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Landgericht Düsseldorf zum Wettbewerbsverbot für Freiberufler

(Juli 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben | Soziale Schutzbedürftigkeit durch Teameinbindung
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Eine Frage der Abhängigkeit. Mit seiner Entscheidung vom 10. Mai 2004 (Az. 10 O 431/03) bestätigt das Landgericht (LG) Düsseldorf erneut die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten ohne Karenzentschädigung für Freiberufler. Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald erläutert für GULP das Urteil.

Demnach ist ein Wettbewerbsverbot nur dann für Freiberufler verbindlich, wenn gemäß § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) vertraglich eine Entschädigungszahlung vorgesehen ist. Die analoge Anwendung dieser gesetzlichen Norm setzt jedoch voraus, dass der Freiberufler von seinem Auftraggeber wirtschaftlich und/oder sozial abhängig ist.

 

Wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben
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Im vorliegenden Fall bejahte dies das LG Düsseldorf, da der Freiberufler insgesamt 2,5 Jahre ausschließlich für einen Auftraggeber tätig war. Hierin sah das Gericht eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Freiberuflers begründet.

Das LG Düsseldorf weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass seiner Auffassung nach der BGH mit seiner Entscheidung zu Wettbewerbsverboten vom 10. April 2003 stärker auf die wirtschaftliche als auf die soziale Abhängigkeit abstellt, so dass der Freiberufler nicht zwingend einem Arbeitnehmer vergleichbar sein muss.

Dies ist insofern von Bedeutung, da der Freiberufler in der Regel nicht in die Rentenversicherungspflicht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gezwungen werden möchte – was bei der Argumentation „soziale Abhängigkeit“ eine latente Gefahr darstellt, sofern der BfA diese Informationen bekannt werden.

 

 

Soziale Schutzbedürftigkeit durch Teameinbindung
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Hier nahm das Gericht insbesondere wegen der Einbindung in das Projektteam beim Endkunden (wodurch er nicht abkömmlich war) eine soziale Schutzbedürftigkeit des Freiberuflers an – mit der Folge der Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel, weil eine Karenzentschädigung fehlte. Dieser Beurteilung stand nach Ansicht des Gerichts weder die Höhe des Honorars oder die Kündigungsfristen noch die vertraglich eingeräumte Möglichkeit entgegen, eigene Mitarbeiter einsetzen zu können.

Ergo und nochmals in aller Kürze: Wenn Freiberufler, die von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich und/oder sozial abhängig sind, keine Karenzentschädigung erhalten, gilt für sie auch kein Wettbewerbsverbot.

P.S.: Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt worden ist.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern .
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Dr. Grunewald.

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Vertrag ist Vertrag, das sehe ich auch so. Wenn ein Vermittler einen Vertrag zu Stande bringt, den der FB nicht bekommt, sollte der Vermittler auch das volle Recht auf Kundenschutz haben. Das Kapital eines Vermittlers sind seine Kunden. Wenn jedoch mehrere Vermittler bei dem Kunden drin sind, wie z. B. bei einer großen Firma, sollte man sich halt ueberlegen den Vertrag 'so' zu unterschreiben. Ein Vertrag ist schliesslich ein Vertrag und keiner ist gezwungen den zu unterschreiben. Bei mir wird in Zukunft immer drin stehen, dass der Kundenschutz entfaellt, wenn der Vermittler nicht bezahlt, oder die salvatorische Klausel muss raus. Die steht nämlich genau deswegen drin !! (November 2004)"

"Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel Ich sehe es ein, Vertrag ist Vertrag, das heisst aber nciht die Lizenz zum Gelddrucken, nur weil der Durchlauferhitzer einmal Kontakt hergestellt hat. Wenn er ok ist und mir meine Möglichkeiten öffnet, gibt es keinen Stress. Vertrag ist auch für den Durchlauferhitzer bindend auch moralisch. (August 2004)"

"Meines Erachtens ist die Sache differenzierter zu sehen als in vorherigen Meinungen zum Ausdruck gebracht. Wenn man den mit dem Vermittler geschlossenen Vertrag bricht und direkt an den Kunden oder über einen anderen Vermittler geht, nur um seinen Profit zu erhöhen halte ich das auch für fragwürdig. Allerdings gibt es leider Gottes auch reichlich schwarze oder graue Schafe unter den Vermittlern, die z.B. den Freiberufler schlichtweg belügen was die eigene Marge anbelangt. Oder die aus eigenem Verschulden bei einem Kunden rausfliegen aber auch nicht wollen dass der FB direkt oder über einen anderen Vermittler weiter bei diesem Kunden tätig ist. Oder die den FB nicht bezahlen, weil sie in finanziellen Schwierigkeiten sind oder der Kunde noch nicht gezahlt hat (womit der FB nichts zu tun hat, für solche Risiken kassiert der Vermittler ja Provision). In solchen Fällen finde ich es gut nun endlich Rechtssicherheit zu haben. (August 2004)"

"Sehr hilfreich, danke (Juli 2004)"

"Wer Kundenschutz zusagt sollte sich auch dran halten, alles ander ist unmoralisch. (Juli 2004)"

"und wir wissen so viel wie zuvor: Manchmal kommt man durch, wenn man klein, dick und schutzbedürftig ist. Für mich gilt: Vertrag ist Vertrag - geschlossen um ihn einzuhalten. Erst wenn der Vermittler nicht zahlt, bin ich nicht mehr an den Kundenschutz gebunden! (Juli 2004)"

"Vielen Dank, dass wir hier immer auf dem Laufenden gehalten werden. (Juli 2004)"


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