 |
| Eine Schutzschrift, wenn man
ein Wettbewerbsverbot ignoriert
|
|
(März 2004)
|
Inhalt dieses Artikels:
Alternative
1: Wettbewerbsverbot akzeptieren | Alternative
2: Chancen und Risiken | Schutzschrift
gegen einstweilige Verfügung |
|
| |
| Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02) sind nicht alle Fragen zum
Thema „Wettbewerbsverbote“ beantwortet – die Handhabung
in der Praxis sorgt noch immer für Verunsicherungen. Für
GULP erläutert Michael Kubert, warum für „chancenorientierte“
IT-Freiberufler die Hinterlegung einer Schutzschrift so wichtig
ist.
Nochmals zur Erinnerung: Der BGH hat entschieden, dass die für
kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der
§§ 74 ff. HGB auch auf wirtschaftlich abhängige freie
Mitarbeiter anzuwenden sind. Das bedeutet konkret: Wenn ein Vermittler
mit dem freien Mitarbeiter nicht (zumindest) die Zahlung einer Karenzentschädigung
vereinbart hat, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Die Entschädigung
muss dabei pro Jahr 50 Prozent der durchschnittlichen Jahresvergütung
der letzten drei Jahre betragen.
Dazu Rechtsanwalt Dr. Meinhard Erben: "Es gibt zwar keine
klare rechtliche Definition, ab wann ein freier Mitarbeiter als
wirtschaftlich abhängig einzustufen ist. Es ist aber davon
auszugehen, dass das Urteil des BGH eine massive Präzedenzwirkung
nach sich ziehen wird, zumal es relativ deutlich abgefasst ist."
Im Kern ist das BGH-Urteil durchaus angreifbar, aber nun erst einmal
in der Welt. Die Folge: Eine Agentur riskiert einen sehr unsicheren
und teuren Rechtsstreit über mehrere Instanzen, wenn sie sich
mit der derzeit geltenden Rechtslage nicht abfinden mag. |
| Alternative 1: Wettbewerbsverbot
akzeptieren |
|
| |
|
| Ein Freiberufler wiederum muss sich
überlegen, ob er eher chancen- oder sicherheitsorientiert ist.
Letzterer wird das Wettbewerbsverbot einfach für sich akzeptieren,
um Ärger zu vermeiden und seine Zeit anders zu nutzen. Man
wird übrigens auch berücksichtigen müssen, dass man
sich in dieser überschaubaren Branche kennt - und „schwarze
Listen“ von Freiberuflern, mit denen Agenturen schlechte Erfahrungen
gemacht haben, sind sicher nichts Neues.
|
|
| Alternative 2: Chancen
und Risiken |
|
| |
|
| Ein chancenorientierter Freiberufler
wird unter Umständen das Wettbewerbsverbot ignorieren und eine
juristische Auseinandersetzung nicht scheuen, weil er möglicherweise
viel Geld gewinnen kann, wenn er einen Anschlussauftrag beim Kunden
direkt wahrnimmt. Andererseits riskiert er eine lange juristische
Auseinandersetzung, an deren Ende er auf einem Haufen Prozesskosten
plus Vertragsstrafe sitzen bleiben kann – schließlich
gleicht kein Fall einem anderen. Und man kann nicht mit 100%iger
Sicherheit sagen, ob die Gerichte das Wettbewerbsverbot im konkreten
Fall wirklich als unwirksam einstufen.
Wenn ein Freiberufler sich nun aber angesichts der relativ klaren
BGH-Entscheidung dazu entschließt, das Wettbewerbsverbot zu
ignorieren, könnte die Agentur eine einstweilige Verfügung
gegen ihn beantragen – die Absicht hierbei: Der Freiberufler
muss umgehend die Tätigkeit bei seinem Kunden einstellen und
andere Freiberufler würden davon abgehalten, das Wettbewerbsverbot
ebenfalls zu ignorieren.
|
|
| Schutzschrift
gegen einstweilige Verfügung |
|
| |
|
| Gegen eine einstweilige Verfügung
hat der Freiberufler praktisch keine Chance, zumal sie beachtet
werden muss, wenn sie erst einmal erlassen worden ist. Und das wiederum
kann ein Gericht ohne mündliche Verhandlung tun, sofern Dringlichkeit
geboten ist. Das darzustellen, dürfte für Agenturen meist
kaum Probleme bereiten – dann ist der Freiberufler den Auftrag
beim Kunden praktisch los.
Das würde ganz schlecht für den Freiberufler aussehen,
außer: Er hat vorher gegen die einstweilige Verfügung
eine Schutzschrift beim Gericht hinterlegt. In der Schutzschrift
wird beantragt, dass ein möglicher Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung abgewiesen wird bzw. dass das Gericht nicht ohne
mündliche Verhandlung darüber entscheiden möge.
Die Forderung nach einer hinterlegten Sicherheitsleistung der Agentur
sollte ein weiterer Bestandteil der Schutzschrift sein. Der Hintergrund
dazu: Die Agentur kann sich durch die einstweilige Verfügung
schadenersatzpflichtig machen, wenn sich im Hauptsacheverfahren
herausstellt, dass die Verfügung nicht berechtigt gewesen ist.
Die Hinterlegung einer sorgfältig ausgearbeiteten Schutzschrift
bei den in Betracht kommenden Gerichten ist also wichtig. Mit etwas
Glück für den Freiberufler schafft es die Agentur bereits
nicht, die Sicherheitsleistung zu erbringen. |
|
Nähere Informationen,
u. a. die Dissertation „Wettbewerbsverbote mit IT-Freiberuflern“
von Dr. Meinhard Erben, erhalten Sie von der Kanzlei Dr. Erben .
Der Autor
behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Michael
Kubert |
Kommentare zu diesem Artikel:
"Hilft mir weiter, weil bei mir kein Karenzentschädigung vereinbart wurde. (Juli 2010)"
"Sehr interessant! Es ist verständlich, daß Projektanbieter sich gegen Hintergehung schützen müssen, allerdings schießen sie dabei häufig weit übers Ziel, denn eine Schutzklausel, die 2 Jahre nach dem Projektende endet, ist weit überzogen. Die Rechtsprechung könnte auch für solche Fälle interessant sein, wo der Freiberufler keine andere Wahl hat, als direkt beim Endkunden weiterzuarbeiten, beispielsweise wenn der Projektanbieter nicht zahlt, Pleite macht oder andere wichtige Dinge, und man für solche Fälle keine entsprechende Regelung im Vertrag mit dem Projektanbieter vorgesehen hat. (April 2004)"
"Sehr interessant, vielen Dank für diesen Hinweis (April 2004)"
|