitraums
des Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.
Im ersten Beispiel bedeutet dies, dass die Karenzentschädigung
bei einem Stundensatz von 50 Euro mindestens 25 Euro betragen müsste.
Die festgesetzten 5 Prozent, die genau 2 Euro und 50 Cent (!!) entsprechen,
sind allerdings mehr als weit von 50 Prozent entfernt. Und da nach
§ 75 d HGB alle Vereinbarungen, die von den Vorschriften zur
Karenzentschädigung zuungunsten des Freiberuflers abweichen,
nichtig sind, kann eine derartige Regelung rechtlich keinen Bestand
haben. Ergo: Ein Wettbewerbsverbot ist hier unwirksam, da es keine
wirksam vereinbarte Karenzentschädigung gibt.
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| Mehrere Gegenargumente |
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| Im zweiten Beispiel wird schlicht behauptet,
die Karenzentschädigung sei bereits in das Honorar „eingepreist“.
Legt man die mindestens 50 Prozent-Grenze als Maßstab an,
so bedeutet dies, dass das eigentliche Honorar hier 46,67 Euro (was
zzgl. 50% = 23,33 Euro ziemlich genau 70,00 Euro ergibt) beträgt.
Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser Regelung spricht zunächst
einmal, dass § 74 b HGB vorschreibt, die Karenzentschädigung
während der Dauer des Wettbewerbsverbots jeweils am Schluss
eines jeden Monats zu zahlen. Eine vorgezogene Zahlung ist gesetzlich
nicht vorgesehen, allerdings auch nicht explizit ausgeschlossen.
Ein weiteres gewichtiges Gegenargument ergibt sich aus der Kombination
der Bestimmung des § 74 c HGB in Verbindung mit betriebswirtschaftlichen
Überlegungen. Nach § 74 c HGB muss sich der Freiberufler
auf die ihm zustehende Entschädigung anrechnen lassen, was
er während der Dauer der Gültigkeit des Wettbewerbsverbots
als Einkommen erzielt. Somit ist die hier im zweiten Beispiel offenbar
vorweggenommene freiwillige Zahlung der Karenzentschädigung
wenig glaubhaft und unter betriebswirtschaftlichen Aspekten auch
vollkommen unsinnig.
Schließlich ist nicht vorhersehbar, ob der Freiberufler nach
Abschluss des Projekts aufgrund des Wettbewerbsverbots keine Einkünfte
erzielen kann oder ob er in einem anderen Projekt tätig ist,
so dass seine dort erlangten Einkünfte auf die Karenzzahlung
anzurechnen wären.
Hinzu kommt, dass die Karenzentschädigung nach § 74 HGB
für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.
Da die vertraglichen Regelungen zum Wettbewerbsverbot fast immer
Zeiträume von einem bis zu zwei Jahren umfassen, folgt hieraus,
dass bei Projekten von weniger als der festgelegten Dauer des Wettbewerbsverbots
eine Nachzahlung bzw. Ausgleichszahlung der zum Zeitpunkt des Ende
des Projektes bzw. des Vertrags dann noch offenen Karenzentschädigung
erfolgen müsste.
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| Behandelt wie ein
kaufmännisch Angestellter |
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| Davon habe ich allerdings bis heute
noch nie gehört. Aus diesen Erwägungen halte ich auch
eine Regelung wie im zweiten Beispiel für rechtlich unwirksam.
Wer genauer hinsieht, muss sogar zugeben: Die beiden beschriebenen
Fälle können sogar für den betroffenen Freiberufler
vorteilhaft sein. Sie sind auf der einen Seite unwirksam und daher
für den Freiberufler nicht zu beachten, machen aber auf der
anderen Seite deutlich, dass der Auftraggeber den Freiberufler ähnlich
einem kaufmännischen Angestellten einstuft, für den die
gesetzlichen Bestimmungen über Wettbewerbsverbote uneingeschränkt
gelten. Damit schlägt sich der Auftraggeber das Argument, es
handele sich beim Freiberufler um einen freien Mitarbeiter, für
den diese Normen ohnehin nicht gelten, selbst aus der Hand. |
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| Zum Schluss ein paar
deutliche Worte |
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| Ein Honorar mit „integrierter“
Karenzentschädigung ist betriebswirtschaftlich unsinnig und
nicht plausibel und kann ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht
zur rechtlichen Wirksamkeit verhelfen. Ich möchte jedoch betonen,
dass dies meine eigene, wenngleich auch begründete Meinung
darstellt. Eine Rechtsprechung zu diesem speziellen Aspekt ist mir
bislang nicht bekannt.“ |
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Ein freier Mitarbeiter sollte auch immer freier Mitarbieter bleiben. Wenn der Freiberufler oder der Projektanbieter gegen die üblichen Absprachen und Umgangsformen verstösst wird der Markt das von selbst lösen. Man sieht sich immer zweimal ! (März 2004)"
"Kommentar eines potentiellen Neueinsteigers bei Euch Freiberuflern: Ich hatte schon diese Bauchschmerzen als ich in dem mir vorliegenden Vertragstext las, dass ich für die Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende keine direkten oder indirekten vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden, dessen Tochter-, Mutter- oder Konzernunternehmen eingehen dürfe. Bei der immer weiter wachsenden Größe des ins Auge gefassten Kunden kommt das ja inzwischen fast einem partiellem Berufsverbot gleich, das mittlerweile sogar ins Ausland reichen würde... Nun bin auch ich sehr gespannt, wie diese Geschichte weitergeht, werde auch bei der bevorstehenden Verhandlung nicht mehr ganz so blauäugig da stehen. THNX :-) (Januar 2004)"
"Dies ist ein interessanter Aspekt, den ich in meinen nächsten Projektverträgen sicher berücksichtigen werde. (Dezember 2003)"
"Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel. Ein Kundenschutz speziell im technischen Bereich wo Abwerbungen oder die Annahme von Direktaufträgen u.U. den Verlust des kunden bedeuten müssen doch Klauseln zum Schutz der eignen und des Kundeninteresse möglich sein! (Dezember 2003)"
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