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Wettbewerbsverbot für Freiberufler nicht automatisch bindend

Zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02)

(Juli 2003)
Inhalt dieses Artikels:
Der Fall, mit dem es begann | Der Weg durch die Instanzen | Die Begründung des Bundesgerichtshofs | Etwas mehr Klarheit | Auf die Karenzentschädigung kommt es an | Warten auf Reaktionen
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Die Frage, ob ein vertragliches Wettbewerbsverbot auch für Selbstständige bzw. Freiberufler wirksam ist, beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Bislang haben die verschiedenen Land- und Oberlandesgerichte hierzu sehr unterschiedliche Meinungen vertreten – jetzt liegt eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, der eine richtungsweisende Bedeutung zukommt. Unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, erläutert, warum sich dadurch die Situation für IT-Freiberufler verbessert hat.

 

Der Fall, mit dem es begann
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Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Freiberufler war selbstständig als IT-Berater tätig und hatte 1995 einen Vertrag mit einer Unternehmensberatung abgeschlossen. Für jene wurde er als Subunternehmer in einem Projekt bei der Deutschen Post AG tätig, dabei beinhaltete der Vertrag mit der Unternehmensberatung u.a. eine sogenannte Mandantenschutzklausel:

"Der Subunternehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit (weder auf eigene Rechnung noch für Dritte) mit dem Auftraggeber (Deutsche Post AG) ein Vertragsverhältnis einzugehen, also nicht für diesen Auftraggeber tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten."

Das Wettbewerbsverbot war mit einer Vertragsstrafe von 30.000 DM belegt.

In der Folgezeit wurden zwischen dem Freiberufler und der Unternehmensberatung mehrere, jeweils befristete, Projekteinzelverträge geschlossen - der letzte Vertrag hatte eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1998. Nun bot im Mai 1998 die Deutsche Post AG dem Freiberufler an, einen Direktvertrag mit ihm zu schließen. Neuer Vertragspartner wurde eine von der Ehefrau des Freiberuflers gegründete und von ihr als Geschäftsführerin geleitete GmbH, deren einziger Mitarbeiter der ehemalige und nunmehr angestellte Freiberufler war.

 

 

Der Weg durch die Instanzen
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Die Unternehmensberatung, die davon erfahren hatte, beglich die letzte Honorarrechnung des Freiberuflers für Juni 1998 in Höhe von 38.188,80 DM nicht, sondern machte einen Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel geltend – und rechnete die oben bereits erwähnte Vertragsstrafe von 30.000 DM sowie eine Schadensersatzforderung von 8.188,80 DM auf.

Daraufhin klagte der Freiberufler sein Honorar ein. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden sei, ließ die Aufrechnung gelten und verurteilte die Unternehmensberatung lediglich dazu, den darüber hinausgehenden Betrag von 8.188,80 DM an den Freiberufler zu zahlen.

Der Freiberufler legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wiederum gab der Berufung in vollem Umfang statt und hob das erste Urteil hinsichtlich der Aufrechnung auf. Für das OLG war das Wettbewerbsverbot nicht wirksam, so dass dem Freiberufler sein Honoraranspruch in voller Höhe zuerkannt wurde.

Dagegen ging nun die Unternehmensberatung ihrerseits in Revision – und zwar beim BGH extern. Der wies die Revision zurück, da er in diesem Fall, wie das OLG Frankfurt am Main zuvor, das Wettbewerbsverbot ebenfalls als unwirksam betrachtet.

 

 

Die Begründung des Bundesgerichtshofs
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Der zentrale Aspekt der Ausführungen des BGH ist die Frage, ob die Vorschriften der §§ 74 ff Handelsgesetzbuch (HGB) in diesem Fall auf den Freiberufler anwendbar sind.

Nach diesen Bestimmungen, die eigentlich nur für kaufmännische Angestellte gelten, ist ein Wettbewerbsverbot nur bindend, wenn eine Karenzentschädigung vorgesehen ist. Allerdings hat die Rechtsprechung (insbesondere des Bundesarbeitsgerichts) bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff HGB auch dann auf einen Freiberufler anwendbar seien, wenn es sich um einen wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeiter handelt, für den ein Schutzbedürfnis bestehe.

Der BGH sah im vorliegenden Fall diese Voraussetzung als gegeben an, seine Begründung: Zwar konnte der Freiberufler Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und wurde stundenweise bezahlt – jedoch war er durch seine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG voll ausgelastet und konnte keine andere Tätigkeit ausüben. Der Freiberufler war fachlichen Weisungen nicht unterworfen – er war aber in die Betriebsorganisation der Deutschen Post AG eingebunden und insoweit einem Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit in etwa gleichgestellt. Aufgrund seiner langjährigen, 1998 bereits im dritten Jahr bestehenden Tätigkeit in einem Spezialbereich bei der Deutschen Post AG hätte der Freiberufler nicht ohne weiteres einen anderen Einsatzbereich finden können.

Der BGH kommt zum Ergebnis, dass das Wettbewerbsverbot, obwohl auf zwölf Monate, einen einzigen Geschäftspartner und die örtliche Niederlassung der Deutschen Post AG beschränkt, unwirksam ist, da es an der gesetzlich vorgeschriebenen Karenzentschädigung fehlt.

 

 

Etwas mehr Klarheit
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Dieses erste Urteil des BGH zur Frage der Anwendbarkeit von Wettbewerbsverboten auf Freiberufler bringt mehr Klarheit in die bislang widersprüchliche Rechtsprechung der unteren Land- und Oberlandesgerichte, beantwortet jedoch nicht alle damit zusammenhängenden Fragen. Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Diskussion bleibt dabei die Definition der "Schutzbedürftigkeit". Der BGH hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff mit dieser Entscheidung dahingehend ausgelegt, dass es hier auf folgende Aspekte ankommt:

o tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation,
o Dauer der Tätigkeit,
o Chancen einer anderen Tätigkeit nach Vertragsbeendigung.

Aber: Noch Platz für Fragen und Interpretationen

Damit sind nun zunächst einmal rechtlich drei Pflöcke eingeschlagen, an denen sich untere Gerichte werden orientieren müssen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall in der Regel erhebliche Interpretationsspielräume lässt.

So hat der BGH in diesem Fall drei Jahre Tätigkeit als einen Zeitraum angesehen, der u.a. eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründen kann. Damit ist aber nicht geklärt, ob dies auch dann gilt, wenn der Freiberufler z.B. nur ein Jahr tätig ist.

Auch die Frage der Spezialisierung und damit unter Umständen Einschränkung der Chancen auf einen Folgeauftrag ist nicht abschließend geklärt und wird in Einzelfällen zum Teil nur durch Gutachten zu beantworten sein.

Und schließlich stellt auch die Eingliederung in die betriebliche Organisation eine Tatfrage dar, die eigentlich nur "vor Ort" geprüft werden kann und auch dann auslegungsfähig ist.

 

 

Auf die Karenzentschädigung kommt es an
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Trotz dieser offen gebliebenen Fragen hat diese Entscheidung des BGH für die Freiberufler und Unternehmensberatungen bzw. Vermittler erhebliche Bedeutung. Alle Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung, und hierunter fallen nach der Erfahrung des Autors weit über 90 Prozent aller Vereinbarungen, stehen nunmehr auf noch tönernen Füßen als dies bislang ohnehin der Fall war.

Die Situation der Freiberufler, die über einen Vermittler beim Endkunden tätig sind, hat sich grundsätzlich verbessert, da sich ihre Chancen, das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht beachten zu müssen, deutlich erhöht haben.

 

 

Warten auf Reaktionen
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Es bleibt abzuwarten, wie nun die Unternehmensberatungen bzw. Vermittler darauf reagieren und sich die zukünftige Rechtsprechung entwickelt. Derzeit liegt dem BGH jedenfalls bereits ein zweiter Fall zu dieser Thematik vor.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr. Grunewald.

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Warum gehen den die Freiberufler zu Projektanbietern und unterschreiben Verträge? Natürlich, weil Sie selbst keine Kunden finden oder den Aufwand und die Kosten scheuen. Was werden Sie aber tun, wenn der Kunde irgendwann wieder weg ist? Das Spiel von vorne beginnen bis alle Projektanbieter aus Frust aufgehört haben? Was macht der Freiberufler denn dann, wenn er keinen Job mehr hat? (November 2009)"

"Ich würde mir wünschen, dass Freiberufler ihre Forderungen vor Vertragunterzeichnung aushandeln und nicht nachträglich rumtricksen würden. Ich verhandle grundsätzlich jeden Vermittlungsvertrag und stehe dann auch dazu, oder suche mir einen neuen Auftraggeber. (Juni 2005)"

"Sehr interessanter Artikel. Ohne dieses Urteil wären Freiberufler vollkommen abhängig - eine 'Partnerschaft' ganz nach dem Geschmack der Agenturen. Natürlich ist das Geschäft der Agenturen bedroht, wenn jeder Freiberufler der Agentur nach 3 Monaten kündigt und mit dem Endkunden direkt abschliesst. Die Frage ist: wer braucht die Agenturen wirklich? Nach meiner Erfahrung erfolgt die Besetzung von Positionen beim Endkunden mit den heutigen Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten (z. B. über GULP) effizienter, zielgerichteter und kostengünstiger, wenn keine Agentur zwischengeschaltet ist. (Juni 2005)"

"Tja, da war dann noch die UB die bei einem Std.Satz von 50,- die Karenzentschädigung von 5%(!!) des zu erwartenden Auftrages anbot... (November 2003)"

"Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel  Gute knappe Darstellung ! (Oktober 2003)"

"An alle Unternehmensberatungen: Wenn Ihr der Meinung seid Ihr könnt uns ohne weiteres abzocken, dann habt Ihr ein kleines Problem. Ich denke dieses Urteil war bitter nötig, zumal seriöse Agenturen ihre Margen offenlegen und das von Anfang an.  Ich kann in diesem Fall jeden Freiberufler nur raten, am Anfang einen Dreimonatsvertrag zu machen und danach die Agenturen zu beurteilen und sich danach mit dem Kunden direkt an den Tisch zu setzen..... Bin mal gespannt, wieviel Agenturen von der unseriösen Art pleite gehen!!! ICh denke da an die CS2 in Erlangen. (August 2003)"

"Ich hatte dieses Problem bislang noch nicht, bislang ließ sich immer alles einvernehmlich lösen. (August 2003)"

"Wollen wir hoffen, dass die BfA das Urteil nicht liest. Das sieht mir doch sehr nach Scheinselbständigkeit aus! (August 2003)"

"Interessanter Artikel - weiter so  Danke und Gruß  T. Kronwitter (August 2003)"

"nach der schilderung dieses falles ist davon auszugehen, daß eine weiterbeschäftigung als berater bei der post über die unternehmensberatung stattgefunden hätte und seitens der unternehmensberatung auch gewünscht wäre. bei treue des freiberuflers zu seiner bisherigen unternehmensberatung - zu der sich dieser als vollkaufmann schriftlich verpflichtet hat - entstünde also keiner seite ein klagenswerter schaden. insoweit ist das urteil des BGH eine warnung an alle unternehmensberatungen davor, freiberufler einzusetzen, zumindest über einen längeren zeitraum im gleichen projekt. anzumerken ist noch, dass der freiberufler mit diesem verhalten dem notwendigen vertrauensverhältnis zwischen freiberuflern und unternehmensberatungen schaden zufügt (ok, das ist etwas naiv). interessant wäre, wenn die rechtsprechung hier konsequent weiterdenkt und den freiberufler sowie die post oder gar die unternehmensberatung (sowohl die bisherige als auch die neu gegründete 'scheinfirma') mit der feststellung der scheinselbstständigkeit und deren folgen konfrontiert. der grund für das vorgehen des frei beruflers ist ja klar: noch ein paar euro mehr verdienen ohne vertriebsaufwand..... (August 2003)"

"Ein guter Artikel. Ich habe aber das Gefühl, dass der Freiberufler demnächst eine Fragebogen von der BfA erhalten wird. Die Begründung des Urteils ist ja gleichzeitig die Feststelleung der Scheinselbständigkeit. Vielleicht könnte der Autor darauf noch eingehen. (August 2003)"

"Wer was unterschreibt, sollte sich daran halten. Alles andere ist unprofessionell und unmoralisch. (August 2003)"

"Ich stehe mit dem selben Problem vor dem Landgericht München und hoffe das dieses Urteil eine positive Auswirkung hat (August 2003)"

"Eine erfreuliche Bekanntgabe (Juli 2003)"

"Finde es gut, daß bei Gulp auch rechtliche Themen, die für Freiberufler interessant sind, behandelt werden. Auch wenn es noch keine Urteile gibt, hilft es doch zu wissen, wie der Stand der Dinge ist. (Juli 2003)"


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