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Wenn ein Wettbewerbsverbot für Freiberufler "sittenwidrig ist"

Zwei neue Urteile aus München und Düsseldorf bestätigen Unwirksamkeit

(März 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Der Düsseldorfer Fall | Der Münchner Fall |
Gute Chancen und keine Frage der Bezeichnung
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Ohne Karenzentschädigung geht nichts: Kürzlich sind das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München I dem Urteil des Bundesgerichtshofes gefolgt und haben damit untermauert, dass ein Wettbewerbsverbot für Freiberufler so einfach nicht vor Gericht durchzusetzen ist. Die beiden kürzlich gefällten Entscheidungen, von denen das eine gar von „Sittenwidrigkeit“ sprach, analysiert für GULP Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 10.04.2003 (Az. III ZR 196/02) die Kriterien für die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten bzw. von Kundenschutzklauseln für Freiberufler definiert hat, scheinen nunmehr die Landgerichte (LG) diesem richtungsweisenden Urteil zu folgen.

 

Der Düsseldorfer Fall
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Dem Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2003 (Az. 3 O 135/03) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Freiberufler war fast ein Jahr ausschließlich für einen Vermittler bei einem Endkunden tätig. Nach der Kündigung des Vertrags mit dem Vermittler trat der Freiberufler eine Stelle als Angestellter in einem anderen Unternehmen an und war dann, eben als Angestellter dieser Firma, wiederum beim selben Endkunden tätig. Nach Ansicht des Vermittlers verstieß dieses Verhalten des (ehemaligen) Freiberuflers gegen das im Rahmenvertrag vormals formulierten Wettbewerbsverbotes. Der Vermittler weigerte sich daher, die letzte Rechnung des Freiberuflers zu zahlen und verlangte seinerseits eine Vertragsstrafe von 60.000 Euro.

Der Freiberufler wiederum zog vor Gericht und erhielt vom LG Düsseldorf in allen Punkten Recht: Der Vermittler erhielt keine Zahlung aus der Vertragsstrafe und wurde verurteilt, an den Freiberufler dessen gefordertes Honorar zu zahlen.

Das LG begründete dies damit, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung enthielt und der Freiberufler aufgrund seiner fast einjährigen ausschließlichen Tätigkeit für den Vermittler in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stand, welches auch eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des oben genannten Urteils des BGH bedeutet. Daher sei die analoge Anwendbarkeit der Regelungen des § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuches gegeben, der u.a. eine Karenzentschädigung als zwingende Voraussetzung für ein wirksames Wettbewerbsverbot vorschreibt. Und da es diese nicht gab, war das Wettbewerbsverbot in diesem Fall unwirksam.

 

Der Münchner Fall
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Auch beim Urteil des LG München I vom 05.12.2003 (Az. 6 O 12790/03) ging es um die Frage der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Freiberufler. Hier war der Freiberufler knapp 1,5 Jahre über einen Vermittler beim Endkunden tätig – zwei Monate nach Beendigung der Tätigkeit für den Vermittler begann der Freiberufler für den selben Endkunden direkt zu arbeiten. Der Vermittler forderte mit seiner Klage die im Rahmenvertrag vereinbarte Vertragsstrafe von 50.000 Euro.

Das LG München I wies diese Klage gegen den Freiberufler ab. Es begründete diese Entscheidung mit den folgenden Argumenten:

1. Das Wettbewerbsverbot enthält keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB).
2. Der im Wettbewerbsverbot verwendete Begriff "wirtschaftlich verbundene Unternehmen" sei zu ungenau hinsichtlich der für den Freiberufler "gesperrten" Kunden.
3. Die Höhe der Vertragsstrafe sei eindeutig unangemessen.

Vor diesem Hintergrund kam das LG München I zum Ergebnis, dass das Wettbewerbsverbot sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig sei.

 

Gute Chancen und keine Frage der Bezeichnung
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Beide Urteile, obwohl in ihrer Begründung nur bedingt vergleichbar, machen deutlich, dass vertragliche Wettbewerbsverbote bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, um wirksam zu sein.

Übrigens: Es kommt nicht auf die konkrete Bezeichnung im Vertrag an – es macht also letztlich keinen Unterschied, ob es Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsklausel, Kundenschutzvereinbarung, Kundenschutzklausel, Loyalitätsvereinbarung o.ä. heißt. Entscheidend ist allein der Inhalt und der Zweck der Regelung.

Die langjährige Erfahrung zeigt, dass viele Vermittlerverträge die in den beiden Urteilen geforderten Bedingungen eindeutig nicht erfüllen. Ergo: Freiberufler, die nach vorheriger Tätigkeit über einen Vermittler direkt (oder über einen Dritten) für den selben Endkunden tätig werden, sollten ihre Chancen auf Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots überprüfen. Es kann sich lohnen.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 Dr. Grunewald.


 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr informativ, hat mir vermutlich ein Problem gelöst. (Februar 2006)"

"Die Informationen (auch der anderen Seiten) haben mir sehr geholfen - Danke für verständliche, öffentliche und themenorientierte Aufarbeitung. (April 2005)"

"Sehr informativ und durch seine Aktuallität besonders nützlich. (August 2004)"

"Was für eine Rechtsprechung haben wir denn, wenn der Auftraggeber freiwillig gegen ihn gerichtete Paragraphen in einen Vertrag aufnehmen muss, ohne dass es zwischen den Vetragsparteien ausgehandelt wurde ? (August 2004)"

"Das wußten wir aber doch schon immer, daß diese Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung den Wettbewerb behindern und daher bestenfalls zum erschrecken von kleinen Kindern gut sind, weshalb wir die auch immer unterschrieben haben. Allerdings gehört zu einer fairen Zusammenarbeit, daß die jeweiligen Interessen und Leistungen des Partners respektiert werden. Erst wenn mein Partner den Vertrag durch z.B. Nichtzahlung bricht, gehe ich seinen Kunden an - mit oder ohne Kundenschutzklausel. (Juli 2004)"

"Ein wie ich finde sehr wichtiger Artikel zu diesem leidigen Thema. Die Vermittler bestehen auf z.T. unverhältnismäßig langen Sperrfristen nach Ende der Projektlaufzeit (aktueller Fall: 12 Monate, die ich auf 9 verhandeln konnte). Ebenso ist der Umfang/Bereich auf den die Sperrfrist zutrifft, recht ungenau formuliert. Das Projekt und die Abteilung des Endkunden sollten immer exakt bezeichnet werden im Vertrag. Das Wort 'Karenzentschädigung' kennt keiner meiner bisherigen Vermittler, wodurch dieser Aspekt auch in all meinen bisherigen Verträgen durch Abwesenheit glänzt. Stattdessen sind die angekündigten Vertragsstrafen reichlich dimensioniert. (Mai 2004)"

"Wir (DV-RATIO NORDWEST GmbH) vereinbaren mit "unseren" Freiberuflern üblicherweise "Wettbewerbsverbote" auf Ebene des Projektes oder der Abteilung des Kunden und haben damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Wir sehen uns als Partner und nicht als Konkurrent zu unseren Freiberuflern. (April 2004)"

"Sehr gut und sehr hilfreich. (März 2004)"

"Ich selbst habe so einen Fall, anfang der 90er durchgezogen, aber in den folgenden Verträgen keine Änderung zwecks Wettberwerbsverbot erfahren. (März 2004)"


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