Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 9. September
2004 (Az. I 6 U 38/04) das Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf
vom 10.
Mai (Az. 3 O 135/03) bestätigt – und damit erneut
die Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten ohne Karenzentschädigung
für Freiberufler.
Demnach ist ein Wettbewerbsverbot nur dann für Freiberufler
verbindlich, wenn gemäß § 74 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch)
vertraglich eine Entschädigungszahlung vorgesehen ist.
Das OLG Düsseldorf bezieht sich mit seiner Entscheidung auf
das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.
April 2003 (Az. III ZR 196/02) und begründet die Unwirksamkeit
der Kundenschutzklausel im Wesentlichen mit der wirtschaftlichen
Abhängigkeit des Selbstständigen vom Auftraggeber. Der
Selbstständige war elf Monate ausschließlich für
diesen einen Auftraggeber, einer Unternehmensberatung, bei einem
Endkunden tätig und hatte keinen weiteren Einkünfte.
Das Gericht hielt es in Abweichung vom oben erwähnten BGH-Urteil
dabei für nicht entscheidend, dass der Selbständige keine
Spezialkenntnisse eingesetzt hat. Dies, so das OLG Düsseldorf,
kann zu keiner anderen Beurteilung führen, denn „andernfalls
könnte sich nur ein weniger gut qualifizierter Mitarbeiter
auf die fehlende Karenzentschädigung berufen, während
dies einem besondern gut qualifizierten Mitarbeiter nicht möglich
wäre“.
Im Übrigen spräche auch der zwischen dem Selbständigen
und der Unternehmensberatung abgeschlossene Rahmenvertrag für
eine langfristige Zusammenarbeit, da dieser unbefristet sei und
sich das konkrete Projekt insgesamt über zwei Jahre erstreckt
hat.
Somit nahm das OLG Düsseldorf eine wirtschaftliche Abhängigkeit
des Selbstständigen an mit der Folge der Anwendbarkeit des
§ 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur bei vertraglicher
Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam ist.
Da eine derartige Entschädigung nicht vorgesehen war, wertete
das Gericht das Wettbewerbsverbot als unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig. |